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Niederlassungserlaubnis für subsidiär Schutzberechtigte (Gelesen: 1.938 mal)
Themen Beschreibung: Niederlassungserlaubnise/ Ausnahme
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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04.10.2018 um 11:44:11
 
Guten Tag,

ich lebe in Deutschland seit ca. 3 Jahren. Ich arbeite seit 2 Jahren und besitze C1 Zertifikat. Ich bin Staatenlos und habe eine subsidiäre Schutz. Laut § 9 Niederlassungserlaubnis darf ich den Antrag nach 5 Jahren Aufenthalt und 60 Monaten Rentenversicherung. Frage, gibt es die Möglichkeit, jetzt einen Ausnahmeantrag zu stellen? Härtefall oder etwas zu begründen?!

Vielen Dank im Voraus
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 04.10.2018 um 11:47:27
 
Vermutlich nicht. Das steht ja im § 26 des Aufenthaltsgesetzes.

Eine Ausnahme steht dort: Wenn Du minderjährig eingereist bist.
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Aras
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Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.10.2018 um 13:02:25
 
Als GFK-Flüchtling hättest du das gem. § 26 Satz 3(?) AufenthG gekonnt. Aber als subs. Schutzbedürftiger Gilt für dich § 26 Abs. 4 AufenthG. Also brauchst 5 Jahre Aufenthalt. Da du aber erst seit 2 Jahren arbeitest hast du wohl ca. 24 Rentenbeiträge. Du brauchst 60. Also noch drei Jahre arbeiten, wenn du nicht freiwillige Beiträge zahlen kannst.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #3 - 04.10.2018 um 16:41:56
 
Vielen Dank für Ihre Antworte. Wie kann ich Freibeträge Rentenversicherung für die Zeit des Asylverfahrens und Arbeitslosigkeitszeiten bezahlen? Gibt es die Möglichkeit auf Nachzahlung, auch wenn es vor 2 Jahre ist?
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Aras
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Antwort #4 - 04.10.2018 um 21:22:26
 
Grundsätzlich bis zum März des Folgejahres.
Ansonsten nur, wenn man mehr als 8 Jahre "anerkennungsfähige" Zeit hat. Lass dich von der DRV beraten.
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