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Verlängerung des Aufenthaltstitels im Laufe des Zweitstudiums Medizin (Gelesen: 3.396 mal)
muedequadrat
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05.12.2017 um 19:37:47
 
Hallo liebes Forum,

da ich nicht wirklich weiß was ich in meiner Situation tun soll bzw. ich mir langsam ein bisschen Sorge mache, kann mir vielleicht jemand hier mal helfen, bevor ich mich wirklich verrückt mache.

Ausgangssituation:
Ich bin im Oktober 2012 eingereist für einen studienvorbereitenden Sprachkurs und die Sprachprüfung wurde dann relativ zügig im Sommer 2013 erfolgreich bestanden. Danach habe ich das Bachelorstudium Biologie in der Regelstudienzeit (3 Jahre, i.e. von 10.2013 - 08.2016) geschafft mit einer Note 1,3. Der Aufenthaltstitel wurde immer regelrecht verlängert und es gab nie Ärger mit der ABH.

In meinem Studium habe ich aber doch relativ spät bemerkt, dass ich mich außerdem für Medizin interessiere. Deshalb habe ich mich in 2016 für ein Zweitstudium in Medizin beworben und ich wurde dann fürs Medizinstudium im WS 2016/17 zugelassen. Nach dem Erhalt der Zulassung habe ich umgehend einen Antrag für den Zweckwechsel gestellt, zusammen mit einer Prognose der Fakultät, dass ich aufgrund der Leistung in der Vorbildung in der Regelstudienzeit (6 Jahre + 3 Monate) schaffen kann und evtl. ein Semester anerkannt wird, plus ein Motivationsschreiben von mir, in dem ich dargelegt habe, dass ich das Ziel verfolgen möchte, sowohl in der Praxis als auch in der Forschung tätig zu sein. Die ABH war wirklich kulant und ohne große Nachfrage haben sie mir dann einen zweijährigen Aufenthaltstitel fürs Medizinstudium erteilt. Sie haben mir jedoch nochmal gesagt, dass ich diese Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren beachten sollte. Dann Einschreibung, und so habe ich mit dem Zweitstudium angefangen.

Im Laufe des Studiums habe ich tatsächlich ein Semester im vorklinischen Abschnitt anerkannt bekommen und ich darf jetzt nach 3. Semester (das aktuelle Semester) das 1. Staatsexamen "Physikum" ablegen. Das Problem ist jedoch, dass das 3. Semester eigentlich nicht so wirklich fürs Physikum gedacht und an sich bereits ziemlich anspruchsvoll ist. Deshalb läuft diese parallele Lernerei für das aktuelle Semester UND für das Physikum nur ziemlich suboptimal und ich bin gerade extrem frustriert dass ich die Beiden nicht so parallel hinkriegen kann. Ich würde sehr gerne mich erstmal auf das aktuelle Semester konzentrieren, eine gute Klausur schreiben und dann das nächste Semester richtig fürs Physikum lernen können. Jedoch habe ich auch Angst, dass ich Stress von ABH kriegen würde, wenn ich nicht nach 3 Semestern, sondern erst nach 4 Semestern (quasi der Regelzeit) das Physikum schreiben würde, denn so würde mein Studium 6 Jahre + 3 Monate dauern und ich würde diese zehn Jahre Grenze um 3 Monate überschreiten.


Deshalb jetzt meine Fragen:
1) Wäre es ein großes Problem für mich, wenn ich jetzt das Physikum nach 4 Semestern schreibe statt nach 3? Zählt es schon zu der Kategorie "nicht ordnungsgemäß studieren"?
2) Ich bin eigentlich relativ sicher, dass ich das Studium sonst nach dem Plan abschließen kann, denn die vergangenen zwei Semester habe ich bereits mit sehr guter Leistung abgeschlossen. Auch mein abgeschlossenes Bachelorstudium sollte auch dafür sprechen. Also am Ende der zehn Jahre bräuchte ich nur noch 3 Monate für das 3. Staatsexamen und diese 3 Monate ist tatsächlich auch die Wartezeit auf das Staatsexamen. Glaubt ihr, das wäre ein riesiges Problem für mich wegen 3 Monaten?

