deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:OK....m. M. nach ist eine zeitlich begrenzte Trennung von der Familie (welche ja im Falle des
TE noch gar keine richtige Familie ist) absolut keine "außergewöhnliche" Härte
Holzer schrieb am 10.12.2017 um 09:21:01:Damit ist der Prozess zeitlich begrenzt
Aber nur, wenn der
TE das der AV/ABH mitteilt. Und was, wenn nicht?
Aber nur, wenn die Ehe auch geschlossen wird. Und was, wenn nicht gewollt oder aus was für Gründen auch immer nicht möglich?
Dann stellt sich die grundsätzliche Frage nämlich.
deerhunter schrieb am 09.12.2017 um 15:34:52:....es ist normales und täglich gelebtes Leben!
Mein Kumpel vom Zoll wurde gerade, trotz 2 Kindern, von Guben nach München / Flgh. abgeordnet für 12 Monate, weil es dort personelle Engpässe gibt! Familie kann natürlich nicht mit, Bundesbeamter hat kaum eine Chance dem zu entgehen! Außergewöhnliche Härte?? Ein anderer Kumpel fährt zu See, sieht seine Familie 9 Monate lang pro Jahr nur per Skype...außergewöhnliche Härte? Eher normales Leben heutzutage, oder?
Ich sehe einen Unterschied darin, die Familie mittes Inlandsflug jedes Wochenende innerhalb von 2 Stunden physisch erreichen zu können und darin, dies nur mittels eines 12-Stunden-Flugs unter Einsatz ganz anderer zeitlicher und finanzieller Mittel verwirklichen zu können.
Ich sehe auch einen Unterschied darin, eine zeitliche Perspektive von 12 Monaten erdulden und planen zu können oder dies eben nicht zu können (wenn nämlich Heirat nicht möglich).
Wir haben hier ein 3-jähriges Kind, dessen Nachzugs
anspruch zum Vater umgesetzt werden könnte (und wo dann das Argument: "Ja, aber dieser Umstand ist ja von den Eltern zu vertreten. Hätten sie ja nicht machen müssen" m.E. irrwitzig ist) und eine ausländische Mutter, die die Wahrnehmung der Personensorge, vor allem im Interesse des Kindes, dann nur in DEU auch wahrnehmen könnte.
Und dies alles unter Betrachtung der (einer) Ausführung in der
AVwV unter der Überschrift "Außergewöhnliche Härte", die da lautet (Unterstreichung durch mich):
Zitat:Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen
Ich sehe daher in Deinen / Euren vorgebrachten Argumenten keine Notwendigkeit, ein derartiges Anliegen kategorisch als chancenlos aufgrund fehlender "außergewöhnl. Härte" abzuqualifizieren.