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AE für 3 Jahre - wie? (Gelesen: 11.253 mal)
namaskaram
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14.11.2017 um 10:32:36
 
Wir hatten kurz nach der Einreise meines Mannes (FzF) einen Termin bei der Ausländerbehörde, um die AE zu beantragen. Leider bekamen wir nur eine Meldebescheinigung und den Hinweis, einen neuen Termin zu beantragen für die AE. Sofort versucht. Tagelang keine Antwort per Email und telefonisch niemand zu erreichen. Dann sind wir hingefahren und haben den Antrag auf AE schriftlich abgegeben. Leider haben wir nicht vermerkt, dass die AE für 3 Jahre sein soll. Nun haben wir für Dezember einen Termin bekommen und sollen 100 Euro mitbringen. Das heißt vermutlich, dass sie ihm nur ein Jahr geben wollen, die für 3 Jahre kostet ja mehr. Wie formuliere ich nun eine Antwort? Wir möchten unbedingt die 3 Jahre, die uns zustehen. Ich wäre für eine Hilfe sehr dankbar Smiley.

Bekommt man die Verpflichtung zum Integrationskurs direkt mit? Darauf hatte ich in meinem Anschreiben gebeten. Leider kann mein Mann sich ohne die Verpflichtung nicht bei einem Kurs anmelden ... Wir möchten nicht noch mehr Zeit verschwenden.

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reinhard
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Antwort #1 - 14.11.2017 um 11:38:25
 
Der Antragsteller kann das jederzeit formlos schriftlich beantragen. Ich würde dazu weder anrufen noch Mails verschicken oder hinfahren, sondern einfach tippen, drucken und 70 Cent investieren.

"Bei Ablehnung oder Teilablehnung bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid."
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Antwort #2 - 14.11.2017 um 11:39:45
 
Warum hat er die 3 Jahre nicht beantragt?
Ich bin zwar nicht betroffen, aber ich habe das hier im letzten Quartal mindestens 20x gelesen, dass es oft eben  nur 1 Jahr ist, vor allem, wenn man nicht explizit 3 Jahre beantragt.
Und daß die ABH den AT an den I-Kurs hängt.
Du bist doch schon lange hier im Forum.

Dein Mann ist etwa 1 Monat hier? Wo habt ihr Zeit verplempert?



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namaskaram
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Antwort #3 - 14.11.2017 um 15:37:41
 
@reinhard. Danke, so werden wir es machen!

@KaGe. Ich habe es schlichtweg in dem Stress vergessen, die 3 Jahre zu beantragen als wir den Antrag abgegeben hatten. Es wird ja im Antrag auch nicht danach gefragt. 

Allzu viel Zeit haben wir übrigens nicht verplempert. Wir hatten 4 Tage nach der Landung einen Termin bei der Behörde. Eigentlich für die AE ... Und 7 Tage nach der Landung haben wir die AE schriftlich beantragt. Und diese Idee hatte ich aus dem Forum.
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Antwort #4 - 14.11.2017 um 17:31:00
 
namaskaram schrieb am 14.11.2017 um 10:32:36:
Das heißt vermutlich, dass sie ihm nur ein Jahr geben wollen, die für 3 Jahre kostet ja mehr.


Seit 01.09.2017 beträgt die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr übrigens auch 100 Euro...
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Antwort #5 - 14.11.2017 um 18:24:37
 
Wenn ihr Mann jetzt nur 1 Jahr AE erhält, zahlt er 100,-
Nächstes Jahr für weitere 2 Jahre auch 100,-

Er will aber jetzt für 3 Jahre und nur 1x zahlen,


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Antwort #6 - 14.11.2017 um 19:55:26
 
KaGe schrieb am 14.11.2017 um 18:24:37:
Er will aber jetzt für 3 Jahre und nur 1x zahlen,

"betriebsblind"?

Ich lese den Hinweis von SvenX, dass augrund der 100€ eben nicht darauf geschlossen werden kann, dass namaskaram schrieb am 14.11.2017 um 10:32:36:
... sie ihm nur ein Jahr geben wollen , die für 3 Jahre kostet ja mehr.


