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Fzf Kind zum Deutscher Vater? (Gelesen: 38.467 mal)
Themen Beschreibung: Bitte um Rat!
mgb
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Antwort #60 - 08.12.2017 um 17:53:27
 
Das der Erhalt einer familiären Familiengemeinschaft nach §36(2) AufenthG im Vordergrund steht, scheint für einige nicht begreifbar zu sein.
Da soll dann eiskalt Mutter und Kind getrennt werden.
 
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KaGe
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Antwort #61 - 08.12.2017 um 18:09:58
 
mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:53:27:
Da soll dann eiskalt Mutter und Kind getrennt werden.

Was für ein Quatsch.
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blubb


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Antwort #62 - 08.12.2017 um 18:22:19
 
Um es also wieder in den Focus zu bringen:

- TE ist (jetzt) Deutscher
- will sein vietnamesisches Kind per Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung bei der Botschaft als seines anerkennen
- mit der jetzigen Frau ist das Scheidungsverfahren eingeleitet.
- Er könnte mit der Tochter und der Kindsmutter ohne weiteres eine familiäre Lebensgemeinschaft in DEU herstellen.

Folgen:
- vietnamesisches Kind erhält im Rahmen FZF ein Visum / AE für DEU (Anspruch §28 (1) Nr. 2 Aufenthg).

Frage des TE war:

1) Kann die Mutter zur Personensorge ein Visum für DEU erhalten,
2) benötigt sie "A1" dafür.

Ich könnte mir vorstellen, bei vorliegenden Voraussetzungen (z.B. LU-Sicherung) zu 1.:

Nicht undenkbar angesichts des Kindesalters (außergewöhnliche Härte, vorrangig Kindeswohl, s. AVwV z. AufenthG 36.2.2.2).

Die Frage ist m.M.n. eher, wie sehr dieser Ansatz komplizierter und zeitaufwändiger durchzusetzen wäre, als eine spätere Heirat mit anschließender FZF.

Gruß
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Aras
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Antwort #63 - 08.12.2017 um 18:36:00
 
Zitat:
Die
insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs
auf Ehegatten und minderjährige
Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung).
36.2.0 AVWV.

Ich würde die ganze schwachsinnige Diskussion mit mgb zur Seite werfen und einfach den Antrag stellen, denn ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt soll die zuständige Behörde entscheiden.

Denn liest man auch wieder den letzten Beitrag von mgb:

mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:53:27:
Das der Erhalt einer familiären Familiengemeinschaft nach §36(2) AufenthG im Vordergrund steht, scheint für einige nicht begreifbar zu sein.

Dann erkennt man, dass er 0 inhaltlich beiträgt. Die Wahrung der Familieneinheit ist ja der Zweck jeder FZF. Sieht man auch daran, dass 36.2.1 AVWV als Überschrift dient und lautet "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft".

36.2.2 AVWV lautet aber: "Außergewöhnliche Härte"
und 36.2.2.0:
Zitat:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte zu vermeiden


Die außergewöhnliche Härte muss herausgearbeitet werden. Aber stattdessen verbleibt mgb  in Phrasen und verdummt die ganze Situation.

Gehen wir es Schritt für Schritt durch und schauen wir uns einfach die AVWV an.


Laut 36.2.1.3 ist das genau die Konstellation des § 36 II AufenthG.

Zitat:
36.2.1.3 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung
zu den abschließenden Nachzugsvorschriften
der §§ 28 bis 33 insbesondere in
Betracht:
– Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen
volljährigen oder ausländischen minderjährigen
Kindern,


Also liegt ein Fall vor, in dem die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erreicht werden soll und dies durch §36 II AufenthG geregelt wird.


Nochmal 36.2.2.0:
Zitat:
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte
zu vermeiden



Also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung...

Und es sei noch angemerkt, dass  § 36 AufenthG auch Ausfluss von Artikel 6 GG und insbesondere Artikel 8 der EMRK ist!

