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Bevorstehende Ausweisung - bitte um Hilfe (Gelesen: 12.369 mal)
mile
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28.10.2018 um 12:36:34
 
Hallo liebe Foren Mitglieder ,
zur Situation mein Verlobter (russ. staatsangehöriger, 31) Lebt seit 29 Jahren in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, vor genau 2 1/2 Jahren wurde er nach einer mehrjährigen Haftzeit von der ABH Verwarnt, nach dieser Verwarnung kam es ca. 4 Monate Später zu einem Verkehrsdelikt (Trunkenheit) mit einer Geldstrafe, es wurde ein TÜV Teilnahme gemacht und der Führerschein nach 5 Monaten wieder ausgehändigt, wegen diesem zwischen Fall lehnt die ABH eine neue Aufenthaltserlaubnis ab und hat die Ausweisung beantragt.
Er ist durchgehend in einem festen Arbeitsverhältnis und hat seit diesem zwischen Fall vor jetzt über 2 Jahren sich nichts mehr zu schulden kommen lassen, die Bewährungszeit nach der Haftzeit läuft Anfang nächstes Jahr aus.
Für eine Heirat haben wir alle Unterlagen eingereicht ein Termin wird in den nächsten Tage bestimmt.

Aktueller Stand sieht so aus :

1. ABH hat Ausweisung ausgesprochen nach § 53 , sie sind gemäß § 50 verpflichtet de zu verlassen, ihnen wird gemäß § 59 die abschiebung angedroht.
- Es wird eine freiwillige Frist von 30 Tagen gewährt,
- Die Ausweisung wird dazu auf 6 Jahre ab tag dem Verlassen befristet.

2. Darauf hin hat unser anwalt Wiederspruch bei ABH eingelegt
und Antrag bei Verwaltungsgericht für Aufschiebende Wirkung der ausreise Frist gestellt. Die ABH hat auch eine Stellungnahme ans Gericht geschickt.
Aktueller stand seit heute die aufschiebende Wirkung wurde vom Gericht abgelehnt.

Nächster schritt bleibt gegen die Ablehnung der aufschiebenden Wirkung Widerspruch innerhalb 2 Wochen einzulegen, was noch nicht gemacht wurde.
Eine endgültige Antwort auf den Widerspruch bei der ABH ist auch noch nicht ergangen.
In einer Woche steht ein Termin zur Verlängerung der Duldung an.
Den Original Pass haben wir noch.
Der Termin beim Standesamt wird sobald die Unterlagen geprüft sind in den nächsten Wochen gesichert sein.
Das zur aktuellen Situation.

Bevor ihr Sagt er ist selber schuld und hat eine Straftat begangen , was ich auch verstehe muss ich sagen das er wirklich sich zu 100% geändert hat und sich vollkommen von allen gesetzwidrigen taten fernhält geschweige den daran Interesse hat, er hat eine feste arbeit und lebt bis heute ein normales Leben mit mir.
Gerade deswegen hoffe ich noch irgendwie einen Weg aus dieser Situation mit eurer Hilfe zu finden.

1. Meine erste und wichtigste Frage ist, welche Möglichkeiten und Strategie gibt es jetzt noch um das ganze abzuwenden ?

2. Kann ihm die Duldung nicht mehr erteilt werden nachdem die aufschiebende Wirkung abgelehnt wurde ? Bzw. wie ist jetzt der weitere verlauf wenn wir Widerspruch eingelegt haben.

3. Kann ihm ein Rückbehalt / Verlust des Passes negativ ausgelegt werden ?
3b. Dazu führen das Abschiebehaft beantragt wird ?

4. Kann eine Härtefall Komission in der jetzigen Situation eingreifen?

5. Wenn er innerhalb der freiwilligen Frist ausreist , besteht dann immer noch die Einreisesperre von 6 Jahren ?
Falls Ja, sollen wir diese nach der Heirat direkt neu befristen lassen ( mindern ) oder erst sobald er ausgereist ist ?

6. Aktuell entscheidet soweit ich weiß über die einreisesperre die Abschiebe Sachbearbeiterin.
Wenn wir nach der Heirat und nach der Ausreise eine minderung der Einreisesperre bzw. die Aufhebung beantragen geht dies dann an einen neuen Sachbearbeiter im Ort wo wir zuletzt gewohnt haben und welche für den Aufenthalt zuständig sind oder wird dies wieder von der Sachbearbeiterin welche für die Abschiebung zuständig ist entschieden ( bei uns in einem anderen Ort ) ?

7. Wenn Ich jetzt ich nach der Heirat nach Frankreich ziehe und  ich dort eine Familienzusammenführung für ihn nach
Frankreich beantrage, wäre das eine Möglichkeit das er nur von Deutschland gesperrt ist und in Frankreich zwecks Familienzusammenführung einen Aufenthalt erteilt bekommt !?