TS hat ja diesen Schluss gezogen, er ist aber - zumindest mit ihrer Begründung - nicht gerechtfertigt.



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Antwort #7 - 14.11.2017 um 20:09:47
 
Ich danke euch schonmal für eure Hinweise. Mein Mann hat nun per Post 3 Jahre beantragt.

Ich hatte tatsächlich angenommen, dass die 100 Euro darauf hindeuten, dass er nur ein Jahr bekommen würde. Die genauen Kosten habe ich online für unsere Stadt nicht finden können.

Hoffen wir einfach mal, dass es sich nun mit der expliziten Beantragung der drei Jahre erledigt hat Smiley. Neben den geringeren Kosten hätte ich auch einfach gerne mal drei Jahre Ruhe mit Papierkram.

Weiß denn jemand, ob die Verpflichtung zum Integrationskurs normalerweise gleich mitgegeben wird?
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Antwort #8 - 14.11.2017 um 20:39:02
 
erne schrieb am 14.11.2017 um 19:55:26:
"betriebsblind"?

Nein, wieso?
Ich lese hier ganz häufig, dass die ABH erst mit Vorlage A1-Zertifikat die 3 Jahre AT geben.


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Antwort #9 - 14.11.2017 um 21:59:35
 
@ KaGe,

darum ging es aber nicht. Der TE hat eine Vermutung mit Begründung aufgestellt (Höhe Kosten von X, daher Folgerung Y). SvenX hat die entsprechende Vermutung als obsolet bezeichnet, erne hat Dich völlig korrekt auf den Hintergrund der Vermutung hingewiesen.

namaskaram schrieb am 14.11.2017 um 10:32:36:
und sollen 100 Euro mitbringen. Das heißt vermutlich, dass sie ihm nur ein Jahr geben wollen, die für 3 Jahre kostet ja mehr. 


Unterstreichung durch mich.

Davon mal abgesehen: Der Ehepartner des TE hat bereits A1, wie man älteren Beiträgen entnehmen kann (so wie die meisten 28er, da ja bekanntermaßen Zuzugsvoraussetzung...). Und falls nicht A1, sondern I-Kurs gemeint sein sollte: Nur weil man es hier in einem Forum, in dem überwiegend Problemfälle thematisiert werden, liest, bedeutet es nicht, dass ein solches Verfahren regelmäßig zur Anwendung käme oder mit dieser Begründung rechtlich haltbar wäre. Völlig unabhängig davon, ob jew. landesrechtlich einschlägige Verfahrensweisen oder -vorschriften, abweichend von der AVwV z. AufenthG, bestehen (wie wohl in HH) oder nicht...

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Antwort #10 - 15.11.2017 um 09:05:09
 
ok.
danke
das verstehe ich.
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Antwort #11 - 15.11.2017 um 10:44:24
 
namaskaram schrieb am 14.11.2017 um 20:09:47:
Die genauen Kosten habe ich online für unsere Stadt nicht finden können. 

Hier:
http://www.stuttgart.de/img/mdb/item/439771/68386.pdf

Normalerweise sind die Kosten bundeseinheitlich festgesetzt.
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Antwort #12 - 15.11.2017 um 10:57:52
 
Auf Wikipedia steht, dass die AE zwischen 100 und 110 Euro kostet. Und ich habe auch verschiedene Städte angeguckt und auch welche gefunden, in denen die für 1 Jahr 100 Euro kostet und die für 3 Jahre 110 Euro. Entweder die Webseiten sind nicht aktuell oder die Preise unterscheiden sich leicht.
In einigen Städten kann (konnte?) man Rückschlüsse ziehen, ob man 1 oder 3 Jahre bekommt, in andern nicht. So jedenfalls die Ergebnisse meiner Recherchen.

