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Antrag auf Asyl für Venezolanerin möglich? (Gelesen: 18.854 mal)
Themen Beschreibung: Mitglied der Opposition in Venezuela
M.A.G.S
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13.10.2017 um 00:09:32
 
Hallo Leute,

habe eine Frage bzgl. ein Asyl Antrag für eine Venezolanerin. Sie ist Mitglied einer politischen Partei in Venezuela. Sie arbeitete auch für die Wahlen und Kampagnen dort. Vielleicht habt ihr mitgekriegt, dass die Regierung in Venezuela gerade ausflippt und Menschen verhungern lassen. Dagegen hat meine Freundin auf der Straße auch mit anderen Partei-Mitgliedern öfters protestiert. Die meisten waren und sind Studenten, die protestieren. Nun hat das Militär versucht sie zu entführen. Die sind bei ihr zuhause eingebrochen und haben ihr zuhause nach Waffen gesucht und der Mutter auch geschupst und geschlagen. Sie hat sich versteckt und konnte vom Hinterhof aus fliehen. Eine Anzeige war und ist zur Zeit nicht möglich, da man die Anzeige gegen das Militär erstatten müsste. Sie würde aber gerade deswegen dort verhaftet werden. Sie wurde von Freunden mit Auto nach Kolumbien gefahren. Nun versucht sie jetzt von Kolumbien aus nach Deutschland zu kommen.

Denkt ihr sie hätte eine Chance hier Asyl zu bekommen? Sie hat alle ihre Ausweise, Papiere und Mitgliedsbescheinigung, sowie auch Berichte, dass sie bei den Wahlen und Kampagnen für die Partei tätig war.

Ich hoffe Ihr könnt mir Helfen.

Danke Zwinkernd
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Antwort #1 - 13.10.2017 um 09:04:52
 
M.A.G.S schrieb am 13.10.2017 um 00:09:32:
Denkt ihr sie hätte eine Chance hier Asyl zu bekommen?


Da es um das denken geht...ich denke "Nein"....aber probiert es aus
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Antwort #2 - 13.10.2017 um 09:28:35
 
Ich denke ebenso.

Denn wenn sie bereits jetzt in Kolumbien in Sicherheit ist, ist ein Asylbegehren in Deutschland nicht wirklich begründbar.
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Antwort #3 - 13.10.2017 um 09:46:51
 
M.A.G.S schrieb am 13.10.2017 um 00:09:32:
Nun versucht sie jetzt von Kolumbien aus nach Deutschland zu kommen.


Warum will sie nach D kommen?
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Antwort #4 - 13.10.2017 um 11:10:44
 
Statistik:
2016: 32 Asyl-Entscheidungen, 1 x Asyl, 6 x Flüchtlingsschutz, 22 x Ablehnung
2017 (Jan-Juni): 84 Asyl-Entscheidungen, 2 x Asyl, 20 x Flüchtlingsschutz, 3 x Abschiebungsverbot, 53 Ablehnungen

Es muss eine landesweit wirksame persönliche Verfolgung begründet (überzeugend, glaubhaft geschildert) werden. Kolumbien wird vom BAMF nicht als sicherer Drittstaat gesehen.
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Antwort #5 - 13.10.2017 um 12:23:24
 
KaGe schrieb am 13.10.2017 um 09:46:51:
Warum will sie nach D kommen?


Hier in DE wohnt die Tante und ihrem Freund. In Kolumbien hat sie niemand. Es war als Übergang, weil sie vom Flughafen aus nicht aus Venezuela konnte. Die hatten Angst, dass sie am Flughafen verhaftet wird, wenn sie direkt von Caracas aus fliegen würde.

reinhard schrieb am 13.10.2017 um 11:10:44:
Es muss eine landesweit wirksame persönliche Verfolgung begründet (überzeugend, glaubhaft geschildert) werden. Kolumbien wird vom BAMF nicht als sicherer Drittstaat gesehen.


Also, versuchen könnte sie es doch. Wie gesagt sie bringt alle Dokumente mit, dass sie für die Partei (Opposition) in Venezuela gearbeitet hat. Nur problematisch wird die Verfolgung zu belegen, weil man da keine Anzeige machen konnte.

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Antwort #6 - 13.10.2017 um 12:46:23
 
M.A.G.S schrieb am 13.10.2017 um 12:23:24:
Also, versuchen könnte sie es doch.

Natürlich kann man alles versuchen, denn viele aus aller Welt versuchen doch alles nur irgendwie mögliche.

@reinhard hat dir die Statistik geliefert und auch geschrieben, daß D zur Zeit Kolumbien nicht als sicheren Drittstaat betrachtet.
Weißt du die Bedeutung von *kein sicherer Drittstaat*?
Sie würde ja aus Kolumbien nach D  einreisen, wo sie doch eher jetzt nicht verfolgt wird.
Ihre Mutter als engste Verwandte bleibt jetzt dem ven. Militär ausgeliefert? Oder ist die Mutter auch schon in Kolumbien?

Ganz viele Verfolgte andere Staaten reisen auch über Dritt-Staaten ein und können meist auch keine Anzeige bei der Polizei o.s.ä. machen, d.h. die glaubhafte Darstellung der Verfolgung wird dann eben ohne einen Anzeigen-Beleg gemacht werden müssen.
Dass das Militär sie entführen wollte, wird sie vorrangig glaubhaft machen müssen.
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Antwort #7 - 13.10.2017 um 12:58:23
 
Wenn wir schon Erbsenzählen, heißt es nicht sicherer Drittstaat sondern sicheres Herkunftsland. Das Herkunftsland einer Venezolanerin ist Venezuela und nicht Kolumbien.

