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Fzf Kind zum Deutscher Vater? (Gelesen: 38.459 mal)
Themen Beschreibung: Bitte um Rat!
T.P.2013
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Antwort #75 - 09.12.2017 um 14:12:23
 
Zur Sache-abgesehen davon, dass das Kind sehr wohl einen Anspruch auf Nachzug zum deutschen Vater besitzt und das auch so im Gesetzestext formuliert ist ("ist zu erteilen"), sehe ich auch den Punkt Deiner ganzen Ausführungen zur "außergewöhnlichen Härte" nicht. Aber möglicherweise bin ich der einzige mit Verständnisproblemen.

Ansonsten-eine subjektive Wertung eines Forenschreibers in einem Forum in der thematisierten Form ist für den tatsächliche Rechtslage bzw. deren Bewertung durch die zuständige Behörde oder ggf. ein Gericht nunmal irrelevant. Kann bestenfalls zum Gesamtüberblick und zur Meinungsbildung eines Fragenden beitragen.
Du musst Dich doch nicht daran stören, dass durch mich dieser Begriff gegenüber einem, lt. Profil, MA einer Botschaft, und damit möglicherweise eines Kollegen von Dir gebraucht wurde...

Edit: Zu Deinem Fazit übrigens: Hier wird und wurde ernsthaft auf die Fragestellung eines TE eingegangen, auch wenn es mal abschweift oder (oh weiha) konträr zu Deiner Meinung ist. Derartige Beiträge dann, falls man sich Dir zu beugen nicht gewillt ist und den dahinterstehenden Denkprozess zumindest auch darstellt, als Beiträge im Sinne "Selbstdarsteller" oder "Möchtegern" zu bezeichnen, zeugt von einer ausgeprägten Hybris, werter Kollege.
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« Zuletzt geändert: 09.12.2017 um 14:28:48 von T.P.2013 »  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #76 - 09.12.2017 um 14:25:48
 
Das Kind ja, ohne jeden Zweifel.

Aber die Mutter eines ausländischen Kindes hat ebenso wie der Vater eines ausländischen Kindes eben nicht nur keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel, sondern auch im Ermessen kann ein solcher nicht erteilt werden.

Ausländische Kinder werden da unabhängig von ihrem eigenen Zuzugsgrund gleich behandelt. Es ist die vom Gesetzgeber so vorgesehene Situation für den Regelfall, für das Vorliegen einer "normalen" Härte und einer besonderen Härte.

Erst beim Vorliegen oder Entstehen (durch die zukünftige Trennung) einer außergewöhnlichen Härtesituation ändert sich das.

Ich konstruiere mal:
Ein chronisch schwerkrankes oder behindertes Kind, das durch die Trennung von seiner Bezugsperson erheblich stärker beeinträchtigt würde als ein gesundes Kind (=außergewöhnliche Situation) wird daher das Mitkommen seiner Bezugsperson beanspruchen können und es sollte dort auch ermöglicht werden.
Wobei ich bewusst nicht "Mutter" schrieb - das trifft auch z.B. auf die Oma zu.

Im Normalfall würde ein anderes Vorgehen dazu führen, dass zu jeder Mutter, die ihre Kinder zum in Deutschland lebenden neuen Ehemann mitnimmt, der oder die Väter der Kinder Ansprüche begründen könnten.
Das ist nicht akzeptabel, ein Zurücklassen der Kinder auch nicht - also wird die Grenze - nochmal: für den Normalfall - "hinter dem Kind gezogen".
Das ist durchaus im Sinne einer geregelten Zuwanderung plausibel.

Alles, was darüber hinausgeht ist - in der Anwendung dieses Forums - Diskussion über Sinn und Gerechtigkeit der einen oder anderen gesetzlichen Bestimmung. Siehe hierzu die NUB ...

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:12:23:
Du musst Dich doch nicht daran stören, dass durch mich dieser Begriff gegenüber einem, lt. Profil, MA einer Botschaft, und damit möglicherweise eines Kollegen von Dir gebraucht wurde...

