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Ausweisung - Erneute Einreise innerhalb der Frist möglich? (Gelesen: 9.176 mal)
Hubi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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24.12.2017 um 08:51:46
 
Hallo zusammen!

Ich (Deutscher) habe einen Antrag gestellt, um mich von meiner (Noch-)Ehefrau (Chinesin) scheiden zu lassen (lange Geschichte, war zum Glück seit September mit der ABH in Kontakt, sie hat mich nur geheiratet, um nach Deutschland zu kommen).

Ihr Aufenthaltstitel (aufgrund der Ehe) war noch bis Februar gültig. Diesen hat die ABH nun zurückgezogen (ab September 2017) und meiner Frau mitgeteilt, sie soll das Land bis Mitte Januar 2018 verlassen.

Was mich nun interessiert: Es gibt tonnenweise Beweise, dass sie mich seit Monaten schon betrügt, mit einem älteren Mann aus der gleichen Stadt, der Geld hat. Zudem liegt die Vermutung nahe, dass die beiden schon seit Monaten zusammen leben (in unserer Wohnung hat meine Frau jedenfalls seit August nicht mehr geschlafen). Der nette Herr hat ein Flugticket online gestellt, das zufällig erst zu der Provinz der Eltern führt und anschließend in die Stadt, in der meine Frau über 10 Jahre gewohnt hat. Die Vermutung liegt jetzt natürlich ganz klar auf der Hand, dass meine Frau wohl auch dorthin fliegen wird, oder es zumindest wollte.

Daher nun meine Frage:
Meine Frau hat die Aufforderung bekommen, das Land bis Mitte Januar zu verlassen. Falls sie dem nicht nachkommt, wurde bereits eine Abschiebung angedroht. Kann sie jetzt trotzdem in ihren Urlaub mit dem reichen Herrn Lover fliegen, wenn sie vorher wieder einreist? Oder darf sie nach Ausreise jetzt nicht mehr einreisen?

Weitere Fragen:
Lässt sich so eine Ausweisung (bzw. die folgende Abschiebung) von ihrer Seite aus verzögern? (Beispiel: Kommendes Gerichtsverfahren - Scheidung - und noch kein Gerichtstermin dafür, Antrag wurde der Gegenseite aber schon vom Gericht mitgeteilt)

Und dass meine Frau sich erst zum 01.12.2017 umgemeldet hat, obwohl sie seit Monaten nicht mehr in unserer Wohnung gelebt hat, trotzdem aber Hartz IV beantragt hat für eine Bedarfsgemeinschaft (so als würden wir noch zusammen leben, als Schein für die ABH) und ihre neue Wohnung seit 01.12.2017 jetzt wohl auch nur eine Alibiwohnung ist um das Jobcenter zu prellen... Soll ich das einfach mal dem Jobcenter melden? Ich habe Adresse und Name von dem Herrn und Zeugenaussagen, wie die beiden zusammen in seine Wohnung gehen oder auch zusammen aus der Kanzlei ihres Scheidungsanwalts kommen.

Noch eine Frage:
Sollte der arme Kerl tatsächlich meine Frau heiraten wollen, hat mir ein Mitarbeiter der ABH gesagt, dass meine Frau evtl. gar nicht abgeschoben wird, wenn eine Versicherung vorliegt, dass er sie direkt nach unserer Scheidung heiraten wird. In einem anderen Thread habe ich gelesen, dass erst einmal eine Sperre verhängt wird. Was stimmt denn nun?

Diese Frau hat mein Leben zerstört und mich über einen Monat in's Krankenhaus befördert. Ich hoffe einfach, dass es noch Gerechtigkeit in dieser Welt gibt.
Ich danke schonmal im voraus für die Antworten und hoffe, dass die Antworten ein Weihnachtsgeschenk werden. Smiley

- Hubi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 24.12.2017 um 09:45:11
 
Deine privaten, zivilen Streitigkeiten haben mit dem ausländerrechtlichem nichts zu tun. Hier musst Du unterscheiden.