8. Könnte man diese Schengen Einreisesperre aufheben in dem in einem nicht Schengen aber dafür EU-Land er einen gültigen Aufenthalt bzw. sogar eine niederlassungserlaubnis, oder Staatsbürgerschaft erwirbt ?
Dann würde meines Wissens das Freizügigkeitsgesetz der EU gelten ist das richtig?


Vielen dank im vorraus für alle hilfreichen Antworten
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Saxonicus
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Antwort #1 - 28.10.2018 um 13:08:06
 
mile schrieb am 28.10.2018 um 12:36:34:
Lebt seit 29 Jahren in Deutschland mit einer Aufenthaltserlaubnis, 

mile schrieb am 28.10.2018 um 12:36:34:
In einer Woche steht ein Termin zur Verlängerung der Duldung an.

Was hat er denn nun, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung?

Eine Duldung begründet keinen rechtmäßigen Aufenthalt, sie ist nur die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung.
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Antwort #2 - 28.10.2018 um 16:06:31
 
Langer Text...versuche mal ein paar Antworten

1.  Eine Ausweisung nach §53 bezieht sich ja mit Sicherheit nicht auf eine Verkehrstat, sondern hat schon ein paar spezielle Gründe.
"Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen"
Einzige Strategie ist ausreisen, bevor es zur Abschiebung kommt! Sonst gibt es noch viel mehr Probleme

2. Normal gibt es dann kaum noch eine Chance auf Duldung

3. Was will er mit dem Pass machen? Sagen, der ist weg? Dann geht er möglicherweise direkt von der ABH in die Abschiebehaft. Die ABH kümmert sich dann um Ausreisepapiere. Würde ich nicht machen, kostet nur Geld und bringt noch mehr Ärger

4. Was sollen die machen?

5. Ja / Ja

7. Schengensperre i.d.R....also macht Frankreich wenig Sinn

8. Dürfte bei Straftätern mit Einreisesperre schwer werden Smiley

Ansonsten hat mein Vorredner ja schon gefragt, was ist sein Status? AE wie geschrieben passt ja nicht zu einer Duldung
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mile
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Antwort #3 - 28.10.2018 um 16:41:56
 
Seit drei Monaten hat er eine Duldung mit einer Arbeitserlaubnis , geht auch weiterhin Arbeiten.

Zu Punkt 2.
Wir sind jetzt nochmal in Beschwerde gegangen gegen den Beschluss und haben 4 Wochen zeit eine Begründung zu schreiben warum wir eine Aufschiebende Wirkung erhalten sollen.

Diese endgültige Entscheidung steht noch aus, würde dann in dem Fall die Duldung bis es endgültig entschieden ist verlängert werden? Das ist die eigentliche Frage.

Zu 7. Die Schengensperre wurde ja noch nicht verhängt zurzeit ist das ganze verfahren noch nicht abgeschlossen, meine Idee wäre es bevor es zur endgültigen Entscheidung kommt , vorher in Frankreich einen Wohnsitz zu melden und das er sofort ein VISUM Antrag stellt für die Familienzusammenführung nach Frankreich, sollte diese erteilt werden könnte er in Frankreich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen und den umstand in Deutschland angeben. Einreisesperre kann dann ruhig in Deutschland weiterhin bestehen.

Zu 8.
Wäre natürlich etwas schwieriger es geht hierbei um ein nicht schengen statt dort würde meines wissen ja keine einreisesperre bestehen, wie z.b nach Bulgarien, Kroatien, Rumänien , Irland oder Großbritanien , wenn er dort einen Legalen Aufenthalt erlangt, würde dann die Freizügigkeit für die EU überwiegen ?
Habe mal gelesen das die Freizügigkeit stärker gewogen wird. Ein nicht Deutscher der abgeschoben wird nach z.b. Italien darf auch trotzdem in jedes EU Land außer Deutschland Reisen.
Deswegen diese Frage.

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Saxonicus
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Antwort #4 - 28.10.2018 um 20:28:55
 
mile schrieb am 28.10.2018 um 16:41:56:
Ein nicht Deutscher der abgeschoben wird nach z.b. Italien darf auch trotzdem in jedes EU Land außer Deutschland Reisen. 

Nein, darf er nicht, denn wenn er abgeschoben wird gilt zumindest zunächst die Wiedereinreisesperre für den gesamten Schengenraum.
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Antwort #5 - 28.10.2018 um 21:35:27
 
Wenn der Anwalt keinen Erfolg hat, ist es tatsächlich am besten:

1) freiwillig ausreisen, nicht auf die Abschiebung warten.

2) heiraten, wenn Ihr beide das wollt.

3) Danach beantragt er eine Neubefristung der Einreisesperre, nennt die Heirat als Grund. Du schickst eine Stellungnahme an die Ausländerbehörde, dass Du das Zusammenleben willst.