Ob ich grundlos in Stress verfallen bin finde ich dann an Nikolaus heraus.
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Antwort #13 - 15.11.2017 um 12:12:03
 
Normalerweise sollte die Ausländerbehörde die Verpflichtung zum I-Kurs (falls geplant, sonst die Berechtigung) gleich mit geben.
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Antwort #14 - 15.11.2017 um 12:20:51
 
@TS
Hat dein Mann seinen Nachweis zu A1 schon mit abgegeben bei der schriftlichen Antragstellung?
Hat er ein Zertifikat (und auch den LiD-Test (Leben in D)?

Mein Mann hat einen zweimonatigen Intensiv-Kurs gemacht und das war ziemlich heftig.
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Antwort #15 - 15.11.2017 um 12:56:04
 
@ namaskaram:
Melde Deinen Partner einfach als Selbstzahler für den ersten Block der Sprachschule an, fertig. Dann zahlst Du halt ein paar Euro mehr, ab dem zweiten Block (a 100 Stunden) hast Du ja dann in ca. 4 Wochen die Verpflichtung zum Integrationskurs und kannst ab diesem Zeitpunkt den subventionierten Preis nutzen. Geht eh nur um Taschengeld bei den unterschiedlichen Beträgen und ist daher kaum der Rede wert.
Alternativ sprich die Sprachschule an, ob Du bereits zu sofort zum subventionierten Preis teilnehmen kannst wenn Du die Verpflichtung nachreichst für den restlichen Zeitraum. Ist aber natürlich regional unterschiedlich.
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Antwort #16 - 15.11.2017 um 16:43:59
 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #17 - 16.11.2017 um 09:18:58
 
@KaGe
Mein Mann hat mit einem Touristenvisum den A1 Kurs und Test gemacht und musste dann ausreisen und ist nun zwecks FzF wieder hier. A1 benötigte er für den Antrag zur Familienzusammenführung.

@Nonjo
Danke für deine Ideen. Das geht bei der Sprachschule, die wir uns ausgesucht haben, leider nicht Griesgrämig. Ohne die Bescheinigung kann er an dem Kurs nicht teilnehmen, auch nicht als Selbstzahler, weil die in andere Kurse kommen. Und dann haben wir wieder eine Warteliste, wenn er dann in den richtigen Kurs wechseln wollte.
Meine Idee war nun, ihn gleich im richtigen Kurs anzumelden, wenn wir denn sicher sein könnten, dass wir beim Termin in der Ausländerbehörde die Bescheinigung mitbekommen. Das hätte ich der Sprachschule dann so mitgeteilt. Ich rufe die gleich nochmal an. Sieht ja so aus als ob die Chancen für die Bescheinigung gut stünden.
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Antwort #18 - 16.11.2017 um 10:16:24
 
@Aras

Danke.

Man kann also bei gleicher Gebühr für 1 oder 3 Jahre die Geltungsdauer nicht mehr erkennen.
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Antwort #19 - 16.11.2017 um 10:24:44
 
Richtig.
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Antwort #20 - 06.12.2017 um 13:59:36
 
Update: Wir haben nun den Antrag auf AE bezahlt (wir hatten ihn ja schriftlich eingereicht) und mein Mann hat ein Schreiben mitbekommen, dass er die Karte im Januar bekommt und sein Aufenthalt dann für 3 Jahre gültig ist. Der Teil hat also super geklappt. Vorbildlich auch, dass man mit einem Termin eigentlich keine Wartezeit hat (für den Termin allerdings schon).

Überrascht wurden wir dann von einem Sprachtest, den die Angestellte durchführte. Vielleicht acht oder neun Fragen hat sie meinem Mann gestellt und angekündigt, dass er keine AE bekäme, wenn er den Test nicht bestehen würde. Trotz bestandenem A1 Test vom Juli diesen Jahres. Ich habe hier gelesen, dass der A1 Test für ein Jahr gültig sei? Bzw. die Antworten überdurchschnittlich sein müssten, damit man A1 mündlich in der Ausländerbehörde nachweisen kann?

Die Verpflichtung zum Integrationskurs gibt es hier übrigens erst mit der Karte im Januar. Und dann erst kann er auf die Warteliste der Sprachschule.