Problematisch ist aber, dass Kolumbien Mitglied der GFK ist. Sie könnte also versuchen in Kolumbien Flüchtlingsstatus zu beantragen. Fraglich ist aber ob ein kurzer Zwischenaufenthalt ausreicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 13.10.2017 um 14:02:54
 
Gern auch Erbsen zählen--- man lernt immer.

Wer aus Kolumbien nach D einreist, reist nach @reinhards Beitrag aus einem vom BAMF als *nicht sicherer Drittstaat* eingeordneten Staat ein.

Das Herkunftsland Venezuela dieser Venezuelanerin war doch hier zu keinem Zeitpunkt in der Diskussion.


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Antwort #9 - 13.10.2017 um 15:10:22
 
Das Herkunftsland ist nicht sicher (siehe Anlage II zum Asylgesetz).

Der Drittstaat ist nicht sicher. Das sind nur die Mitgliedsstaaten der EU.

Also: Sie kann Asyl beantragen, beurteilt wird die Verfolgung. Diese muss "glaubhaft gemacht werden" (siehe Asylgesetz).

Da nur sehr wenige Antragstellerinnen oder Antragsteller aus Venezuela herkommen, haben wir nicht viele Informationen oder Urteile:
https://www.ecoi.net/venezuela
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Antwort #10 - 13.10.2017 um 15:51:47
 
reinhard schrieb am 13.10.2017 um 15:10:22:
Das Herkunftsland ist nicht sicher (siehe Anlage II zum Asylgesetz).

Der Drittstaat ist nicht sicher. Das sind nur die Mitgliedsstaaten der EU.

Also: Sie kann Asyl beantragen, beurteilt wird die Verfolgung. Diese muss "glaubhaft gemacht werden" (siehe Asylgesetz).

Da nur sehr wenige Antragstellerinnen oder Antragsteller aus Venezuela herkommen, haben wir nicht viele Informationen oder Urteile:
https://www.ecoi.net/venezuela


Danke Reinhard!!

Inwiefern dürfte sie bei der Tante bleiben, wenn sie hier in HH ein Asylantrag. Würde sie trotzdem in die Aufnahmeneinrichtung gehen müssen, oder verteilt werden?
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Antwort #11 - 13.10.2017 um 19:10:03
 
Das Asylverfahren ist kein Besuchsvisum auf Kosten des deutschen Staates.

Da sie auch keinen nationalen Aufenthaltstitel hat, wird sie 100% umverteilt. Gerade um Belastungen für attraktive Ballungszentren zu vermeiden. Sonst wären am Ende alle Asylbewerber in den Großstädten.
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Antwort #12 - 14.10.2017 um 13:16:07
 
M.A.G.S schrieb am 13.10.2017 um 15:51:47:
Würde sie trotzdem in die Aufnahmeneinrichtung gehen müssen, oder verteilt werden? 

Wenn sie in HH ankommt, ist das Bundesland HH auch für das Asylverfahren zuständig.
Es gibt in HH das Ankunftszentrum in Rahlstedt.
http://www.hamburg.de/behoerdenfinder/hamburg/11253345/

Die Frau wird auf jeden Fall dort hinmüssen für die ersten Standard-Formalitäten.
Umverteilung im Bundesland HH geht ja zum Glück nicht so unendlich weit.

Die Erstaufnahme-Außenstelle in MVP (Nostorf-Horst)  wird jetzt mW nicht mehr von HH mitgenutzt, da der Zustrom Asylsuchender doch generell massiv rückläufig ist.

Ob sie wegen des Herkunftslandes trotzdem in ein anderes Zentrum verteilt wird, weiß ich nicht.
Die Kosten trägt aber auch dafür der deutsche Staat.

Lebt die Tante usw. in HH?

Zur allg. Info
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/das-deutsche-...
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Antwort #13 - 14.10.2017 um 13:49:17
 
KaGe schrieb am 14.10.2017 um 13:16:07:
Lebt die Tante usw. in HH?


Ja, die Tante lebt in Hamburg. Sie ist bereit sie aufzunehmen und für sie zu sorgen. Würde eine VE von der Tante da ein Unterschied machen? Es ist natürlich klar, dass sie für die ersten Formalitäten zu der Erstaufnahmeeinrichtung gehen muss. Aber, ob es ihr erlaubt ist bei der Tante zu bleiben, wenn die Tante sich bereit erklärt sie aufzunehmen und für sie zu sorgen? Das wäre die Frage.
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Antwort #14 - 14.10.2017 um 13:50:06
 
Die Umverteilung erfolgt doch gem. § 45 AsylG zwischen der Länder und nicht innerhalb eines Landes. Eine Person die es nach Hamburg schafft, kann also auch nach Hintertupfingen verteilt werden.
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Antwort #15 - 14.10.2017 um 13:56:09
 
Die Tante darf dann für alle Kosten aufkommen die während des Asylverfahrens entstehen. Und eine Tante ist familiär so entfernt, dass man keinen Härtefall sehen dürfte. Sie würde in ein anderes Bundesland verteilt werden und Asylbewerberleistungen bekommen. Keine Krankenversicherung sondern Krankenbehandlungskosten in voller Höhe.

Etc. etc.

