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Unterlagen bei Behörden einreichen (Gelesen: 9.528 mal)
Errare_humanum_est
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20.12.2017 um 16:24:04
 
Eine kurze Frage:
was ist der sicherste Weg einen Nachweis über die Einreichung an sich oder eine Einhaltung einer Frist bei der Einreichung von Unterlagen bei einer Behörde zu erlangen?
Vor allem wenn es nicht möglich ist die Behörde persönlich aufzusuchen.

Gelten auch zugestellte Faxe oder E-Mails mit Anhängen als gerichtsfeste Beweise für die fristgemäße Einreichung von Unterlagen?
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DerRalf
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Antwort #1 - 20.12.2017 um 16:50:56
 
Also der sicherste Beweis ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher, den der Gerichtsvollzieher kann bestätigen was zugestellt wurde. Ist natürlich etwas teuer.

Dann gibt es noch die Möglichkeit des Einschreibens. Hierbei wird aber nur bestätigt, dass etwas zugestellt wurde. Die Behörde könnte aber behaupten, es war nur ein leeres Blatt in der Sendung.

Bei der Zustellung per Fax und einem Sendebericht wird in der Regel eine Zustellung vermutet. Also ganz sicher auch nicht.

Bei der Zustellung per Mail müsste schon eine Lesebestätigung vorliegen. Ansonsten kannst du nicht beweisen, ob deine Mail auch eingegangen ist.
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Petersburger
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Antwort #2 - 20.12.2017 um 20:40:53
 
Einwurf eines Schreibens in den Behördenbriefkasten durch einen Dritten, der mit Dir nicht verwandt oder verschwägert und am besten auch kein enger Freund ist.
Der erhält von Dir zwei identische Schreiben, von denen er sich eins aussucht und selbst in einen Umschlag steckt, auf dem zweiten bringt er einen entsprechenden Vermerk an.
Den Umschlag verschließt er selbst und wirft ihn selbst im Behördenbriefkasten ein.

Ist etwas von hinten durch die Brust ins Auge, kostet aber nichts und erschlägt nun auch wirklich das letzte Argument.
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DerRalf
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Antwort #3 - 20.12.2017 um 20:52:00
 
Petersburger schrieb am 20.12.2017 um 20:40:53:
Einwurf eines Schreibens in den Behördenbriefkasten durch einen Dritten, der mit Dir nicht verwandt oder verschwägert und am besten auch kein enger Freund ist.
Der erhält von Dir zwei identische Schreiben, von denen er sich eins aussucht und selbst in einen Umschlag steckt, auf dem zweiten bringt er einen entsprechenden Vermerk an.
Den Umschlag verschließt er selbst und wirft ihn selbst im Behördenbriefkasten ein.

Ist etwas von hinten durch die Brust ins Auge, kostet aber nichts und erschlägt nun auch wirklich das letzte Argument.


Das Ganze kann er natürlich auch mit einem Einschreiben durchführen. Der Dritte muss es nicht in den Behördenbriefkasten einwerfen. Er muss nur bezeugen können, dass es sich im Einschreiben befand. Damit kann er mit Zugangsbestätigung des Einschreibens nachweisen, dass die Unterlagen bei der Behörde eingangen sind.

Aber der TS fragte nach dem sichersten Weg ursprünglich. Und der sicherste Weg ist die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher. Da kann sich keine Behörde mehr rausreden.
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Aras
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Antwort #4 - 20.12.2017 um 21:44:10
 
Ich verweise mal stichwortartig auf die Zugangsproblematik des Einschreibens im Gegensatz zum Einwurf-Einschreiben, und auch, dass der Rückschein, ggf. keine öffentliche Urkunde ist.
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Antwort #5 - 20.12.2017 um 22:47:57
 
DerRalf schrieb am 20.12.2017 um 20:52:00:
Das Ganze kann er natürlich auch mit einem Einschreiben durchführen.

"Meine" Variante stammt von einem Rechtsanwalt mit 50 Jahren+ Berufserfahrung.
Auch da kann sich keine Behörde mehr herausreden.

Gerichtsvollzieher geht natürlich auch - nur stelle ich mir das organisatorisch auch nicht als die allereinfachste Übung vor.
Ein halbwegs wohlwollender Bekannter findet sich meist, wenn man sich vernünftig im Leben bewegt.
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Errare_humanum_est
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Antwort #6 - 20.12.2017 um 22:55:37
 
Danke für die Antworten.
Wie ist es denn, wenn die Behörde zu weit weg ist, um einen Freund mit dem Einwurf beauftragen zu können?
Ist die Option mit dem Gerichtsvollzieher wirklich der einzig sichere Weg?
Wie ist es z.B. mit Kurierdiensten?
Die Problematik mit den Einschreiben ist mir bekannt, gegebenenfalls lässt sie sich umgehen, indem man einen Zeugen hat, der bezeugen kann, was sich tatsächlich im Einschreiben vor der Abgabe bei der Post befand.

