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Antrag auf Asyl für Venezolanerin möglich? (Gelesen: 18.849 mal)
Themen Beschreibung: Mitglied der Opposition in Venezuela
M.A.G.S
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Antwort #45 - 07.11.2017 um 22:40:28
 
Ja, Ich bin auch deiner Meinung!!

Also die machen das, weil ein Berater es denen so erzählt hat. Die ABH könnte gemäß § 39 AufenthG einen eAT ausstellen, weil der Anspruch auf eine AE, erst nach der Einreise entstanden ist. Es sei auch  nicht geplant gewesen, weil sie die original Dokumente "nur" zur Übersetzung mitgebracht hat, damit der Verlobter sie dem Standesamt vorlegen kann. Die haben nicht damit gerechnet, dass sie ein Termin für die Heirat so schnell bekommen. In der Regel soll das nicht so schnell gehen. Diese Argumente sollen für die Erteilung nach § 39 AufenthG ausreichen dürfen, so der Berater.


Ich war eher der Meinung mit der Heirat in Dänemark und dann hier Asyl beantragen und mit der Aufenthaltsgestattung die Heirat zum zweck der AE aufdecken. Für mich war das eher der Weg der besser hätte klappen können.

Wie sieht ihr das ganze? Ich sehe das ganze ein bisschen kompliziert. Zumal der Berater denen erzählt hat, er hätte schon zwei Fälle in der gleichen Konstellation gehabt.


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okatomy
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Antwort #46 - 08.11.2017 um 07:35:36
 
Was für ein Berater war das denn?

Dass das grundsätzlich so ohne Probleme gehen wird ist Unsinn.

Es kann natürlich klappen, aber viele gegenteilige Berichte, dass es nicht klappt findest du hier im Forum.

Die Argumentation dass ja kein dauerhafter Aufenthalt geplant war und man nur zum Zweck der Ehevorbereitung einreiste, man aber 100% ausreisen wollte, jetzt aber alles so schnell geklappt hat und man gleich hier bleiben will, ist doch, mal ehrlich, total unglaubwürdig.

Die berechtigte Frage, warum man dann nicht ausreist, wie man eh vorhatte, wird kommen.

Ich erkenne da jetzt keinen Unterschied zu einer Dänemark-Heirat.

Ein Asylverfahren zu missbrauchen um eine verkappte FZF durchzudrücken, halte ich zumindest für verwerflich, und jeder dieser Fälle wird das Asylrecht als solches nur Schritt für Schritt weiter einschränken bis es es nicht mehr gibt.
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M.A.G.S
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Antwort #47 - 14.11.2017 um 00:14:53
 
okatomy schrieb am 08.11.2017 um 07:35:36:
Ein Asylverfahren zu missbrauchen um eine verkappte FZF durchzudrücken, halte ich zumindest für verwerflich, und jeder dieser Fälle wird das Asylrecht als solches nur Schritt für Schritt weiter einschränken bis es es nicht mehr gibt.


Keiner wollte das Asylverfahren missbrauchen. Wahrscheinlich hast du die ganze Geschichte nicht von Anfang an gelesen. Sie hatte von Anfang an vorgehabt Asyl zu beantragen, weil sie vom venezolanischen Millitär entführt wurde, da sie politische tätigt war.
Deswegen wollte der Freund sie auch heiraten, damit sie nicht verteilt wird und wirklich auch ein Aufenthaltstitel bekommt.

okatomy schrieb am 08.11.2017 um 07:35:36:
Was für ein Berater war das denn?

Dass das grundsätzlich so ohne Probleme gehen wird ist Unsinn.


Ich habe auch nicht behauptet, dass der Berater gesagt hat, es ginge grundsätzlich ohne Probleme. Er meinte nur, die Umständen sollten reichen, um nach § 39 AufenthG zu entscheiden. Zusätzlich haben sie damit argumentiert, sie könne das Visumsverfahren nicht nachholen, weil sie höchstwahrscheinlich am Flughafen festgenommen wird.


Die Frau hat jetzt eine FB bekommen. zunächst bis Januar 2018. Sie wurde zusätzlich dazu verpflichtet Deutsch zu lernen.
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Saxonicus
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Antwort #48 - 14.11.2017 um 01:40:40
 
M.A.G.S schrieb am 14.11.2017 um 00:14:53:
Er meinte nur, die Umständen sollten reichen, um nach § 39 AufenthG zu entscheiden. 

Wer soll denn da über was entscheiden ?
Im § 39 AufenthG geht es um die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung.
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Aras
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Antwort #49 - 14.11.2017 um 07:48:44
 
§ 39 AufenthV
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #50 - 14.11.2017 um 10:45:18
 
Saxonicus schrieb am 14.11.2017 um 01:40:40:
Wer soll denn da über was entscheiden ?
Im § 39 AufenthG geht es um die Zustimmung zur Ausländerbeschäftigung.



§ 39 AufenthV Aras schrieb am 14.11.2017 um 07:48:44:
§ 39 AufenthV


genau Aras danke schön!!
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Antwort #51 - 14.11.2017 um 11:04:01
 
M.A.G.S schrieb am 14.11.2017 um 00:14:53:
Die Frau hat jetzt eine FB bekommen. zunächst bis Januar 2018. Sie wurde zusätzlich dazu verpflichtet Deutsch zu lernen.