Der Aufenthaltstitel Deiner Frau wurde befristet und ist nun praktisch nicht mehr gültig und sie wurde zur Ausreise aufgefordert. Also muss sie ausreisen. Eine Einreise ist nach der Ausreise danach so nicht mehr möglich, dafür braucht sie ein neues Visum; zB zur Eheschließung oder Studium oder qualifizierter Arbeitsstelle.
Wenn sie nicht ausreist, aufgegriffen und abgeschoben wird hat dies eine Sperre zur Folge; dann kann sie tatsächlich erst einmal nicht mehr einreisen, üblicherweise mehrere Jahre lang.

Nun für einen Urlaub ausreisen, um noch vor Mitte Januar wieder einzureisen wird vermutlich nicht klappen; Deinem Text entnehme ich das der AE rückwirkend befristet wurde; dann kann sie damit auch nicht mehr einreisen.

Nach der Scheidung kann sie erneut ein Visum für eine Familienzusammenführung zum neuen Partner stellen; die Botschaft und ABH wird dann bewerten, ob dies eine Scheinehe ist / sein könnte und entsprechend entscheiden. Das ist von aussen nicht bewerten und hängt auch davon ab, wie smart sie sich verhalten und planen. Grundsätzlich ist das aber natürlich möglich und auch okay von der Gesetzeslage her.

Wenn Du einen Sozialmissbrauch witterst solltest Du dies strukturiert mit Beweisen und Informationen aufbereiten und dann die betroffenen Ämter darüber informieren. Was dann passiert ist aber nicht mehr Deine Baustelle....
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Antwort #2 - 24.12.2017 um 11:16:22
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 08:51:46:
und meiner Frau mitgeteilt, sie soll das Land bis Mitte Januar 2018 verlassen.

Das dürfte die wichtigste Info für deine Frau sein. Woher weisst du das denn? Liest du ihre Post?
Deine Frau ist ausreisepflichtig. Ohne Wenn und Aber.

Deine *Recherchen* und Vermutungen solltest du zu den Akten legen. Alles weitere ist jetzt Sache deiner Frau. Sie versteht hoffentlich den Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung.

Hubi schrieb am 24.12.2017 um 08:51:46:
trotzdem aber Hartz IV beantragt hat für eine Bedarfsgemeinschaft (so als würden wir noch zusammen leben, als Schein für die ABH) und ihre neue Wohnung seit 01.12.2017 jetzt wohl auch nur eine Alibiwohnung ist um das Jobcenter zu prellen... Soll ich das einfach mal dem Jobcenter melden? 

Wie ist das zu verstehen?
Bekommt ihr beide zur Zeit denn Leistungen vom JC?
Sie hat ab 1.12. eine neue Meldeadresse, hat aber Hartz 4 beantragt für euch beide?
Das funktioniert schon mal nicht.
Ausserdem: Wohnt sie mit einer anderen Person zusammen, kommt es auf den Status an. Das JC will das schon wissen von der Antragstellerin.
Es genügt, wenn du im neuen Jahr dem zuständigen JC kurz per Veränderungsmitteilung mitteilst, dass du getrennt lebst von deiner Frau. Scheidungsantrag als Nachweis dazu.
Bezieht ihr JC-Leistungen, hättest du das sowieso längst machen sollen, spätestens seit Scheidungsantrag. Das JC könnte dir deswegen auch noch Unannehmlichkeiten bereiten.

Wenn sie jetzt (vor Mitte Januar 18) ausreist, wird sie  nicht wieder einreisen können. Sie würde nur der Ausreisepflicht fristgemäss nachkommen.
Die Scheidung per Gericht verzögert sich eben.
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Hubi
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Antwort #3 - 24.12.2017 um 12:01:59
 
KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Das dürfte die wichtigste Info für deine Frau sein. Woher weisst du das denn? Liest du ihre Post?
Deine Frau ist ausreisepflichtig. Ohne Wenn und Aber.

