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Probleme bei Änderung der AG nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 17.909 mal)
Saxonicus
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Antwort #30 - 22.10.2018 um 14:31:06
 
Andreas K. schrieb am 22.10.2018 um 13:16:07:
Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen.

Demzufolge sind die dadurch entstehenden Kosten auch von Ihnen zu tragen. 

Es hätte mich doch sehr gewundert, wenn diese Kosten von einer Behörde in Deutschland übernommen würden, auch wenn ein Vorschreiber das so erwähnt hat.

Hier kannst Du Dich über den Ablauf der Urkundenüberprüfung genauer informieren :
https://india.diplo.de/in-de/hauptseite-bescheinigungen/1844798
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Aras
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Antwort #31 - 22.10.2018 um 14:46:54
 
Jain. Das Problem ist, dass das Einwohnermeldeamt/Ordnungsamt den Familienstand mit verheiratet anerkannt hat. Laut  BMG muss das Melderegister von Amts wegen gepflegt werden. Das Ausländeramt sagt aber, dass es eine Mitwirkungspflicht gibt.

Problem: Ausländeramt und Ordnungsamt sind Teil der gleichen Behörde/Gebietskörperschaft.

Vielleicht sogar ist das das Ausländeramt dem Ordnungsamt unterstellt.

Also irgendwas ist widersprüchlich. Zwei verschiedene Stellen der gleichen Behörde geben verschiedene Angaben zum Familienstand.

Die Frage ist, wie weit die Mitwirkungspflicht geht. Natürlich müsst ihr die für euch günstigen Umstände nachweisen.

Und hier geht es eben um die Ehe. Die Ehe ist wirksam in Dänemark geschlossen worden. Selbst bei vorgeworfener Polygamie.

Das Beste ist, dass die von euch eine inhaltlich falsche Urkunde verlangen. Dann kommen die mit der intelligenten Antwort, dass sie ja nach indischem Recht ja noch ledig sei und bitte erstmal mit dir heiraten soll?

Gibt es Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe? Nein. Gibt es Einschränkungen bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer vorgeworfenen Polygamie? Gemäß § 30 Abs. 4 ist die AE zu verweigern, wenn der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet wäre, und mehr als ein Ehegatte die AE beantragt. Diese Spezialregelung bezieht sich aber erstens nicht geschlechtsspezifisch auf polygame Männer. Auch Frauen können polygam sein. Zweitens gilt diese Spezialregelung nicht auf deine Frau. Du bist die Referenzperson, du bist monogam. Also ist der Anspruch auf die AE gem. § 30 Abs. 4 AufenthG eben nicht ausgeschlossen. Etwas anderes wäre, wenn ihr fiktiver indischer Ehemann in Indien eine Aufenthaltserlaubnis beantragen würde. Dann wäre deine Frau die Referenzperson und würde als bigam gelten, wodurch die Erteilung einer AE zum Familiennachzug gem. § 30 Abs. 4 AufenthG ausgeschlossen wäre.

Somit muss garnicht die Monogamie nachgewiesen werden, weil nach deutschem ordre public nur eine schützenswerte Ehe aufenthaltsrechtlich geschützt wird. Genauso gut könnte ein polygamer Mann seine Frauen jedes Jahr rotieren lassen.
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Antwort #32 - 22.10.2018 um 14:49:37
 
Saxonicus schrieb am 22.10.2018 um 14:31:06:
Es hätte mich doch sehr gewundert, wenn diese Kosten von einer Behörde in Deutschland übernommen würden, auch wenn ein Vorschreiber das so erwähnt hat.


"Wenn diese Deutschen einen Bahnhof stürmen wollen, kaufen die sich erst eine Bahnsteigkarte!" - Lenin
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Antwort #33 - 22.10.2018 um 14:56:33
 
Aras schrieb am 22.10.2018 um 14:46:54:
Problem: Ausländeramt und Ordnungsamt sind Teil der gleichen Behörde/Gebietskörperschaft.


Da kann ich dir nicht ganz folgen. Das mag z.B. für kreisfreie Städte zutreffen. Bei mir ist die Ausländerbehörde beim Landkreis und Einwohnermeldeamt bei der Stadt. Also unterschiedliche Gebietskörperschaft.

Wenn ich es richtig sehe geht es hier um den Landkreis Augsburg in Bayern. Und meine kurze Recherche ergab, dass hier die Ausländerbehörde auch beim Landkreis ist, aber das Einwohnermeldeamt auch bei der Stadt.
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Antwort #34 - 22.10.2018 um 15:12:27
 
???

