Willkommen Gast.
Wenn dies Dein erster Besuch hier ist, lies bitte zuerst die Hilfe - Häufig gestellte Fragen durch. Du musst Dich vermutlich Einloggen oder Registrieren, bevor Du Beiträge verfassen kannst. Klicke auf den "Registrieren" Link, um den Registrierungsprozess zu starten. Du kannst aber auch jetzt schon Beiträge lesen. Suche Dir einfach das Forum aus, das Dich am meisten interessiert.

info4alien.de
 

  ÜbersichtHilfeSuchenEinloggenRegistrierenKontakt Spenden  
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken
AE für 3 Jahre - wie? (Gelesen: 11.326 mal)
strongbuy
Junior Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 12

Frankfurt, Kenya
Frankfurt
Kenya
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #30 - 07.12.2017 um 22:34:54
 
Hallo,

welche Verpflichtung denn B1 zu machen?

Meine Frau hatte ein Berechtigungsschreiben für den B1 / Integration - Kurs, somit gab es dann 50% der Kursgebühr am Ende nach erfolgreichem Bestehen zurück.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass falls sie diese Kurse nicht besucht hätte irgendwann jemand danach nochmal gefragt hätte. Klar, keine Niederlassungserlaubnis, aber wer mit immer drei Jahren Aufenthaltserlaubnis leben kann braucht es doch meiner Meinung nach nicht zu machen.

Aber nur meine unmaßgebliche Meinung.

Gruß

S.B.  Smiley
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
KaGe
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #31 - 08.12.2017 um 10:34:46
 
Deswegen ja der Unterschied zwischen Verpflichtung und Berechtigung.
Ich empfehle niemandem, keinen Integrationskurs zu machen.
Ich will nur auf den Unterschied hinweisen.

Ausserdem ist es für viele Teilnehmer aus ganz fremdem Sprachraum weniger stressig, wenn sie jetzt in D mit ihrem deutschen Partner möglichst deutsch sprechen, evtl. sogar Grammatik lernen, täglich deutsch von Deutschen hören und dann
...etwas später den I-Kurs absolvieren.

Dass man bei frw. Teilnahme auch 50% der Gebühr zurückbekommen kann, ist mir neu. Darf ich fragen, welcher Kursträger das war?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Cronenberger
Full Member
***
Offline


I sprinkel rubber on my
Cheerios (Auto aficionado)


Beiträge: 57

Wuppertal, Nordrhein-Westfalen, Germany
Wuppertal
Nordrhein-Westfalen
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutscher
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #32 - 08.12.2017 um 10:53:58
 
aber wer mit immer drei Jahren Aufenthaltserlaubnis leben kann braucht es doch meiner Meinung nach nicht zu machen.


Das ist leider nicht richtig: ohne B1 wird nur um ein Jahr verlängert.
Es ist schon ein Mehraufwand jedes Jahr zum Verlängern zur ABH zu gehen.

Und nichts dient der Integration mehr als Sprachkenntnisse!

Gruß

Cronenberger
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
KaGe
Senior Top-Member
****
Offline




Beiträge: 744

Anne Küste, Germany
Anne Küste
Germany
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #33 - 08.12.2017 um 11:09:37
 
@strongbuy
ok, habe gelesen, dass es die VHS war.


Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #34 - 08.12.2017 um 15:36:03
 
T.P.2013 schrieb am 06.12.2017 um 21:40:06:
namaskaram schrieb am 06.12.2017 um 15:07:03:
Momentan wundere ich mich über den Sprachtest.


Völlig zu recht...


und warum zu recht?
Ich wundere mich ein bisschen, dass das so offen zugegeben wurde, aber nicht, dass ein kleiner Test gemacht wird.

namaskaram schrieb am 07.12.2017 um 13:06:15:
Aber wenn mein Mann sie nicht zu ihrer Zufriedenheit hätte beantworten können, dann wäre es nichts mit der AE geworden! 


hier wiederum meine ich: je nachdem, welche Fragen gestellt wruden und welche Antwort kam: völlig zurecht.


T.P.2013 schrieb am 07.12.2017 um 16:20:55:
Trotz frischen Zertifikats, ohne dass es Anhaltspunkte für eine betrügerische Erlangung gibt? Das will ich sehen.

gab es doch schon


Leute, da gibt es irgendwo ein Missverständnis, entweder bei mir oder bei Euch.

