T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:01:26:So weit waren wir schon vor 2 Seiten. Ich weiß, was im Gesetz steht, lesen kann ich also auch und diesen Rückschluss könnte man ziehen, wobei ich die Herkunft zitierter Quellen übrigens nenne.
Recht allerdings wird gebildet durch Gesetz/Vorschrift + ständige Rechtsprechung.
Abgesehen davon ist nicht der Geburtserwerb der dt. StAng der springende Punkt, sondern die Anerkennung der Vaterschaft und die damit einhergehenden Folgen.
https://openjur.de/u/874462.htmlRandziffer 12
Herr E. hat der Klägerin die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Abstammung vermittelt. Zwar hat er die Vaterschaft für die Klägerin anerkannt, war aber im maßgeblichen Zeitpunkt der Geburt der Klägerin noch nicht deutscher Staatsangehöriger. Er ist unstreitig erst am 10. Dezember 2009 eingebürgert worden. Zwar wirkt die nachträgliche Vaterschaftsanerkennung auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück, stellt die Klägerin aber nur so, wie sie stünde, wenn Herr E. bereits bei ihrer Geburt als ihr Vater festgestanden hätte. Auch in diesem Fall wäre ein Abstammungserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nicht möglich gewesen, weil damals weder die Mutter noch Herr E. die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen; die Einbürgerung des letzteren ist mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam geworden und wirkt nicht auf den Zeitpunkt der Geburt der Klägerin zurück. Dass ein Mann, dessen Vaterschaft für ein Kind erst anerkannt oder festgestellt werden muss, diesem Kind die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung nur dann vermitteln kann, wenn er bei der Geburt des Kindes selbst deutscher Staatsangehöriger ist, ist nicht nur denklogisch, sondern auch nach dem Gesetzeswortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2
StAG notwendig („…bei der Geburt…“).
Ein Visum für den Familiennachzug nach § 36 Absatz 2
AufenthG halte ich für nicht realisierbar, da die außergewöhnliche Härte ja selbst herbeigeführt wird. Demnach bleibt dem
TS nur Scheidung und dann Visumantrag für ein Visum zur Eheschließung oder Heirat + Visum zum Ehegattennachzug...