Antiki
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Es tut mir leid für meine arme deutsche Sprache Ich habe den Google Translate verwenden
hallo an alle, ich brauche eure hilfe hier in meinem fall wurde ich 2 mal illegal in deutschland verwickelt 1. erstes mal verwickelt: damals war ich in frankreich registriert, dann kam ich nach deutschland und in deutschland kam die deutsche polizei. nach einigen vorgängen schickte mich die deutsche polizei an die grenze zu frankreich und ließ mich dort absetzen und ich war wieder in frankreich. 2. die zeit war komplizierter: ich zog nach deutschland, weil mein asyl in frankreich abgelehnt und beendet wurde und die deutsche polizei mich ohne dokument in deutschland wieder verwickelt hat. Sie brachten mich zu einer Polizeiwache und dann zu einem Gericht. Nach dem Gericht schickten sie mich zur JVA Mannheim. ich war dort für ein paar tage, bis die kosovo botschaft mir ein dokument für mich nach kosovo zurückfliegen ließ, von JVA Mannheim schickten sie mich nach hause in Kosovo. Hier unten ist ein Text vom Gericht. Ich verstehe es nicht vollständig, aber ich sehe, dass es eine Gebühr 3000 € gibt, die ich es bald oder später bezahlen muss. Ich bin besorgt über das Einreiseverbot nach Deutschland. Wer weiß, was ich tun muss oder was ich in diesem Fall tun muss? Vielen Dank im Voraus für eine Belästigung und jede Antwort von Ihnen hier.
Hier unten ist der Text aus dem Gerichtsdokument Amtsgericht Freiburg BESCHLUSS vom 26.10.2010 Zurückschiebungsverfahren gegen XXXXX XXXXXXX geb. am XX.0X.19XX in Pristina 1. Der Betroffene ist in Zurückschiebungshaft (Sicherungshaft) gemäß §§ 57 Abs.3, 62 Abs. 2 Aufenthaltsgesetzt bis 25.01.2011 2. Er trägt die Kosten des Verfahrens Von der Erhebung der Dolmetscherkosten wird abgesehen. 3. Die sofortige Wirksamkeit dieser Entscheidung wird angeordnet 4. Der Vollzug dieser Entscneidung obliegt gemäß § 422 Abs. 3 FamFG der zuständigen Verwaltungsbehörde 5. Der Geschäftswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Betroffene ist vollziehbar zur Ausreise verpflichtet, nachdem der Betroffene am 26 10 2010 aus Frankreich unerlaubt im Sinne des § 14 Abs.1 Aufenthaltsgesetz ohne den nach § 4 Aufenthaltsgesetz erforderlichen Aufenthalstitel eingereist ist, §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz.
Nach dem Rückübernahmeabkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom ist Frankreich zur Rückübernahme verpflichtet; dorthin ist der Betroffene zurückzuschieben. Der Betroffene wurde gemäß den biateralen Rückführungsabkommen offiziell den französischen Behörden zur Rückübernahme angeboten. Das Ergebnis steht noch aus. Eine sofortige Rückübernahme durch die ausländische Grenzpolizei ist aus organisatorischen Gründen nicht zu erreichen. Im Fall ener Ablehnung der Rückübernahme erfolgt die Anbietung des Betroffenen an seinen Heimatstaat Kosovo. Ein Rücknahmeersuchen an den Staat Kosovo muss durch das Bundespolizeipräsidium Potsdam an das Innenministerium Kosovo gerichtet werden. Für die Erteilung eines entsprechenden Rückreisedokumentes liegt die Zuständigkeit bei der kosovarischen Botschaft in Berlin. Hierzu ist eine persönliche Vorstellung des Betroffenen erforderlich. Die Dauer der Haft bestimmt sich nach den für die Zurückschiebung erforderlichen Vorbereitungen durch die zuständige Behörde; erfahrungsgemäß ist hierfür die Haftdauer bis 25.01.2011 erforderlich.
II. Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG, die Kostenentscheidung auf §§ 128 c Abs. 3 Satz 1 KostO, 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG, Art. 6 Abs. 3 Buchstabe e EMRK entsprechend und die Festsetzung des Geschäftswerts auf §§ 128 c Abs. 2, 30 Abs. 2 Satz 1, 32 Abs. 1 KostO.
Rechtsmitelboelehrung Gegen diese Entscheidung sind binnen eines Monats die Rechtsmittel der Beschwerde oder der Sprungrechtsbeschwerde statthaft.
Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Freiburg, Holzmarkt 2, 79098 Freiburg, durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG).
Solange Sie sich in einer abgeschlossenen Einrichtung befinden, konnen Sie die Beschwerde auch bei dem Gericht einlegen, in dessen Bezirk die Einrichtung liegt (§429 Abs. 4 FamFG).
Auf Antrag findet unter Übergehung der Beschwerdeinstanz unmittelbar die Rechtsbeschwerde (Sprungrechtsbeschwerde) statt, wenn die Beteiligten in die Übergehung der Beschwerdeinstanz einwilligen und das Rechtsbeschwerdegericht die Sprungrechtsbeschwerde zulässt. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschvrerde und die Erklärung der Einwilligung gelten als Verzicht auf das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 75 FamFG). Er ist durch Einreichung einer Zulassungsschrift, die durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, binnen eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45 a, 76133 Karlsruhe, einzulegen und zu begründen.
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