Die Tante wäre sehr sehr sehr sehr sehr dumm, wenn sie eine VE erteilt.
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Antwort #16 - 14.10.2017 um 14:34:54
 
Aras schrieb am 14.10.2017 um 13:56:09:
Die Tante darf dann für alle Kosten aufkommen die während des Asylverfahrens entstehen. Und eine Tante ist familiär so entfernt, dass man keinen Härtefall sehen dürfte. Sie würde in ein anderes Bundesland verteilt werden und Asylbewerberleistungen bekommen. Keine Krankenversicherung sondern Krankenbehandlungskosten in voller Höhe.

Etc. etc.

Die Tante wäre sehr sehr sehr sehr sehr dumm, wenn sie eine VE erteilt.

Ok!! Danke.

Der Freund ist ja auch in Hamburg. Kann er sie dann Heiraten? Er ist Venezolaner hat aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Dürfte sie ihn dann heiraten? Er hätte sie Früher geheiratet, er wurde erst seit kurzem eingebürgert. Er ist auch noch Student. Die haben sich seit 2016 nicht mehr sehen können, aber waren trotzdem noch zusammen.
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Antwort #17 - 14.10.2017 um 14:41:09
 
Artikel 12 EMRK

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Antwort #18 - 14.10.2017 um 14:54:41
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 14:34:54:
Er hätte sie Früher geheiratet, er wurde erst seit kurzem eingebürgert. Er ist auch noch Student. Die haben sich seit 2016 nicht mehr sehen können, aber waren trotzdem noch zusammen. 


Dann soll er doch ein Hochzeitsvisum beantragen, zusammen mit der VE der Tante klappt das garantiert. Da braucht man dann keinen Asylzirkus mit geringem Erfolg zu veranstalten und den Steuerzahler zu belasten.
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Antwort #19 - 14.10.2017 um 15:44:12
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 14:34:54:
Der Freund ist ja auch in Hamburg.

Ich hatte es so verstanden, daß hier die Tante mit ihrem Freund in HH wohnt.
Jetzt ist es der Freund der Venezuelanerin.
Na klar, kann der heiraten. Sogar die Venezuelanerin. Wie lange ist der denn schon hier in D? Der ist dann immer hin- und sie hierher geflogen?

Warum bringst du die Fakten am Ende?

Ich bin der Meinung, nach Hintertupfingen würde diese 1 Frau nicht verteilt. Dort will man jetzt niemanden mehr.
Aber was das Wort KANN im Gesetz bedeutet, weißt du schon auch, oder?

Und ja, ich stimme mit @Aras überein:
Mit dem Antrag auf ein Heiratsvisum erspart man sich ein sehr unsicheres Asylverfahren.
Und billiger für HH, Hintertupfingen und alle anderen außer der Tante und den Freund wird es auch.
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Antwort #20 - 14.10.2017 um 16:17:05
 
KaGe schrieb am 14.10.2017 um 15:44:12:
Ich hatte es so verstanden, daß hier die Tante mit ihrem Freund in HH wohnt.
Jetzt ist es der Freund der Venezuelanerin.
Na klar, kann der heiraten. Sogar die Venezuelanerin. Wie lange ist der denn schon hier in D? Der ist dann immer hin- und sie hierher geflogen?

Warum bringst du die Fakten am Ende?

Ich bin der Meinung, nach Hintertupfingen würde diese 1 Frau nicht verteilt. Dort will man jetzt niemanden mehr.
Aber was das Wort KANN im Gesetz bedeutet, weißt du schon auch, oder?

Und ja, ich stimme mit @Aras überein:
Mit dem Antrag auf ein Heiratsvisum erspart man sich ein sehr unsicheres Asylverfahren.
Und billiger für HH, Hintertupfingen und alle anderen außer der Tante und den Freund wird es auch.


Ja, er ist seit 2014 immer hin und her geflogen. Dort haben sich beide kenngelernt. Er ist jetzt Deutsch geworden und da er Student ist, wollte er erst bis zu seinem Abschluss abwarten um zu heiraten. Aber jetzt wo sie fast entführt worden ist, möchte er auch dass sie hier her kommt.

Das Problem für das Heiratsvisum ist doch, dass sie nicht mehr in Venezuela ist und zweitens, hat sie keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine Variante wäre halt in Dänemark zu heiraten, nur ob das Nachholen des Visumsverfahren für sie noch in Frage käme ist halt die Angst. Sie müsste dann wieder nach Venezuela und wird am Flughafen höchstwahrscheinlich festgenommen.
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Antwort #21 - 14.10.2017 um 16:38:46
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 16:17:05:
Das Problem für das Heiratsvisum ist doch, dass sie nicht mehr in Venezuela


Wieso? Heiratsvisum kann Sie dort stellen wo sie z. Zt. lebt also Kolumbien....da kann Sie auch Deutsch lernen!
Asyl wird nicht klappen, vergiss diesen Weg! Macht ein ganz normales Heiratsvisum und gut!
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Antwort #22 - 15.10.2017 um 17:54:59
 
Bei Fragen zum Asylverfahren ist es sinnvoll, wenn nur diejenigen antworten, die Ahnung haben.

Wenn sie sich in Hamburg (oder irgendeinem anderen Ort) meldet, wird sie sofort der Erstaufnahme in Sachsen zugewiesen. Die Herkunftsländer sind auf die verschiedenen BAMF-Außenstellen verteilt, und "kleine" Herkunftsländer nur auf eine BAMF-Außenstelle. Flüchtlinge aus Venezuele bleiben das gesamte Asylverfahren über in Sachsen.