Nach Artikel 8 der EMRK ist ausnahmsweise ein Familiennachzug zu gewähren, wenn die Familienzusammenführung nicht im Ausland erfolgen kann. Also hier muss man die Unterschiedlichkeit der Staatsangehörigkeit von Vater mit der Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind anführen. Ist es dem Vater unzumutbar in Vietnam zu leben (im Sinne des Artikel 8 der EMRK)?
Kann das Kind ohne Mutter in Deutschland leben(natürlich ist das nicht zumutbar)?

Außerdem ...

naja außergewöhnliche Härte herausarbeiten.
Ich muss jetzt Essen für meine Oma und mich besorgen. VG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lottchen
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Antwort #64 - 08.12.2017 um 18:42:23
 
Wenn der Vater den LU für das Kind (oder für Kind+Mutter) nicht sichern könnte - was wäre dann mit der AE?
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blubb


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Antwort #65 - 08.12.2017 um 19:54:01
 
Zuzug zum Deutschen (Kind zu Vater): LU-Sicherung nicht erforderlich.
Zuzug zum Ausländer (Mutter zu Kind): LU-Sicherung erforderlich.

zu Aras:
Grundsätzlich Zustimmung, gerade auch was das fokussieren auf die außergewöhnliche Härte angeht. Dazu zusätzlich zu deinen Ausführungen auch alle anderen Regelungen der AVwV z. AufenthG zum Begriff "Außergewöhnliche Härte" nicht aus den Augen verlieren, z.B. 36.2.2.2.
Zitat:
...Bei Minderjährigen sind das Wohl des Kindes und dessen Lebensalter vorrangig zu berücksichtigen. ...
,
wenn man es auf dieser Schiene zu versuchen gedenkt.

Aber abseits von all diesen Erwägungen:
Falls es kein Problem für alle Beteiligten darstellt, den zeitlichen Verzug in Kauf zu nehmen, würde ich hier den "erprobten" und mit weniger Ermessen behafteten Weg des Nachzugs der Gesamtfamilie nach Heirat eher in Erwägung ziehen.

Gruß
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Antwort #66 - 08.12.2017 um 19:59:18
 
gelöschtes Doppelposting, sorry
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Petersburger
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Antwort #67 - 08.12.2017 um 20:14:29
 
Nochmal, diesmal mit Lesekurs:
mgb schrieb am 08.12.2017 um 15:15:22:
Petersburger schrieb am 08.12.2017 um 14:28:33:
Lieber Mitforist, erläutere mir doch bitte Deine Definition des Wortes
mgb schrieb am 08.12.2017 um 08:51:29:
aussergewöhnliche

AVV zum AufenthG 36.2.2.1


Wenn ich nach *Deiner* Definition eines *von Dir* verwendeten Wortes frage, dann ist ein Verweis auf einen AVwV-Text albern.

Albern, weil ich Dich nach Deiner Auffassung von der Bedeutung eines deutschen Wortes gefragt habe - so etwas findet man nicht in VwV.

Also nochmal:
Was bedeutet das Wort für Dich. Erkläre es.
Möglicherweise wird dann klar, warum Du es in diesem Zusammenhang verwendest.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #68 - 08.12.2017 um 20:37:25
 
Ich erlaube mir eine Antwort, auch falls ich nicht Adressat Deiner Frage sein sollte.