Ich würde mich auf jede Antwort sehr freuen. Vielen vielen Dank im Voraus. Smiley

Lg, muedequadrat
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Antwort #1 - 06.12.2017 um 01:54:51
 
Hallo,

mal ganz ehrlich: Was nützt es Dir, wenn hier (absehbar) darüber diskutiert und spekuliert werden sollte, was der einzelne Forist meint, wie es sein könnte, wie es vielleicht sein sollte und weshalb die Meinung der anderen unzutreffend sei, etc.?

Macht es nicht viel mehr Sinn, gerade weil hier noch kein Kind in den Brunnen gefallen ist und kein zeitlicher o. sonstiger Druck herrscht, diese Problematik mit der ABH zu besprechen und eine verbindliche "Meinung" aus erster, weil zuständiger, Hand zu bekommen?

Gruß
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Antwort #2 - 06.12.2017 um 04:51:45
 
Abseits von Diskussionen und Spekulationen kann es natürlich auch die Info geben, die auch bei der ABH hilft - im Falle eines Falles.

Denn die Sorge kommt wohl von
muedequadrat schrieb am 05.12.2017 um 19:37:47:
Sie haben mir jedoch nochmal gesagt, dass ich diese Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren beachten sollte.

Dazu nun hier:
dgstein schrieb am 12.11.2017 um 12:01:29:
die Zehnjahresfrist gibt es in dieser Form schon seit einigen Jahren nicht mehr. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG ist zu verlängern, wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV).

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muedequadrat
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Antwort #3 - 06.12.2017 um 10:22:29
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 01:54:51:
Macht es nicht viel mehr Sinn, gerade weil hier noch kein Kind in den Brunnen gefallen ist und kein zeitlicher o. sonstiger Druck herrscht, diese Problematik mit der ABH zu besprechen und eine verbindliche "Meinung" aus erster, weil zuständiger, Hand zu bekommen?


Hi T.P.2013. Erstmal vielen Dank für die Antwort.

Ich habe bis jetzt die ABH nicht kontaktiert aus der Angst, dass sie mir den Aufenthaltstitel jetzt schon entziehen können, wenn sie wissen, dass ich am Ende eine Überschreitung von 3 Monaten haben werde (wobei sie müssten eigentlich bei der Erteilung wissen, dass das Medizinstudium 6 Jahre + 3 Monate dauert, selbst wenn eine vage Prognose von der Fakultät vorlag). Deshalb möchte ich erstmal hier prophylaktisch fragen. Aber ich gebe dir absolut Recht, denn irgendwann muss ich mit der ABH erklären, jetzt oder später.

Gruß
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Antwort #4 - 06.12.2017 um 10:46:54
 
Hallo.

muedequadrat schrieb am 06.12.2017 um 10:22:29:
Ich habe bis jetzt die ABH nicht kontaktiert aus der Angst, dass sie mir den Aufenthaltstitel jetzt schon entziehen können, wenn sie wissen, dass ich am Ende eine Überschreitung von 3 Monaten haben werde

diese Sorge ist m.E. völlig unbegründet. Bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG handelt es sich nach Rechtsprechung des EuGH um einen Anspruchsfall (Urteil vom 10.09.2014 - C-491/13 -). Damit wurde die Zehnjahresfrist quasi höchstrichterlich außer Kraft gesetzt.

Die Verlängerung setzt jedoch ein ordnungsgemäßes Studium voraus. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, wenn die reguläre Studiendauer nicht überschritten wird bzw. wenn ausreichende Studienfortschritte vorliegen und der Abschluss des Studiums in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden kann (vgl. Nr. 16.1.1.6. der AufenthG-VwV).

Viele Grüße

dgstein


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Antwort #5 - 06.12.2017 um 17:18:56
 
Vielen Dank für eure Antwort und Beruhigung.

Ich habe mir heute nachmittag doch endlich zugetraut meine Sachbearbeiterin bei der ABH anzurufen und zu fragen ob die zusätzlichen 3 Monate Wartezeit in Ordnung wäre.

Die Antwort war ziemlich positiv: wegen minimaler Überschreitung von 3 Monaten sollte man da keine Gedanken machen und das lässt auch gut mit Fiktionsbescheinigung überbrücken. Es wäre ziemlich unverhältmäßig wenn man nur noch 3 Monate braucht und plötzlich keinen Abschluss machen darf.

Ich denke, mit dieser offizieller Meinung kann ich auch weiter ruhig lernen. Smiley
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