Nein. Ich habe am Dienstag bei der Ausländerbehörde angerufen und nachgefragt welches Schreiben meiner (Noch-)Frau zugesendet wurde, da sie mich per Telefon terrorisiert und mir Schuldgefühle machen möchte aufgrund irgendeines Schreibens, das die ABH ihr zugesendet haben soll. Der Mitarbeiter der ABH hat mir dann die Sachlage geschildert und mir alles erklärt, inklusive den Daten des Schreibens und der Ausweisung.
Und ganz unter uns: Meine Frau hat MIR Post aus dem Briefkasten gefischt. Zwinkernd

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Deine *Recherchen* und Vermutungen solltest du zu den Akten legen. Alles weitere ist jetzt Sache deiner Frau. Sie versteht hoffentlich den Unterschied zwischen Ausreisepflicht und Abschiebung.

Diese *Recherchen* habe ich angestellt, weil diese Betrügerin nicht nur mich als Person vollkommen gebrochen hat, seelisch zermürbt, mich verprügelt und isoliert hat und meine Gesundheit auch stark geschädigt hat, sondern obendrein noch Ämter permanent belügt und mich finanziell nun ausbeuten möchte. Ich war völlig am Boden. Mein Lebenswille war weg. Dass ich jetzt wieder die Kraft zum Kämpfen habe verdanke ich nur meinen besten Freunden und dem besten Arbeitgeber der Welt, der sich das monatelang angeschaut hat, wie ich wie ein Häufchen Elend weinend im Büro saß und keine Leistung mehr bringen konnte.

Wenn ich durch meine *Recherchen* verhindern kann, dass sie ein weiteres Leben völlig gegen die Wand fährt (das des alten Mannes), dann ist mir dieser Aufwand es mittlerweile wert. Was mir widerfahren ist, wünsche ich niemandem auf dieser Welt. Echt nicht.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Wie ist das zu verstehen?
Bekommt ihr beide zur Zeit denn Leistungen vom JC?

Nein. Sie hat Leistungen beantragt während ich (wegen ihr) im Krankenhaus war. Im Oktober habe ich auf einmal während meines Krankenhausaufenthaltes erfahren, dass ich Auskunft gegen soll, da wir ja noch zusammen an der gleichen Adresse gemeldet sind und meine Frau Leistungen beantragt hat. Ich bin aus allen Wolken gefallen. Für den September hat meine Frau einfach Hartz IV bekommen, weil sie dem Jobcenter wohl mitgeteilt haben muss, dass wir getrennt leben und ich wohl umziehen werde. Ich habe das direkt mit dem Jobcenter geklärt, dass wir keine Bedarfsgemeinschaft sind, ich einen Job mit 40 Stunden die Woche habe und das auch nicht beantragt habe und auch nie werde. Auch, dass ich nicht vorhabe umzuziehen und nur aus Selbstschutz die Wohnung nicht betrete, um Verletzungen meinerseits zu verhindern. Das hat meiner Frau natürlich nicht gefallen. Zu diesem Zeitpunkt hat sie wahrscheinlich schon bei dem älteren Mann gelebt und wollte halt noch ein wenig Geld abgreifen.

Einmal habe ich die beiden auf der Strasse getroffen. Ich wollte ganz normal mit dem Mann reden, und meine Frau hat herumgeschrien, ich hätte kein Recht mit ihm zu sprechen und hat ihn am Arm gegriffen und hinter sich her gezogen. Sie hat ihn schon so klein, wie mich damals. Er darf nicht mit anderen reden.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Sie hat ab 1.12. eine neue Meldeadresse, hat aber Hartz 4 beantragt für euch beide?
Das funktioniert schon mal nicht.

