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1.Hochschulabschluss, 2. Sicherung Lebensunterhalt (Gelesen: 5.961 mal)
Melanny
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i4a rocks!


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23.09.2018 um 12:24:32
 
Wir bereiten uns auf die FZF, die wir schon um 1 Jahr verschieben mussten, vor, d.h. mein Mann lernt selbstständig, da er im Heimatland keinen Kurs besuchen wird. (3 Möglichkeiten zur Kursteilnahme gibt es, jedoch reine 3 - 3,5 Flugstunden entfernt vom Wohnort, Ab-und Anreise vom und zum Flughafen kämen noch dazu.) Eine Möglichkeit zur Prüfung gibt es in seinem Wohnort im April 2019. Die wird er wahrnehmen.

Bei einer Familienfeier gestern war auch ein Bekannter meines Schwagers, der bei einer ABH (nicht die für uns zuständige) arbeitet. Mit ihm habe ich mich kurz unterhalten.
Er meinte, da mein Mann einen Hochschulabschluss (Computerbereich) hat, könnte dies eine Ausnahme darstellen, falls er A1 nicht schaffe.

Wir sehen das anders. Ihm nützt der Abschluss nichts mehr, da er Rentner ist und hier nicht mehr arbeiten wird. Deshalb wollen wir auch nicht die entsprechenden Unterlagen legalisieren, übersetzen und eventuell anerkennen lassen.

Der andere, für mich wichtigere, Punkt war, dass der Bekannte meinte, es könne sein, dass wir die Sicherung unseres Lebensunterhalts nachweisen müssen, weil ich geschieden bin und meinem Ex-Mann eine monatliche Apanage laut Ehevertrag zahle, damit dieser nicht bedürftig wird. Das wäre eine Ausnahme von der Regel.

Aber:
1. Damit mein Mann wegen eigener Einkünfte in die GKV aufgenommen werden kann, darf es keine Prüfung geben und mindestens 12+ Monate AE. So die gesetzliche Grundlage der GKV.

2. Bei Antragstellung hätte er ja noch keine vollwertige Krankenversicherung, die ja zur Prüfung zur Sicherung des Lebensunterhalts dazu gehört. Da bliebe nur PKV und das wäre ein Problem.

Ich weiß, mündliche Auskünfte ...
Dazu muss ich sagen, dass ich am 2.11.2018 mein Arbeitsverhältnis kündigen werde.


Meine Fragen:

Sollen wir den Hochschulabschluss mit ins Spiel bringen? Spielen meine monatlichen Zahlungen wirklich eine Rolle beim Antrag auf die AE?
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Saxonicus
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Antwort #1 - 23.09.2018 um 17:13:27
 
Melanny schrieb am 23.09.2018 um 12:24:32:
Sollen wir den Hochschulabschluss mit ins Spiel bringen? 

Wenn er nicht mehr im Arbeitsleben steht, dann kann er aus seinem Beruf auch keine bevorzugten Ansprüche mehr ableiten.
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Melanny
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Antwort #2 - 23.09.2018 um 17:51:16
 
Ich interpretiere:
Er kreuzt bei der Frage: Besitzen Sie einen Hochschulabschluss? JA an, ohne die entsprechenden Nachweise. (NEIN wäre nicht wahrheitsgemäß.)
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #3 - 23.09.2018 um 17:54:33
 
Moin,

zur ersten Frage kann ich nicht kompetent antworten, vermute aber, dass es in Eurem Fall keinen Sinn macht.

Zur zweiten Frage: Deine Unterhaltsleistungen an einen Ex werden der Erteilung einer AE für Deinen Zukünftigen am Ende nicht entgegenstehen.

Zitat:
Er kreuzt bei der Frage: Besitzen Sie einen Hochschulabschluss? JA an, ohne die entsprechenden Nachweise.


Würde ich so machen.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Melanny
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Antwort #4 - 23.09.2018 um 18:31:06
 
Danke dir.

Die Antwort auf Frage 2 beruhigt mich. Länger zu arbeiten hatte ich nicht vor und wollte es auch nicht mehr in Erwägung ziehen. Trotz Zahlungen an den Ex und Rente mit Abzügen können wir unseren Unterhalt aus eigenen Einkünften bestreiten.

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Holzer
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Antwort #5 - 23.09.2018 um 19:28:12
 
T.P.2013 schrieb am 23.09.2018 um 17:54:33:
Zur zweiten Frage: Deine Unterhaltsleistungen an einen Ex werden der Erteilung einer AE für Deinen Zukünftigen am Ende nicht entgegenstehen. 


