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Asyl Zweitantrag in Deutschland möglich? (Gelesen: 2.425 mal)
Voyager
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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17.11.2018 um 17:12:39
 
Hallo
Ich habe hier 1 Frage zu einem etwas komplexeren Sachverhalt, vllt. kann mir jemand hier dazu Hilfestellung oder eine Einschätzung abgeben. Vorsicht lang!  Zwinkernd

Es geht um einen Nigerianer der 2010 nach Österreich gekommen ist und dort Asyl beantragt hat. Dieser Antrag wurde 2013 rechtskräftig negativ beschieden. Der Betroffene hat aber aufgrund der Tatsache dass er zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer Deutschen verheiratet war einen  Aufenthaltstitel bekommen.

Dieser läuft jetzt am 20.12.18 aus.

Er ist seit 2015 rechtskräftig geschieden, aus der Ehe hat er 1 Tochter die jetzt 6 Jahre alt ist. Die Kindsmutter lebt mit der Tochter seit der Trennung wieder in Deutschland.

Das Problem ist dass seine AE nicht mehr verlängert wird. Er wurde Anfang des Jahres aus Österreich ausgewiesen und ist freiwillig ausgereist. Es besteht eine Einreiseverbot für die nächsten 4,5 Jahre.

Er hat im Mai schon versucht in Deutschland eine AE aufgrund Familiennachzug zum Deutschen Kind zu beantragen, aber das hat nicht funktioniert, weil er keine Meldeadresse in Deutschland hatte. Also ist er Ende Mai nach Nigeria ausgereist.

Vor ein paar Wochen ist er nun wieder nach D eingereist um es nochmal zu probieren. Unterlagen sind alle vorhanden, nur an der Meldeadresse hakt es. Er hat dann in Bayern eine Bleibe gefunden und wollte dort den Antrag stellen. Aber die dortige ABH hat das abgelehnt, er sei zu weit vom Kind entfernt das bei Stuttgart lebt.

Er weiß jetzt nicht mehr weiter. Seine Bleibe musste er aufgeben, weil er kein Geld mehr hat. Jetzt ist er vorübergehend bei einem Freund untergekommen, hat aber kein Geld mehr und die AE läuft aus. Zurück nach Nigeria will er nicht.

Jetzt ist natürlich die Frage was kann er noch tun?
Könnte er in Deutschland nochmal einen Antrag auf Asyl stellen?
Was passiert wenn die AE ausläuft und er kontrolliert wird?   unentschlossen

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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #1 - 17.11.2018 um 18:18:03
 
Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Könnte er in Deutschland nochmal einen Antrag auf Asyl stellen?


Stellen kann er alles, wird aber abgelehnt

Der normale Weg wäre, wenn er Sorgerecht hat und auch ausüben will, zurück nach Nigeria und FZV zum deutschen Kind beantragen!

Warscheinlich wird es aber am Sorgerecht scheitern

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Es besteht eine Einreiseverbot für die nächsten 4,5 Jahre.

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Er wurde Anfang des Jahres aus Österreich ausgewiesen und ist freiwillig ausgereist


wie passt das zusammen???

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Vor ein paar Wochen ist er nun wieder nach D eingereist um es nochmal zu probieren


ist er illegal hier? Wie ist er eingereit mit Sperre?

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Voyager
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 17.11.2018 um 19:04:38
 
Er hat Anfang März per Gerichtsbeschluss die Aufforderung erhalten Österreich binnen 1 Monat zu verlassen oder er würde abgeschoben werden. Also ist er freiwillig ausgereist, kam von Österreich Anfang April nach Deutschland. Mit dem Beschluss war auch die Einreisesperre verknüpft. Diese bezieht sich aber nur auf Österreich.

Seine AE von Österreich ist ja noch gültig Er hält sich also nicht illegal in Deutschland auf, sondern ist legal eingereist.
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fab87
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i4a rocks!


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Antwort #3 - 17.11.2018 um 19:12:14
 
Voyager schrieb am 17.11.2018 um 19:04:38:
Er hat Anfang März per Gerichtsbeschluss die Aufforderung erhalten Österreich binnen 1 Monat zu verlassen oder er würde abgeschoben werden. Also ist er freiwillig ausgereist, kam von Österreich Anfang April nach Deutschland. Mit dem Beschluss war auch die Einreisesperre verknüpft. Diese bezieht sich aber nur auf Österreich.

Seine AE von Österreich ist ja noch gültig Er hält sich also nicht illegal in Deutschland auf, sondern ist legal eingereist.



Wurde in AT ein Aufenthaltsverbot erlassen? Oder nur eine Rückkehrentscheidung (wahrscheinlich das)?

