T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:Hallo,
zumindest die Heirat in DNK ist möglich, falls sie die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen besitzt. Venezuelaner sind auch dort für Kurzaufenthalte befreit von der Erfordernis eines Visums.
Die Erteilung einer
AE in Anwendung des §39 Nr. 3
AufenthV ist m.E. nicht ausgeschlossen, wenn die
ABH kooperativ sein sollte + Heirat und weitere Voraussetzungen (u.a. Spracherwerb "A1" vorliegen) + der
ABH verborgen bleibt, dass sie geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist (Stichwort "rechtmäßig" / keine Privilegierung nach § 41 AufenthV)...
Also sie haben sie für ein Deutsch Kurs angemeldet. Sie würde in 2 Wochen anfangen. Ich weiss nicht inwieweit die
ABH da mitmachen würde. Was ich bei § 39 III
AufenthG nicht verstehe ist der Satz nach der Einreise muss der Anspruch entstehen. Jedoch hat es immer in den Gerichtsurteilen gerade in dem Punkt gescheitert.
BVerwG 1 C 23.09 11.01.2011 : Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
---------------------------------------------------------------------------
Der ist doch 2008 eingereist und dann in Dänemark geheiratet, er ist dann umgehend zurück gekommen. Der Anspruch ist doch nach der Einreise entstanden, oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?