Endet das Asylverfahren positiv, muss sie für die nächsten drei Jahre auch eine Wohnung in Sachsen suchen. Endet es negativ, muss sie von Sachsen aus ausreisen. Sie dürfte also bei positivem Asylverfahren (Bescheid 2018) ungefähr 2021 nach Hamburg umziehen.
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Antwort #23 - 17.10.2017 um 18:12:40
 
reinhard schrieb am 15.10.2017 um 17:54:59:
Wenn sie sich in Hamburg (oder irgendeinem anderen Ort) meldet, wird sie sofort der Erstaufnahme in Sachsen zugewiesen. Die Herkunftsländer sind auf die verschiedenen BAMF-Außenstellen verteilt, und "kleine" Herkunftsländer nur auf eine BAMF-Außenstelle. Flüchtlinge aus Venezuele bleiben das gesamte Asylverfahren über in Sachsen.

Endet das Asylverfahren positiv, muss sie für die nächsten drei Jahre auch eine Wohnung in Sachsen suchen. Endet es negativ, muss sie von Sachsen aus ausreisen. Sie dürfte also bei positivem Asylverfahren (Bescheid 2018) ungefähr 2021 nach Hamburg umziehen.


Wenn die Entscheidung negativ ausfällt, wäre es möglich dann noch eine Duldung um hier Heiraten zu können zu beantragen? Bis dahin hätte sie Zeit von hier aus Deutsch zu lernen.

Ich meine jetzt von Kolumbien aus Deutsch zu lernen, wird schwierig. Sie ist zeit gestern in Hamburg.

Die hatten vor nach Dänemark mit Bus hinzufahren und dort Heiraten und mit Bus wieder zurückzukommen. Habe erklärt dass das vielleicht so nicht klappen wird. Weil sie das Visumsverfahren nachholen muss. Mein Freund hätte sich Heute mit einem Berater unterhaltet. Der Berater hat ihm geraten nach Dänemark mit Bus zu fahren. Das Visumsverfahren könnte man dann umgehen, da sie in Venezuela in Gefahr ist und noch weil sie Visumfrei einreisen kann und vorher keine Erklärung bei der Botschaft unterschrieben hat.  Dann könnte man § 39 AufenthV anwenden.

Ist das war ? Ich sehe ehrlich gesagt ein bisschen problematisch.
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Antwort #24 - 17.10.2017 um 19:30:33
 
Hallo,

zumindest die Heirat in DNK ist möglich, falls sie die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen besitzt. Venezuelaner sind auch dort für Kurzaufenthalte befreit von der Erfordernis eines Visums.

Die Erteilung einer AE in Anwendung des §39 Nr. 3 AufenthV ist m.E. nicht ausgeschlossen, wenn die ABH kooperativ sein sollte + Heirat und weitere Voraussetzungen (u.a. Spracherwerb "A1" vorliegen) + der ABH verborgen bleibt, dass sie geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist (Stichwort "rechtmäßig" / keine Privilegierung nach § 41 AufenthV)...

Gruß
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Antwort #25 - 17.10.2017 um 23:03:56
 
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
Hallo,

zumindest die Heirat in DNK ist möglich, falls sie die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen besitzt. Venezuelaner sind auch dort für Kurzaufenthalte befreit von der Erfordernis eines Visums.

Die Erteilung einer AE in Anwendung des §39 Nr. 3 AufenthV ist m.E. nicht ausgeschlossen, wenn die ABH kooperativ sein sollte + Heirat und weitere Voraussetzungen (u.a. Spracherwerb "A1" vorliegen) + der ABH verborgen bleibt, dass sie geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist (Stichwort "rechtmäßig" / keine Privilegierung nach § 41 AufenthV)...


Also sie haben sie für ein Deutsch Kurs angemeldet. Sie würde in 2 Wochen anfangen. Ich weiss nicht inwieweit die ABH da mitmachen würde. Was ich bei § 39 III AufenthG nicht verstehe ist der Satz nach der Einreise muss der Anspruch entstehen. Jedoch hat es immer in den Gerichtsurteilen gerade in dem Punkt gescheitert. 

BVerwG 1 C 23.09      11.01.2011 :

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
---------------------------------------------------------------------------

Der ist doch 2008 eingereist und dann in Dänemark geheiratet, er ist dann umgehend zurück gekommen. Der Anspruch ist doch nach der Einreise entstanden, oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?   hä?
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Antwort #26 - 18.10.2017 um 01:38:44
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 23:03:56:
Der Anspruch ist doch nach der Einreise entstanden, oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?


Nein, der Anspruch (Heirat) ist im geschilderten Sachverhalt vor Gericht vor der Einreise (nämlich der letzten Einreise, von Dänemark nach DEU!) entstanden. Wie hier dann nach Heirat in DNK auch.
Deshalb eigentlich kein Anwendungsfall für den §39 AufenthV.

Deshalb schrieb ich u.a. von "kooperative ABH" im Hinblick auf die individuelle Situation der möglichen Antragstellerin (konkrete Gefahr als Härte, visumfreie Einreise und damit kein Verstoß gegen formal zugesicherte Rückkehr).
Die Chancen sind wohl nicht groß, aber wie hier im Board gelegentlich geschildert wurde, wohl auch nicht komplett ausgeschlossen.
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Antwort #27 - 18.10.2017 um 05:58:57
 
"Man" vielleicht nicht viel.

