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Ausweisung - Erneute Einreise innerhalb der Frist möglich? (Gelesen: 9.278 mal)
KaGe
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Antwort #15 - 25.12.2017 um 18:43:14
 
Danke für Details.
Ich hoffe, der TS nimmt sich Wichtiges und Nützliches hier raus und setzt das mit seiner RAin auch durch.

Unter der Annahme, dass die Frau bis Mitte Januar auch tatsächlich ausreist, dürfte sich das Gezeter um Hausstand und Unterhalt in Grenzen halten.


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Alacrity
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Antwort #16 - 26.12.2017 um 00:07:10
 
Die Frau des TS hat ihn ins Krankenhaus geprügelt, da wird sie kaum erfolgreich Unterhalt fordern können.

Es ist aber keine gute Idee der Frau nachzuspionieren und sie beim JC anzuschwärzen.
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HeFi
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Antwort #17 - 26.12.2017 um 00:22:02
 
Alacrity schrieb am 26.12.2017 um 00:07:10:
Die Frau des TS hat ihn ins Krankenhaus geprügelt

Behauptet ER jammernd:
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 08:51:46:
Diese Frau hat mein Leben zerstört und mich über einen Monat in's Krankenhaus befördert

Bei einer Trennung haben meistens Beide ihren Anteil
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grisu1000
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Antwort #18 - 26.12.2017 um 03:09:02
 
Alacrity schrieb am 26.12.2017 um 00:07:10:
Die Frau des TS hat ihn ins Krankenhaus geprügelt, da wird sie kaum erfolgreich Unterhalt fordern können.

Es ist aber keine gute Idee der Frau nachzuspionieren und sie beim JC anzuschwärzen. 


Hier wird Strafrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht und Famileinerecht deutlich dureinandergewürfelt.

Die Ehefrau hat Anrecht auf Trennungsunterhalt wenn sie nichts verdient. Unabhängig davon das sie den Ehemann belügt hat und nun anerweitigen Umgang pflegt. Einzig wenn sie mit einen anderen Mann in lebenähnlicher Gemeinschaft lebt ist es anders. Wird ALG II gewährt erfolgt ggf. ein rückgriff auf den Ehemann.

Ist die Frau gewaltätig geworden gibt es sicherlich eine Anzeige der Ehemanns bei der Polizei geben, ansonsten ist jede diskussion darüber hinffällig. Fühlt man sich bedroht verlangt man ein Kotaktverbot bei Gericht

Auskünfte der ABH an den verlassen Ehemann sind grenzwertig. Es hat Ihn nicht mehr zu interessieren und die ABH hat keine Auskünfte mehr zu geben.
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Alacrity
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Antwort #19 - 26.12.2017 um 03:52:40
 
Versagensgründe für Unterhalt in § 1579 Nr. 2 bis 8 BGB gelten nach § 1361 Abs. 3 BGB auch für Trennungsunterhalt.

Aber HeFi hat natürlich Recht: Wenn das alles gar nicht stimmt, was der TS da geschrieben hat, dann kann er sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen Ansprüche wehren.
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Melanny
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Antwort #20 - 26.12.2017 um 04:49:17
 
Trennungsunterhalt (ganz allgemein):

-Selbsterhalt des Unterhaltspflichtigen liegt bei 1200 Euro (2017)

-Beschränkung der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit auf die Dauer von rückwirkend einem Monat  (da im Voraus gezahlt wird, zählt Antragsmonat)

- Nichtzahlung von beanspruchten Trennungsunterhalt ohne Durchsetzung bei Gericht – Verjährung 3 Jahre, mit gerichtlichem Entscheid 30 Jahre

- kein Trennungsunterhalt bei Unbilligkeit– z.B. Straftaten des Berechtigten (kurze Ehezeit fällt nicht darunter, neue Partnerschaft mitunter auch nicht)

- im 1. Jahr der Trennung: in der Regel  keine Pflicht zur Erwerbstätigkeit
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KaGe
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Antwort #21 - 26.12.2017 um 13:38:13
 
Alacrity schrieb am 26.12.2017 um 03:52:40:
Wenn das alles gar nicht stimmt, was der TS da geschrieben hat

Eher wohl:
Aus seiner Sicht war und ist das so. Relevant für ihre Ausreise ist aber der Scheidungsantrag.
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grisu1000
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Antwort #22 - 06.01.2018 um 03:32:24
 
KaGe schrieb am 26.12.2017 um 13:38:13:
us seiner Sicht war und ist das so. Relevant für ihre Ausreise ist aber der Scheidungsantrag.


Relavant ist die Trennung, als die Aufhebung er ehelichen Lebensgemeinschaft.
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