Hoppla, interessant, nicht wahr?
Da lagen der Berater und ich in meinem Beitrag #28 offensichtlich bisher nicht so falsch...
Solche Erfahrungswerte sind gerade im Bereich "Entscheidungen nach §39 AufenthV" wegen weitgehend fehlender oder heterogener Rechtsprechung immer interessant.
Danke für das Update.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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M.A.G.S
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Antwort #52 - 14.11.2017 um 12:21:09
 
T.P.2013 schrieb am 14.11.2017 um 11:04:01:
Da lagen der Berater und ich in meinem Beitrag #28 offensichtlich bisher nicht so falsch...
Solche Erfahrungswerte sind gerade im Bereich "Entscheidungen nach §39 AufenthV" wegen weitgehend fehlender oder heterogener Rechtsprechung immer interessant.


Ja, also ich war auch selber skeptisch. Es ist natürlich immer eine Sache der ABH, es liegt ja in deren Ermessen.

Es ist allgemein schwer in HH einen Heiratstermin beim Standesamt zu bekommen. Es hat einfach alles gepasst!! ich glaube eher die hatten Glück. !!
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Aras
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Antwort #53 - 14.12.2017 um 20:10:12
 
Da unser *****meint, dass dies ein erfolgreicher Fall zur Anwendung von § 39 AufenthV sei möchte ich darauf hinweisen, dass die betreffende Ausländerbehörde gem. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt. AufenthG ihr Ermessen ausgeübt haben kann. Dann benötigt man auch keinen § 39 AufenthV zur Legalisierung des Aufenthalts. Da zudem die Behörde zu Gunsten des Antragstellers entschieden hat, gibt es auch keine Begründung und somit keinen Hinweis auf welche Rechtsgrundlage auf das nationale Visum verzichtet wurde.

Änderung:
Unterlasse solche "Titel"  Griesgrämig
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« Zuletzt geändert: 14.12.2017 um 20:25:45 von Tippi »  

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blubb


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Antwort #54 - 15.12.2017 um 00:43:54
 
Da Du offensichtlich mich meinst, antworte ich mal hier, auch wenn ich den von Dir verliehenen Titel nicht mehr lesen kann (vielleicht ist das auch besser so).

Auf welcher Grundlage hier eine Fiktionsbescheinigung erteilt wurde, ist unklar, da nicht vom TE benannt. Eine FB hat es aber offensichtlich gegeben.

Weiter ist es hier der Fall, dass der Thread sich am Ende darum dreht, dass die AE im Inland auf Grundlage des §39 (6) AufenthV angestrebt wird.

Am Ende hat die ABH ganz offensichtlich, auch wenn ggf. aufgrund strittiger oder sogar ohne Rechtsgrundlage, im Ermessen oder aufgrund Fehleinschätzung, jedoch positiv im Sinne des Antragstellers entschieden.
Obwohl dies einige Mitforisten als chancenlos angesehen haben mögen.

Daher reicht mir, dem Was-auch-immer-"***", dieser Fall zumindest als Beispiel(!) (und eben nicht als rechtl. Referenz) dafür aus, dass im Bereich des §39 (6) AufenthV, auch trotz strittiger Rechtsgrundlage und entgegen kategorischer Verneinungen in Foren, positive Entscheidungen zumindest im Bereich des Möglichen sein können. Und daher werde ich möglicherweise auch zukünftig darauf verlinken, auch wenn es Dir nicht passen mag Smiley
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Antwort #55 - 15.12.2017 um 05:18:31
 
Du warst garnicht gemeint.
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Antwort #56 - 15.12.2017 um 05:47:54
 
Also nochmal, du warst nicht gemeint.

Außerdem war ich ja keiner der gesagt hat, dass der Fall null Chance hätte. Für sowas braucht man Mut, um es zu wagen, und Tapferkeit, um auch nach einem möglichen Rückschlag weiterzukämpfen. Und wenn du den Thread retrospektiv betrachtest habe ich auch nicht irgendwie entmutigt sondern nur mein Rechtsverständnis auf einzelne Fragen zum Besten gegeben. Ich freu mich ja über jeden Fall, der tatsächlich das Ziel erreicht.

Im Beitrag #47 wurde ja auch geschrieben, dass man mit der Unzumutbarkeit der Visanachholung argumentiert hat. Also darum nicht eindeutig.

Ein Behördenfehler ist auch nicht auszuschließen.

Und unter uns... Wenn ich bei der ABH arbeiten würde, würde ich auch die AE unter Verzicht des Visums erteilen. Grund ist aber nicht, weil ein § 39 AufenthV die Möglichkeit bzw. §5 II 2 AufenthG mir ein Ermessen eröffnet, sondern einfach das Problem, dass bei Duldung und Asylverfahren die Person ja tatsächlich in meiner Gemeinde bleiben würde, weil sie beim Ehemann bleiben würde und nicht nach Hintertupfingen verteilt werden würde. D.h. dass es im Zweifel hohe Kosten für die Gemeinde geben könnte, und man diese ganzen Kosten durch eine positive Entscheidung vermeiden kann.

Und wer beschwert sich schon über positive VAs?

So als Schlusswort Smiley
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