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Droht hier eine Ausweisung ? (Gelesen: 15.999 mal)
ollip53
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23.10.2017 um 21:53:18
 
Der Sohn (18) meiner Bekannten ist im März 2017 mit Familienzusammenführung nach D gekommen mit einem richtigen Titel Familienzusammenführung. Dieser Titel läuft ende November ab.
Die Mutter ist verh, mit einem Deutschen und kann jetzt nach 3 Jahren einen Daueraufenthalt beantragen.
Der Sohn kam mit A1 obwohl normal C1 gefordert war.
Nach der Einreise im März hat er sprachlich und schulisch nichts gemacht nur Androide mit seinem Handy so um die 20 Stunden am Tag. Arbeiten wollte er nicht und lehnte alles ab, die Mutter solle für ihn aufkommen. Klar das diese Situation kritisch wurde und er beschloss im Juni die Wohnung der Mutter zu verlassen um bei einem Freund in einer Flüchtlingsunterkunft zu wohnen. Beim Auszug aus der Wohnung randalierte er und bedrohte die Mutter so das ich als Nachbar die Polizei rief. Das mit dem Freund dauerte nur 5 Tage und er zog in eine Notunterkunft für Wohnungslose.
Er beantragte sein Kindergeld selber und hat beim Jobcenter auch Sozialgeld beantragt und auch bekommen.
Heute hatte er einen Termin in der ABH für die Verlängerung seines Aufenthaltes. Er bekam jetzt eine Fiktionsbescheinigung für 3 Monate. Er schrieb nur der Mutter das er sich eine Arbeit suchen soll oder einen Ausbildungsplatz vorweisen soll.Seit 1. August macht er Berufsvorbereitungsjahr.
Wie groß ist die Chance das er Ausgewiesen wird wenn er keine Arbeit findet ?
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nixwissen
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Antwort #1 - 24.10.2017 um 01:30:13
 
Moin,

Groß. Vor allem, da er mit 18 (schon bei Einreise bzw. bei Visumserteilung?) auch mit C1 als Sohn nicht hätte herkommen dürfen.
War er noch nicht volljährig (ich weiss nicht was zählt, Visumsbeantragung, -erteilung oder Einreise), ist es mit A1 mindestens komisch.
Die FB war ein weiterer Gnadenakt der ABH denn mit 18 als Sohn muss er entweder einen Job haben oder eine Ausbildung machen. Er kann jetzt nur noch einen eigenständigen AT bekommen und da wäre das Minimum ein Job von dem er leben kann. Durch die Mutter kann er ausländerrechtlich mit 18 Jahren absolut nichts mehr ableiten. Wenn Mama ihn finanziell durchfüttert bringt ihm das dahingehend nichts. Ausbildung geht auch aber wenn er mit A1 hergekommen ist, kann man das wohl fast vergessen.
Wie macht er denn damit ein Berufsvorbereitungsjahr? Ist das auf *Heimatsprache*? Wo kommt er überhaupt her?
Das sieht alles überhaupt nicht gut aus.
Er müsste sich massiv am Riemen reissen und seine Einstellung um 180° drehen.
Die ABH hat ihm ja immerhin mit der FB signalisiert, daß sie ihm eine Chance geben wollen.
Zieht er das BVJ gut durch und findet danach was, dann kann er ev. bleiben.

Ansonsten (um die Formalitäten richtig darzustellen) würde er erst ausreisepflichtig. Wenn sein Antrag auf die Verlängerung der AE abgelehnt wird. Die FB gilt bis zu einer weiteren Entscheidung über den Antrag.
Eine Ausweisung wäre die nächste Eskalationsstufe. Am Ende könnte dann die Abschiebung kommen.

Hier passt was nicht:
ollip53 schrieb am 23.10.2017 um 21:53:18:
Der Sohn (18) meiner Bekannten ist im März 2017 mit Familienzusammenführung nach D gekommen mit einem richtigen Titel Familienzusammenführung. Dieser Titel läuft ende November ab.