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Antwort #21 - 06.12.2017 um 14:40:48
 
namaskaram schrieb am 15.11.2017 um 10:57:52:
Auf Wikipedia steht, dass die AE zwischen 100 und 110 Euro kostet. 

Die Festsetzung der Gebühren obliegt m.W. dem Innenministerium bzw. dem Gesetzgeber. Deshalb sollte man sich auch auf deren Webseiten kundig machen.

Wikipedia hat keine gesetzgeberische Kompetenz.
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Antwort #22 - 06.12.2017 um 15:07:03
 
Hallo Saxonius, das mit den 100 bzw. 110 Euro hat sich ja mittlerweile geklärt. Ich habe bei diversen Ausländerämtern geguckt und unterschiedliche (vermutlich teils veraltete) Ergebnisse bekommen. Ist schon klar, dass Wikipedia oft nicht stimmt bzw. aktuell ist. Auf welchen offiziellen Seiten ich gucken kann habe ich bis zum Hinweis aus diesem Forum nicht gewusst.

Momentan wundere ich mich über den Sprachtest.
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Antwort #23 - 06.12.2017 um 21:40:06
 
namaskaram schrieb am 06.12.2017 um 15:07:03:
Momentan wundere ich mich über den Sprachtest. 


Völlig zu recht...

Gruß
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Antwort #24 - 07.12.2017 um 12:14:11
 
namaskaram schrieb am 06.12.2017 um 13:59:36:
Ich habe hier gelesen, dass der A1 Test für ein Jahr gültig sei

So kenne ich es auch.
Wenn das Zertifikat  A1 (Goethe-online oder direkt??) der ABH vorgelegt wurde --und-- ein kompetenter MA diesen Extra-Test gemacht hat, dürfte es ja keine unerwarteten Hürden geben.

Welchen Integrationskurs soll er dann ab 2018 noch machen?
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Antwort #25 - 07.12.2017 um 13:06:15
 
Das A1 Zertifikat wurde in Deutschland bei einem anerkannten Institut gemacht und bei der ausländischen Vertretung bei Antrag auf FzF vorgelegt. Daraufhin durfte er dann ja nach Deutschland einreisen. AHB vor Ort wurde ja wohl ebenfalls an dem Vorgang beteiligt und hatte keine Zweifel am A1 Test.

Es klang danach, dass der Sprachtest hier nun so gemacht würde. Sie hätte auch keine spezielle Ausbildung dafür. Die Fragen waren wirklich einfach. Aber wenn mein Mann sie nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte beantworten können, dann wäre es nichts mit der AE geworden! Es gab also keine Schwierigkeiten, weil mein Mann die Fragen ausreichend gut beantworten konnte. Aber was, wenn nicht? Wieder raus aus Deutschland?

Da mein Mann bisher nur A1 hat, gehe ich davon aus, dass er verpflichtet wird bis B1 weiter Sprachkurse zu machen sowie den Orientierungskurs: www.bamf.de/DE/Willkommen/DeutschLernen/Integrationskurse/TeilnahmeKosten/Aufent...
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Antwort #26 - 07.12.2017 um 14:40:59
 
namaskaram schrieb am 07.12.2017 um 13:06:15:
Es gab also keine Schwierigkeiten, weil mein Mann die Fragen ausreichend gut beantworten konnte.

Es passiert aber gelegentlich, dass trotz vorliegenden Sprachzertifikat, selbst die einfachsten Fragen nicht beantwortet werden können, weil man die gestellte Frage schlichtweg nicht versteht. Das lässt dann natürlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zertifikats aufkommen.
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Antwort #27 - 07.12.2017 um 14:58:26
 
namaskaram schrieb am 07.12.2017 um 13:06:15:
gehe ich davon aus, dass er verpflichtet wird bis B1 weiter Sprachkurse zu machen

Ich nicht.
Aber natürlich kann er welche machen.
Den sog. Orientierungskurs (Leben in Deutschland) kann er auch ganz ohne Kursbesuch (100 Std. in D leben  Zwinkernd
also nur mit der Prüfung absolvieren.
LiD könnt ihr zu Hause online üben--- auswendig lernen.
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Antwort #28 - 07.12.2017 um 16:20:55
 
Saxonicus schrieb am 07.12.2017 um 14:40:59:
Das lässt dann natürlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zertifikats aufkommen. 