Muss nicht, tut es aber. Ebenso wie Du Dich an Dingen störst, die Deine Kollegen betreffen.
Gehört sich einfach nicht unter Kollegen auch im weiteren Sinne, die wir Behördenmitarbeiter nun mal sind.
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Antwort #77 - 09.12.2017 um 14:37:01
 
Ich störe mich dann daran, wenn pauschal Urteile über einen Berufsstand gefällt werden. Und dann unabhängig davon, ob es meinen eigenen oder den eines anderen betrifft.
Ich verteidige aber sicherlich einen Angehörigen meines eigenen Berufsstandes nicht, wenn er aus meiner Sicht falsch liegt. Also aus reinem Selbstzweck, nach dem Prinzip "Eine Krähe..." und erwarte dies auch nicht von anderen mir gegenüber.
Und mit diesem OT-Beitrag, sorry dafür, ist die Erörterung in diesem Topic für mich zumindest auch beendet.
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Antwort #78 - 09.12.2017 um 14:42:22
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:37:01:
wenn er aus meiner Sicht falsch liegt. Also aus reinem Selbstzweck, nach dem Prinzip "Eine Krähe..." und erwarte dies auch nicht von anderen mir gegenüber.


Er liegt aber aus meiner Sicht nicht falsch...sorry wenn ich mich in Eure Unterhaltung einmische! Auch ich kann hier keine außergewohnliche Härte feststellen!

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Antwort #79 - 09.12.2017 um 15:04:24
 
Ja, man kann ja gerne in der Sache unterschiedlicher Meinung sein. Idealerweise mit Begründung des eigenen Standpunkts. Daraus ergibt sich im Idealfall auch der Mehrwert eines Fachforums.
Nur eben eine Selbstverpflichtung zur Schonung von Berufsgruppen leite ich daraus nicht ab.
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Antwort #80 - 09.12.2017 um 15:34:52
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 15:04:24:
Idealerweise mit Begründung des eigenen Standpunkts.


OK....m. M. nach ist eine zeitlich begrenzte Trennung von der Familie (welche ja im Falle des TE noch gar keine richtige Familie ist) absolut keine "außergewöhnliche" Härte....es ist normales und täglich gelebtes Leben!
Mein Kumpel vom Zoll wurde gerade, trotz 2 Kindern, von Guben nach München / Flgh. abgeordnet für 12 Monate, weil es dort personelle Engpässe gibt! Familie kann natürlich nicht mit, Bundesbeamter hat kaum eine Chance dem zu entgehen! Außergewöhnliche Härte?? Ein anderer Kumpel fährt zu See, sieht seine Familie 9 Monate lang pro Jahr nur per Skype...außergewöhnliche Härte? Eher normales Leben heutzutage, oder?

Zum Fall des TE sehe ich deshalb ebenso keine außergewöhnliche Härte, wenn er will kann er es trotzdem probieren. Dann bekommt er eine Entscheidung....reicht ihm diese nicht, bleibt der Klageweg!
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Antwort #81 - 10.12.2017 um 09:10:16
 
Die Betonung liegt auf zeitlich begrenzte Trennung.
Ob Vater und Mutter aus dem vorliegenden Fall jemals heiraten werden, kann nur ein Hellseher absehen.
Ein Verpflichtung dazu kann ich jedenfalls nirgends erkennen.
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Antwort #82 - 10.12.2017 um 09:21:01
 
mgb schrieb am 10.12.2017 um 09:10:16:
Ob Vater und Mutter aus dem vorliegenden Fall jemals heiraten werden, kann nur ein Hellseher absehen.

Der TE schreibt

Zitat:
Danach kann ich Sie erst heiraten


Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt
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Antwort #83 - 10.12.2017 um 09:22:37
 
In deerhunters Antwort ja.

Im AufenthG nicht. Aber ich mag nicht wiederholen, was ich vor einigen Stunden erst schrieb.
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Antwort #84 - 10.12.2017 um 10:05:47
 
Holzer schrieb am 10.12.2017 um 09:21:01:
Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt

Zu einer Eheschliessung gehören zwei. Einseitig geht da gar nichts, ausser bei einer Zwangsehe.
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Antwort #85 - 10.12.2017 um 12:24:01
 
deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:
OK....m. M. nach ist eine zeitlich begrenzte Trennung von der Familie (welche ja im Falle des TE noch gar keine richtige Familie ist) absolut keine "außergewöhnliche" Härte


