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Fzf Kind zum Deutscher Vater? (Gelesen: 38.448 mal)
Themen Beschreibung: Bitte um Rat!
reinhard
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Antwort #15 - 06.12.2017 um 20:40:33
 
Es handelt sich um ein ausländisches (vietnamesisches) Kind.

Es handelt sich um eine ausländische (vietnamesische) Mutter.

Beide sind weit von einem "Recht" entfernt, in Deutschland wohnen zu dürfen.

Die ausländische Mutter ist ja gleichberechtigt: Gegenüber anderen ausländischen Müttern, die in Russland, China oder Bolivien leben.
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Antwort #16 - 06.12.2017 um 21:02:29
 
AufenthG §28 Absatz 1 Nr. 2 sehe ich schon als Recht des Kindes.
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Antwort #17 - 06.12.2017 um 21:11:34
 
Hallo,

ich müsste mich schon sehr täuschen, aber

- mit Erklärung der Vaterschaft des jetzt Deutschen huyen51002 erwirbt das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, s. §6 StAG.

- Das jetzt deutsche Kind hat das Recht, in DEU zu leben,

- die Kindsmutter hat den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG, also ohne Kenntnisse "A1".

Wo irre ich hier?

Gruß
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Antwort #18 - 06.12.2017 um 21:15:46
 
reinhard schrieb am 06.12.2017 um 20:40:33:
Beide sind weit von einem "Recht" entfernt, in Deutschland wohnen zu dürfen.

Wieso ist das Kind weit davon entfernt bei seinem Vater zu Leben. Alles andere kommt danach.
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Antwort #19 - 06.12.2017 um 21:20:31
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:11:34:
Wo irre ich hier?

Es gilt §4 StAG.
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Antwort #20 - 06.12.2017 um 21:43:53
 
garfield2008 schrieb am 06.12.2017 um 21:20:31:
Es gilt §4 StAG


Weshalb sollte dies so sein?
Weshalb sollte §6 StAG (§3 (1) Nr.3 StAG i.V.m. §6 StAG) nicht zutreffen?

However - mit wirksamer Anerkennung der Vaterschaft wird das Kind deutsch.
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Antwort #21 - 06.12.2017 um 21:50:04
 
Das würde mich auch mal interessieren. Wo genau steht dass ein im Ausland geborenes Kind von nichtdeutschen Eltern automatisch deutsch wird, sobald ein Elternteil deutsch wird? Ich habe mal ein wenig im StAG gelesen, bisher ist mir nichts über den Weg gelaufen, was darauf hinweist. Oder ich verstehe das Gesetz nicht richtig.
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Antwort #22 - 06.12.2017 um 21:51:12
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:43:53:
Weshalb sollte dies so sein?
Weshalb sollte §6 StAG (§3 (1) Nr.3 StAG i.V.m. §6 StAG) nicht zutreffen?

Weil er das Kind nicht adoptiert sondern die Vaterschaft anerkennt. Und da er zum Zeitpunkt der Geburt kein deutscher war ist das Kind leider nicht deutsch.
Und ganz nebenbei wäre nach vietnamesischen Recht so eine Adoption nicht möglich.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #23 - 06.12.2017 um 21:55:03
 
Der Kindsvater ist aber zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft deutsch. Und damit das Kind.

Zitat:
Seit dem 1. Juli 1993 kann auch der nichte­he­liche Vater die deutsche Staat­sange­hörigkeit ver­lei­hen, wenn er Deutsch­er ist, eine nach deutschen Geset­zen wirk­same Fest­stel­lung beziehungsweise Anerken­nung der Vater­schaft vor­liegt und die Anerken­nung der Vater­schaft bzw. das Vater­schafts­fest­stel­lungsver­fahren vorgenom­men oder ein­geleit­et wurde, bevor das Kind das 23. Leben­s­jahr vol­len­det hat.
->Klick

Soll mir hier ernsthaft erklärt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwar durch Adoption, aber nicht durch Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft entstehen soll? Völlig unabhängig davon, wie der Begriff "Anerkennung" auszulegen sein könnte oder welche Rechtsgrundlage genau einschlägig sein könnte?

lottchen schrieb am 06.12.2017 um 21:50:04:
Wo genau steht dass ein im Ausland geborenes Kind von nichtdeutschen Eltern automatisch deutsch wird, sobald ein Elternteil deutsch wird? Ich habe mal ein wenig im StAG gelesen, bisher ist mir nichts über den Weg gelaufen, was darauf hinweist. Oder ich verstehe das Gesetz nicht richtig.