Er ist mit einem Visum eingereist und das gilt für 3 Monate. Dann bekommt man normalerweise eine AE für mindestens 1 Jahr.
Das kann so nicht ganz angehen.

Egal, die Situation ist ungewöhnlich und schwierig zu beurteilen. Auf jeden Fall grenzwertig und nur wenn er jetzt alles gibt hat er eine Chance. Mit der ursprünglichen Einstellung wird er jedenfalls nicht mehr lange legal in D bleiben können.

Gruß,
Norbert


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Antwort #2 - 24.10.2017 um 01:54:32
 


nixwissen schrieb am 24.10.2017 um 01:30:13:
Vor allem, da er mit 18 (schon bei Einreise bzw. bei Visumserteilung?) auch mit C1 als Sohn nicht hätte herkommen dürfen.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Antragsstellung und C1 ist nicht zwingend gefordert, siehe 32 II 1 2. Var AufenthG

nixwissen schrieb am 24.10.2017 um 01:30:13:
Die FB war ein weiterer Gnadenakt der ABH denn mit 18 als Sohn muss er entweder einen Job haben oder eine Ausbildung machen. 


Die Erteilung der FB ist in § 81 V AufenthG gesetzlich geregelt. Der Sohn hat die FB bekommen, weil er einen Antrag gestellt hat. Deine Ausführungen zu einem Job oder eine Ausbildung sind so nicht nachvollziehbar.

nixwissen schrieb am 24.10.2017 um 01:30:13:
Wenn Mama ihn finanziell durchfüttert bringt ihm das dahingehend nichts.


Warum bringt ihm das dahingehend nichts?

Naja den Rest finde ich auch doof.

@TE
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Antwort #3 - 24.10.2017 um 08:23:39
 
Ergänzung:
-Er kommt aus Kamerun
-Als er im März gekommen ist war er schon 18
-A1 hat die Botschaft akzeptiert weil die Mutter hier eine sehr gute Integration gemacht hat, sie hat schon nach 4 Monaten nach der Einreise gearbeitet
-Er hat eine AE bist zum 20.11.2017 bekommen weil der Reisepass der Mutter nur bist zum 20.11. gültig war.
Das Problem ist, als er auszog sagte er das er alles alleine machen kann auch seine AE. Die mutter unterstützt ihn nicht weil sie hatte ihm im Mai eine Arbeit besorgt die er aber nicht wollte. Wir wissen nicht wo er wohnt, nur das er sein Kindergeld beantragt hat sowie das er Sozialleistungen bezieht. Es gibt auch ein Ersatzanspruch des Jobcenter weil ich als guter Bekannter die Verpflichtungserklärung gemacht habe.
Der ABH liegt alles vor, der Mutter hat er noch beim Auszug gesagt  das er sie mit Benzin übergießt und verbrennen will. Mich hat er auch bedroht sodass ich die Polizei angerufen habe.
Als ich im April mit ihm bei der ABH war um seine AE abzuholen sagten sie ihm er müsse seinen Lebensunterhalt alleine bestreiten.  Er sagte mir dann das macht er auch er möchte eine Kariere als Fußballstar machen, da habe ich schon arg geschluckt. Auch hat er versucht sich nach dem Auszug vom Jugendamt in Obhut nehmen zu lassen, weil es gibt da ein schönes Zimmer und 71 € Taschengeld. Das Jugendamt lehnte das ab und verwies ihn zu einer Notunterkunft. Beim Einwohneramt hat er sich auch aus der Wohnung der Mutter abgemeldet, aber keiner weiss wo er jetzt lebt. ABH und EwmA gibt keine Auskunft.er ist jetzt mittlerweile 19.
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« Zuletzt geändert: 24.10.2017 um 08:38:55 von ollip53 »  
 
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Antwort #4 - 24.10.2017 um 11:50:51
 
Wenn er 19 Jahre alt ist, ist er erwachsen. Alle Aufenthaltsfragen werden dann zwischen der Behörde und ihm direkt geklärt.