Als Mitarbeiter der betroffenen Behörde würde ich dem Kollegen jedoch tiefsten Dank ausdrücken, der Ratschläge gibt mit dem Inhalt
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
wenn ... der ABH verborgen bleibt

und ich soll anschließend begründen warum ich "unkooperativ" bin.

Zudem Du doch selbst, würde Dir bei der Einreisekontrolle klar, dass
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts

eingereist werden soll, zurückweisen würdest, richtig?
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Antwort #28 - 18.10.2017 um 10:21:12
 
Ja, möglicherweise.

Ich habe mir aber erlaubt, ganz ohne Wertung, die Optionen so darzustellen, wie sie sich meiner Meinung nach rechtlich und tatsächlich hier darstellen.

Ob jemand am Ende in Aussage und Handlung ggf. verwerflich agiert oder nicht, entscheidet aber der Betreffende immer selbst, nicht ich.

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Antwort #29 - 18.10.2017 um 14:37:52
 
T.P.2013 schrieb am 18.10.2017 um 01:38:44:
Nein, der Anspruch (Heirat) ist im geschilderten Sachverhalt vor Gericht vor der Einreise (nämlich der letzten Einreise, von Dänemark nach DEU!) entstanden. Wie hier dann nach Heirat in DNK auch.
Deshalb eigentlich kein Anwendungsfall für den §39 AufenthV.

Deshalb schrieb ich u.a. von "kooperative ABH" im Hinblick auf die individuelle Situation der möglichen Antragstellerin (konkrete Gefahr als Härte, visumfreie Einreise und damit kein Verstoß gegen formal zugesicherte Rückkehr).
Die Chancen sind wohl nicht groß, aber wie hier im Board gelegentlich geschildert wurde, wohl auch nicht komplett ausgeschlossen.
Etwas vabanque - aber was hat man zu verlieren?

Gruß


Eine Heirat im ecuadorianschen Konsulat hier in DE, wäre gültig? Der Freund hat 3 Staatsangehörigkeiten. 2 von Geburt aus und die deutsche als dritte. Hat er mit heute erzählt. 

Dann wäre der Anspruch auf AE nach der Einreise entstanden, oder?
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Antwort #30 - 18.10.2017 um 15:37:27
 
Eine Eheschließung in der ecuadorianischen Botschaft in Deutschland zwischen einem Deutschen (effektive Staatsangehörigkeit!) und einer Venezolanerin führt zu einer aufhebbaren Ehe.

Artikel 13 Abs. 4 EGBGB

https://dejure.org/gesetze/EGBGB/13.html
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Antwort #31 - 18.10.2017 um 16:01:02
 
M.A.G.S schrieb am 18.10.2017 um 14:37:52:
Dann wäre der Anspruch auf AE nach der Einreise entstanden, oder?


Du kannst davon ausgehen, dass seit 2005 (Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes) alle Tricks, um das Visum zu umgehen, so oft ausprobiert worden sind, dass die Behörden das erkennen und vereiteln.

Die Venezolanerin muss also, wenn sie hier leben will, erst ein Visum und dann eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Falls sie sich solche Tricks überlegt, kannst Du davon ausgehen, dass sie sich nicht verfolgt fühlt und deshalb selbst einen Asylantrag keine Chance gibt. Sonst hätte sie bereits Asyl beantragt.

Sie muss sich einfach darauf einrichten, sich an die Gesetze zu halten, dann wird alles klappen.
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Antwort #32 - 18.10.2017 um 16:23:42
 
reinhard schrieb am 18.10.2017 um 16:01:02:
Falls sie sich solche Tricks überlegt, kannst Du davon ausgehen, dass sie sich nicht verfolgt fühlt und deshalb selbst einen Asylantrag keine Chance gibt. Sonst hätte sie bereits Asyl beantragt.

Sie muss sich einfach darauf einrichten, sich an die Gesetze zu halten, dann wird alles klappen.


Sie überlegt nichts, der Freund überlegt es. Sie kennt sich hier garnicht aus. Sie wollte Asyl beantragen, der Freund möchte aber nicht nach Sachsen umziehen, falls sie dorthin verteilt wird oder im schlimmsten Fall ihr Asylantrag abgelehnt wird und ausreisen muss. Deshalb hat er überlegt ob heiraten nicht die sichere Variante wäre.

Das mit der Heirat hier im ecuadorianischen Konsulat habe ich überlegt, wegen § 39 Nr. 3. Sie wollen jetzt nun in Dänemark heiraten, weil ein Berater/Anwalt denen das so empfohlen hat. Sie könne nämlich unter besonderen Umständen doch hier eine AE bekommen, weil sie in Venezuela nicht sicher ist etc.

Ob das klappt oder nicht, weiss ich nicht. Ich versuche lediglich zu helfen. Ich war eigentlich mit der Freundin einer Meinung, Asyl zu beantragen. Aber den Freund/Verlobter ist es zu unsicher.
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Antwort #33 - 18.10.2017 um 19:20:30
 
M.A.G.S schrieb am 18.10.2017 um 16:23:42:
Das mit der Heirat hier im ecuadorianischen Konsulat habe ich überlegt, 

Ich habe gehörige Zweifel, ob das überhaupt möglich wäre? In den ausländischen Vertretungen sind, wenn überhaupt, nur dann möglich, wenn es sich um eigene Staatsangehörigkeit handelt. Man wird de Heiratswilligen an das örtliche Standesamt verweisen.
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« Zuletzt geändert: 18.10.2017 um 19:56:26 von Saxonicus »  

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Antwort #34 - 18.10.2017 um 21:25:13
 
Sie kann in Dänemark heiraten, danach beantragt sie Asyl in Deutschland.