Wie ist es, wenn man z.B. mehrere nicht ganz sichere Wege gleichzeitig nutzt, um Unterlagen einer Behörde zuzustellen?
Z.B. eine E-Mail mit eingescannten Unterlagen mit Lesebestätigung, ein Fax mit Empfangsbestätigung und ein Einschreiben (mit einem Zeugen abgegeben) mit Rücksendeschein?
Hätte man dann schlagende Beweise, falls die Behörde behaupten würde, man hätte eine Frist verpasst?

Eine wichtige Frage noch:
angenommen, ich muss bis zum 31.12.2017 einen Antrag bei einer Behörde abgeben, damit eine wichtige Frist nicht verpasst wird. Die Behörde hat aber vom 24.12.2017 bis zum 01.01.2018 geschlossen. Was ist, wenn meine E-Mail, Einschreiben oder Fax z.B. am 30.12.2017 bei der Behörde ankommt? Gilt die Frist dann als eingehalten?
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Aras
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Antwort #7 - 20.12.2017 um 23:19:06
 
Die Zugangsproblematik ist nicht das Problem das angeblich das Couvert leer ist. Die Zugangsproblematik ist, dass wenn du einen Brief als Einschreiben verschickst, dieser ja vom Empfänger unterschrieben werden muss. Wenn der nicht da ist, weil z.B. Weihnachtszeit, dann wirft der Briefträger nur nen BenachrichtugungsZettel in den Briefkasten. Eine Willenserklärung, der Antrag, ist dann ja nicht zugegangen. Du verpasst dann die Frist!

Darum muss zum Zugang Einwurf-Einschreiben verwendet werden, weil dann der Brief auch tatsächlich in den Briefkasten gelangt.

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Antwort #8 - 20.12.2017 um 23:48:23
 
Danke, das könnte ganz wichtig sein. Ein Einwurf-Einschreiben ist also offensichtlich die beste Wahl.
Wie ist es mit anderen Möglichkeiten wie z.B. Kurierdienst etc?
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Antwort #9 - 21.12.2017 um 00:16:19
 
Wie wäre es mit einer förmlichen Zustellung per Postzustellungsauftrag...

Gruß
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Antwort #10 - 21.12.2017 um 00:57:48
 
T.P.2013 schrieb am 21.12.2017 um 00:16:19:
Wie wäre es mit einer förmlichen Zustellung per Postzustellungsauftrag...


Nur durch Behörden und Gerichte möglich. Als Privatperson muss man den Gerichtsvollzieher damit beauftragen. Ein Gerichtsvollzieher kann ja persönlich zustellen oder per Zustellurkunde. Das wird aber IMHO beides bis zum 31. Dezember nichts mehr. Der Brief muss zum Gerichtsvollzieher, aschließend stellt der zu.
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Antwort #11 - 21.12.2017 um 08:20:13
 
Es gibt soviele Variationen.

- man druckt seinen Antrag zweimal aus + Unterschreiben. Auf dem einen Schreiben schreibt man noch "Vorab per Fax zur Fristwahrung". Man schickt dann den einen Antrag per Fax und den anderen per Post/Kurier
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Saxonicus
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Antwort #12 - 21.12.2017 um 10:56:10
 
grisu1000 schrieb am 21.12.2017 um 00:57:48:
Nur durch Behörden und Gerichte möglich. Als Privatperson muss man den Gerichtsvollzieher damit beauftragen. 

Das ist aber aus dem Link von @T.P. nicht ersichtlich....
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DerRalf
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Antwort #13 - 21.12.2017 um 11:19:26
 
Saxonicus schrieb am 21.12.2017 um 10:56:10:
Das ist aber aus dem Link von @T.P. nicht ersichtlich....

https://www.deutschepost.de/de/p/pza_postzustellungsauftrag.html

Hier schon: Unsere Kunden sind ...

Das Problem ist ja, dass hier auch nur die Post etwas zustellt, wie bei einem Einschreiben. Die Post weiß ja nicht was in dem Umschlag ist bei einem Postzustellungsauftrag. Das weiß wiederum nur die absendende Behörde.
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DerRalf
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Antwort #14 - 21.12.2017 um 11:36:49
 
Allerdings scheint es doch für Privatleute eine Möglichkeit zu geben eine Zustellung über einen Postzustellungsauftrag zu erwirken, aber halt nur wieder über den Umweg Gerichtsvollzieher. Wenn dies so stimmt (https://freewomanontheland.wordpress.com/2012/08/27/formliche-zustellung-per-pos...) dann könnte man zu seinem örtlichen Gerichtsvollzieher gehen und ihn beauftragen es per Postzustellungsauftrag zuzustellen. Dürfte schneller sein, als einen Gerichtsvollzieher vor Ort mit der Zustellung zu beauftragen.
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