1.
Das Gesetz fordert "einfache Sprachkenntnisse" und nicht ein A1 Zertifikat.

2.
die AVwV haben definiert, dass ein A1 Zertifikat von bestimmten Anbietern als Nachweis über einfache Sprachkentisse genügen.
Diese AVwV können aber nicht das Gesetz, welches einfache Sprachkenntnsse fordert, ausser Kraft setzen.
Wenn also, totz A1 Zertikat *keine*(1) Sprachkenntnisse zu erkennen sind und somit auch keine einfachen Sprachkenntnisse vorliegen können, sollte das Visum verweigert werden.

(1) hier geht es nicht um einen "Erstatztest" für A1 Zertifikat, bei dem naturgemäss die Kenntnisse höher sein sollten, damit die Botschaftmitarbeiter zu einem positiven Schluss kommen können.
Aber wenn der Antragsteller schon bei der Begrüssung mit "Guten Tag" nur "ja" sagt, und auf die Frage, "wie heissten Sie" auch mit
"ja" antwortet und bei der Frage z:b. "Sie verstehen mich nicht?" auch mit "ja", wo liegen da bitte die Erteilungsvoraussetzungen vor?


Ach ja: wenn ich mich recht erinnere, basiert die Kalge und das Urteil, dass die Ehegatten von Trücken, die dem Assozierungsabkommen unterliegen,  keine einfachen Sprachkenntnisse brauchen eben darauf, dass die Frau des Türken zwar A1 hatte, aber trotdem kein FZF Visum bekam, da sie absolut offensichtlich nicht ein Wort verstand und rein zufällig  den A1 Test bestand (die richtigen Kreuzchen setzte und die richtigen auswendig gelernten Phrasen im richtigen Moment von sich gab)


Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.771

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #35 - 08.12.2017 um 16:37:17
 
Hier geht es aber, lt. geschildertem Sachverhalt, nicht um die Erteilung eines Visums, sondern um die Rechtsfolge "Versagung der beantragten AE nach §28 AufenthG".

Davon abgesehen setzt die Verwaltungsvorschrift nicht das AufenthG außer Kraft, sondern legt verbindliche Anwendungsvoschriften fest, an die die Verwaltung gebunden ist.
Das AufenthG regelt das Erfordernis des "sich in einfacher Art in dt. Sprche verständigen" zu können.
Die AVwV konkretisiert, das der Nachweis dieses Erfordernisses durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates erfüllt ist.
Er wurde bereits im Visumverfahren erbracht.

Im hier geschilderten konkreten Szenario reicht das Zertifikat, vorgelegt und anerkannt als erforderliche Voraussetzung zur Erteilung des und Zustimmung zum Visum, völlig aus. Lies mal die AVwV, 30.1.2.3.1.

Die Androhung der Ablehnung aufgrund "Nichtüberzeugung des ABH-Mitarbeiters auf Grundlage subjektiver Bewertung der Ergebnisse der neun gestellten, willkürlich formulierten Fragen" ist eine Schimäre.

Und daher besteht die Verwunderung des TE, offenbar nicht Bruder im Geiste des D. Heßling, völlig zu recht.

Gruß
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #36 - 09.12.2017 um 12:33:52
 
T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
sondern um die Rechtsfolge "Versagung der beantragten AE nach §28 AufenthG".


auch hier sind einfache Sprachkenntnisse gefordert (und nicht ein A1 Zertifikat).

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Die AVwV konkretisiert, das der Nachweis dieses Erfordernisses durch Vorlage eines entsprechenden Zertifikates erfüllt ist.
Er wurde bereits im Visumverfahren erbracht.

ja, schön und gut ... zeigt sich aber *offenkundig*, dass diese Anforderung nicht erfüllt ist, soll die ABH also rechtswidrig die AE erteilen?
Ist das Deine Meinung als Beamter?

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Lies mal die AVwV, 30.1.2.3.1.

kenne ich, ich habe weder da noch in Deinen Ausführungen etwas gefunden, was meiner Ausführung oben widerspricht.

daher T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Im hier geschilderten konkreten Szenario reicht das Zertifikat, vorgelegt und anerkannt als erforderliche Voraussetzung zur Erteilung des und Zustimmung zum Visum, völlig aus

ja, es sei denn, es wird was anderes offenkundig ...  und hier mein Verwunderung, dass die ABH das offen so ausspricht und das auch "Test" nennt.