Mit der Rechtsfolge: Keine Erteilung AE, weil ein Mitarbeiter der ABH subjektiv unzufrieden mit dem Ergebnis ist? Trotz frischen Zertifikats, ohne dass es Anhaltspunkte für eine betrügerische Erlangung gibt? Das will ich sehen...

namaskaram schrieb am 07.12.2017 um 13:06:15:
Da mein Mann bisher nur A1 hat, gehe ich davon aus, dass er verpflichtet wird bis B1 weiter Sprachkurse zu machen


Ich auch. Er wird zum Integrationskurs verpflichtet werden, der üblicherweise mit dem Zertifikat "B1" und der Prüfung zum Test "Leben in DEU" abschließt.

Gruß
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Antwort #29 - 07.12.2017 um 17:03:16
 
T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:20:55:
Trotz frischen Zertifikats, ohne dass es Anhaltspunkte für eine betrügerische Erlangung gibt? Das will ich sehen...

Ich auch.

Allerdings vermag ich mir nicht vorzustellen, wie sich solche Anhaltspunkte überhaupt ergeben könnten, ohne dass man wenigstens stichprobenartig mal schaut, ob der Kandidat überhaupt in irgendeiner Weise reagiert, die A1 ähnlich sein könnte.

Daher vermute ich mal, dass genau das hier erfolgt ist und bin nicht bereit, ohne weitere Info anzunehmen, die Kollegin würde dort ungeachtet vorhandener Zertifikate flächendeckend eigene Sprachtests durchführen mit dem Ziel, AE-Erteilungen zu verhindern.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #30 - 07.12.2017 um 22:34:54
 
Hallo,

welche Verpflichtung denn B1 zu machen?

Meine Frau hatte ein Berechtigungsschreiben für den B1 / Integration - Kurs, somit gab es dann 50% der Kursgebühr am Ende nach erfolgreichem Bestehen zurück.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass falls sie diese Kurse nicht besucht hätte irgendwann jemand danach nochmal gefragt hätte. Klar, keine Niederlassungserlaubnis, aber wer mit immer drei Jahren Aufenthaltserlaubnis leben kann braucht es doch meiner Meinung nach nicht zu machen.

Aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

Gruß

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Antwort #31 - 08.12.2017 um 10:34:46
 
Deswegen ja der Unterschied zwischen Verpflichtung und Berechtigung.
Ich empfehle niemandem, keinen Integrationskurs zu machen.
Ich will nur auf den Unterschied hinweisen.

Ausserdem ist es für viele Teilnehmer aus ganz fremdem Sprachraum weniger stressig, wenn sie jetzt in D mit ihrem deutschen Partner möglichst deutsch sprechen, evtl. sogar Grammatik lernen, täglich deutsch von Deutschen hören und dann
...etwas später den I-Kurs absolvieren.

Dass man bei frw. Teilnahme auch 50% der Gebühr zurückbekommen kann, ist mir neu. Darf ich fragen, welcher Kursträger das war?
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Antwort #32 - 08.12.2017 um 10:53:58
 
aber wer mit immer drei Jahren Aufenthaltserlaubnis leben kann braucht es doch meiner Meinung nach nicht zu machen.


Das ist leider nicht richtig: ohne B1 wird nur um ein Jahr verlängert.
Es ist schon ein Mehraufwand jedes Jahr zum Verlängern zur ABH zu gehen.

Und nichts dient der Integration mehr als Sprachkenntnisse!

Gruß

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Antwort #33 - 08.12.2017 um 11:09:37
 
@strongbuy
ok, habe gelesen, dass es die VHS war.


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Antwort #34 - 08.12.2017 um 15:36:03
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:40:06:
namaskaram schrieb am 06.12.2017 um 15:07:03:
Momentan wundere ich mich über den Sprachtest.


