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Lebensunterhalt Ehemann ALG I Ehefrau neue Teilzeit-Stelle (Gelesen: 5.742 mal)
Themen Beschreibung: Muss dieProbezeit bei Einbürgerung nach §10 vorbei?
Fullmoon
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Antwort #15 - 23.10.2017 um 11:25:02
 
@KaGe

wir haben bis Oktober gewartet, weil der SB meinte ohne die Bestätigung der Arbeitgeber kann nur ab Oktober 2017 nach §10 eingebürgert werden. nun es ist soweit und wollten dem SB alle neuigkeit bei uns unteranderem die Wechslung auf § 10 persönlich mitteilen. Ich dachte so geht schneller Griesgrämig

Ich denke ich schreibe dem SB eine Email und hoffe das wird bearbeitet.

Ja wir haben Kinderbetreuung für unsere 2 Kinder.
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KaGe
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Antwort #16 - 23.10.2017 um 11:55:37
 
Ja, ich hatte das schon verstanden.
Der SB konnte letztes Jahr im November aber noch keine Kenntnis von der jetzigen Situation haben. Deshalb kannst du jetzt im Oktober nicht auf diese Aussage bauen. Ist dir das nicht verständlich?
Bei Antragsabgabe hat nur die Bestätigung gefehlt, dass ich die Probezeit bestanden habe. Diese könnte ich nicht bereitstellen, weil ich den Job wieder gewechselt habe. der Beamte hat damals gesagt, dass auf diesem Grund erst im Oktober 2017 die Einbürgerung möglich ist,

Jetzt ist sogar alles noch ganz anders als im Nov. 2016.

Wenn du den Antrag als e-mail stellst, wird er hoffentlich auch als Antrag bearbeitet.

Du bzw. deine Frau könnt einen Wechsel aus § 10 doch nicht einfach mitteilen.
Deine Frau kann das  bei der EBH beantragen und evtl. entscheidet die EBH darüber positiv.
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Aras
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Antwort #17 - 23.10.2017 um 12:01:03
 
Es liegt ein Einbürgerungsantrag vor, der ggf. auf § 9 StaG eingeschränkt ist. Es gibt jetzt keine Schriftformerfordernis für den Antrag (würde ich behaupten). Also kann man auch per E-Mail eine Änderung des Antrags auf Prüfung aller rechtlichen Möglichkeiten zur Einbürgerung erklären.

Es herrscht eigentlich immer eine Änderungsfreundlichkeit von Anträgen, außer die örtliche oder sachliche Zuständigkeit würde sich ändern oder das Materiengesetz würde sich ändern.

Und es bleibt ja bei einem Einbürgerungsbegehren. Nur weil man zusätzlich auf § 10 prüfen lässt, liegt kein zweiter Antrag vor.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Seoman305
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Antwort #18 - 25.10.2017 um 16:45:58
 
Ich würde das schriftlich dem Sachbearbeiter mitteilen und versuchen -NUR- mit dem zu sprechen.
Bei uns hat die Antragsannehmerin noch nicht mal gewusst dass ALG I -NICHT- schädlich für die Einbürgerung als Verdienst ist.
Anmerkung an alle hier:
Auch vielleicht mal sich und dem Sachbearbeiter mal vor Augen führen das 2.500 Euro ALG I der Fast-Höchstsatz sind (bei Kind 68%letztes netto). Demnach muss der TS sehr gut verdienen und Anspruch für 1 Jahr... Da wird doch normalerweise ein ähnlicher Job zu erwarten sein der den LU der Familie perpektivisch sichert. Die 1000 euro netto in Teilzeit(!)  der Ehefrau reichen schon bald das der Hartz4-Anspruch nicht mehr da ist.
Evtl. unbefristeten Teilzeit-Vertrag ohne Probezeit mit 1000 Euro netto organisieren, selbstständig im Nebenerwerb, und gut ist.?




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KaGe
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Antwort #19 - 25.10.2017 um 18:06:16
 
Seoman305 schrieb am 25.10.2017 um 16:45:58:
Auch vielleicht mal sich und dem Sachbearbeiter mal vor Augen führen das 2.500 Euro ALG I 

Moment mal:
Das ALG gibts bis Mitte nächsten Jahres. In den 2500,-enthalten sind 2x 192,- Kindergeld. Ab Jan. dann sagenhafte  4,- mehr.
Ja, das ALG ist hoch, aber es ist nicht gesagt, dass der TS schnell einen ähnlich gut bezahlten Job bekommt. Erwarten kann man viel--- Smiley
Aber evtl.hätte er ihn schon, wenns so einfach wäre? Er wird ja wohl schon in der Kü-Frist des AG einen Anschlussjob gesucht haben. Hat leider nicht geklappt.
Jetzt aktuell sieht jeder SB nur, was jetzt an Einkommen da ist.
Die Ehefrau hat definitiv jetzt kein Einkommen.
Ob sie den Job auch nach der Probezeit (also ab Mai 2018) noch hat, wissen die Götter.

Was kann passieren?
Die EBH bürgert (trotzdem) nicht ein.
Eine Katastrophe??


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Aras
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Antwort #20 - 25.10.2017 um 18:08:49
 
Im ALG I wird Kindergeld mit "eingebaut"? Wirklich?


Ansonsten müsste der ALG II Bezug schuldhaft sein. Ist er schuldhaft? Nein. Muss eingebürgert werden.

Was kann ein KaGe machen?
Nichts?
Gut.
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Antwort #21 - 25.10.2017 um 22:04:21
 
@Aras
Das hat Herr Fullmoon im EP geschrieben:
Mittlerweile bin ich arbeitslos und beziehe ALG 1 (2500 Euro mit Kindergeld)
Später schrieb er, dass er 2 Kinder habe.
Alles klar?

Eingebaut in ALG ist Kindergeld nie. Wie kommst du auf solch***?
Herr Fullmoon wird der KiGeld-Berechtigte sein.
Hat jemand Alg2-Bezug? Schuldhaft oder überhaupt? Nein, hat niemand.
ALG wäre nicht schädlich, hab ich auch schon gerafft.

Wenn eingebürgert wird, freu ich mich für Frau Fullmoon. Vielleicht lesen wir es demnächst. Schriftlich--- Zunge

Wenn die EBH trotzdem nicht so macht, wie @Aras will---- was kommt dann?
Dann kommt @Aras trotz müde .
Gut.
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Seoman305
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Antwort #22 - 27.10.2017 um 10:16:04
 
KaGe schrieb am 25.10.2017 um 18:06:16:
Er wird ja wohl schon in der Kü-Frist des AG einen Anschlussjob gesucht haben. Hat leider nicht geklappt

--TS will sich selbstständig machen...Augen auf.
Ich meinte auch nur dass jemand der größer ~4.000 Euro netto/Monat verdient hat, um den ALGI-Anspruch von 2500 Eur zu haben, perspektivisch je nach Region je nach Branche schnell was haben sollte, dass eine Familie von Dreien über ALG II-Anspruch heben sollten zumal die Partnerin auch 1.000 netto in TZ verdienen wird. Hier wird das JC evtl. auch gar keinen Bezug feststellen, je nachdem was noch an Vermögen (Eigenkapital, Haus, Wohnung, Lebensversicherung, hochwertiges Auto etc.) da ist, unter Einbezug Kindergeld/Wohngeld usw.
Aber alles spekulativ.

Das sich die EBH an der Befristung/Probezeit festhält, ist hier in dem Fall dann wohl leider so. Ob bei Entfristung/Ende Probezeit der Frau alleine das anders gesehen wird.... gute Frage. aber was für

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