Ob ihm irgend etwas droht oder erwartet, hängt von seinem Verhalten ab. Entweder informiert er sich oder nicht, wenn Du keinen Kontakt willst, musst Du Dich darum nicht kümmern.

Es könnte sein, dass seine Aufenthaltserlaubnis irgendwann endet, dann müsste er ausreisen. Es könnte ihm eine Auwweisung drohen, wenn er straffällig wird. Auch dann müsste er ausreisen. Es könnte auch sein, dass er eine Ausbildung macht oder einen Beruf ausübt, dann würde die Aufenthaltserlaubnis verlängert.
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Antwort #5 - 24.10.2017 um 19:54:41
 
so wie wir ihn kennen wird er bist zum Ablauf seiner FK kein Ausbildungsplatz finden. Was soll er machen, sein Sprachniveau liegt bei A2 im günstigstem Fall. Damit kann er keine Ausbildung bekommen. Muss er das bist zum 01.03. 2018 der ABH vorlegen ?
Wird man ihm den Sozialhilfebezug zur Last legen ? ich weiss das er das nicht durfte. 
Zur Frage wie es mit dem BvJ seit August läuft: Er sagte, das das BvJ Bautechnik
für ihn zu schwer ist er möchte lieber gleich den Abschluss Master machen. Er hat aber kein Hochschulabschluss nur ein vergleichbaren kamerunischen BEPC Abschluss (vergl. Realschulabschluss) 
Ist es richtig wenn ich das so sehe das er eigentlich bis zum 01.03.18 nur einen Arbeitsplatz suchen kann ?
Ich glaube der ist total neben der Spur
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Antwort #6 - 24.10.2017 um 20:34:05
 
ollip53 schrieb am 24.10.2017 um 19:54:41:
Wird man ihm den Sozialhilfebezug zur Last legen ?


Ich bin mit der Akte nicht befasst. Du auch nicht.

Insofern sind solche Spekulationen sinnlos.

Wie ich oben schrieb: Er ist erwachsen, die Behörde muss das mit ihm klären. Du und ich bekommen dazu keine Informationen.


Zitat:
Ist es richtig wenn ich das so sehe das er eigentlich bis zum 01.03.18 nur einen Arbeitsplatz suchen kann ?


Das wird die Behörde mit ihm klären. Er ist erwachsen, Du oder ich werden keine Informationen dazu bekommen. Wozu auch?

Falls er eine Frage hat, wird er sich vielleicht an eine Beratungsstelle wenden.
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Antwort #7 - 25.10.2017 um 12:29:12
 
ollip53 schrieb am 23.10.2017 um 21:53:18:
Der Sohn kam mit A1 obwohl normal C1 gefordert war.

Meine Meinung:

1. C1 ist bei FZF nicht gefordert.
2. Den Masterabschluss kann er nicht machen, ohne einen Bachelor-Abschluss und C1 bzw. Studienkolleg-Abschluss mit C1 einer Hochschule zu haben. Oder ein in D anerkanntes Abitur zu haben und dann dazu das C1-Zertifikat.
Ohne Abitur kann er schon mal gar nicht ein Studium beginnen.
3. Beim Antrag auf Kindergeld hat er offenbar gelogen. Kindergeldberechtigte ist seine Mutter. Die Abzweigung und Überweisung auf sein Konto geht mW nicht ohne Einverständnis der Mutter.
4. Beim Antrag auf Alg2 (beim Jobcenter) hat er offenbar auch gelogen. Sozialgeld kann er nicht erhalten, aber er erhält wohl Alg2=Hartz4 für Ü15 und Erwerbsfähige.
5. Im BVJ-A ( das ist keine Berufsvorbereitung, sondern hauptsächlich Vermittlung der dt. Sprache. Er wird mind. 1ganzes Schuljahr, eher 1,5 Jahre bis zur "Berufsreife" benötigen. Das entspricht dem Hauptschulabschluss. Erst dann kann er eine reguläre Ausbildung beginnen.
6. Aus der OL-Uk wird er über kurz oder lang verwiesen werden. Er muss sich doch trotzdem eine eigene Unterkunft suchen, wenn er mit Hilfe des Jugendamtes nachweisen kann, dass ein Zusammenleben in seiner Familie nicht möglich ist. Das scheitert aber sicher, nachdem, was du hier schreibst.