Völlig zu recht...


und warum zu recht?
Ich wundere mich ein bisschen, dass das so offen zugegeben wurde, aber nicht, dass ein kleiner Test gemacht wird.

namaskaram schrieb am 07.12.2017 um 13:06:15:
Aber wenn mein Mann sie nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte beantworten können, dann wäre es nichts mit der AE geworden! 


hier wiederum meine ich: je nachdem, welche Fragen gestellt wruden und welche Antwort kam: völlig zurecht.


T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:20:55:
Trotz frischen Zertifikats, ohne dass es Anhaltspunkte für eine betrügerische Erlangung gibt? Das will ich sehen.

gab es doch schon


Leute, da gibt es irgendwo ein Missverständnis, entweder bei mir oder bei Euch.

1.
Das Gesetz fordert "einfache Sprachkenntnisse" und nicht ein A1 Zertifikat.

2.
die AVwV haben definiert, dass ein A1 Zertifikat von bestimmten Anbietern als Nachweis über einfache Sprachkentisse genügen.
Diese AVwV können aber nicht das Gesetz, welches einfache Sprachkenntnsse fordert, ausser Kraft setzen.
Wenn also, totz A1 Zertikat *keine*(1) Sprachkenntnisse zu erkennen sind und somit auch keine einfachen Sprachkenntnisse vorliegen können, sollte das Visum verweigert werden.

(1) hier geht es nicht um einen "Erstatztest" für A1 Zertifikat, bei dem naturgemäss die Kenntnisse höher sein sollten, damit die Botschaftmitarbeiter zu einem positiven Schluss kommen können.
Aber wenn der Antragsteller schon bei der Begrüssung mit "Guten Tag" nur "ja" sagt, und auf die Frage, "wie heissten Sie" auch mit
"ja" antwortet und bei der Frage z:b. "Sie verstehen mich nicht?" auch mit "ja", wo liegen da bitte die Erteilungsvoraussetzungen vor?


Ach ja: wenn ich mich recht erinnere, basiert die Kalge und das Urteil, dass die Ehegatten von Trücken, die dem Assozierungsabkommen unterliegen,  keine einfachen Sprachkenntnisse brauchen eben darauf, dass die Frau des Türken zwar A1 hatte, aber trotdem kein FZF Visum bekam, da sie absolut offensichtlich nicht ein Wort verstand und rein zufällig  den A1 Test bestand (die richtigen Kreuzchen setzte und die richtigen auswendig gelernten Phrasen im richtigen Moment von sich gab)


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Antwort #35 - 08.12.2017 um 16:37:17
 
Hier geht es aber, lt. geschildertem Sachverhalt, nicht um die Erteilung eines Visums, sondern um die Rechtsfolge "Versagung der beantragten AE nach §28 AufenthG".

Davon abgesehen setzt die Verwaltungsvorschrift nicht das AufenthG außer Kraft, sondern legt verbindliche Anwendungsvoschriften fest, an die die Verwaltung gebunden ist.
Das AufenthG regelt das Erfordernis des "sich in einfacher Art in dt. Sprche verständigen" zu können.
Die AVwV konkretisiert, das der Nachweis dieses Erfordernisses durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates erfüllt ist.
Er wurde bereits im Visumverfahren erbracht.

Im hier geschilderten konkreten Szenario reicht das Zertifikat, vorgelegt und anerkannt als erforderliche Voraussetzung zur Erteilung des und Zustimmung zum Visum, völlig aus. Lies mal die AVwV, 30.1.2.3.1.

Die Androhung der Ablehnung aufgrund "Nichtüberzeugung des ABH-Mitarbeiters auf Grundlage subjektiver Bewertung der Ergebnisse der neun gestellten, willkürlich formulierten Fragen" ist eine Schimäre.

Und daher besteht die Verwunderung des TE, offenbar nicht Bruder im Geiste des D. Heßling, völlig zu recht.

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Antwort #36 - 09.12.2017 um 12:33:52
 
T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
sondern um die Rechtsfolge "Versagung der beantragten AE nach §28 AufenthG".


auch hier sind einfache Sprachkenntnisse gefordert (und nicht ein A1 Zertifikat).