Für mich ist ein "außergewöhnlich" in Bezug auf die Härte dann gegeben, wenn eine "normale", akzeptable Härte überschritten wäre. Ist aber erst einmal irrelevant.
Eine erforderliche Abwägung (Vater deutsch, Kind leiblich, Anspruch auf Nachzug zum Vater, Mutter ausländisch, beide sorgewillig, Kind 3 Jahre alt) - nicht mit eigenem Kind in DEU zusammen leben zu können vs. Mutter vom Kind zu trennen stellt meiner Meinung nach in dem hier genannten Sachverhalt durchaus eine mögliche Härte dar, die als außergewöhnlich gelten könnte.
Und da der Gesetzgeber diesen Begriff geprägt hat und die Exekutive mittels einer Verwaltungsvorschrift explizit unter der Überschrift "36.2.2 Außergewöhnliche Härte" sich dieses Begriffs in 10 Erläuterungen über 2 Seiten annimmt und mit Leben füllt, halte ich persönliches es auch nicht für illegitim, sich dieser Erläuterungen zu bedienen und auf die bestehende Verwaltungsvorschrift einzugehen.
Denn die Foristenmeinung zur Definition "außergewöhnlich" ist deshalb völlig irrelevant, da der Verordnungsgeber dankenswerterweise seine verbindliche Definition diese Begriffs formuliert und erläutert hat.
Und zumindest meine irrelevante Definition des Begriffs deckt sich wohl daher zumindest mit der des Verordnungsgebers.

Und daher ist ein Verweis auf den Standpunkt der maßgeblichen Instanz schon auch sinnvoll, völlig unabhängig davon, ob man sich deren Ansicht zu eigen macht oder nicht, und völlig unerheblich, von wem dieser Hinweis auf bestehende Vorschriften erfolgt.

Gruß

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Antwort #69 - 08.12.2017 um 20:39:24
 
Petersburger schrieb am 08.12.2017 um 20:14:29:
Wenn ich nach *Deiner* Definition eines *von Dir* verwendeten Wortes frage, dann ist ein Verweis auf einen AVwV-Text albern.

Ich richte mich nach der Definition des Vorschriftengebers.
Wenn du den Vorschriftengeber ignorieren willst ist das albern von dir.
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Antwort #70 - 08.12.2017 um 20:47:09
 
T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 20:37:25:
Für mich ist ein "außergewöhnlich" in Bezug auf die Härte dann gegeben, wenn eine "normale", akzeptable Härte überschritten wäre.

Für mich ist das hier nicht gegeben. Der Vater wusste bis "gestern" nichts von seinem Kind und hatte bisher 3 Jahre lang keinerlei Beziehung zu dem Kind....es ist nach eigenen Aussagen einem "1 Night Stand" entsprungen. Kann er ein weiteres Jahr ohne das Kind auskommen? Meiner Meinung nach ja.....dazu sind ja Reisen nach Vietnam möglich, ebenso besuche des Kindes!

Das Kind ist jetzt 3 Jahre ohne den TE ausgekommen und wird das auch ein weiteres Jahr schaffen....ebenso die Frau!
Kann auch so sein, wie einige hier argumentieren....aber ich sehe keine "außergewöhnliche" Härte

Alles sehr Theorielastig und muss möglicherweise von einem Richter entscheiden werden....Kostet mehr Zeit & Geld als ein Jahr warten!

Man sollte es einfach probieren....aber mit einer Ablehnung rechnen.
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Antwort #71 - 08.12.2017 um 20:55:07
 
Aras schrieb am 08.12.2017 um 18:36:00:
Dann erkennt man, dass er 0 inhaltlich beiträgt. Die Wahrung der Familieneinheit ist ja der Zweck jeder FZF. Sieht man auch daran, dass 36.2.1 AVWV als Überschrift dient und lautet "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft".

Wenn du über ungelegte Eier diskutieren willst, dann solltest du deinen eigenen Beitrag eröffnen.
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Antwort #72 - 08.12.2017 um 20:58:42
 
d.h.?
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Antwort #73 - 08.12.2017 um 21:15:11
 
Holzer schrieb am 08.12.2017 um 20:47:09:
Für mich ist das hier nicht gegeben.


Ja. Deine dazu irrelevante persönliche Meinung. Fast konträr dazu meine irrelevante persönliche Meinung: Könnte gegeben sein.

Zitat:
Der Vater wusste bis "gestern" nichts von seinem Kind und hatte bisher 3 Jahre lang keinerlei Beziehung zu dem Kind....es ist nach eigenen Aussagen einem "1 Night Stand" entsprungen.