1. Für die Umsetzung des BMG und des Aufenthaltsgesetzes ist die Gebietskörperschaft zuständig, in dem der Betroffene wohnt. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit liegt also bei der gleichen Gebietskörperschaft/Behörde.

2. Gibt es einen Unterschied zwischen Amt und Behörde.

3. Gibt es einen Landkreis Augsburg und die Stadt Augsburg, die zwei verschiedene Gebietskörperschaften sind.

Landkreis Augsburg:
https://www.landkreis-augsburg.de/asyl-auslaenderwesen-integration/amt-fuer-ausl...

Stadt Augsburg:
https://www.augsburg.de/buergerservice-rathaus/buergerservice/aemter-behoerden/s...
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Antwort #35 - 22.10.2018 um 15:22:06
 
Aras schrieb am 22.10.2018 um 14:46:54:
Gemäß § 30 Abs. 4 ist die AE zu verweigern, wenn der Ausländer mit mehreren Ehegatten verheiratet wäre, und mehr als ein Ehegatte die AE beantragt. 

Nach meiner Kenntnis hat sich das aber schon längst geändert.

Prof. Mathias Rohe, Erlangen:
Und wie sieht es mit der Polygamie aus?

Wenn ein Mann einreist, der in seinem Heimatland nach den islamischen Vorschriften rechtmäßig mehrere Ehefrauen geheiratet hat, akzeptieren wir diese polygame Ehe auch hier. Es gibt sogar im Sozialgesetzbuch entsprechende Vorschriften, zum Beispiel wenn es um Rentenanwartschaften geht. Würden wir das nicht tun, würden wir den Frauen Steine statt Brot geben. Denn sie haben sich ja darauf eingestellt, was ihre Versorgung angeht.

http://www.bpb.de/politik/innenpolitik/konfliktstoff-kopftuch/63264/mathias-rohe

http://www.nordbayern.de/region/zwei-frauen-13-kinder-mehrfach-ehe-darf-fortgese...

https://www.focus.de/politik/deutschland/deutsche-rechtslage-eigentlich-strafbar...

https://dangodanakakaratetiger.wordpress.com/2018/03/24/3-faelle-von-hier-verbot
ener-polygamie-welche-unsere-justiz-politik-nun-fuer-fluechtlinge-erlaubt-und-di
e-steuerzahler-duerfen-fuer-den-harem-zahlen/
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Antwort #36 - 22.10.2018 um 15:27:00
 
als Beispiel: Markt Meitingen (Gemeinde im Landkreis Augsburg) zuständig für Meldeangelegenheit https://www.meitingen.de/index.php?id=0,30&sid=15

und wie von dir verlinkt ist der Landkreis Augsburg für Ausländerangelegenheit zuständig.
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Antwort #37 - 22.10.2018 um 15:34:58
 
Lieber Saxonicus,

in diesem Forum geht es nicht um Polygamie und deren Akzeptanz in der deutschen Rechtsordnung. Zumal das Zitat völlig aus dem Kontext genommen wurde.
Die Rechtsordnung wird in verschiedene Bereiche/Gebiete eingeteilt. Bspw. Verwaltungsrecht, Strafrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Ordnungs- und Gefahrenabwehrrecht etc..

Nur weil man diese Ehen anerkennt, bedeutet es aber nicht, dass der Staat im Bereich des Ordnungs- und Gefahrenabwehrrechts diese Ehen auch entsprechend privilegieren muss. Dies hat der Staat entsprechend in § 30 Abs. 4 AufenthG normiert.

Ich hab deine mir per PN geäußerten und von mir als islamfeindlich empfundenen Aussagen nicht vergessen. Ich kann diese auch tolerieren, da ich auch die Meinungsfreiheit achte. Aber wenn du nur deine versteckt Anti-ausländer-gesinnten Beiträge nur aus dem Grund des Verpestens der Foren-Atmosphäre hier postest, dann bitte ich dass du das doch bei dir am Stammtisch machst.

Ansonsten bleibe doch bitte beim Thema und weiche nicht ständig davon ab.
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Antwort #38 - 22.10.2018 um 15:40:09
 
DerRalf schrieb am 22.10.2018 um 15:27:00:
als Beispiel: Markt Meitingen (Gemeinde im Landkreis Augsburg) zuständig für Meldeangelegenheit https://www.meitingen.de/index.php?id=0,30&sid=15



JA. Da steht auch was? Ordnungsamt - Einwohnermeldeamt

Die Behörde ist der Landkreis Augsburg. Das "Rathaus" der Gemeinde Meitingen ist nur eine Stelle des Landkreises.