Hast du mal die AVv zum §27 AufenthG gelesen?

"Durch den Zuzug
von Familienangehörigen soll die Sicherung des
Lebensunterhalts auch für die Personen nicht in
Frage gestellt werden, denen der Unterhaltsverpflichtete,
zu dem der Familiennachzug
stattfindet, bisher Unterhalt geleistet hat[/b].  Dies
gilt z. B., soweit beim Nachzug von Familienangehörigen
aus einer späteren Ehe die aus einer
früheren Ehe unterhaltsberechtigten Personen
nicht mehr ohne Inanspruchnahme von Leistungen
nach dem SGB II oder XII mit ausreichendem
Unterhalt rechnen können, weil der
Unterhalt vorrangig den hinzukommenden Familienangehörigen
gewährt wird."[/b]

Zitat:
Der andere, für mich wichtigere, Punkt war, dass der Bekannte meinte, es könne sein, dass wir die Sicherung unseres Lebensunterhalts nachweisen müssen, weil ich geschieden bin und meinem Ex-Mann eine monatliche Apanage laut Ehevertrag zahle, damit dieser nicht bedürftig wird. Das wäre eine Ausnahme von der Regel.


Ich würde zumindest nicht 100% sicher dazu sein....denn das könnte hier zu 100% zutreffen  Cool
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Melanny
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Antwort #6 - 23.09.2018 um 20:37:09
 
@ Holzer
Der Unterhalt basiert auf keinem Gerichtsurteil, sondern auf einem Ehevertrag – deshalb Apanage und nicht als „Unterhalt“ formuliert und ich zahle sie freiwillig ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Vorbehalt der eigenen Leistungsfähigkeit. Auf gegenseitigen Unterhalt wurde verzichtet. Die Apanage bleibt (sollte sie nicht aufgebraucht werden) monatlich mein Eigentum, darf nicht vererbt, verschenkt oder gepfändet werden. Das Gericht hat diesen Vertrag gebilligt. (habe den Vertrag gerade noch einmal gelesen) Es gab auch keinen Versorgungsausgleich.

Daraus folgt für mich, eine Frage nach Unterhaltszahlung kann ich verneinen, denn wir haben den gegenseitigen Unterhalt ausgeschlossen und es gibt kein Unterhaltsurteil, das mich zum Zahlen verpflichtet.

Mir geht es gar nicht um die Prüfung des LU an sich. Es geht darum, dass die Prüfung die KV beinhaltet, die wir nicht haben, weil wir für die GKV erst die AE brauchen. Und die zweite Bedingung der GKV ist: keine Prüfung des LU.
Mein Mann wird eine Rente von ca. 700 - 750 Euro (gekürzt um den staatlichen Zuschuss bei Umzug) erhalten. Unser Einkommen wird bei 2400 Euro liegen. Mein Ex erhält 350 Euro monatlich. Dies Zahlung steht nicht in Frage. Auf Grund von Wohneigentum zahlen wir keine Miete. Bei einer LU Prüfung mit KV (könnte ja nur eine private sein) entstünden für mich nicht mehr nachvollziehbare Einbußen. (GKV: rund 200 Euro, privat wohl um die 700)

Letztendlich geht es mir um die angestrebte Versicherung in der GKV.

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« Zuletzt geändert: 23.09.2018 um 20:51:05 von Melanny »  
 
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Antwort #7 - 23.09.2018 um 23:26:59
 
Für Dich als Deutsche, selbst wenn es Unterhalt für den Ex-Mann wäre, träfe die Regelausnahme sowieso nicht zu, da Dir das Führen der grundgesetzlich geschützten Ehe außerhalb DEU nicht zugemutet werden kann. Somit muss er zu Dir nach DEU kommen. Und wird es auch.

Was die GKV angeht:
Ein altes und altbekanntes Problem.
Im Regelfall lässt sich das lösen, indem man sich von der GKV eine Bescheinigung darüber ausstellen lässt, dass der Antragsteller nach Erteilung AE dort versichert werden kann.
Zur Aufnahme in die GKV im Rahmen der Familienversicherung solltest Du natürlich dort auch versichert sein.
Und schön darauf achten, dass die AE bei Erteilung länger als 12 Monate ausgestellt wird, um mögliche Probleme mit der GKV zu umschiffen.

Gruß
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« Zuletzt geändert: 23.09.2018 um 23:42:00 von T.P.2013 »  

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Antwort #8 - 23.09.2018 um 23:45:58
 
Holzer schrieb am 23.09.2018 um 19:28:12:
Hast du mal die AVv zum §27 AufenthG gelesen?


