Bin jetzt echt am verzweifeln:
Mir hat der Sachbearbeiter folgendes geantwort
Sehr geehrter Herr ......
hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Schreibens vom 07.01.2019.
Anlässlich Ihres Schreibens weise ich nochmals darauf hin, dass unter Staatenlosen i. S. d. Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (StlÜbk) nur die de jure-Staatenlosen, nicht aber die lediglich de facto-Staatenlosen zu verstehen sind. Darüber hinaus ist die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlosekommt ausgeschlossen, solange keine Nachweise über einen erfolglosen (Wieder-) Einbürgerungsantrag für die Staaten, als deren Angehörige der Betreffende überhaupt in Betracht kommt, vorliegen.
Vor diesem Hintergrund bitte ich bis zum 25.01.2018 um Mitteilung, ob der Antrag aufrechterhalten wird.
Soweit der Antrag aufrechterhalten werden soll, erhalten Sie hiermit gem. § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW) die Gelegenheit, sich innerhalb der vorgenannten Frist zu der dann beabsichtigten (kostenpflichtigen) Ablehnung Ihres Antrags zur äußern.
Sollte ich keine Nachricht von Ihnen erhalten, gehe ich davon aus, dass Sie von Ihrem Äußerungsrecht keinen Gebrauch machen wollen. Ich werde sodann nach Aktenlage entscheiden.
Hinweis:
Gem. § 82 Abs. 1 Satz 1
AufenthG ist der Ausländer verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.