Neubefristung bedeutet aber nicht, dass die Sperre stark verkürzt wird. Das hängt von den Einzelheiten der Straftaten und Verurteilungen ab, das kann eigentlich nur der Anwalt erklären – der kennt die Akte, wir nicht.
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Antwort #6 - 28.10.2018 um 21:42:19
 
Saxonicus schrieb am 28.10.2018 um 20:28:55:
Nein, darf er nicht, denn wenn er abgeschoben wird gilt zumindest zunächst die Wiedereinreisesperre für den gesamten Schengenraum.


Das war nur ein bespiel weil ich einen bekannten habe der Abgeschoben wurde und Italiener ( EU Bürger ) war und nur für Deutschland eine einreisesperre bekam.


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Antwort #7 - 28.10.2018 um 21:48:20
 
mile schrieb am 28.10.2018 um 21:42:19:
Das war nur ein bespiel weil ich einen bekannten habe der Abgeschoben wurde und Italiener ( EU Bürger ) war und nur für Deutschland eine einreisesperre bekam.


In der Europäischen Union wird da ein Unterschied gemacht: Ein Staatsbürger Russlands ist kein Unionsbürger, da gilt die Sperre für alle Schengen-Staaten.
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Antwort #8 - 28.10.2018 um 22:00:26
 
Hallo Reinhard erstmal danke für deine Antwort.

Weißt du ob der Antrag für die Befristung der Einreisesperre wieder auf der Stelle entschieden wird auf der er die Ausweisung bekommen hat oder bei der Stelle die sich in unserem Wohnort befindet  (dort hat er auch seinen letzten Aufenthalt vor der Duldung erhalten) ?
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Antwort #9 - 29.10.2018 um 13:23:01
 
Das ist verschieden. Wenn er wieder einreisen will, und zwar in einen anderen Kreis, müssen beide Ausländerbehörden sich miteinander in Verbindung setzen.

Eine Neubefristung kann sowieso ein paar Monate dauern, darauf kommt es dann auch nicht mehr an. Ansprechen sollte er die Ausländerbehörde, die ausgewiesen und gesperrt hat – die hat aktuell die Akte.
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Antwort #10 - 29.10.2018 um 14:37:18
 
mile schrieb am 28.10.2018 um 22:00:26:
Weißt du ob der Antrag für die Befristung der Einreisesperre wieder auf der Stelle entschieden wird auf der er die Ausweisung bekommen....

Diese längerfristige Einreisesperre ließe sich allerdings auch vermeiden, wenn er freiwillig ausreisen würde.
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Antwort #11 - 29.10.2018 um 17:14:46
 
Saxonicus schrieb am 29.10.2018 um 14:37:18:
Diese längerfristige Einreisesperre ließe sich allerdings auch vermeiden, wenn er freiwillig ausreisen würde.


Nein. Es geht hier um eine Ausweisung mit 6 Jahren Einreisesperre.

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Antwort #12 - 29.10.2018 um 18:01:30
 
Holzer schrieb am 28.10.2018 um 16:06:31:
"Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen"


§ 53 AufenthG

Wenn er mit dieser Begründung aufgefordert wird auszureisen dann könnte möglicherweise selbst eine deutsche Ehefrau (oder deutsche Kinder) nicht "reichen", damit er wieder einreisen kann (wann auch immer, inwieweit die 6 Jahre Einreisesperre verkürzt werden steht ja auch noch in den Sternen). Der Schutz der Familie ist hier hoch angesiedelt, aber wenn jemand als Gefahr für die Öffentlichkeit angesehen wird muss genau abgewogen werden, was wichtiger ist: der Schutz der Familie oder der Schutz der Öffentlichkeit.

Weswegen saß er im Gefängnis?

Zur Freizügigkeit kann ich nichts sagen. Ob ihr auf dieser Schiene weiter kommt - keine Ahnung.
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Antwort #13 - 29.10.2018 um 19:38:56
 
Er hatte sich verwickeln lassen in BtmG Geschäfte mit Marihuana , das war in seinem früheren Freundeskreis mit denen er natürlich kein Kontakt mehr hat.
Dadurch bekam er in der haft erstmals die zwingende Ausweisung nach § 53 angedroht, dagegen hat ein anderer anwalt beschwerde eingelegt und diese ist auch durchgegangen und es wurde auf eine Regel - Ausweisung runtergestuft bzw. er bekam im Sonderfall eine Verwarnung.

Ich frage mich gerade ob es nach der Verwarnung dann überhaupt noch nach § 53 zählt oder eher nach § 54

Grüße
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Antwort #14 - 29.10.2018 um 19:55:49
 
mile schrieb am 29.10.2018 um 19:38:56:
Er hatte sich verwickeln lassen in BtmG Geschäfte mit Marihuana ,

Bei BTM-Geschichten verstehen die Behörden allerdings keinen Spaß, da sehe ich auch keine großen Chancen, dass man die Ausweiseverfügung oder die Einreisesperre zurücknimmt.
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