Das Thema ist schon vor langer Zeit hier im Forum kontrovers diskutiert worden.
Wenn man sich den § genau anschaut, ist der so unglücklich formuliert, dass er sich als zahloser Tiger erweist. In nur sehr sehr speziellen Fällen dürfte der greifen. Nachvollzeibare fundierte Erklärung dazu war von user "MULETA" ...
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Antwort #9 - 24.09.2018 um 00:35:22
 
@T.P.2013

Kurze Bemerkung zur KV.

Ich habe mich fast 7 Monate mit meiner GKV und anderen persönlich und telefonisch (trotz Deines damaligen und befolgten Hinweises, mich im Krankenkassenforum anzumelden) auseinandergesetzt und immer mit gleichem Ergebnis: Sie stuften eine vorübergehende Gästeversicherung als private Vorversicherung ein. Ich stellte meine Frage dann schriftlich, u.a. auch, wie wir dann anderweitig der Versicherungspflicht bis zum AT nachkommen können – das war im November. Bis heute habe ich keine Antwort. Mein letzter Anruf war im März, der brachte mich zur übergeordneten Filialleiterin und diese sagte, es würde keine Probleme geben.

Damit lasse ich dieses Thema zwischen mir und meiner GKV erst einmal ruhen, werde aber, wenn es so weit ist, auf Deinen Rat zurückgreifen.

Danke nochmals.
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Antwort #10 - 07.07.2019 um 09:34:01
 
Hallo,
nach langem Suchen habe ich eine Versicherung (Übergang Einreise bis AE) für meinen Mann gefunden und möchte nächste Woche die Versicherung abschließen.
Die VS - Reise/Gästeversicherung) gilt ab Einreise (Flugticket ist gebucht) und ist begrenzt für ein Jahr. Sie kann bei einer einmal gewählten Dauer nicht verlängert werden.

Jetzt stellt sich für mich die Frage: Wie lange?  Ich denke an 4-5 Monate.
Die zuständige ABH scheint nicht "überlastet" zu sein - keine Großstadt. Es bedarf keiner vorherigen Terminvereinbarung. Antragstellung nach der Haupturlaubszeit "Sommer".

Ist es realistisch davon auszugehen, dass es nicht länger dauern wird als  4-5 Monate von Antragstellung bis AE-Erhalt? (Einreise aus Kanada, ohne Visum, Antrag auf AE 1 Woche nach Einreise)

Ich gehe dabei davon aus, dass wir alle notwendigen Unterlagen in entsprechender Form dabei haben werden - außer LU-Nachweis, der beim Nachzug zum deutschen Ehegatten nicht notwendig ist.

Folgendes verstehe ich dennoch betreffs Checkliste nicht:
1. ggf. Einkommensnachweise (gut, heißt nur ggf.)
2. KV ohne "ggf" (darf aber nicht sein, weil zum LU gehört)
3. "soweit zutreffend: Kopie des Bescheids von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII"
Nummer 3 trifft nicht zu, trotzdem bin ich verwundert, dass es unter dem Punkt: Nachzug zum deutschen Ehepartner aufgeführt ist. Welche Erklärung könnte es dafür geben?

Danke im Voraus, Melanny
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Antwort #11 - 07.07.2019 um 09:48:56
 
Melanny schrieb am 07.07.2019 um 09:34:01:
3. "soweit zutreffend: Kopie des Bescheids von Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII"
Nummer 3 trifft nicht zu, trotzdem bin ich verwundert, dass es unter dem Punkt: Nachzug zum deutschen Ehepartner aufgeführt ist. Welche Erklärung könnte es dafür geben?

Gebühren für die AE würden entfallen.
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Antwort #12 - 07.07.2019 um 10:04:28
 
Danke, das hilft sehr, denn "meine" ABH hat eine sehr umfangreiche Checkliste oneline eingestellt - für alle möglichen Fälle, die ABH der Nachbargemeinde dagegen trennt in ihrer Checkliste in Nachzug zu Auländern (mit LU-Sicherung), Nachzug zu Deutschen (ohne + diesen Punkt 3)

Vorsichtshalber werde ich nämlich eine Antragskopie der Nachbargemeinde mitnehmen, falls "meine" Nachweise LU und KV haben möchte.
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Antwort #13 - 07.07.2019 um 11:21:12
 
Ich verstehe nicht ganz wozu eine einjährige Reise-/Gästeversicherung (also eine Incoming-Versicherung?) nötig sein soll? Die man übrigens eigentlich problemlos bei der Allianz, der Axa, der Hanse-Merkur, beim ADAC und sonstwo abschließen kann (was war so problematisch daran für Deinen Mann eine zu finden?). Eine Reiseversicherung erlischt doch ohnehin sobald man seinen Wohnsitz im Reiseland nimmt (was Voraussetzung ist, dass er eine AE beantragen kann). Dann ist er doch kein Gast, kein Besucher mehr. Und als Dein Ehemann und wenn Du gesetzlich versichert bist ist er doch ab Einreise auch gesetzlich versichert (auch wenn er da noch keinen Nachweis dafür in der Hand hält). Oder ist da irgendwas anders weil er Rentner ist?    