Während das Verfahren läuft beantragt sie, zu ihrem Ehemann umverteilt zu werden.
Sobald sie die A1-Prüfung bestanden hat, kann sie die Erteilung einer AE nach § 28 AufenthG beantragen, denn mit der Gestattung, die sie während des laufenden Verfahrens bekommt, muss sie das Visumsverfahren nicht nachholen.

Wenn die AE nach § 28 erteilt wurde, kann sie den Asylantrag zurückziehen oder laufen lassen, je nachdem, wieviel Vertrauen sie in das Bestehen der Ehe setzt.
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Antwort #35 - 18.10.2017 um 21:33:16
 
Alacrity schrieb am 18.10.2017 um 21:25:13:
denn mit der Gestattung, die sie während des laufenden Verfahrens bekommt, muss sie das Visumsverfahren nicht nachholen.

Bist Du Dir da wirklich so sicher ?
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Antwort #36 - 19.10.2017 um 01:16:57
 
Hat der Verordnungsgeber in § 39 Nr. 4 AufenthV so vorgesehen.
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Antwort #37 - 19.10.2017 um 01:21:10
 
§10 verlangt einen (strikten gesetzlichen) Anspruch. Da der Behörde bei ungesichertem Lebensunterhalt, und bei einem BaföGBezieher wird es wohl  so sein, ein Ermessen eingeräumt wird auf die Sicherung des Lebensunterhaltes zu verzichten (§ 28 Abs. 1 S. 3 AufenthG, liegt auch kein strikter gesetzlicher Anspruch vor. Auch wenn die Behörde nur ein auf Null reduziertes Ermessen hat, liegt kein strikter gesetzlicher Anspruch vor.
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Antwort #38 - 19.10.2017 um 02:12:20
 
Im § 28 steht "ist ... zu erteilen", wenn sich die ABH tatsächlich daran stört, dass der LU nicht gesichert ist, können sie sich entweder durch die VGs kämpfen oder der Ehemann bricht eben sein Studium ab und jobbt. Vielleicht lässt die Tante sie noch mietfrei bei sich wohnen.

Ich glaube aber nicht, dass die ABH letztlich mit der Begründung, der LU sei nicht gesichert, ablehnt. Immerhin geht es um die Ehefrau eines Deutschen.
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Antwort #39 - 19.10.2017 um 02:16:55
 
Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:12:20:
Im § 28 steht "ist ... zu erteilen"

Dabei gilt weiterhin § 5 I AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist. In der Regel wird von der Lebensunterhaltssicherung abgesehen.

Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:12:20:
Immerhin geht es um die Ehefrau eines Deutschen.

Immerhin kann sie das Visaverfahren nachholen und es ist erstmal grundsätzlich zumutbar das Visum zu beschaffen.
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Antwort #40 - 19.10.2017 um 02:33:16
 
Und den Lebensunterhalt kann der Ehemann sichern, wenn er sein Studium abbricht.

Da kann man sich natürlich darüber streiten, ob sein Einkommen dann auch nachhaltig ist, wenn er zum Zeitpunkt des Antrags erst ein paar Monate arbeitet und die ABH ihm unterstellt, dass er nach Erteilung, seinen Job gleich wieder aufgeben und seine akademische Laufbahn fortsetzen will, aber wenn das vor einen Richter kommt und die ABH argumentiert, der LU für die Ehefrau eines Deutschen sei eventuell nicht nachhaltig genug gesichert, deswegen könnten sie ablehnen, fragt der Richter wahrscheinlich, ob sie noch alle Tassen im Schrank haben.

Die Nachholung des Visumsverfahrens kann gerade nicht gemacht werden, weil sie in dem Land mit der für sie zuständigen AV von der Regierung/dem Militär verfolgt wird und sie deswegen nicht mehr dahin reisen kann. Sonst hätte sie ja auch keinen Asylantrag gestellt und hätte keine Gestattung.
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Antwort #41 - 19.10.2017 um 02:46:02
 
Alacrity schrieb am 19.10.2017 um 02:33:16:
Sonst hätte sie ja auch keinen Asylantrag gestellt und hätte keine Gestattung.

Augenrollen Das beeindruckt vielleicht andere aber mich nicht. Jeder der einen Asylantrag stellt, kriegt eine Aufenthaltsgestattung. Nur weil man eine Aufenthaltsgestattung hat bedeutet es nicht, dass man auch Asylberechtigter ist. Somit kann man nicht aufgrund der Aufenthaltsgestattung von einer Unzumutbarkeit des Visumverfahrens schließen.

Ansonsten weise ich eben nur auf die Gefahren hin und mehr auch nicht.
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Antwort #42 - 19.10.2017 um 02:58:35
 
Aber ohne diese Beschränkung, dass sie sich nicht mehr in Caracas sehen lassen kann, wenn sie nicht verschwinden will, gäbe es doch gar kein Problem und der Thread wäre nicht da.
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Antwort #43 - 07.11.2017 um 15:38:00
 
Um euch auf dem laufenden zu halten, sie wollen jetzt hier Heiraten. Der Verlobter ha alle Dokumente beim Standesamt vorgelegt und hat ein Termin für die Eheschließung bekommen. Die vom Standesamt haben Pass der Verlobte sowie alle andere Dokumente aus Venezuela mit apostille und Übersetzung verlangt. Die hatte alles mitgenommen gehabt aus Venezuela.
Sie haben nächste Woche den Termin für die Eheschließung bekommen. Die sind glücklich damit, aber ich weiss nicht in wie fern das ganze vor Ort am tag der Eheschließung funktionieren wird. Ob da wieder der Pass verlangt wird und sie das Visum doch sehen wollen..

