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Gewerbeanmeldung durch einen Spanier (Gelesen: 3.674 mal)
Errare_humanum_est
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02.12.2017 um 02:14:22
 
Hallo liebes Forum. Kurz eine Frage:
ist folgende Vorgehensweise richtig?

1. Ein Spanier kommt nach Deutschland und mietet sich eine Wohnung + Büro.
2. Nach der Anmeldung beim Einwohnermeldeamt meldet er ein Gewerbe an (KFZ-Handel). Dies erfordert meines Wissens keine besonderen Genehmigungen.
3. Es folgt die Eröffnung eines deutschen Bankkontos, die Anmeldung beim Finanzamt und (automatisch) bei der IHK sowie der Abschluss der benötigten Versicherungen.
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Antwort #1 - 02.12.2017 um 03:14:15
 
Errare_humanum_est schrieb am 02.12.2017 um 02:14:22:
ist folgende Vorgehensweise richtig?


Ja, aber §38 GewO beachten. Gebrauchtwagenhandel ist ein überwachungsbedürftiges Gewerbe. Dazu muss ggf. ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Er soll sich informieren ob, wenn er grad nach DEU zieht, ein spanischen Führungszeugnis vorlegen muss oder zusätzlich ggf. ergänzende Unterlagen
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KaGe
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Antwort #2 - 04.12.2017 um 12:51:02
 
Errare_humanum_est schrieb am 02.12.2017 um 02:14:22:
meldet er ein Gewerbe an (KFZ-Handel). Dies erfordert meines Wissens keine besonderen Genehmigungen. 

Beim ersten Besuch beim Gewerbeamt bekommt der Antragsteller eine Menge Zettel und Formulare.
Also so ganz ohne Genehmigungen geht das in diesem Gewerbe nicht.
Er ist ja kein Freiberufler, der vom heimischen Sofa oder Schreibtisch gewerblich tätig sein wird. Oder etwa doch?

Gewerbeämter unterliegen auch  landesrechtlichen Regelungen, verlangen also ausserdem noch recht unterschiedliche Voraussetzungen.
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Errare_humanum_est
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Antwort #3 - 19.12.2017 um 01:19:47
 
Vielen Dank für die Antworten. Der Mann hat sich dazu entschlossen erstmal kein neues Gewerbe, sondern eine Art Zweigniederlassung in Deutschland anzumelden, weil das Hauptgewerbe immer noch in Spanien läuft. Er ist gerade dabei geeignete Räumlichkeiten in Deutschland anzumieten und nach einem Steuerberater in der Angelegenheit zu suchen.

Eine Frage am Rande:
weiß hier vielleicht jemand, wie eine spanische Firma am einfachsten die Mehrwertsteuer auf die Miete von Räumlichkeiten in Deutschland zurückbekommt?
Die meisten Vermieter erheben nämlich Mehrwertsteuer auf die Miete von  Geschäftsräumen, obwohl sie das gar nicht müssen.
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lottchen
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Antwort #4 - 19.12.2017 um 09:54:04
 
Errare_humanum_est schrieb am 19.12.2017 um 01:19:47:
Die meisten Vermieter erheben nämlich Mehrwertsteuer auf die Miete von  Geschäftsräumen, obwohl sie das gar nicht müssen.


Wie kommst Du denn darauf? Der Vermieter macht das, was am Günstigsten für ihn ist. Ist das Objekt mehrwertsteueroptiert in  denen sich die Räume befinden, die angemietet werden sollen, dann wird der Vermieter MwSt. verlangen. Er wird sie abführen und dafür darf er ganz oder anteilig (je nachdem, ob es sich um ein reines Gewerbehaus handelt oder ein Mischhaus mit Wohnungen) die MwSt. der Ausgaben die er hat, gegenrechnen.
Ist das Objekt nicht optiert wird sich der Vermieter hüten MwSt. zu verlangen. Er müsste sie ja abführen (was Arbeit macht) und kann nichts dagegen rechnen. Also davon hätte er überhaupt nichts.
Wenn die Gewerberäume nicht so begehrt sind die der Spanier anmieten will kann es sein, dass der Vermieter auch auf seine MwSt. verzichtet. Dann kann er zwar weniger oder gar keine MwSt. von den Kosten gegenrechnen, aber vielleicht ist der Verlust dann ja auch nicht so groß. Das hängt einfach von der steuerlichen Situation des Vermieters bzw. des Objektes ab.
Wie der Spanier seine hier gezahlte MwSt. ggf. wiederbekommt - keine Ahnung. Da muss er schon seinen Steuerberater fragen.
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Errare_humanum_est
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Antwort #5 - 20.12.2017 um 08:57:49
 
