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§ 19a Abs. 4 AufenthG vs. § 9 BeschV (Gelesen: 990 mal)
dim4ik
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Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag § 19a Abs. 4 AufenthG vs. § 9 BeschV
09.12.2017 um 23:59:23
 
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Ein Ausländer, der in 2012 nach DE zum Studium gekommen ist, bekommt nach Abschluß seines Studiums eine BC. Derzeit besitzt er die BC weniger as zwei Jahre, möchte aber die Arbeitgeberbindung der BC nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV aufheben lassen. Die ABH lehnt den Antrag mit der Begründung ab, es sie noch keine zwei Jahre nach Erteilung der BC vergangen; jeder Arbeigeberwechsel müsse daher vorher von der ABH gemäß § 19a Abs. 4 AufenthG genehmigt werden.

Genau genommen geht es ja in § 9 BeschV um die Notwendigkeit der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und nicht die der ABH. Hat die ABH also Recht? Könnte man sich hierfür auf Art. 4 (2b) der Richtlinie 2009/50 i.V.m. § 9 BeschV berufen oder sind das doch zwei paar Schuhe?

Weiterhin verlangt jetzt die besagte ABH nach § 47 Abs. 1 Nr. 3 AufenthV 50 Euro an Gebühren für diese Ablehnung. Ist diese Forderung rechtens? Es ist ja zum einen keine Aufhebung bzw. Änderung der Auflagen geschehen und zum anderen dürfte eine solche Änderung nach § 47 Abs. 2 AufenthV ja sowieso gebührenfrei sein.

Danke für Eure Meinungen,
dim4ik
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 10.12.2017 um 08:20:43
 
Das mit den Gebühren stimme ich zu, da ist Abs. 2 einschlägiger
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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