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Probleme bei Änderung der AG nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 17.907 mal)
Andreas K.
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Antwort #15 - 19.10.2018 um 12:31:58
 
Sie hat gleich nach dem Ankommen in Deutschland ein AE bekommen mit der Anmerkung:

16b Abs. 1
Siehe Zusatzblatt
PASS(-ERSATZ)-NR. .......
GÜLTG BIS 07-04-2026

Im Zusatzblatt steht bis zum 20.03.2019

Eine AE als meine Ehefrau hat sie noch nicht, genau da sind ja die Probleme losgegangen

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Cronenberger
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Antwort #16 - 19.10.2018 um 13:24:48
 
Dass sie die AE als Ehefrau noch nicht hat, haben wir verstanden.

Die Frage an dich ist: hat sie schriftlich eine AE als Ehefrau beantragt?

Wenn noch nicht gemacht, sollte das umgehend erfolgen, denn dann - wie schon angemerkt - fällt sie bis zur Entscheidung der AB in die Fiktion.
Und nur dann.
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Andreas K.
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Antwort #17 - 19.10.2018 um 13:34:16
 
Cronenberger schrieb am 19.10.2018 um 13:24:48:
Wenn noch nicht gemacht, sollte das umgehend erfolgen, denn dann - wie schon angemerkt - fällt sie bis zur Entscheidung der AB in die Fiktion.
Und nur dann. 


Ah ok, von dieser Möglichkeit wusste ich noch nichts  Schockiert/Erstaunt. Danke  Zwinkernd

Gibt es da eine Vorlage, mache ich das mit der Post oder geht auch email? Sorry wenn das dämliche Fragen sind Traurig.

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lottchen
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Antwort #18 - 19.10.2018 um 14:41:14
 
Macht sie den Sprachkurs weiter für den sie ja ihre AE bekommen hat? Gibt es irgendwelche Erlöschensbedingungen für diese AE?
Die jetzige AE ist doch bis 20.03.2019 gültig (wenn sie nicht aufgrund irgendwelcher Nebenbestimmungen vorher erlischt). Bevor die abgelaufen ist muss die neue AE als Deine Ehefrau beantragt werden. Vermutlich ist es besser, sie jetzt gleich zu beantragen, dann sind vielleicht bis März 2019 alle Formalitäten erledigt und sie braucht gar keine Fiktionsbescheinigung für irgendeine Übergangszeit. Sie muss nur aufpassen, dass sie nicht ohne gültige AE oder Antrag auf AE (der die Fiktionswirkung auslöst) dasteht. Denn dann wäre sie illegal hier und muss definitiv ausreisen und ein neues Visum beantragen.
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Antwort #19 - 19.10.2018 um 15:37:17
 
lottchen schrieb am 19.10.2018 um 14:41:14:
Macht sie den Sprachkurs weiter für den sie ja ihre AE bekommen hat?
Ja den macht sie weiter

lottchen schrieb am 19.10.2018 um 14:41:14:
Gibt es irgendwelche Erlöschensbedingungen für diese AE?

Ja: Bei Abbruch des Sprachkurses oder Bezug von Leistungen nach SBG II, SBG XII oder AsylbLG
lottchen schrieb am 19.10.2018 um 14:41:14:
Bevor die abgelaufen ist muss die neue AE als Deine Ehefrau beantragt werden. Vermutlich ist es besser, sie jetzt gleich zu beantragen, dann sind vielleicht bis März 2019 alle Formalitäten erledigt und sie braucht gar keine Fiktionsbescheinigung für irgendeine Übergangszeit. Sie muss nur aufpassen, dass sie nicht ohne gültige AE oder Antrag auf AE (der die Fiktionswirkung auslöst) dasteht. Denn dann wäre sie illegal hier und muss definitiv ausreisen und ein neues Visum beantragen. 