Holzer schrieb am 10.12.2017 um 09:21:01:
Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt 


Aber nur, wenn der TE das der AV/ABH mitteilt. Und was, wenn nicht?
Aber nur, wenn die Ehe auch geschlossen wird. Und was, wenn nicht gewollt oder aus was für Gründen auch immer nicht möglich?
Dann stellt sich die grundsätzliche Frage nämlich.

deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:
....es ist normales und täglich gelebtes Leben!
Mein Kumpel vom Zoll wurde gerade, trotz 2 Kindern, von Guben nach München / Flgh. abgeordnet für 12 Monate, weil es dort personelle Engpässe gibt! Familie kann natürlich nicht mit, Bundesbeamter hat kaum eine Chance dem zu entgehen! Außergewöhnliche Härte?? Ein anderer Kumpel fährt zu See, sieht seine Familie 9 Monate lang pro Jahr nur per Skype...außergewöhnliche Härte? Eher normales Leben heutzutage, oder?


Ich sehe einen Unterschied darin, die Familie mittes Inlandsflug jedes Wochenende innerhalb von 2 Stunden physisch erreichen zu können und darin, dies nur mittels eines 12-Stunden-Flugs unter Einsatz ganz anderer zeitlicher und finanzieller Mittel verwirklichen zu können.
Ich sehe auch einen Unterschied darin, eine zeitliche Perspektive von 12 Monaten erdulden und planen zu können oder dies eben nicht zu können (wenn nämlich Heirat nicht möglich).

Wir haben hier ein 3-jähriges Kind, dessen Nachzugsanspruch zum Vater umgesetzt werden könnte (und wo dann das Argument: "Ja, aber dieser Umstand ist ja von den Eltern zu vertreten. Hätten sie ja nicht machen müssen" m.E. irrwitzig ist) und eine ausländische Mutter, die die Wahrnehmung der Personensorge, vor allem im Interesse des Kindes, dann nur in DEU auch wahrnehmen könnte.
Und dies alles unter Betrachtung der (einer) Ausführung in der AVwV unter der Überschrift "Außergewöhnliche Härte", die da lautet (Unterstreichung durch mich):
Zitat:
Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen


Ich sehe daher in Deinen / Euren vorgebrachten Argumenten keine Notwendigkeit, ein derartiges Anliegen kategorisch als chancenlos aufgrund fehlender "außergewöhnl. Härte" abzuqualifizieren.
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Antwort #86 - 10.12.2017 um 12:55:47
 
Alles zu viel Theorie und persönliche Befindlichkeiten...ich bin hier raus  Cool
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Antwort #87 - 10.12.2017 um 12:59:35
 
Ja, steinstarkes Argument. Tschüss dann.
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Antwort #88 - 10.12.2017 um 13:10:40
 
T.P.2013 schrieb am 10.12.2017 um 12:24:01:
und eine ausländische Mutter, die die Wahrnehmung der Personensorge, vor allem im Interesse des Kindes, dann nur in DEU auch wahrnehmen könnte.

Genau das ist der Knackpunkt:
Der Anspruch
(hier: der Wunsch/die Forderung)
zurückbleibender Eltern, einen Aufenthaltstitel zum ausländischen Kind zu erhalten.
Und dagegen das Interesse des Gesetzgebers an geregelter Zuwanderung.

Damit verabschiede auch ich mich aus diesem Thema.
Auch wenn die Vertreter anderer Meinungen sich hier noch und noch wiederholen werden - ich habe das nicht vor.

Wahrer wird eine Aussage durch Wiederholung jedenfalls nicht.
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Antwort #89 - 10.12.2017 um 13:17:27
 
Genau, das ist der Knackpunkt, über den hier diskutiert wird.
Und bei dieser Güterabwägung (Interesse Kind+Mutter vs. Interesse Staat/Gesetzgeber) hat mich zumindest keines Eurer Argumente pro Interesse Staat überzeugt. Mag ja anderen und dem TE anders ergehen.
Wahrer und auch unwahrer werden Aussagen weder durch Wiederholung, noch durch Verweigerung derselben, ist also so oder so kein Kriterium für den Wahrheitsgehalt einer Aussage, sondern nur eine Phrase.
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