Nein. Ab dem 01.12.2017 hat sie für sich selbst Hartz IV beantragt. Unter der Adresse, wo sie jetzt *angeblich* wohnt.
Ich habe für den ganzen Zeitraum davor das Jobcenter informiert, dass wir keine Bedarfsgemeinschaft sind, ich keine Auskunft über meine Konten geben werde.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Ausserdem: Wohnt sie mit einer anderen Person zusammen, kommt es auf den Status an. Das JC will das schon wissen von der Antragstellerin.

Natürlich gibt sie das nicht an, wäre ja völlig unlogisch. Dann müsste ihr neuer ja alles offenlegen, und sie würde kein Hartz IV zusätzlich bekommen.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Es genügt, wenn du im neuen Jahr dem zuständigen JC kurz per Veränderungsmitteilung mitteilst, dass du getrennt lebst von deiner Frau. Scheidungsantrag als Nachweis dazu.

Haben die schon alles. Aber meine Frau pocht über ihren Anwalt darauf (zu dem sie mit ihrem neuen Mann geht), dass ich Auskunft über diese Bedarfsgemeinschaft geben soll von September bis einschließlich November, damit sie rückwirkend Hartz IV erhält. Was natürlich nicht geht, da ich dem Jobcenter mitgeteilt habe, dass meine Frau in diesem Zeitraum gar nicht mehr in der Wohnung gelebt hat und wir keine Bedarfsgemeinschaft waren/sind.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Bezieht ihr JC-Leistungen, hättest du das sowieso längst machen sollen, spätestens seit Scheidungsantrag. Das JC könnte dir deswegen auch noch Unannehmlichkeiten bereiten.

Nein. Wie gesagt, ich habe niemals Leistungen bezogen, noch habe ich das vor. Das habe ich mit dem Jobcenter geklärt, als ich zur Mitwirkung ab Oktober aufgefordert wurde. Lediglich für den September hat meine Frau wohl Hartz IV erhalten, aber das ist nicht meine Sache, davon wußte ich nichts während ich im Krankenhaus war und das soll das Jobcenter sich ruhig von ihr wiederholen.

KaGe schrieb am 24.12.2017 um 11:16:22:
Wenn sie jetzt (vor Mitte Januar 18) ausreist, wird sie  nicht wieder einreisen können. Sie würde nur der Ausreisepflicht fristgemäss nachkommen.
Die Scheidung per Gericht verzögert sich eben.

Was meinst du damit, dass sich die Scheidung verzögert? Ich weiß nur, dass ich wohl per öffentlichem Aushang geschieden werde, wenn sie in China spurlos verschwindet und ihr keine Schreiben mehr zugestellt werden können. Meinst du das?
Das wäre mir egal. Hauptsache, dieser Alptraum hat endlich ein Ende. Ob sich das um ein paar Monate verzögert, ist mir dabei egal. Dass die Wahrheit endlich mal auf den Tisch kommt, das liegt mir am Herzen.
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Antwort #4 - 24.12.2017 um 14:47:54
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 12:01:59:
Für den September hat meine Frau einfach Hartz IV bekommen, 

Diese Leistungen wird man von ihr zurückfordern oder hat es bereits getan. Wenn du im Oktober Stellung genommen hast, reagiert das JC relativ schnell.
Ob der Staat auf der Forderung sitzenbleibt, sei dahingestellt.
Sie hat Hartz 4 ja offensichtlich zu Unrecht bekommen, weil sie erst seit 1.12. eine neue Meldeadresse hat und erst seit dann nicht mehr mit dir in ehelicher Gemeinschaft lebt.

Man wird ihr ab 1.12. kein Alg2 zahlen, sondern wissen wollen, wie sie dort lebt, das ist die Vermutung der Bedarfsdeckung durch andere (hier der Herr X).
Gibt sie dazu keine *richtige* Auskunft, bekommt sie nichts. Herr X wird für sie aufkommen müssen.
Hat sie kein eigenes Einkommen, keinen Job?
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 12:01:59:
Natürlich gibt sie das nicht an, wäre ja völlig unlogisch.