D.h. die Gemeinde Markt Meitingen hat Siegel vom Landkreis Augsburg, womit diese die Verwaltungsakte erlässt. Die Gemeinde an sich ist keine eigenständige Behörde sondern nur ein Amt. Willst du gegen Verwaltungsakte von der Gemeinde klagen, dann klagst du gegen die Behörde, d.h. dem Landkreis, und nicht gegen die Gemeinde.
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Antwort #39 - 22.10.2018 um 16:16:05
 
Irgendiwe verstehe ich es aber anders.

Beispiel Verfassung Niedersachsen
"Artikel 57
Selbstverwaltung

(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

(2) In den Gemeinden und Landkreisen muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Vertretung die Gemeindeversammlung treten.

(3) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Aufgaben, soweit die Gesetze nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen."
http://www.voris.niedersachsen.de/jportal/portal/t/tnl/page/bsvorisprod.psml?pid...

Und in meinem Perso und Reisepass steht unter Behörde nicht Landkreis sondern Stadt.

Gut Wikipedia ist keine sehr verlässliche Quelle, aber auch dort steht, dass eine Gemeinde eine Gebietskörperschaft ist.
https://de.wikipedia.org/wiki/Gebietsk%C3%B6rperschaft_(Deutschland)
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Antwort #40 - 22.10.2018 um 17:06:43
 
Hmm.

Also ich muss offensichtlich nochmal Verwaltungsaufbau pauken Durchgedreht.

DerRalf schrieb am 22.10.2018 um 16:16:05:
(1) Gemeinden und Landkreise und die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Was sind denn ihreAngelegenheiten im Sinne der Verfassung?

DerRalf schrieb am 22.10.2018 um 16:16:05:
Und in meinem Perso und Reisepass steht unter Behörde nicht Landkreis sondern Stadt.

Naja das hilft aber nicht als Argument. So kann die Stadt kreisfrei sein. Bspw. gehört ja Göttingen nicht zu Landkreis Göttingen. Außerdem wird gem. § 7 Personalausweisgesetz durch Landesrecht bestimmt, welche Behörde die Personalausweisbehörde ist. Genauso § 1 BMG, ist die durch Landesrecht bestimmte Behörde die Meldebehörde.

Gebietskörperschaft Ok. Aber die Frage ist, ob diese Gebietskörperschaft die notwendigen Befugnisse erteilt bekommen hat.

Um es aber kurz zu machen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Administrative_Gliederung_Deutschlands.svg

Wenn du schreiben würdest, dass die Gemeinde als Untereinheit des Landkreises Augsburg andere Befugnisse hat, dann würde ich sagen: Ok das braucht mehr Aufmerksamkeit. Aber wenn du behauptest, dass Gemeinden des Landkreises Augsburg der Stadt Augsburg hörig seien, dann macht das überhaupt keinen Sinn.

Um aber auf das Thema zurückzukommen:
Das was die die zuständige Behörde fordert ist garnicht notwendig. Siehe Beitrag #31
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Antwort #41 - 22.10.2018 um 17:58:04
 
Aras natürlich hat dies mit dem Thema nichts zu tun. Auf jeden Fall ist es in Niedersachsen so, dass die Gemeinden eine eigene Gebietskörperschaft sind und klare Aufgaben haben, die sie eigenständig wahrnehmen und für verantwortlich sind. Dazu gehört z.B. das Meldewesen. Erteilung von Baugenehmigungen, wobei hier schon einige dies an die Landkreise abgegeben haben, weil es für eine kleine Gmeinde einfach zu teuer ist ein Bauamt zu betreiben.

Nun du sprichst Göttingen an. Es ist falsch was du sagt. Die Stadt Göttingen gehört dem Landkreis Göttingen an, hat aber aufgrund des niedersächischen Göttingen Gesetzes https://de.wikipedia.org/wiki/G%C3%B6ttingen-Gesetz die Rechte einer kreisfreien Stadt. Das ist verdammt kompliziert. Als Beispiel. In Niedersachsen ist normal (ausser bei kreisfreien Städten) der Landkreis für Müllentsorgung zuständig, da die Stadt Göttingen aber zum Landkreis gehört, aber die Rechte einer kreisfreien Stadt hat, kann Göttingen die Müllentsorgung selbst regeln und tut dies auch. In vielen anderen Dingen ebenso.

Im übrigen hat die Stadt Augsburg nichts mit dem Landkreis Augsburg zu tun, da die Stadt Augsburg eine kreisfreie Stadt ist. Aber in dem betreffenden Fall ist ja anscheinend der Landkreis zuständig. Und da hat das Einwohnermeldeamt nichts mit derm Landkreis zu tun.

