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Unterlagen bei Behörden einreichen (Gelesen: 9.518 mal)
KaGe
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Antwort #15 - 21.12.2017 um 13:13:33
 
Errare_humanum_est schrieb am 20.12.2017 um 22:55:37:
angenommen, ich muss bis zum 31.12.2017 einen Antrag bei einer Behörde abgeben

Das kannst du per Fax machen.
Antragstellung fristwahrend per Fax.
Per Einschreiben den Antrag und die erforderlichen Anlagen postalisch nachsenden.
So machen es häufig Rechtsanwälte, wenn Fristablauf droht...

Errare_humanum_est schrieb am 20.12.2017 um 22:55:37:
z.B. am 30.12.2017 bei der Behörde ankommt? Gilt die Frist dann als eingehalten?

Heute und morgen dürfte die Behörde noch Kenntnis erlangen und der Zugang nachweisbar sein.
Von Fax, von e-mail  auf jeden Fall.

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Saxonicus
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Antwort #16 - 21.12.2017 um 13:48:50
 
Errare_humanum_est schrieb am 20.12.2017 um 22:55:37:
angenommen, ich muss bis zum 31.12.2017 einen Antrag bei einer Behörde abgeben, damit eine wichtige Frist nicht verpasst wird. 

Dann solltest Du selber hingehen und diese Papiere gegen Empfangsbestätigung beim Pförtner abgeben. Damit kannst Du Dir sicher sein, dass der Termin eingehalten wurde.
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Errare_humanum_est
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Antwort #17 - 28.12.2017 um 21:59:11
 
Danke für die Antworten.
Habe vor ein paar Tagen die Unterlagen per Einwurf-Einschreiben versandt. Nun steht bei der Sendungsverfolgung von der Post folgendes:

"Die Sendung wurde am 28.12.2017 auf Wunsch des Empfängers nachgesandt beziehungsweise an eine abweichende Anschrift weitergeleitet."

Die Anschrift von der Behörde ist die offizielle, die auf jedem Schreiben von der Behörde steht. Ich hatte auch telefonisch noch einmal nachgefragt.

Was bedeutet das jetzt für den Zugang des Schreibens? Gilt das Schreiben dann erst nach der Zustellung an die neue Adresse als zugestellt oder kann ich darauf verweisen, dass die Umleitung an eine andere Adresse nicht mein Verschulden ist, falls es später zu Problemen kommt?

Eine Frage noch:
die behördlich Frist endet wie gesagt am 31.12.
Wie ist es, wenn das Schreiben am 30.12, also an einem Samstag zugestellt wird?
Gilt die Frist dann als eingehalten?
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« Zuletzt geändert: 29.12.2017 um 08:47:44 von Tippi » 
Grund: Folgepost eingefügt 
 
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Aras
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Antwort #18 - 28.12.2017 um 22:16:58
 
Hast du es vorab per Fax zugeschickt?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #19 - 28.12.2017 um 22:22:05
 
Behörden haben oft eine Posfachadresse für die schriftliche Post. Vielleicht wurde Dein Brief dahin weitergeleitet (das wird dann aber gleich in der Verteilerstelle umsortiert, da rennt kein Postbote erst mal vor Ort und bringt den Brief wieder zurück, also ein Zeitverzug dadurch sollte auch nicht entstehen). Wenn Du Deine Post an die Adresse geschickt hast die auf dem Schreiben drauf stand, wo der 31.12. als "Endtermin" stand, hast Du alles richtig gemacht.

Üblicherweise würde es reichen wenn Deine Post bis zum 02.01. da ist. Denn der 31.12. ist nun mal ein Sonntag, wo keine Post zugestellt wird und der 01.01. ist ein Feiertag, wo das ebenfalls nicht geht. Also wäre der 02.01. der Stichtag (zumindest im Mietrecht wäre das z.B. so, wenn ich zum 31.12.17 meine Wohnung gekündigt habe müsste ich diese spätestens am 02.01.18 übergeben). Möglicherweise hängt das aber davon ab, um was für eine Frist genau nach welchem Gesetz es geht. Ich will allerdings nicht ausschließen, dass das in anderen Rechtsgebieten anders gehandhabt wird.
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DerRalf
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Antwort #20 - 28.12.2017 um 22:43:30
 