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Die AVwV konkretisiert, das der Nachweis dieses Erfordernisses durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates erfüllt ist.
Er wurde bereits im Visumverfahren erbracht.

ja, schön und gut ... zeigt sich aber *offenkundig*, dass diese Anforderung nicht erfüllt ist, soll die ABH also rechtswidrig die AE erteilen?
Ist das Deine Meinung als Beamter?

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Lies mal die AVwV, 30.1.2.3.1.

kenne ich, ich habe weder da noch in Deinen Ausführungen etwas gefunden, was meiner Ausführung oben widerspricht.

daher T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Im hier geschilderten konkreten Szenario reicht das Zertifikat, vorgelegt und anerkannt als erforderliche Voraussetzung zur Erteilung des und Zustimmung zum Visum, völlig aus

ja, es sei denn, es wird was anderes offenkundig ...  und hier mein Verwunderung, dass die ABH das offen so ausspricht und das auch "Test" nennt.

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Die Androhung der Ablehnung aufgrund "Nichtüberzeugung des ABH-Mitarbeiters auf Grundlage subjektiver Bewertung der Ergebnisse der neun gestellten, willkürlich formulierten Fragen" ist eine Schimäre.

ja

aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.
(Was nicht heisst, dass man dann zur Ausreise aufgefordert werden soll)

Wir sind uns aber einig, dass NIEMAND, der trotz fehlender Sprachkenntnisse  die AE erhält, gegen die fehlerhafte Aushändigung der AE vorgeht.

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Und daher besteht die Verwunderung des TE, offenbar nicht Bruder im Geiste des D. Heßling, völlig zu recht.

lese ich da den Vorwurf, ich wäre ein obrigkeitshöhriger Untertan?
und diesen Vorwurf von einem Beamten? ts ts ts



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Antwort #37 - 09.12.2017 um 12:58:21
 
erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
auch hier sind einfache Sprachkenntnisse gefordert (und nicht ein A1 Zertifikat).


Dass Sprachkenntnisse erforderlich sind und nicht nur ein Stück Papier, das kann ich nachvollziehen.


erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.
(Was nicht heisst, dass man dann zur Ausreise aufgefordert werden soll)

Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte? Zum Integrationskurs verpflichtet (was ja vermutlich sowieso passieren wird)? Limitierter Aufenthalt bis er den Test besteht?
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Antwort #38 - 09.12.2017 um 13:14:24
 
namaskaram schrieb am 09.12.2017 um 12:58:21:
Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte?

Wenn er was nicht geschafft hätte?

Wir alle sind nicht frei davon, auch mal ungeschickt oder unpassend zu formulieren. Auch ich nicht, der mit meinem Bestehen auf exakten Formulierungen gelegentlich schon Brechreiz bei seinen Kollegen auslöst.

Wenn das Ziel des hier und möglicherweise auch von der Kollegin so bezeichneten "Sprachtests" eine Plausibilitätsprüfung zum Zertifikat war, dann würde das "Nichtbestehen" möglicherweise zur Überprüfung führen, ob das Zertifikat rechtmäßig erworben wurde.

Auch wenn es die Verfechter des Guten, Wahren und der reinen Lehre nicht wahrhaben wollen: AV und ABH werden auf Schritt und Tritt belogen, mit halb- und unwahren Belegen oder gar offenen Fälschungen eingedeckt.
Dazu gehören auch Sprachzertifikate.
Es gehört zu unseren Aufgaben, vorgelegte Dokumente zu überprüfen. Jemanden auf Deutsch anzusprechen und auf seine Reaktion zu achten gehört dazu.