Die Ausstellung der AE für meinen Ex-Mann hatte etwa 6 Wochen gedauert. Eine provisorische Versicherungsbestätigung der Krankenkasse hat er aber schon nach Beantragung der AE oder sogar nach Wohnsitznahme bekommen soweit ich mich erinnere. Es kann ja nicht sein dass jemand wochen- und monatelang nicht zu Arzt gehen darf bis er endlich seine AE in der Hand hält (in Berlin z.B. könnte das ja ein paar Monate dauern), er eine Kopie davon der KK gibt und diese ihm dann seine Versichertenkarte ausstellt.    
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Antwort #14 - 07.07.2019 um 12:12:41
 
Das mit dem Erlöschen bei Wohnsitz ist eben so ein Dreh- und Angelpunkt.
a) braucht er die Meldeadresse für die AE
b) kann er nicht in die Gesetzliche ohne 12+ AE (Einkommen), deshalb Auffang-Pflichtversicherung

Natürlich gibt es eine Menge Angebote oneline, auch Versicherungen, die man mit Erhalt der AE kündigen kann und die das Problem Wohnsitz und AE kennen und es großzügig auslegen - hatten so eine (H.Merkur) für die Ehefrau meines Cousins gefunden, auch sie hatte Einkommen (Rente) nur:

Sie war unter 65 bei Einreise und die Tagespreise um die 2,50 Euro waren moderat. Mein Mann ist 66 und da sind es knapp unter 9 Euro pro Tag. Bevor ich in diesen sauren Apfel beißen wollte, bin ich auf "gut Glück" hier persönlich zur Allianz und da wird noch eine VS angeboten in alter Papeirform (online nicht eingestellt, deshalb nie auffindbar). Diese versichert (Höchstalter bis 70) jede Altersklasse noch mit rund 2,10 Euro pro Tag.
Das mit dem Wohnsitz ist nicht das Problem.

(Der Kauf einer kanadischen Versicherung würde (ü.65) für 3 Monate knapp 1300 Dollar kosten, bisher bei Besuchen war es sehr viel weniger. Also fällt das auch weg.)

In dem neuen Rundschreiben vom Dezember 2018 zur Auffang-Pflichtversicherung steht (sinngemäß): gilt ab Erteilung AE (ab da Beiträge) und Wohnsitz (eigene Auslegung der GKV) wird ab 12 Monate + 1 Tag angesetzt. Auf Grund dieser Auslegung sieht ihn auch die von mir gewählte Versicherung als Gast bis zur Erteilung der AE.

Einziger Haken ist nur: schließe ich länger als mein Mann braucht ab, muss ich  dennoch bis zum gekauften Ablauf zahlen.

Deshalb will ich eben die Dauer (mit Puffer) nicht zu lange ausdehnen. Aber sie ist eben immer noch bedeutend günstiger als eine mit tagenauer Kündigung oder die kanadische Variante.

(Zum Glück bzw. ENDLICH ist in diesem Schreiben auch konkret festgehalten, dass keine Zuordnung zur PKV gemacht werden darf - mein langanhaltender Streitpunkt mit der Kasse.)

GKV und ABH: unterschiedliche Auffassung zur Wohnsitz-Aufnahme, dazu noch die Versicherungspflicht und PKV-Zuordnung darf auch nicht möglich sein. Das ist/war in unserem Fall schon ein "Eiertanz".

Zusammengefasst:
a)Die ABH darf LU nicht prüfen.
b)Die GKV will:
-Nachweis 12 Monate+AE,
-keine Verpflichtung des Nachweises LU bei AE-Erteilung
-Zuordnung zur PKV darf nicht möglich sein

Also schließe ich die gewählte VS ab, damit das Ganze diesbezüglich mal zum Abschluss kommt und hoffe auch darauf, dass kein VS-Schutz in Anspruch genommen werden muss.

Frage ist nur noch: Welche Vertragszeit sollte ich wählen?
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« Zuletzt geändert: 07.07.2019 um 12:26:53 von Melanny »  
 
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