Ist das maßgeblich? Jetzt weiß er aber davon und fühlt sich seinem genetischen Ableger verbunden, so wie jeder normal sozialisierte Vater, ja wie selbst ein Bobbele zur angeblich in 5 Sekunden per Fellatioentnahme gezeugten Tochter Anna.

Zitat:
Kann er ein weiteres Jahr ohne das Kind auskommen? Meiner Meinung nach ja.....dazu sind ja Reisen nach Vietnam möglich, ebenso besuche des Kindes!

Das Kind ist jetzt 3 Jahre ohne den TE ausgekommen und wird das auch ein weiteres Jahr schaffen....ebenso die Frau!
Kann auch so sein, wie einige hier argumentieren.


Stellt sich denn diese Frage?
Was wäre / ist, wenn die Mutter nicht heiraten wollte. Muss sie ja schließlich nicht.
Man muss einer AV auch diese Lebensplanung nicht mitteilen.
Also ist ein möglicher Anspruch grundsätzlich, also völlig unabhängig von denkbaren o. möglichen Szenarien im Futur zu bewerten.

Kann dann der Anspruch der Tochter negiert werden und ein daraus möglicherweise resultierendes Recht der Kindsmutter?

Zitat:
Alles sehr Theorielastig und muss möglicherweise von einem Richter entscheiden werden....Kostet mehr Zeit & Geld als ein Jahr warten!

Man sollte es einfach probieren....aber mit einer Ablehnung rechnen. 


Ja. Niemand wird hier verbindlich aussagen können, wie die zuständige Behörde oder ggf. ein Gericht den vorliegenden Einzelfall bewertet und welche Folgerungen daraus entstehen.
Aber der TE verdient es meiner Meinung nach zumindest, dass auf zu seinem Anliegen möglicherweise zutreffende Vorschriften eingegangen wird.
Diskutieren kann man dann, idealerweise mit plausibler Darstellung des Standpunkts, ob so angeführte Möglichkeiten tatsächlich auf diesen Einzelfall zutreffen könnten oder nicht.
Ein plattes Abbügeln à la "geht nicht", "funktioniert nicht", "is' nicht" ohne weitere Erläuterungen wird aber m.E. der Sache nicht gerecht.

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Antwort #74 - 09.12.2017 um 06:15:54
 
Schön, dann sind jetzt schon zwei in diesem Thema, die das Wort "außergewöhnlich" für einen beliebigen Begriff halten, der einfach so dort steht.

Deutsche Rechtsakte sind in der Regel *nicht* frei von sprachlicher Logik.

Eine Situation, die es allein in Deutschland hunderttausendfach gibt, die vermutlich jeder in seinem Bekanntenkreis kennt und die von Eltern völlig legal in Bezug auf ihre Kinder herbeigeführt werden kann, kann niemals nicht mit "außergewöhnlich" bezeichnet werden.

Und das Wort Anspruch im Sinne von "hat einen Rechtsanspruch" hat hier auch nichts verloren - gar nichts.

Ja, ein Nachzug der Kindesmutter ist in der heutigen Konstellation vom Gesetzgeber nicht vorgesehen - die einzige denkbare Vorschrift, die man dazu heranziehen könnte, wäre § 36 (2) AufenthG. Dies aber entgegen (!) dem Wortlaut, der eine außergewöhnliche Härte voraussetzt bzw. vermeiden will.


Und wenn schon ein Behördenmitarbeiter hier einem anderen, der den Gesetzestext, die Vorschriften und die Rechtsprechung kennend völlig korrekt die rechtlichen Möglichkeiten erläutert, "Deine irrelevante Meinung" an den Kopf knallt ...
... vielleicht wird das ja hier irgendwann ein Möchtegern- und Selbstdarsteller-Klub, bei niemand mehr fundierte Aussagen erhält.
Aber das dann mit Sicherheit ohne mich.
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