Wenn die Frist von der Behörde richtig berechnet wurde, dann läuft diese am 31.12. um Mitternacht ab. Deswegen gibt es viele Behörden, deren Hausbriefkästen ein System haben, die um 0 Uhr die Post automatisch einem anderen Behälter zuführen. Diese Post ist dann erst am 1.1. zugegangen und wäre damit außerhalb der Frist.
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Aras
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Antwort #21 - 28.12.2017 um 22:47:58
 
Und nachts ist es kälter als draußen. DerRalf schrieb am 28.12.2017 um 22:43:30:
Wenn die Frist von der Behörde richtig berechnet wurde, dann läuft diese am 31.12. um Mitternacht ab. Deswegen gibt es viele Behörden, deren Hausbriefkästen ein System haben, die um 0 Uhr die Post automatisch einem anderen Behälter zuführen. Diese Post ist dann erst am 1.1. zugegangen und wäre damit außerhalb der Frist.

Sinn und Zweck deines Beitrags ist?
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DerRalf
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Antwort #22 - 28.12.2017 um 22:55:48
 
Aras schrieb am 28.12.2017 um 22:47:58:
Und nachts ist es kälter als draußen.
Sinn und Zweck deines Beitrags ist?

Das er davon ausgehen kann, dass die Frist am 31.12. abläuft und nicht, wie Lottchen schrieb vermutlich am 2.1.
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Errare_humanum_est
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Antwort #23 - 29.12.2017 um 00:02:26
 
Danke schon mal für die Antworten.
Es geht um eine Frist bei der Familienkasse.
Anträge auf Kindergeld, die ab dem 01.01.2018 eingehen, werden nach anderen Regeln bearbeitet, was im Fall eines Bekannten von mir zu ziemlich großen finanziellen Einbußen führen würde.
Ich habe ihm beim Ausfüllen des Antrags geholfen und das Schreiben mit zur Post gebracht.

Da der Kindergeldantrag mit dazugehörigen Unterlagen ca. 30 Seiten stark ist, habe ich ihn nicht vorab, wie hier empfohlen, per Fax abgeschickt.

Momentan habe ich folgendes vorzuweisen:

ein Handyvideo, auf dem klar ersichtlich ist, dass der Antrag mit Unterlagen direkt vor dem Postschalter in einen Briefumschlag gesteckt und als Einwurf-Einschreiben abgeschickt wird. Dabei war auch ein Zeuge, der das Video gemacht hat.
Zu der Sendungsnummer, die ich von der Post habe, gibt es bei der Sendungsverfolgung den Eintrag, den ich vorhin gepostet hatte:

"Die Sendung wurde am 28.12.2017 auf Wunsch des Empfängers nachgesandt beziehungsweise an eine abweichende Anschrift weitergeleitet."

Denkt ihr, dass ich nun ruhig schlafen und mir die Mühe einsparen kann, die 30 Seiten noch per Fax zuzuschicken?
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Aras
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Antwort #24 - 29.12.2017 um 00:06:44
 
Was ist mit § 31 Abs. 3 (L)VwVfG? Und müssen wir jetzt wirklich klären wie der Terminbriefkasten der Behörde funktioniert?

Errare_humanum_est schrieb am 28.12.2017 um 21:59:11:
"Die Sendung wurde am 28.12.2017 auf Wunsch des Empfängers nachgesandt beziehungsweise an eine abweichende Anschrift weitergeleitet."

Imho gilt der Brief als Zugegangen sofern die korrekte behördliche Anschrift verwendet wurde.  Wie die Behörde ihren Postlauf organisiert ist deren Sache, darf aber nicht zum Nachteil des Absenders geschehen.  Sonst kann die Behörde durch missbräuchliche Verwendung von Nachsendeaufträgen immer den Zugang um 1-2 Tage verzögern bzw. verspäten.

Es kommt also darauf an, ob der Adressat die Mitteilung an der angegebenen Adresse hätte empfangen können.

Aber bevor wir ins Gebiet der Unabwägbarkeiten begeben, weil beispielsweise fraglich ist ob das Ablaufdatum einer Aufenthaltserlaubnis eine Frist ist oder nicht, sollte man einfach den Antrag, wie bereits mehrfach im Thread besprochen, vorab per Fax fristwahrend schicken.

Es gibt für Anträge Frist und Form. In der Regel schickt man schriftliche Anträge innerhalb der gesetzten Frist. Geht das nicht, dann schickt man den Antrag per Fax, damit der Antrag fristgerecht eingereicht wird. Und man schickt nochmal den Antrag per Post, damit der Antrag formgerecht eingereicht wird.