Logisch ist, dass es  für sie  Hartz 4 nicht rückwirkend gibt, s. § 37 SGB II.
Du hast den Scheidungsantrag eingereicht (September), es gilt aber erst das Trennungsjahr. Mit dem Trennungsunterhalt z.B., und auch mit der *Teilung* des gemeinsamen Vermögens.
Das Trennungsjahr kann bei Vorliegen besonderer Umstände auch verkürzt werden, aber das geht auf Antrag und das entscheidet das Familiengericht.

Hast du einen RA für die Trennung/Scheidung?

Hubi schrieb am 24.12.2017 um 12:01:59:
wenn sie in China spurlos verschwindet

Es weiss ja bisher niemand, ob sie ausreist. Du selbst vermutest doch, dass sie sich  Herrn X angelt, um in D bleiben zu können.




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Antwort #5 - 24.12.2017 um 15:04:11
 
Das Trennungsjahr versuche ich zu vermeiden... Mein Scheidungsantrag ist 13 Seiten lang und meine Anwältin versucht, eine Scheidung auf Härtefall zu erreichen. Dann muss kein Trennungsjahr abgewartet werden...
Und ich habe genug Punkte in dem 13-seitigen Scheidungsantrag, weshalb es mir nicht zuzumuten ist, dass ein Trennungsjahr abgewartet wird... Was ich leider alles ausgehalten habe über all die Zeit, das glaubt mir eh keiner...

Ich war naiv. Und sie wußte, dass ich alles für sie aufgeben würde. Dafür wurde ich jetzt bestraft. Und wurde ausgenutzt.

Aber mich freut es, dass sie nicht noch einen schönen Luxusurlaub mit dem Mann machen kann, mit dem sie wahrscheinlich offiziell vor allen Behörden "gar nichts zu tun hat", während ich bluten soll. Zumindest ein wenig Genugtuung.
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Antwort #6 - 24.12.2017 um 15:56:36
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 15:04:11:
Dann muss kein Trennungsjahr abgewartet werden...

Ja, so ist es. Die Ehe wird dann eben früher (so schnell wie möglich) geschieden, weil sie schon gescheitert ist
und der Gütetermin nicht abgewartet werden muss.
Trotzdem:
Vom Scheidungsantrag bis zur Scheidung bzw. solange sie noch nicht ausgereist ist, wird deine Frau unterhaltsberechtigt sein. Wenn sie nicht selbst eigenes Einkommen hat, bist du ihr unterhaltspflichtig.

Je nach Dauer eurer Ehe habt ihr auch gemeinsames Vermögen, was auch immer das ist. Sachen und/oder Geld.
Das muss geteilt werden, darüber müsst ihr eine Einigung finden (möglichst ohne Anwälte).
Das hat dir deine RAin sicher bereits erklärt.

Ich lese gerade in deinen älteren Beiträgen. Es käme auch eine Scheinehe in Frage? Weniger als ein Jahr usw?
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Antwort #7 - 24.12.2017 um 16:19:18
 
Ja, unterhaltsberechtigt ist sie. Aber wirklich viel kommt dabei bei mir nicht rum... So viel verdiene ich nicht. Ich war halt nur das Sprungbrett nach Deutschland. Dafür war ich ihr gut genug.

Ohne Anwalt gemeinsames Vermögen aufteilen? Die Frau redet nicht mehr mit mir seit dem ersten Tag, an dem wir in die gemeinsame Wohnung hier in Deutschland gezogen sind.
Ich habe nur von einem Nachbarn erfahren, dass meine Frau die Wohnung ausräumen wollte. Er hat mich auf der Arbeit angerufen, weil meine Frau ihn gefragt hat, ob er ihr Möbel transportieren kann und ein Auto hätte.