OK, dann werde ich schriftlich in ihrem Namen eine AE als meine Ehefrau beantragen
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Aras
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Antwort #20 - 19.10.2018 um 15:37:36
 
Andreas K. schrieb am 19.10.2018 um 11:58:01:
Die Ledigkeitsbescheinigung ist für das Standesamt zu alt(älter als 6 Monate). Dh. das Standesamt würde nur die anderen Dokumente einschicken und danach beim Oberlandesgericht die weitere Vorgehensweise abklären. Mehr Informationen habe ich dann nicht mehr bekommen


Mal ne Frage:

Was hast du mit dem Oberlandesgericht zu tun?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Andreas K.
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Antwort #21 - 19.10.2018 um 15:43:18
 
Aras schrieb am 19.10.2018 um 15:37:36:
Mal ne Frage:

Was hast du mit dem Oberlandesgericht zu tun? 

Die Dame im Standesamt meinte heute, dass das Oberlandesgericht dem Standesamt übergeordnet ist. Und wenn es keine Ledigkeitsbescheinigung gibt (weil für Standesamt zu alt), muss es beim Oberlandesgericht nachfragen wie die weitere Vorgehensweise ist. Aber erst nachdem die Geburtsurkunde in Delhi überprüft wurde.

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lottchen
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Antwort #22 - 19.10.2018 um 15:50:40
 
Andreas K. schrieb am 19.10.2018 um 15:37:17:
OK, dann werde ich schriftlich in ihrem Namen eine AE als meine Ehefrau beantragen


Das macht nun überhaupt keinen Sinn. SIE beantragt eine AE, nicht Du.
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Antwort #23 - 19.10.2018 um 15:55:13
 
lottchen schrieb am 19.10.2018 um 15:50:40:
Das macht nun überhaupt keinen Sinn. SIE beantragt eine AE, nicht Du.

Ich meinte ich werde das Schreiben für sie aufsetzen. Augenrollen
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Aras
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Antwort #24 - 19.10.2018 um 15:58:11
 
Andreas K. schrieb am 19.10.2018 um 15:43:18:
Die Dame im Standesamt meinte heute, dass das Oberlandesgericht dem Standesamt übergeordnet ist. Und wenn es keine Ledigkeitsbescheinigung gibt (weil für Standesamt zu alt), muss es beim Oberlandesgericht nachfragen wie die weitere Vorgehensweise ist. Aber erst nachdem die Geburtsurkunde in Delhi überprüft wurde.


Also wenn tatsächlich Oberlandesgericht als übergeordnete Stelle genannt wird, dann würde ich die Standesbeamtin mal genauer unter Lupe nehmen. Das Oberlandesgericht ist bei der Frage nach Anerkennung von Scheidungen, § 107 FamFG, und bei der Befreiung von Ehefähigkeitszeugnissen, § 1309 Abs. 2 BGB,  zuständig. Aber hier geht es um die materiell-rechtlichen Überprüfung der Eheschließung. Dann wäre aber eine Zweifelsvorlage gem. § 49 II PStG an das Amtsgericht zu richten und nicht an das OLG.

Also irgendwie passt da was nicht. Und warum will man die Geburtsurkunde überprüfen? Gibt es Zweifel an der Identität? Ich dachte es geht um die Frage der Ehefähigkeit, also hätte man doch eine aktuelle Ledigkeitsbescheinigung/Familienstandsbescheinigung beibringen müssen.

Also das macht vorne und hinten keinen Sinn.
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Antwort #25 - 19.10.2018 um 16:25:37
 
Aras schrieb am 19.10.2018 um 15:58:11:
Also irgendwie passt da was nicht. Und warum will man die Geburtsurkunde überprüfen? Gibt es Zweifel an der Identität? Ich dachte es geht um die Frage der Ehefähigkeit, also hätte man doch eine aktuelle Ledigkeitsbescheinigung/Familienstandsbescheinigung beibringen müssen. 

Die ALB lässt mir die Wahl ob ich die Ehefähigkeit durch die ALB prüfen lasse. Dann würde die ALB die Unterlagen nach Delhi schicken. Oder ich lasse eine Nachbeurkundung vom Standesamt durchführen. Da wird unter anderem auch die Geburtsurkunde überprüft.
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Antwort #26 - 20.10.2018 um 00:23:00
 
Wenn sie einfache Deutschkentnisse nachweisen kann (oder unter eine Ausnahme fällt), sollte sie sofort die AE als Ehegattin eines Deutschen beantragen, bis zur positiven Entscheidung macht sie weiter den Sprachkurs.