Zum Zeitpunkt der Geburt natürlich nicht deutsch. Er wird auch nicht deutsch dadurch, dass der Vater jetzt Deutscher ist (wurde auch nirgends behauptet). Ab Rechtswirkamkeit der Anerkennung Vaterschaft durch einen Deutschen jedoch schon. Zu Deiner Frage: Möglicherweise.
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« Zuletzt geändert: 06.12.2017 um 22:09:50 von T.P.2013 »  

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Antwort #24 - 07.12.2017 um 04:56:50
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:55:03:
Soll mir hier ernsthaft erklärt werden, dass die deutsche Staatsangehörigkeit zwar durch Adoption, aber nicht durch Anerkennung der rechtlichen Vaterschaft entstehen soll?

Das ist nicht mein Fachgebiet, aber:

Ein Geburtserwerb findet, so habe ich das immer verstanden, dann statt, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Geburt vorhanden sind.

Adoption von Minderjährigen und Vaterschaftsanerkennung führen gleichermaßen dazu, dass das Kind rechtlich so behandelt werden, als hätte die jeweilige Elternschaft ab Geburt entstanden - und der Erwerb der deutschen StAng ist dann ein Geburtserwerb unter den dafür geltenden Voraussetzungen.

Dass die Adoption eines 14jährigen ausländischen Kindes durch einen vor zwei Jahren eingebürgerten Deutschen zur deutschen StAng des Kindes führt, wäre mir neu.
Was aber - nicht mein Fachgebiet - nichts zu sagen hat. Nur meine Verwunderung begründet.

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Antwort #25 - 07.12.2017 um 06:35:07
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:55:03:
Der Kindsvater ist aber zum Zeitpunkt der Anerkennung der Vaterschaft deutsch. Und damit das Kind.

Sehe ich auch so. Die Rechtswirkung wird erst durch die Vaterschaftsanerkennung ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftsanerkennung ist bzw. war der Vater bereits deutscher Staatsbürger. Das die deutsche Staatsbürgerschaft des Kindes dann rückwirkend ab Geburt gilt ist ein angenehmer Nebeneffekt.
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Antwort #26 - 07.12.2017 um 08:13:13
 
Also ich sehe es wie Petersburger! DAs Kind ist nicht Deutsch, weil der Biologische Vater zum Zeitpunkt der Geburt ebenfalls nicht Deutsch war! Daran ändert auch eine "verspätete" Anerkennung nichts....
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Antwort #27 - 07.12.2017 um 08:16:47
 
Im Übrigen sehe ich keine Gleichheit zwischen einer Annahme an Kindes statt = Adoption, also einer durch vielerlei Vorschriften und Überprüfungen begleitete Änderung der Elternschaft (die bisherigen rechtlichen Elternschaft wird ersetzt durch die neue) und einer  quasi voraussetzunglosen Erklärung, "Ich bin der Vater des bisher (rechtlich) vaterlosen Kindes".

Dass hier ein Unterschied besteht entnehme ich auch der AVwV zum StAG, in der steht
Zitat:
5.1.1
    Zu Nummer 1 (Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft)
    Die Voraussetzung der Nummer 1 kann als erfüllt angesehen werden, wenn der Vater zum Zeitpunkt der Geburt des nichtehelichen Kindes deutscher Staatsangehöriger war. ...
Es ist nicht erforderlich, dass der Vater auch bei Abgabe der Erklärung weiterhin deutscher Staatsangehöriger ist oder noch lebt.

Ich sehe auch, dass es im § 5 StAG um eine Erklärung für schon lange Erwachsene geht. Jedoch ist hier klar formuliert, dass bei Vaterschaftsanerkennung die StAng des Vaters zum Zeitpunkt der Geburt relevant ist.
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Antwort #28 - 07.12.2017 um 08:57:39
 
T.P.2013 stellt auf die Ungleichbehandlung zwischen Adoptivkind und natürlichem Kind über Vaterschaftserklärung  bezüglich deutscher Staatsbürgerschaft ab.
Ob die deutsche Staatsbürgerschaft ab Geburt gelten soll ist dem Fragesteller wahrscheinlich herzlich egal.
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huyen51002
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Antwort #29 - 07.12.2017 um 09:26:04
 
Hallo Leute, danke für eure Informationen!
Also meine 3 jährige Tochter hat dann keine Deutsche Stag. Somit bleibt sie Vietnamesin. Sie hat das Recht zu mir nach DE und die Mutter hat kein Recht zu ihr! Ist das richtig?
Morgen bekomme ich die Papiere von vietnames. Behörde wegen Vaterschaftsanerkennung. Ich muss dann alles übersetzen und dann an Botschaft schicken wegen Vaterschaftsanerkennung nach deutsche Recht. Ich werde dann weiter berichten.
Mfg
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