Er könnte versuchen, als ungelernter und schlecht deutsch sprechender Ausländer einen Job zu finden. Einen legalen!! Mit Nachweisen.
Ob das hilft, seinen AT über den März hinaus zu verlängern, kann man bezweifeln.

Beratungsstelle---- würde ich auch dringend empfehlen.
Oder: Laufen lassen, offensichtlich ist der junge Mann schon recht gut selbst in der Lage, sich sein Leben hier zu verbauen.
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Antwort #8 - 25.10.2017 um 19:14:52
 
@KaGe
So wie Du sehe ich auch, habe da auch auf eine Bestätigung gewartet und gehoft.
-Studieren kann er abhaken, weiss ich
- Kindergeld, ja Berechtigter ist die Mutter er bekommt es auf sein Konto ( Abzweigung)
-vom Jugendamt erhält er keine Unterstützung
- Beim Jobcenter hat er Geld bekommen, ich habe ja den Ersatzanspruch bekommen, Arbeitslosengeld 2 Sozialgeld.
Rechtsanwalt wurde kontaktiert von mir, Jobcenter wurde im August informiert, hat aber trotzdem gezahlt.
Er wurde schon aus der OL UK rausgeschmissen und sollte sich was neues suchen.
Bis März besteht keine Möglichkeit eine Ausbildung zu finden. Normale Arbeit ja, aber dann gleich als Chef oder so, sonst macht er das wohl nicht, er ist da sehr wählerisch.
Ich hoffe nur das er seine Ausweisung bekommt  damit ich keine weiteren Ersatzansprüche bekomme. Es sind schon gut ca 2000 € angehäuft. Die Mutter sagte mir sie bezahlt den Schaden den ihr Kind bei mir angerichtet hat.
Ich und die Mutter glauben auch das er sich schon durch den Bezug von Sozialgeld den Weg hier verbaut hat.
Frage: muss er das mit der Arbeit suchen bis zum 01.03.18 abgeschlossen haben ?
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« Zuletzt geändert: 25.10.2017 um 19:26:21 von ollip53 »  
 
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Antwort #9 - 25.10.2017 um 21:47:39
 
Noch zum Aufdröseln:
Sozialgeld vom JC erhalten Kinder, die  U15 sind.
Ab 15 Jahren gelten sie als erwerbsfähig und die Leistung heißt Alg2.
Der Oberbegriff ist Sozialhilfe

Das Jugendamt will also verständlicherweise nichts für ihn tun.

Dir kann man nur wünschen, dass das JC ihm keine oder möglichst geringe KDU (Wohnkosten) zahlt. Denn die will das JC dann auch von dir zurück.

Ich halte es für ausgeschlossen, bis März mit diesen Voraussetzungen (jetzt mal nur sprachlich und schulisch) einen Ausbildungsbetrieb zu finden.
Selbst wenn sich ein Betrieb opfert, durch das absehbare Verhalten des Jünglings dürfte der Vertrag ganz schnell wieder gekündigt werden.

Der Bezug von Sozialhilfe (Hartz4) an sich ist kein Grund, keinen Ausbildungsplatz zu finden oder sich den weiteren Weg in D zu verbauen.
Er braucht aber einen Schulabschluss, der hier anerkannt wird UND ausreichende nachgewiesene Deutschkenntnisse für alles weitere.

Wenn die FB von der ABH so eine Auflage hat, dann sollte er einen Arbeitsvertrag haben allerspätestens mit Arbeitsbeginn 1.3.
Sagt ihm das jetzt jemand so, dann hängt er ab und sucht sich erst kurz vor Toresschluss im Februar einen Job...