Falls die ABH ablehnt, klagt sie und beantragt einstweiligen Rechtsschutz.


Ansonsten siehe Antwort #5

Die dänische Heiratsurkunde (mit Apostille) ist hier uneingeschränkt gültig und die Nachbeurkundung der Heiratsurkunde ist auch keine Voraussetzung für die beantragte AE.
An ihrer Identität hatte die ABH offenbar keine ernsthaften Zweifel als sie ihr die AE nach § 16b erteilte. Auch unsere AV in ihrem Herkunftsland hatte offenbar keine Zweifel, als sie das nationale Visum erteilte. Warum sollte die ABH dann jetzt plötzlich die Identität anzweifeln?
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Andreas K.
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Antwort #27 - 20.10.2018 um 15:36:15
 
Danke euch allen für die wertvollen Tips.   

Jetzt haben meine Frau und ich auf jeden Fall wieder Hoffnung und mehr Energie für die weiteren Schritte. Durchgedreht



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Antwort #28 - 21.10.2018 um 01:13:10
 
Andreas K. schrieb am 19.10.2018 um 16:25:37:
Die ALB lässt mir die Wahl ob ich die Ehefähigkeit durch die ALB prüfen lasse. Dann würde die ALB die Unterlagen nach Delhi schicken. Oder ich lasse eine Nachbeurkundung vom Standesamt durchführen. Da wird unter anderem auch die Geburtsurkunde überprüft. 


Nur eins zur Klarstellung:

Wenn Du die Nachbeurkundung / "Nachregistrierung" beim Standesamt beantragst, zahlst DU die UP.

Wenn Du das Standesamt rauslässt und ganz stumpf, wie im Beitrag #26 geschrieben, eine AE nach §28 AufenthG beantragst, muss, nach hier überwiegend einhelliger Meinung, die ABH die UP ("von Amts wegen") zahlen - oder die beantragte Erteilung der AE ablehnen, womit sie m.E. vor Gericht zu scheitern drohen würde.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Andreas K.
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Antwort #29 - 22.10.2018 um 13:16:07
 
Hallo in die Runde,

das habe ich jetzt als Antwort von der ALB bekommen:

Ihre Frau hat einen Antrag auf Aufenthaltstitel gestellt. Nach § 81 Abs. 4 AufenthG gilt damit auch nach Ablauf der jetzige Aufenthaltstitel als fortbestehend. Hierüber kann Ihrer Frau eine Bescheinigung gegen Gebühr ausgestellt werden (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Damit wäre eine Rückreise problemlos möglich. Dies gilt nicht, wenn das Landratsamt Augsburg den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorher ablehnen müsste. Dies hängt vom künftigen weiteren Vorgehen Ihrerseits ab. Vorher wird Ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben (Anhörung).

Die Überprüfung ist nicht von Amts wegen. Die für den Einzelfall erheblichen Tatsachen sind nicht in behördlicher Verantwortung zu erheben sondern sind von Ihnen zu belegen /zu beweisen, da Sie bzw. Ihre Frau die Aufenthaltserlaubnis begehrt. Dies ergibt sich aus § 82 Abs. 1 AufenthG: Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Demzufolge sind die dadurch entstehenden Kosten auch von Ihnen zu tragen.

Sollte die Wirksamkeit der Eheschließung nicht durch Urkundenüberprüfung Ihrerseits belegt werden, können Sie den Antrag freiwillig zurücknehmen bzw. muss der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt werden. In der Folge könnten Sie auch das Visum in Indien bei der Deutschen Botschaft einholen und von dort aus die Urkundenüberprüfung betreiben.

Da Sie in Indien noch nicht geheiratet haben, gehen wir davon aus, dass es Ihnen möglich und zumutbar ist eine Ledigkeitsbescheinigung zu besorgen. Insbesondere die Eltern und weitere Familienangehörige sind derzeit noch vor Ort und können dabei behilflich sein.

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