Aber zurück zum Fall. Ich stimme dir überein, dass was die ABH fordert gar nicht notwendig ist. Es kann ja schlecht sein, dass im Melderegister steht ihr seid verheiratet und jetzt die ABH anderer Meinung ist. Auch die Forderung auf Vorlage einer falschen Ledigkeitsbescheinigung ist Unsinn.
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Antwort #42 - 22.10.2018 um 21:47:01
 
Aras und DerRalf, das ist ja alles sehr interessant.
Hilft dem TS aber nicht weiter, oder?

@Andreas K.


Was die Angelegenheit mit der UP angeht, ist m.E. die Sachlage nicht so klar, wie von der ABH behauptet.
Sollte das aber das einzige und alleinige Problem sein, kann es aus rein pragmatischen Gründen sinnvoll sein, die UP zu bezahlen (mit Vermerk "unter Vorbehalt") und dann im Nachgang, wenn man mag, dagegen vorgehen.

Die Forderung nach Ledigkeitsbescheinigung kann Deine Frau jetzt nicht mhr erfüllen. Sie kann sich das, wenn ich es richtig erfasse, nicht mehr bescheinigen lassen.

Ich persönlich würde mit Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden arbeiten, für Dich ist das wohl nicht empfehlenswert.

Was die Androhung der Versagung AE angeht, trotz vorhandener Heiratsurkunde aus DNK(!), befindet sich m.E. die ABH auf sehr, sehr dünnem Eis.
Kläre ab, ob die Kostenübernahme UP ("unter Vorbehalt") die Kuh vorerst vom Eis bringt und gehe im nachhinein gegen die ABH vor.

Sollte die Kuh nicht vom Eis sein, insbesondere die Androhung der Ablehnung, engagiere einen Fachanwalt für Aufenthalts- und Verwaltungsrecht.
Ich hielte dies hier sogar für den jetzigen Zeitpunkt geboten, um die Anhörung entsprechend zu formulieren und ggf. Folgemaßnahmen gegen Mitarbeiter ABH / ABH einzuleiten.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 22.10.2018 um 21:59:31 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #43 - 22.10.2018 um 23:49:05
 
Klar hats du recht, dass es den TS nicht weiterhilft. Aber es geht hier um Zuständigkeiten.

Fakt ist nur, dass der TS bei der Gemeindebehörde als verheiratet gilt und nun die ABH dies anscheinend anzweifelt. Für die melderechtlichte Abgelegenheit ist die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde hat die Ehe akzeptiert. Die ABH kann damit diese Ehe nicht mehr anzweifeln, da der TS in Deutschland als verheiratet gilt.Er hätte z.B. Probleme eine Ehe mit einer anderen Frau einzugehen.

Meine Frage an den TS: Liegt der ABH ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis als Ehefrau eines Deutschen vor? Liegt der ABH die Hochzeitsurkunde aus Dänemark mit Legaslisation vor? Ich denke mal es muss auch eine Übersetzung vorliegen. Liegt der ABH die Ledigkeitsbescheinigung aus Indien (Zeitraum vor der Hochzeit) der ABH mit Übersetzung vor?

Was wurde von deiner Ehefrau im Rahmen des Sprachvisums an Urkunden schon überprüft?
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Antwort #44 - 23.10.2018 um 10:04:46
 
In Indien gibt es keine Ledigkeitsbescheinigungen.

Wir haben ein "sworn affidavit" abgegeben von beiden Eltern (bzw. wenn ein Elternteil tot ist, die Sterbeurkunde und ein Affidavit von einem anderen nahem Verwandte) über den Familienstand. Da mein Mann mit mir zu dem Zeitpunkt schon verheiratet war eben darüber, dass er am soundsovielten mich geheiratet hat und über seinen Familienstand vor der Heirat. Allerdings waren die beiden bei unserer Eheschließung auch dabei. Aber die Eltern müssten ja trotzdem angeben können, was sie glauben.
Wir haben mit dem deutschen Standesamt abgesprochen, was wir alternativ einreichen können.

Wir haben zwei Vertrauensanwälte zahlen müssen und hatten umfangreiche Urkunden (allerdings aus den Hauptstädten der Bundesstaaten) und haben für die eine Prüfung nur etwa 90 Euro bezahlt, für die andere etwas mehr. Ich meine, dass wir fast die Hälfte der Vorauszahlung zurück bekommen haben. Es muss also nicht so teuer werden wie die Vorauszahlung.
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