"Acht oder neun" Fragen und eine Ankündigung, ggf. keine AE zu erteilen gehören allerdings nicht dazu. Das Eine ist bei A1 zu viel, das andere findet keine rechtliche Grundlage.
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Antwort #39 - 09.12.2017 um 14:33:17
 
namaskaram schrieb am 09.12.2017 um 12:58:21:
Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte?


du meinst, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre auf "Guten Tag" auch "Guten Tag" zu sagen und auf die Frage "wie geht es Ihnen" maximal "ja" gesagt hätte?
Dann hätte er bewiesen, dass er die Sprachanforderung nicht erfüllt.
Bei der AV hätte man ihm dann ein Visum verweigern können; hier in D bei der ABH, nachdem er mit einem FZF Visum eingereist ist, würde man ihm nach meinem Dafürhalten die Zeit geben, zu lernen, im Zweifelsfalle dann eben mit einer FB ... allerdings auch nicht unendlich.

(so wie es in AVwV, 30.1.2.3.1. , auf die  T.P. verwies, vorgesehen ist)
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Antwort #40 - 09.12.2017 um 14:55:50
 
erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.


Das entscheidet aber nicht der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde. Und darum geht es hier.

Abgesehen davon hat das alles nicht damit zu tun, dass ich Beamter bin, auch wenn es mich gelegentlich selbst erschreckt, dass ich (trotzdem - oder gerade deshalb) weniger obrigkeitshörig zu sein scheine, als so manch anderer...

Petersburger schrieb am 09.12.2017 um 13:14:24:
"Acht oder neun" Fragen und eine Ankündigung, ggf. keine AE zu erteilen gehören allerdings nicht dazu. Das Eine ist bei A1 zu viel, das andere findet keine rechtliche Grundlage. 


Schön, dass wir zumindest hier einer Meinung sind. Sollte dann auch den Mitforisten erne überzeugen und die Frage des TE bezüglich seiner Bedenken beantworten...
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Antwort #41 - 10.12.2017 um 12:44:19
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
Das entscheidet aber nicht der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde.


richtig, das entscheidet der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund des *offensichtlichen* Fehlens der Voraussetzungen (und nicht aufgrund  eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde.)

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
Sollte dann auch den Mitforisten erne überzeugen


oh, Petersburger braucht mich nicht zu überzeugen, ich bin druchaus seiner Meinung.
Aber du scheinst nicht zu verstehen, um was es mir geht.
Bei *offenisichtlichem* Fehlen von einfachen Sprachkenntnissen hat man keinen Anspruch auf eine AE §28 (oder entsprechendes Visum), daran ändert auch ein A1 Zertifikat nicht. Auch der TS hat es verstanden.
Ich bin auch überrascht, dass ein von der ABH ein "Test" "angekündigt" wurde, ich wäre aber keineswegs überrascht, wenn wegen offensichtlichen Fehlens einfacher Sprachkentnisse bei der Vorsprache des Antragstellers die AE versagt wird.

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
dass ich Beamter bin, auch wenn es mich gelegentlich selbst erschreckt, dass ich (trotzdem - oder gerade deshalb) weniger obrigkeitshörig zu sein scheine, als so manch anderer...


ja, es ist tatsächlich erschreckend, dass manche Beamte das Befolgen von Gesetzen als "obrigkeitshöhrig" negativ besetzen und es offenbar aussuchen, welche Gesetze zu befolgen sind und welche nicht. Das ist *hier* kein Kompliment an Dich (auch wenn ich den meisten deiner Ausführung sonst, aber nicht hier, zustimme).
Wenn, wie in einem wie hier diskutierten Fall, das Hinwegsehen über Gesetze oder deren eingewillige interpretation den Bürgern zugute kommt, ist es ja schön und gut .... leider kenne ich das Gegenteil auch zu genüge.

und hier ein Disclaimer: ich bin auch kein Freund der Anforderung an einfache Sprachkentnisse für Ehegatten Deutscher, auch wenn ich mir doch Gedanken mache, warum der Gesetzgeber das als nötig erachtet hatte.
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Antwort #42 - 10.12.2017 um 12:52:52
 
Ich halte das Befolgen von Gesetzen keineswegs für obrigkeitshörig. Das unkritische Hinnehmen zweifelhaften Verwaltungshandelns dagegen schon.
Und auch hier in der Sache selbst und in der Beurteilung des konkreten Sachverhalts bewegen wir uns offensichtlich auf unterschiedlichen Verständnis- und Betrachtungsebenen. Ist dann halt so.
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