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Die Androhung der Ablehnung aufgrund "Nichtüberzeugung des ABH-Mitarbeiters auf Grundlage subjektiver Bewertung der Ergebnisse der neun gestellten, willkürlich formulierten Fragen" ist eine Schimäre.

ja

aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.
(Was nicht heisst, dass man dann zur Ausreise aufgefordert werden soll)

Wir sind uns aber einig, dass NIEMAND, der trotz fehlender Sprachkenntnisse  die AE erhält, gegen die fehlerhafte Aushändigung der AE vorgeht.

T.P.2013 schrieb am 08.12.2017 um 16:37:17:
Und daher besteht die Verwunderung des TE, offenbar nicht Bruder im Geiste des D. Heßling, völlig zu recht.

lese ich da den Vorwurf, ich wäre ein obrigkeitshöhriger Untertan?
und diesen Vorwurf von einem Beamten? ts ts ts



Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
namaskaram
Themenstarter Themenstarter
Junior Top-Member
**
Offline


i4a rocks!


Beiträge: 232
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #37 - 09.12.2017 um 12:58:21
 
erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
auch hier sind einfache Sprachkenntnisse gefordert (und nicht ein A1 Zertifikat).


Dass Sprachkenntnisse erforderlich sind und nicht nur ein Stück Papier, das kann ich nachvollziehen.


erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.
(Was nicht heisst, dass man dann zur Ausreise aufgefordert werden soll)

Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte? Zum Integrationskurs verpflichtet (was ja vermutlich sowieso passieren wird)? Limitierter Aufenthalt bis er den Test besteht?
Zum Seitenanfang
  
 
IP gespeichert
 
Petersburger
Experte
****
Offline




Beiträge: 6.384

RUS, Russia
RUS
Russia
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #38 - 09.12.2017 um 13:14:24
 
namaskaram schrieb am 09.12.2017 um 12:58:21:
Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte?

Wenn er was nicht geschafft hätte?

Wir alle sind nicht frei davon, auch mal ungeschickt oder unpassend zu formulieren. Auch ich nicht, der mit meinem Bestehen auf exakten Formulierungen gelegentlich schon Brechreiz bei seinen Kollegen auslöst.

Wenn das Ziel des hier und möglicherweise auch von der Kollegin so bezeichneten "Sprachtests" eine Plausibilitätsprüfung zum Zertifikat war, dann würde das "Nichtbestehen" möglicherweise zur Überprüfung führen, ob das Zertifikat rechtmäßig erworben wurde.

Auch wenn es die Verfechter des Guten, Wahren und der reinen Lehre nicht wahrhaben wollen: AV und ABH werden auf Schritt und Tritt belogen, mit halb- und unwahren Belegen oder gar offenen Fälschungen eingedeckt.
Dazu gehören auch Sprachzertifikate.
Es gehört zu unseren Aufgaben, vorgelegte Dokumente zu überprüfen. Jemanden auf Deutsch anzusprechen und auf seine Reaktion zu achten gehört dazu.

"Acht oder neun" Fragen und eine Ankündigung, ggf. keine AE zu erteilen gehören allerdings nicht dazu. Das Eine ist bei A1 zu viel, das andere findet keine rechtliche Grundlage.
Zum Seitenanfang
  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #39 - 09.12.2017 um 14:33:17
 
namaskaram schrieb am 09.12.2017 um 12:58:21:
Aber was wäre denn passiert, wenn er es nicht geschafft hätte?


du meinst, wenn er nicht in der Lage gewesen wäre auf "Guten Tag" auch "Guten Tag" zu sagen und auf die Frage "wie geht es Ihnen" maximal "ja" gesagt hätte?
Dann hätte er bewiesen, dass er die Sprachanforderung nicht erfüllt.
Bei der AV hätte man ihm dann ein Visum verweigern können; hier in D bei der ABH, nachdem er mit einem FZF Visum eingereist ist, würde man ihm nach meinem Dafürhalten die Zeit geben, zu lernen, im Zweifelsfalle dann eben mit einer FB ... allerdings auch nicht unendlich.

(so wie es in AVwV, 30.1.2.3.1. , auf die  T.P. verwies, vorgesehen ist)
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.771

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #40 - 09.12.2017 um 14:55:50
 
erne schrieb am 09.12.2017 um 12:33:52:
aber bei offenkundiger und objektiver Darbietung von nicht vorhandenen einfachen Sprachkenntissen ist die AE zu versagen.