Dir auch einen wunderschönen guten Tag, lottchen! Zwinkernd

lottchen schrieb am 19.12.2017 um 09:54:04:
Wie kommst Du denn darauf?


Ich wünsche mir manchmal einen freundlicheren Ton...
Trotzdem, danke für deine Ausführungen.

Ich verstehe immer noch nicht, was an meine Aussage falsch sein soll. "Die meisten Vermieter erheben nämlich Mehrwertsteuer auf die Miete von  Geschäftsräumen, obwohl sie das gar nicht müssen."
Die Vermieter können sich frei entscheiden ob sie zur MWST optieren oder nicht, also müssen sie keine MWST verlangen, aber sie können das. Übrigens kann man dies als Vermieter auch für jedes gewerblich genutzte Objekt jederzeit wieder ändern.
Natürlich machen die Vermieter am Ende das, was für sie am günstigsten  ist.
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Aras
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Antwort #6 - 20.12.2017 um 09:14:02
 
Ich empfehle einen Steuerberater. Das Thema ist imho Steuerberater-pflichtig.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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KaGe
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Antwort #7 - 20.12.2017 um 11:26:29
 
Errare_humanum_est schrieb am 20.12.2017 um 08:57:49:
Die Vermieter können sich frei entscheiden ob sie zur MWST optieren oder nicht

Ja, genau.
Der Vermieter entscheidet das.

Errare_humanum_est schrieb am 19.12.2017 um 01:19:47:
Die meisten Vermieter erheben nämlich Mehrwertsteuer auf die Miete vonGeschäftsräumen, obwohl sie das gar nicht müssen.

Da wir den Vermieter nicht kennen, wissen wir nicht, wie DIESER Vermieter das mit der Märchensteuer handhabt. Die Besonderheit, dass er an eine Firma mit Sitz in Spanien vermieten kann, ist evtl. für den Vermieter auch nicht alltäglich.
Der fragt sicher auch seinen Steuerberater oder seine Interessenvertretung.

Unabhängig davon bin ich der Meinung, dass der Spanier auch für eine Zweigniederlassung ganz sicher eine Gewerbeanmeldung benötigt.
Hier wird das gut erklärt:
http://www.hk24.de/produktmarken/beratung-service/recht_und_steuern/wirtschaftsr...

Bitte landesrechtl. Vorschriften besorgen. Diese Infos hier sind von HH.
Oder eben beim zuständigen Gewerbeamt nachfragen.
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Errare_humanum_est
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Antwort #8 - 20.12.2017 um 16:03:40
 
Vielen Dank.
Die Anmeldung einer Zweigniederlassung ist auch nicht ganz ohne, wie sich jetzt herausstellt...
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grisu1000
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Antwort #9 - 21.12.2017 um 21:07:38
 
Errare_humanum_est schrieb am 20.12.2017 um 16:03:40:
Die Anmeldung einer Zweigniederlassung ist auch nicht ganz ohne, wie sich jetzt herausstellt... 


Ja wenn eine spanische Firma Räumlichkeiten anmeldet, gründet sie ggf. dadurch eine Betriebsstätte, die in DEU Anmeldepflichtig- und Steuerpflichtig ist.

Wenn er in Deutschland gewerblich Auto verkauft zählt deutsches Recht. Er kann das nicht mit irgendwelchen Tricks aushebeln.
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