Ich habe meine Sachen dann erst einmal sichergestellt, in einem Raum in der Wohnung deponiert und diesem einen Schliesszylinder verpasst. Zum Glück, denn am nächsten morgen bekam ich schon von meiner Vermieterin einen Anruf, dass sich Nachbarn beschweren würden, weil sie glauben, meine Frau nimmt die Wohnung jetzt vollkommen auseinander. Ich lasse mir nicht mein gesamtes Hab und Gut stehlen. Es wird ordentlich und korrekt geteilt, zur Not vor Gericht wenn es sein muss, aber ich lasse mir die wenigen Sachen, die ich besitze, nicht noch stehlen, während ich auf der Arbeit bin. Den Kühlschrank meiner Eltern hat sie im Dezember schon gewaltsam gestohlen, habe ich auch bei der Polizei schon angezeigt.

Scheinehe dürfte nicht gehen, fürchte ich. Wir sind seit September 2016 verheiratet, und die Ehe wurde hier ganz normal nach deutschem Recht anerkannt. Ich meine, mir ist mittlerweile klar, dass sie mich nur geheiratet hat um hier her zu kommen, aber das kann ich jetzt unmöglich mehr beweisen, auch wenn es für alle im nahen Umfeld offensichtlich ist.
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Antwort #8 - 24.12.2017 um 17:48:59
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 16:19:18:
Scheinehe dürfte nicht gehen, fürchte ich. 

Nein, eine Scheinehe wäre es nur, wenn es von Euch von vornherein abgesprochen gewesen wäre, keine eheliche Gemeinschaft zu begründen und Ihr die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung geschlossen hättet.
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Antwort #9 - 24.12.2017 um 17:56:59
 
Eben. Ich habe meine Frau aus Liebe geheiratet und weil ich mit ihr den Rest meines Lebens zusammen verbringen wollte. Ihr schwebte aber wohl was anderes vor...
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Antwort #10 - 24.12.2017 um 18:01:06
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 17:56:59:
Ihr schwebte aber wohl was anderes vor

Aber eine einseitige Scheinehe gibt es nun mal im deutschen Rechtsverständnis nicht.
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Antwort #11 - 24.12.2017 um 20:00:17
 
Saxonicus schrieb am 24.12.2017 um 18:01:06:
Aber eine einseitige Scheinehe gibt es nun mal im deutschen Rechtsverständnis nicht.

Rechtlich genügt es, wenn nur einer der beiden Eheleute keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt.
Siehe Ziff. 27.1a.1.1.2 der AVwV
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« Zuletzt geändert: 24.12.2017 um 20:14:49 von HeFi »  
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Antwort #12 - 24.12.2017 um 22:19:15
 
HeFi schrieb am 24.12.2017 um 20:00:17:
Rechtlich genügt es, wenn nur einer der beiden Eheleute keine eheliche Lebensgemeinschaft beabsichtigt.

Falsch, ganz falsch!

Dort steht klar und eindeutig, dass das ausreicht, um weitere Ermittlungen zu begründen - nicht aber, um das Ergebnis dieser Ermittlungen zu bestimmen.

Es ist nicht korrekt, aus einer solchen Aussage weitergehende Schlussfolgerungen zu ziehen, und diese als Zusammenfassung, als belegte These oder was auch immer hinzustellen.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #13 - 25.12.2017 um 11:50:40
 
Hubi schrieb am 24.12.2017 um 16:19:18:
Ja, unterhaltsberechtigt ist sie.

Wieviel das sein wird, rechnen andere aus.
Seit ihr getrennt seid, steht deiner Frau aber auch Trennungs-Unterhalt von dir zu, sofern sie selbst kein Einkommen hat.

Wenn es nicht möglich ist, sich ohne RA über Hab und Gut auseinanderzusetzen, dann solltest du zumindest auflisten, was *deins* war, bevor sie herkam. Vor Gericht wird dann nur entschieden. Vorher kommt die Kleinarbeit und Teilungsversuche.
RA lassen sich diese Hilfe durchaus auch gern zusätzlich bezahlen. Bitte beachte das.
Was dann in den paar Monaten der ehelichen Gemeinschaft angeschafft wurde, muss aber geteilt werden (auch, wenn sie kein Geld beigesteuert hat).
Wenn der Kühlschrank deiner Eltern evtl. ein Geschenk an euch beide war----   dann gehört er ihr zur Hälfte (im Wert)

Scheinehe-Thema kann erstmal hintenan gestellt werden. Mach dir darum jetzt keine Gedanken.

