Zitat: Die
insoweit allgemeine Beschränkung des Familiennachzugs
auf Ehegatten und minderjährige
Kinder liegt im öffentlichen Interesse (Zuwanderungsbegrenzung).
36.2.0
AVWV.
Ich würde die ganze schwachsinnige Diskussion mit mgb zur Seite werfen und einfach den Antrag stellen, denn ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt soll die zuständige Behörde entscheiden.
Denn liest man auch wieder den letzten Beitrag von mgb:
mgb schrieb am 08.12.2017 um 17:53:27:Das der Erhalt einer familiären Familiengemeinschaft nach §36(2)
AufenthG im Vordergrund steht, scheint für einige nicht begreifbar zu sein.
Dann erkennt man, dass er 0 inhaltlich beiträgt. Die Wahrung der Familieneinheit ist ja der Zweck jeder
FZF. Sieht man auch daran, dass 36.2.1
AVWV als Überschrift dient und lautet "Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft".
36.2.2
AVWV lautet aber: "Außergewöhnliche Härte"
und 36.2.2.0:
Zitat:Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte zu vermeiden
Die außergewöhnliche Härte muss herausgearbeitet werden. Aber stattdessen verbleibt mgb in Phrasen und verdummt die ganze Situation.
Gehen wir es Schritt für Schritt durch und schauen wir uns einfach die
AVWV an.
Laut 36.2.1.3 ist das genau die Konstellation des § 36 II
AufenthG.
Zitat:36.2.1.3 Für einen Nachzug nach § 36 kommen in Abgrenzung
zu den abschließenden Nachzugsvorschriften
der §§ 28 bis 33 insbesondere in
Betracht:
– Eltern zu ihren deutschen oder ausländischen
volljährigen oder ausländischen minderjährigen
Kindern,
Also liegt ein Fall vor, in dem die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erreicht werden soll und dies durch §36 II
AufenthG geregelt wird.
Nochmal 36.2.2.0:
Zitat:Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zur
Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft
muss zur Vermeidung einer
außergewöhnlichen Härte (unbestimmter
Rechtsbegriff) erforderlich sein, d. h. die familiäre
Lebensgemeinschaft muss das geeignete
und notwendige Mittel sein, um die außergewöhnliche
Härte zu vermeiden
Also eine Verhältnismäßigkeitsprüfung...
Und es sei noch angemerkt, dass § 36
AufenthG auch Ausfluss von Artikel 6
GG und insbesondere Artikel 8 der EMRK ist!
Nach Artikel 8 der EMRK ist ausnahmsweise ein Familiennachzug zu gewähren, wenn die Familienzusammenführung nicht im Ausland erfolgen kann. Also hier muss man die Unterschiedlichkeit der Staatsangehörigkeit von Vater mit der Staatsangehörigkeit von Mutter und Kind anführen. Ist es dem Vater unzumutbar in Vietnam zu leben (im Sinne des Artikel 8 der EMRK)?
Kann das Kind ohne Mutter in Deutschland leben(natürlich ist das nicht zumutbar)?
Außerdem ...
naja außergewöhnliche Härte herausarbeiten.
Ich muss jetzt Essen für meine Oma und mich besorgen. VG