Das entscheidet aber nicht der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde. Und darum geht es hier.

Abgesehen davon hat das alles nicht damit zu tun, dass ich Beamter bin, auch wenn es mich gelegentlich selbst erschreckt, dass ich (trotzdem - oder gerade deshalb) weniger obrigkeitshörig zu sein scheine, als so manch anderer...

Petersburger schrieb am 09.12.2017 um 13:14:24:
"Acht oder neun" Fragen und eine Ankündigung, ggf. keine AE zu erteilen gehören allerdings nicht dazu. Das Eine ist bei A1 zu viel, das andere findet keine rechtliche Grundlage. 


Schön, dass wir zumindest hier einer Meinung sind. Sollte dann auch den Mitforisten erne überzeugen und die Frage des TE bezüglich seiner Bedenken beantworten...
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
erne
Gold Member
****
Offline


I love i4a


Beiträge: 6.680

., Bayern, Germany
.
Bayern
Germany
Geschlecht: male

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #41 - 10.12.2017 um 12:44:19
 
T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
Das entscheidet aber nicht der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde.


richtig, das entscheidet der Bearbeiter oder Sachbearbeiter aufgrund des *offensichtlichen* Fehlens der Voraussetzungen (und nicht aufgrund  eines willkürlich von ihm initiierten Sprachtests, der in seinen Augen nicht bestanden wurde.)

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
Sollte dann auch den Mitforisten erne überzeugen


oh, Petersburger braucht mich nicht zu überzeugen, ich bin druchaus seiner Meinung.
Aber du scheinst nicht zu verstehen, um was es mir geht.
Bei *offenisichtlichem* Fehlen von einfachen Sprachkenntnissen hat man keinen Anspruch auf eine AE §28 (oder entsprechendes Visum), daran ändert auch ein A1 Zertifikat nicht. Auch der TS hat es verstanden.
Ich bin auch überrascht, dass ein von der ABH ein "Test" "angekündigt" wurde, ich wäre aber keineswegs überrascht, wenn wegen offensichtlichen Fehlens einfacher Sprachkentnisse bei der Vorsprache des Antragstellers die AE versagt wird.

T.P.2013 schrieb am 09.12.2017 um 14:55:50:
dass ich Beamter bin, auch wenn es mich gelegentlich selbst erschreckt, dass ich (trotzdem - oder gerade deshalb) weniger obrigkeitshörig zu sein scheine, als so manch anderer...


ja, es ist tatsächlich erschreckend, dass manche Beamte das Befolgen von Gesetzen als "obrigkeitshöhrig" negativ besetzen und es offenbar aussuchen, welche Gesetze zu befolgen sind und welche nicht. Das ist *hier* kein Kompliment an Dich (auch wenn ich den meisten deiner Ausführung sonst, aber nicht hier, zustimme).
Wenn, wie in einem wie hier diskutierten Fall, das Hinwegsehen über Gesetze oder deren eingewillige interpretation den Bürgern zugute kommt, ist es ja schön und gut .... leider kenne ich das Gegenteil auch zu genüge.

und hier ein Disclaimer: ich bin auch kein Freund der Anforderung an einfache Sprachkentnisse für Ehegatten Deutscher, auch wenn ich mir doch Gedanken mache, warum der Gesetzgeber das als nötig erachtet hatte.
Zum Seitenanfang
  

"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
ich hasse Facebook  
IP gespeichert
 
T.P.2013
Silver Member
****
Offline


blubb


Beiträge: 2.771

Im Norden, Germany
Im Norden
Germany
Geschlecht: male
Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: AE für 3 Jahre - wie?
Antwort #42 - 10.12.2017 um 12:52:52
 
Ich halte das Befolgen von Gesetzen keineswegs für obrigkeitshörig. Das unkritische Hinnehmen zweifelhaften Verwaltungshandelns dagegen schon.
Und auch hier in der Sache selbst und in der Beurteilung des konkreten Sachverhalts bewegen wir uns offensichtlich auf unterschiedlichen Verständnis- und Betrachtungsebenen. Ist dann halt so.
Zum Seitenanfang
  

Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
IP gespeichert
 
Seiten: 1 2 3 
Thema versenden Drucken

Link zu diesem Thema