Was du oben schriebst: tonnenweise Beweise zu Ehebruch...
Du weisst inzwischen, dass Ehen in D nicht wegen Ehebruch geschieden werden?
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Antwort #14 - 25.12.2017 um 15:49:49
 
KaGe schrieb am 25.12.2017 um 11:50:40:
Seit ihr getrennt seid, steht deiner Frau aber auch Trennungs-Unterhalt von dir zu, sofern sie selbst kein Einkommen hat.

Trennungsunterhalt müsste sie aber erst mal konkret einfordern - rückwirkend gibt es keinen Unterhalt. Erst ab dem Zeitpunkt der Einforderung des Unterhalts gilt hier eine Verpflichtung, wenn die Ehefrau bedürftig ist (was sie auch nachweisen muss). Wobei es einen Selbstbehalt für den Ehemann gibt. Die Ehefrau ist auch verpflichtet, das Zumutbare tun, um für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen (gerade nach so kurzer Ehe). Außerdem wäre es möglich, dass der Anspruch auf Unterhalt wegen grober Unbilligkeit eingeschränkt oder ganz versagt werden kann (§ 1579 BGB). Hier stehen ja Misshandlungsvorwürfe im Raum, und auch wenn Ehebruch im Normalfall keine Rolle mehr spielt, kann es bei eklatanten Fällen durchaus einen Einfluss auf den Anspruch auf Trennungsunterhalt haben. 

Es wird auch angestrebt, das Trennungsjahr aus Härtefallgründen zu verkürzen. Die Gründe, die den Härtefall ausmachen, können natürlich auch Gründe sein, die einen Anspruch auf Trennungsunterhalt grob unbillig erscheinen lassen. Eine Anwältin ist ja bereits involviert, diese würde sich auch darum kümmern. Aber damit muss man sich (wie gesagt) erst dann beschäftigen, wenn man eine Forderung nach Trennungsunterhalt erhält.

KaGe schrieb am 25.12.2017 um 11:50:40:
Was dann in den paar Monaten der ehelichen Gemeinschaft angeschafft wurde, muss aber geteilt werden (auch, wenn sie kein Geld beigesteuert hat).
Wenn der Kühlschrank deiner Eltern evtl. ein Geschenk an euch beide war----   dann gehört er ihr zur Hälfte (im Wert)

Bei einer Zugewinngemeinschaft ist beileibe nicht alles, was in der Ehe angeschafft wird, gemeinschaftliches Eigentum. In der Ehe besteht der gegenseitige Anspruch auf Unterhalt: Versorgung mit Essen, Trinken, Kleidung, Obdach, evtl. Taschengeld ... Das Einkommen eines jeden Ehepartners und das, was er davon kauft, gehört darüber hinaus erst mal ihm selber. Beim Kühlschrank machst du ja sehr schön deutlich, wo hier der Unterschied liegt, KaGe (also: falls Geschenk, an wen genau?).

Bei einem solchen Teil wie dem Kühlschrank gibt aber auch eine andere Regelung: Man muss dem Ehepartner die Teile aus dem Hausstand zur Verfügung stellen, die er wirklich benötigt. Also wenn es zwei Kühlschränke im Haushalt gibt, kann man nicht darauf beharren, keinen davon rauszurücken, weil einem beide gehören. Auch die Haushaltsgegenstände aus gemeinsamen Besitz werden nach Billigkeit verteilt (§ 1361a BGB). Wenn aufgeteilte Gegenstände des Hausstandes hochwertiger sein sollten, dann kann das später beim Zugewinnausgleich geltend gemacht werden (z.B. bei teuren Einbauküchen, dem Auto).
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