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Einbürgerung vor 7 Jahren. Namensänderung noch möglich? (Gelesen: 9.322 mal)
ritchiefan
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20.11.2017 um 21:34:08
 
Guten Tag bzw. Abend Smiley Ich habe folgende Frage:
Ich wurde vor ca. 7 Jahren eingebürgert (in Deutschland). Damals habe ich aber nicht die Möglichkeit genutzt meinen Familiennamen zu ändern. Klingt ziemlich ausländisch. Also immer und sofort  "buchstabieren Sie bitte", von wo kommen Sie her usw... Immer.... 1-5 Min- gehen verloren bis man zur Sache kommt... Das nervt mich langsam. Das ist die kurze Version der Geschichte. Zwinkernd. Also meine Frage: kann ich meinen Familiennamen noch ändern?  Danke.
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Antwort #1 - 20.11.2017 um 21:44:07
 
ritchiefan schrieb am 20.11.2017 um 21:34:08:
kann ich meinen Familiennamen noch ändern?

Ja. Du kannst heiraten und den Namen deines Ehepartners annehmen.
Zwinkernd
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ritchiefan
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Antwort #2 - 20.11.2017 um 22:01:17
 
Zitat:
Ja. Du kannst heiraten und den Namen deines Ehepartners annehmen.

Das kann ja jeder. Ich glaube Du hast verstanden was ich meine. Oder?  Smiley
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Antwort #3 - 21.11.2017 um 00:15:04
 
Hallo,

die entsprechenden Möglichkeiten kannst Du der NamÄndVwV entnehmen, ab 28. ff mit besonderer Beachtung der dargestellten Fallgruppen im zweiten Unterabschnitt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #4 - 21.11.2017 um 07:19:14
 
Für die Anpassungserklärung nach einer Einbürgerung gibt es doch keine Frist? Mir ist jetzt keine bekannt.Also kann man doch einfach zum Standesamt gehen und eine Anpassungserklärung abgeben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 21.11.2017 um 09:01:19
 
ritchiefan schrieb am 20.11.2017 um 22:01:17:
Das kann ja jeder. 

Nun ja, so pauschal wohl nicht.
Aber such dir doch das auf dich zutreffende schutzwürdige Interesse aus der Verordnung und beantrage dann damit die Änderung.

Mich wundert nur, daß es dir erst nach 7 Jahren lästig wird, daß du dauernd gefragt wirst...
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Antwort #6 - 21.11.2017 um 09:10:22
 
Wie ich bereits erklärte: Es gibt keine Frist für eine Namenserklärung gem. Art. 47 EGBGB.

Zitat:
Eine Frist ist für Abgabe der Erklärungen nach Art. 47 Abs. 1 nicht vorgesehen. Die Erklärung kann demnach auch noch Jahrzehnte nach dem Statutenwechsel zum deutschen Recht vorgenommen werden (inzident OLG München StAZ 2015, 58), und damit auch dann noch, wenn der Standesbeamte bereits von Amts wegen eine Anpassung/Angleichung des Namens im Register vorgenommen hat (→ Rn. 2). Eine Verwirkung ist mangels eines Vertrauenstatbestands auf Seiten des Staates ausgeschlossen. Deshalb ist es nicht hinderlich, dass die betreffende Person über viele Jahre nach ihrer Einbürgerung ihre bisherigen Eigennamen tatsächlich in der Art von Vor- und Familiennamen und in diesem Zusammenhang den jetzt als Familiennamen bestimmten Eigennamen quasi als Vornamen geführt hat (OLG Hamm StAZ 2014, 333). Entsprechendes gilt für die nachträgliche Änderung eines bei Eheschließung gewählten Ehenamens.


BeckOK BGB/Mäsch EGBGB Art. 47 Rn. 25

Es ist also keine behördliche Namensänderung notwendig und auch kein wichtiger Grund notwendig.
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Antwort #7 - 21.11.2017 um 11:37:44
 
Keine Frist ----ist schon klar. Zu Fristen hatte ich gar nichts geschrieben.
Damit aber entfallen auch Gründe?
Die in Antwort 3 genannte Verwaltungsvorschrift und § 28ff sind dann hinfällig??
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 21.11.2017 um 12:31:48
 
KaGe schrieb am 21.11.2017 um 11:37:44:
Die in Antwort 3 genannte Verwaltungsvorschrift und § 28ff sind dann hinfällig??

Kommt darauf an, was der TS sich denn eigentlich vorstellt. Art. 47 EGBGB findet Anwendung, wenn z.B. im Nachnamen Laute und diakritische Zeichen vorhanden sind, die dann geändert werden könnten (im Wesentlichen muss der bisherige Nachname aber im Kern beibehalten werden; Beispiel: "Szewczyk" -> "Scheftschik"). Wenn er einen neuen, deutschen Nachnamen haben möchte der keinerlei Bezug zu seinem derzeitigen Nachnamen hat geht es nur über eine Namensänderung nach dem NamÄndG.
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Antwort #9 - 21.11.2017 um 14:09:07
 
Zitat:
Wenn er einen neuen, deutschen Nachnamen haben möchte der keinerlei Bezug zu seinem derzeitigen Nachnamen hat geht es nur über eine Namensänderung nach dem NamÄndG. 