Die Rückkehrentscheidung geht nach §53 (1) Fremdenpolizeigesetz in der Regel mit einem Einreiseverbot einher. Das Gesetz spricht explizit von Mitgliedsstaaten und nicht der Republik. Das heißt auch, dass eine Schengensperre besteht, der Aufenthaltstitel spätestens mit der Einreise ungültig wurde bzw. schon vorher da eine Rückkehrentscheidung durch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilt wurde. Aufenthalt und Einreise nach Deutschland daher vmtl. illegal. 


Zusatz/ Edit: Andererseits scheinbar gab es aber dann ja doch noch eine Einreise aus Nigeria nach D. also prüfen, ob die Sperre besteht. Laut AT Gesetz ist sie aber nicht nur auf Österreich begrenzt und die AE hatte den Zweck des Aufenthaltes in Österreich und wird mit erteilter Rückkehrentscheidung und anschließender Ausreise erloschen sein.

Asylantrag mit der Vorgeschichte und kürzlich erfolgter Heimreise ist wohl keine gute Idee und vermutlich aussichtlos.
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Voyager
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i4a rocks!


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Antwort #4 - 17.11.2018 um 19:26:55
 
Hm das weiß ich nicht.
Er ist jedenfalls von Lagos, Nigeria nach Stuttgart geflogen und bei der Einreise gab es keine Probleme  nix weiß

Aber wer weiß wie genau die AE geprüft wurde  Augenrollen
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Voyager
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #5 - 17.11.2018 um 19:29:50
 
Asylantrag ist sicher aussichtslos, dass ist mir auch klar.
Er will nur Ein wenig Zeit schinden, meint dann wäre er zumindest versorgt und hätte meldeadresse und könnte dann ja den Antrag stellen. Ich glaube ja er macht sich da was vor.  unentschlossen
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Aras
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Antwort #6 - 17.11.2018 um 19:36:03
 
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass er keine Aufenthaltserlaubnis hat sondern ein nationales Visum. Und du kannst doch den Ablehnungsgrund doch nachvollziehen. Er will vorgeblich sich um sein Kind kümmern, ist aber quasi in Bayern untergekommen. Die Ausländerbehörde sagt sich vermutlich zu Recht, dass es den Antrag ablehnen wird weil es ja nicht nachvollziehbar ist, wieso er zur Personensorge kommt aber quasi im bayrischen Hinterland sich niederlassen will.

Er soll nach Stuttgart reisen und bspw. beim Sozialen Dienst um Hilfe bei der drohenden Obdachlosigkeit bitten. Gleichzeitig bei der Ausländerbehörde die AE beantragen.

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Antwort #7 - 17.11.2018 um 19:36:13
 
Für den Zweitantrag ist Österreich zuständig.

Deutschland muss da erstmal nichts bearbeiten.
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Antwort #8 - 17.11.2018 um 19:44:51
 
Voyager schrieb am 17.11.2018 um 19:04:38:
Seine AE von Österreich ist ja noch gültig Er hält sich also nicht illegal in Deutschland auf, sondern ist legal eingereist. 


Hallo,

doch, er ist hier unerlaubt. Ich behaupte, dass die Österreicher die österreichische AE mit Erlass der Ausreiseaufforderung widerrufen haben.
Selbst wenn nicht - mit gültiger(!) österreichischer AE darf er hier nur zum Zweck des Kurzaufenthalts einreisen und sich maximal 90 Tage aufhalten. Ist er aber nicht - er ist offensichtlich zum Zwecke eines angestrebten Daueraufenthalts eingereist. Damit unerlaubt eingereist und aufhältig, auch wenn die zeitlich gültige AE den Anschein erwecken mag, das sein Aufenthalt hier erlaubt sei und man ggf. den Aufwand des Nachweises scheuen mag (und erst einmal diesen Anfangsverdacht schöpfen muss).

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Aber die dortige ABH hat das abgelehnt, er sei zu weit vom Kind entfernt das bei Stuttgart lebt.


Eine deutsche AE zur Personensorge setzt voraus, dass er sich um das Kind kümmert. Ist natürlich nicht plausibel bei den geschilderten Umständen, sondern wird offenbar nicht ganz zu unrecht als vorgeschoben betrachtet.

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 17:12:39:
Was passiert wenn die AE ausläuft und er kontrolliert wird?


Grundsätzlich denkbar: Festnahme. Abschiebehaftbeschluss. Abschiebehaft. Rückführung aus Haft nach AUT ("Dublin III") oder Nigeria. Einreisesperre schengenweit. Kosten für die Rückführung. Ablauf auch etwas abhängig vom Bundesland, in dem er gefasst wird.

Voyager schrieb am 17.11.2018 um 19:29:50:
Ich glaube ja er macht sich da was vor.


Das glaube ich auch.

Gruß
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