Was denkt ihr? habt ihr eine Ahnung ob so eine Heirat überhaupt gültig ist? Sie hat kein Heiratsvisum bekommen und ich finde es merkwürdig, dass der Standesamtbeamter kein Visum verlangt hat.
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Antwort #44 - 07.11.2017 um 19:09:08
 
Hallo,

ein Standesamt führt keine aufenthaltsrechtliche Überprüfung durch.
Daher ist es normal, dass der Standesbeamte nicht an einem Visum etc. interessiert ist. Die standesamtlich geschlossene Ehe ist natürlich "gültig".

Das alles ändert aber nichts daran, dass die Nachholung des Visumverfahrens auch weiter im Raume steht.

Gruß
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Antwort #45 - 07.11.2017 um 22:40:28
 
Ja, Ich bin auch deiner Meinung!!

Also die machen das, weil ein Berater es denen so erzählt hat. Die ABH könnte gemäß § 39 AufenthG einen eAT ausstellen, weil der Anspruch auf eine AE, erst nach der Einreise entstanden ist. Es sei auch  nicht geplant gewesen, weil sie die original Dokumente "nur" zur Übersetzung mitgebracht hat, damit der Verlobter sie dem Standesamt vorlegen kann. Die haben nicht damit gerechnet, dass sie ein Termin für die Heirat so schnell bekommen. In der Regel soll das nicht so schnell gehen. Diese Argumente sollen für die Erteilung nach § 39 AufenthG ausreichen dürfen, so der Berater.


Ich war eher der Meinung mit der Heirat in Dänemark und dann hier Asyl beantragen und mit der Aufenthaltsgestattung die Heirat zum zweck der AE aufdecken. Für mich war das eher der Weg der besser hätte klappen können.

Wie sieht ihr das ganze? Ich sehe das ganze ein bisschen kompliziert. Zumal der Berater denen erzählt hat, er hätte schon zwei Fälle in der gleichen Konstellation gehabt.


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Antwort #46 - 08.11.2017 um 07:35:36
 
Was für ein Berater war das denn?

Dass das grundsätzlich so ohne Probleme gehen wird ist Unsinn.

Es kann natürlich klappen, aber viele gegenteilige Berichte, dass es nicht klappt findest du hier im Forum.

Die Argumentation dass ja kein dauerhafter Aufenthalt geplant war und man nur zum Zweck der Ehevorbereitung einreiste, man aber 100% ausreisen wollte, jetzt aber alles so schnell geklappt hat und man gleich hier bleiben will, ist doch, mal ehrlich, total unglaubwürdig.

Die berechtigte Frage, warum man dann nicht ausreist, wie man eh vorhatte, wird kommen.

Ich erkenne da jetzt keinen Unterschied zu einer Dänemark-Heirat.

Ein Asylverfahren zu missbrauchen um eine verkappte FZF durchzudrücken, halte ich zumindest für verwerflich, und jeder dieser Fälle wird das Asylrecht als solches nur Schritt für Schritt weiter einschränken bis es es nicht mehr gibt.
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Antwort #47 - 14.11.2017 um 00:14:53
 
okatomy schrieb am 08.11.2017 um 07:35:36:
Ein Asylverfahren zu missbrauchen um eine verkappte FZF durchzudrücken, halte ich zumindest für verwerflich, und jeder dieser Fälle wird das Asylrecht als solches nur Schritt für Schritt weiter einschränken bis es es nicht mehr gibt.


Keiner wollte das Asylverfahren missbrauchen. Wahrscheinlich hast du die ganze Geschichte nicht von Anfang an gelesen. Sie hatte von Anfang an vorgehabt Asyl zu beantragen, weil sie vom venezolanischen Millitär entführt wurde, da sie politische tätigt war.
Deswegen wollte der Freund sie auch heiraten, damit sie nicht verteilt wird und wirklich auch ein Aufenthaltstitel bekommt.

okatomy schrieb am 08.11.2017 um 07:35:36:
Was für ein Berater war das denn?

Dass das grundsätzlich so ohne Probleme gehen wird ist Unsinn.


Ich habe auch nicht behauptet, dass der Berater gesagt hat, es ginge grundsätzlich ohne Probleme. Er meinte nur, die Umständen sollten reichen, um nach § 39 AufenthG zu entscheiden. Zusätzlich haben sie damit argumentiert, sie könne das Visumsverfahren nicht nachholen, weil sie höchstwahrscheinlich am Flughafen festgenommen wird.


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Antwort #48 - 14.11.2017 um 01:40:40
 
M.A.G.S schrieb am 14.11.2017 um 00:14:53:
Er meinte nur, die Umständen sollten reichen, um nach § 39 AufenthG zu entscheiden. 

Wer soll denn da über was entscheiden ?
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Antwort #49 - 14.11.2017 um 07:48:44
 
§ 39 AufenthV
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Antwort #50 - 14.11.2017 um 10:45:18
 
Saxonicus schrieb am 14.11.2017 um 01:40:40:
Wer soll denn da über was entscheiden ?
Im § 39 AufenthG geht es um die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung.