T.P.2013 schrieb am 21.11.2017 um 00:15:04:
NamÄndVwV

37.
(1) Aus der Tatsache allein, daß ein Familienname fremdsprachigen Ursprungs ist oder nicht deutsch klingt, kann ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im allgemeinen nicht abgeleitet werden; jedoch werden bei fremdsprachigen Familiennamen die Voraussetzungen der Nummer 36 häufig vorliegen.

36.
Führen Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache eines Familiennamens zu einer nicht nur unwesentlichen Behinderung des Antragstellers, so ist eine Namensänderung regelmäßig gerechtfertigt. Gleiches gilt für Doppelnamen und sehr lange oder besonders umständliche Familiennamen (z.B. "Grüner genannt Waldmüller").

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Antwort #10 - 21.11.2017 um 14:25:59
 


Saxonicus  - und was ist damit?

NamÄndVwV

37.

(2) Im Anschluß an die Einbürgerung eines Ausländers kann der Familienname geändert werden, wenn dieser die ausländische Herkunft des Namensträgers in besonderem Maße erkennen läßt und der Antragsteller im Interesse der weiteren Eingliederung Wert auf einen unauffälligeren Familiennamen legt.
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Antwort #11 - 21.11.2017 um 18:38:58
 
Das ist eine Kann-Vorschrift

Wenn du glaubhaft machst im Antrag, daß dir die weitere Eingliederung wegen des Namens  jetzt nach 7 Jahren (oder ünabhängig von der Zeit) besonders erschwert wird, KANN der Name geändert  werden.
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Antwort #12 - 21.11.2017 um 21:58:24
 
Kann heißt ja nicht, dass es im freien Ermessen der Behörde liegt, sondern im pflichtgemäßen Ermessen. Also muss die Behörde abwägen ob das Interesse an der Zuordnungsfunktion des Namens für die Allgemeinheit oder Dritte höher wiegt als das Interesse des Antragstellers seinen Namen zu Ändern.

Dafür reicht es meiner Meinung auch nicht aus es nur glaubhaft zu machen, dass das Interesse an der Namensänderung vorteilhaft ist, sondern in der Regel auch tatsächlich nachweisen. Denn mancher Name kann im deutschen offensichtlich nachteilig sein aber in der Regel wird die Nachteiligkeit erst nachgewiesen werden müssen.

Außerdem darf man nicht vergessen dass die behördliche Namensänderung eine Ausnahme darstellt und der Bürger nicht beliebig seinen Namen ändern soll. Darum werden gewisse Hürden aufgestellt damit man eine staatliche Überprüfbarkeit des Änderungswunsches hat. Diese Hürden sind mE nicht zu niedrig aber auch nicht zu hoch anzusetzen.

Aber der Behörde wird durch das Kann keine beliebige Entscheidungsbefugnis gegeben, sondern der Gesetz- und Verordnungsgeber hat der Behörde aufgrund der Vielfältigkeit der Fälle eine Entscheidungsbefugnis gegeben Sinne des Gesetz- und Verordnungsgebers zu entscheiden. Sonst müsste der Gesetzgeber aufgrund des Wesentlichkeits- und Bestimmtheitsgebotes für eine Norm mit gebundenem Anspruch eine unendliche Liste mit erlaubten und verbotenen Namensänderungswünschen schaffen, nur damit man dann nicht sagen kann: "Das ist eh nur eine kann-Vorschrift".
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Antwort #13 - 21.11.2017 um 23:00:15
 
Aras schrieb am 21.11.2017 um 21:58:24:
Denn mancher Name kann im deutschen offensichtlich nachteilig sein aber in der Regel wird die Nachteiligkeit erst nachgewiesen werden müssen.

Etwas eigenartig, dass ihm das erst 7 Jahre nach der Einbürgerung einfällt. Immerhin hat er ja mit diesen Namen auch schon vorher gewisse Probleme gehabt. Da wäre doch die Einbürgerung die beste Gelegenheit gewesen, den Namen zu ändern.
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Antwort #14 - 22.11.2017 um 06:58:42
 
Das ist in meinen Augen kein Argument um einen wichtigen Grund zu entkräften, denn sonst könnte man alle Namensänderungswünsche wegen zeitlichem Ablauf ablehnen. Gerade das "Ertragen" des Namens über eine längere Zeit kann ja erst darüber Aufschluss geben ob er nachteilig bzw. belastend ist oder nicht.

Genauso kann ich behaupten, dass die Zeit vor der Einbürgerung kein Problem war, da man sich mit dem ausländischen Namen auch mit der ausländischen Herkunft identifizierte. Durch die Einbürgerung ist aber der Bezugspunkt, also die Herkunft, weggefallen und mit fortschreitendem zeitlichen Abstand seit der Einbürgerung führt dies zu einer immer stärker werdenden Belastung des Namensträgers, da dieser stets nach Bekanntgabe des Namens ungewollt auf seine ausländische Herkunft und Andersartigkeit indirekt hinweist und entsprechende Nachfragen von seinen Mitbürgern provoziert, welche aber nach Jahren der Integration und Deutsch-Seins ungerechtfertigt sind.
Darum konnte sich auch erst nach Jahren zeigen, dass der Name auch nach Jahren Fragen aufwirft und nicht etwa nach paar Monaten sich mit dem Deutsch-Sein durch die Mitbürger abgefunden wird und der Name als Normal betrachtet wird.
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