Man kann auch (kostenlos) Faxe per Online-Dienst verschicken.
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Errare_humanum_est
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Antwort #25 - 29.12.2017 um 00:10:38
 
Übrigens: laut Aussage von einem befreundeten Anwalt ist das Verschicken von Unterlagen per Mail keine gute Idee, wenn es um das Einhalten von Fristen geht.
Denn die eigentlichen Unterlagen um die es geht, oder zumindest Kopien davon, kommen nicht physikalisch beim Empfänger an, wann ich die Mail verschicke, sonder erst dann, wann der Empfänger die Anhänge von seinem Mailserver runterlädt. Und das ist juristisch gesehen sehr heikel...
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Antwort #26 - 29.12.2017 um 00:12:32
 
DesWegen empfehlen wir ja auch die ganze Zeit die Zusendung per Fax und nicht per E-Mail.

Bitte Beachte den Beitrag vor deinem letzten Beitrag.
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Antwort #27 - 29.12.2017 um 11:51:08
 
Errare_humanum_est schrieb am 28.12.2017 um 21:59:11:
Die Sendung wurde am 28.12.2017 auf Wunsch des Empfängers nachgesandt beziehungsweise an eine abweichende Anschrift weitergeleitet."

Also hat der Empfänger (die Familienkasse) beim PVZ eine Info hinterlegt, daß Post zu xxx nachgesendet wird.
Wo ist das Problem? Heute ist das Einschreiben beim Empfänger ...und liegt.

Wenn es um Anträge für Kindergeld für Geflüchtete geht, kann ich dir aus Erfahrung sagen:
Noch nie hat die Familienkasse einen Antrag abgelehnt, weil die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß vorlagen.
Es sei denn, die Familienkasse hat schon mehrmals Unterlagen nachgefordert und droht nun Ablehnung an...

Errare_humanum_est schrieb am 29.12.2017 um 00:02:26:
Anträge auf Kindergeld, die ab dem 01.01.2018 eingehen

Das betrifft wahrscheinlich die neuen Beträge. Kindergeld wird ja um sagenhafte 2,- mtl. erhöht.
Finanzielle Einbußen bei Ansprüchen für 2017 kann ich für den Antragsteller nicht sehen.

Damit du vollkommen ruhig schlafen kannst, kannst du den Antrag (aber nicht mit allen Anlagen) noch heute per Fax senden und darauf hinweisen, dass per Post bereits zugestellt wurde.
Dann ist alles fristgemäß zugestellt und die Famkasse kann Kenntnis nehmen, wenn sie will.

Mir ist noch nicht klar, warum du nach gerichtsfester Zustellung gefragt hast.


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Errare_humanum_est
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Antwort #28 - 29.12.2017 um 17:00:52
 
Es geht nicht um die Ablehnung von Anträgen, sondern schlicht und ergreifend um die Höhe des ausgezahlten Kindergeldbetrags bei Anträgen, die rückwirkend für einen Zeitraum gestellt werden, der länger als 6 Monate zurückliegt.
An dieser Stelle ändert sich die praktische Umsetzung ab dem 01.01.2018.
Die in der Vergangenheit liegenden Anspruchszeiten werden ab dem 01.01.2018 genauso anerkannt wie vorher, nur die Auszahlung erfolgt dann nur noch bis maximal 6 Monate in die Vergangenheit.
Momentan wird noch für die letzten 48 (!) Monate rückwirkend gezahlt.
Es wird also immer noch der Kindergeldanspruch anerkannt, aber die Summen, die tatsächlich ausgezahlt werden, sind ganz anders.

Da geht es schnell um fünfstellige Beträge, wenn ein Antrag für die letzten 2-3, oder sogar 4 Jahre rückwirkend gestellt wird...

Deswegen macht es einen riesigen Unterschied, ob so ein Antrag noch im Jahr 2017 als zugestellt gilt oder erst ab dem 01.01.2018.
Da kann man wegen eines verspäteten Zugangs bis zu 3,5 Jahre an Kindergeldauszahlungen verlieren. Wohlgemerkt nicht den theoretischen Anspruch darauf, sondern die tatsächliche Auszahlung. Das ist ein feiner Unterschied.
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Antwort #29 - 29.12.2017 um 20:20:25
 
Danke für die Info.
Das wusste ich nicht.
Aber fristgerecht zugestellt ist ja nun wenigstens.
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