§ 39 AufenthV Aras schrieb am 14.11.2017 um 07:48:44:
§ 39 AufenthV


genau Aras danke schön!!
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Antwort #51 - 14.11.2017 um 11:04:01
 
M.A.G.S schrieb am 14.11.2017 um 00:14:53:
Die Frau hat jetzt eine FB bekommen. zunächst bis Januar 2018. Sie wurde zusätzlich dazu verpflichtet Deutsch zu lernen.


Hoppla, interessant, nicht wahr?
Da lagen der Berater und ich in meinem Beitrag #28 offensichtlich bisher nicht so falsch...
Solche Erfahrungswerte sind gerade im Bereich "Entscheidungen nach §39 AufenthV" wegen weitgehend fehlender oder heterogener Rechtsprechung immer interessant.
Danke für das Update.

Gruß
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Antwort #52 - 14.11.2017 um 12:21:09
 
T.P.2013 schrieb am 14.11.2017 um 11:04:01:
Da lagen der Berater und ich in meinem Beitrag #28 offensichtlich bisher nicht so falsch...
Solche Erfahrungswerte sind gerade im Bereich "Entscheidungen nach §39 AufenthV" wegen weitgehend fehlender oder heterogener Rechtsprechung immer interessant.


Ja, also ich war auch selber skeptisch. Es ist natürlich immer eine Sache der ABH, es liegt ja in deren Ermessen.

Es ist allgemein schwer in HH einen Heiratstermin beim Standesamt zu bekommen. Es hat einfach alles gepasst!! ich glaube eher die hatten Glück. !!
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Antwort #53 - 14.12.2017 um 20:10:12
 
Da unser *****meint, dass dies ein erfolgreicher Fall zur Anwendung von § 39 AufenthV sei möchte ich darauf hinweisen, dass die betreffende Ausländerbehörde gem. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG ihr Ermessen ausgeübt haben kann. Dann benötigt man auch keinen § 39 AufenthV zur Legalisierung des Aufenthalts. Da zudem die Behörde zu Gunsten des Antragstellers entschieden hat, gibt es auch keine Begründung und somit keinen Hinweis auf welche Rechtsgrundlage auf das nationale Visum verzichtet wurde.

Änderung:
Unterlasse solche "Titel"  Griesgrämig
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« Zuletzt geändert: 14.12.2017 um 20:25:45 von Tippi »  

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Antwort #54 - 15.12.2017 um 00:43:54
 
Da Du offensichtlich mich meinst, antworte ich mal hier, auch wenn ich den von Dir verliehenen Titel nicht mehr lesen kann (vielleicht ist das auch besser so).

Auf welcher Grundlage hier eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, ist unklar, da nicht vom TE benannt. Eine FB hat es aber offensichtlich gegeben.

Weiter ist es hier der Fall, dass der Thread sich am Ende darum dreht, dass die AE im Inland auf Grundlage des §39 (6) AufenthV angestrebt wird.

Am Ende hat die ABH ganz offensichtlich, auch wenn ggf. aufgrund strittiger oder sogar ohne Rechtsgrundlage, im Ermessen oder aufgrund Fehleinschätzung, jedoch positiv im Sinne des Antragstellers entschieden.
Obwohl dies einige Mitforisten als chancenlos angesehen haben mögen.

Daher reicht mir, dem Was-auch-immer-"***", dieser Fall zumindest als Beispiel(!) (und eben nicht als rechtl. Referenz) dafür aus, dass im Bereich des §39 (6) AufenthV, auch trotz strittiger Rechtsgrundlage und entgegen kategorischer Verneinungen in Foren, positive Entscheidungen zumindest im Bereich des Möglichen sein können. Und daher werde ich möglicherweise auch zukünftig darauf verlinken, auch wenn es Dir nicht passen mag Smiley
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Antwort #55 - 15.12.2017 um 05:18:31
 
Du warst garnicht gemeint.
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Antwort #56 - 15.12.2017 um 05:47:54
 
Also nochmal, du warst nicht gemeint.

Außerdem war ich ja keiner der gesagt hat, dass der Fall null Chance hätte. Für sowas braucht man Mut, um es zu wagen, und Tapferkeit, um auch nach einem möglichen Rückschlag weiterzukämpfen. Und wenn du den Thread retrospektiv betrachtest habe ich auch nicht irgendwie entmutigt sondern nur mein Rechtsverständnis auf einzelne Fragen zum Besten gegeben. Ich freu mich ja über jeden Fall, der tatsächlich das Ziel erreicht.

Im Beitrag #47 wurde ja auch geschrieben, dass man mit der Unzumutbarkeit der Visanachholung argumentiert hat. Also darum nicht eindeutig.

Ein Behördenfehler ist auch nicht auszuschließen.

Und unter uns... Wenn ich bei der ABH arbeiten würde, würde ich auch die AE unter Verzicht des Visums erteilen. Grund ist aber nicht, weil ein § 39 AufenthV die Möglichkeit bzw. §5 II 2 AufenthG mir ein Ermessen eröffnet, sondern einfach das Problem, dass bei Duldung und Asylverfahren die Person ja tatsächlich in meiner Gemeinde bleiben würde, weil sie beim Ehemann bleiben würde und nicht nach Hintertupfingen verteilt werden würde. D.h. dass es im Zweifel hohe Kosten für die Gemeinde geben könnte, und man diese ganzen Kosten durch eine positive Entscheidung vermeiden kann.

Und wer beschwert sich schon über positive VAs?

So als Schlusswort Smiley
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