Aber man müsste schon genau lesen, was die ABH da im Detail schreibt.
Ob es eine weitere FB gibt, weiß ich nicht.
Das wissen die ABH-Experten hier aber garantiert.
Geht er überhaupt regelmäßig zur Berufsschule?

Ich kenne hier auch einige "Überflieger", die meinen, es ginge alles auch ohne deutsch und Berufsausbildung, sondern mit 18 schnurstracks zu einem eigenem Falafel-Imbiss;-)
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Antwort #10 - 26.10.2017 um 08:27:46
 
also JC hat ihm wohl gesagt das es schwierig ist ihm unter den Voraussetzungen weiter Geld auszuzahlen.
Er schrieb nur das die ABH gesagt hat er müsse sich Arbeit suchen oder eine Ausbildung machen. Genaueres wissen wir nicht weil wir keinen direkten kontakt zu ihm haben. Der Kontakt zu ihm besteht durch einen Maulwurf in seinem Freundeskreis. Der ML hat mir auch ein Foto von der FK geschickt. Oh oh, Freunde können so gemein sein.
Ich glaube er geht zur Schule, Aber den Abschluss wird er nicht schaffen auf Grund der Sprachprobleme.
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Antwort #11 - 26.10.2017 um 11:34:16
 
Es erscheint mir unerklärlich, wie die FZF eines Erwachsenen zu seiner Mutter möglich sein kann und dann noch auf eine VE eines solventen Bürgen verzichtet wird ?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 26.10.2017 um 12:28:02
 
Der TE war doch der Bürge der VE und ist schon mit Ersatzforderungen konfrontiert.
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Antwort #13 - 26.10.2017 um 17:11:12
 
ollip53 schrieb am 26.10.2017 um 08:27:46:
also JC hat ihm wohl gesagt das es schwierig ist ihm unter den Voraussetzungen weiter Geld auszuzahlen.

Unter welchen Voraussetzungen?
Das JC entscheidet doch nur: Leistungen ja oder nein.
Schwierig oder vielleicht gibts da eigentlich nicht. Wenn er die Berufsschule besucht, und einen gültigen AT hat, muss das JC zahlen.
Der junge Mann hat beim JC einen Arbeitsvermittler/Fallmanager. Mit dem sollte er einen Termin vereinbaren und besprechen, wie er die Situation retten könnte. ER müsste aber die Karten auf den Tisch legen (d.h. was ihm von der ABH demnächst droht). Wenn er diesen Arbeitsvermittler nicht schon völlig verprellt hat, geht da evtl. was--- und wenn es erst mal ein kleiner Job wäre.
Das hat aber mit den Alg2-Geldern nichts zu tun.

Ausschlaggebend ist, was die ABH dann ab März 2018 macht.

Zu deiner VE und dem Erstattungsanspruch:
Du bist der VE-Geber. Du kannst mit dem JC auch in dieser Angelegenheit sprechen.
Aus deiner Sicht ist es doch schlicht nicht zumutbar, diesen Typen noch weiterhin zu pampern, oder?
Er WILL offensichtlich nicht den schweren Weg der ersten Schritte in der neuen Welt gehen.
Dann wird er die Konsequenzen auch selbst zu tragen haben.


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Antwort #14 - 26.10.2017 um 19:34:57
 
KaGe schrieb am 26.10.2017 um 17:11:12:
was

Ausschlaggebend ist, was die ABH dann ab März 2018 macht.

Zu deiner VE und dem Erstattungsanspruch:
Du bist der VE-Geber. Du kannst mit dem JC auch in dieser Angelegenheit sprechen.
Aus deiner Sicht ist es doch schlicht nicht zumutbar, diesen Typen noch weiterhin zu pampern, oder?
Er WILL offensichtlich nicht den schweren Weg der ersten Schritte in der neuen Welt gehen.
Dann wird er die Konsequenzen auch selbst zu tragen haben.
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Genau das versucht mein Anwalt wegen Besonderer Härte auf die Zahlung zu verzichten. Ich hoffe mal er bekommt den Schuss und sucht sich Arbeit bis zum 1.3.18
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