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Antrag auf Asyl für Venezolanerin möglich? (Gelesen: 19.037 mal)
Themen Beschreibung: Mitglied der Opposition in Venezuela
Aras
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Antwort #15 - 14.10.2017 um 13:56:09
 
Die Tante darf dann für alle Kosten aufkommen die während des Asylverfahrens entstehen. Und eine Tante ist familiär so entfernt, dass man keinen Härtefall sehen dürfte. Sie würde in ein anderes Bundesland verteilt werden und Asylbewerberleistungen bekommen. Keine Krankenversicherung sondern Krankenbehandlungskosten in voller Höhe.

Etc. etc.

Die Tante wäre sehr sehr sehr sehr sehr dumm, wenn sie eine VE erteilt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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M.A.G.S
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Antwort #16 - 14.10.2017 um 14:34:54
 
Aras schrieb am 14.10.2017 um 13:56:09:
Die Tante darf dann für alle Kosten aufkommen die während des Asylverfahrens entstehen. Und eine Tante ist familiär so entfernt, dass man keinen Härtefall sehen dürfte. Sie würde in ein anderes Bundesland verteilt werden und Asylbewerberleistungen bekommen. Keine Krankenversicherung sondern Krankenbehandlungskosten in voller Höhe.

Etc. etc.

Die Tante wäre sehr sehr sehr sehr sehr dumm, wenn sie eine VE erteilt.

Ok!! Danke.

Der Freund ist ja auch in Hamburg. Kann er sie dann Heiraten? Er ist Venezolaner hat aber die deutsche Staatsangehörigkeit. Dürfte sie ihn dann heiraten? Er hätte sie Früher geheiratet, er wurde erst seit kurzem eingebürgert. Er ist auch noch Student. Die haben sich seit 2016 nicht mehr sehen können, aber waren trotzdem noch zusammen.
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Aras
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Antwort #17 - 14.10.2017 um 14:41:09
 
Artikel 12 EMRK

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Antwort #18 - 14.10.2017 um 14:54:41
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 14:34:54:
Er hätte sie Früher geheiratet, er wurde erst seit kurzem eingebürgert. Er ist auch noch Student. Die haben sich seit 2016 nicht mehr sehen können, aber waren trotzdem noch zusammen. 


Dann soll er doch ein Hochzeitsvisum beantragen, zusammen mit der VE der Tante klappt das garantiert. Da braucht man dann keinen Asylzirkus mit geringem Erfolg zu veranstalten und den Steuerzahler zu belasten.
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Antwort #19 - 14.10.2017 um 15:44:12
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 14:34:54:
Der Freund ist ja auch in Hamburg.

Ich hatte es so verstanden, daß hier die Tante mit ihrem Freund in HH wohnt.
Jetzt ist es der Freund der Venezuelanerin.
Na klar, kann der heiraten. Sogar die Venezuelanerin. Wie lange ist der denn schon hier in D? Der ist dann immer hin- und sie hierher geflogen?

Warum bringst du die Fakten am Ende?

Ich bin der Meinung, nach Hintertupfingen würde diese 1 Frau nicht verteilt. Dort will man jetzt niemanden mehr.
Aber was das Wort KANN im Gesetz bedeutet, weißt du schon auch, oder?

Und ja, ich stimme mit @Aras überein:
Mit dem Antrag auf ein Heiratsvisum erspart man sich ein sehr unsicheres Asylverfahren.
Und billiger für HH, Hintertupfingen und alle anderen außer der Tante und den Freund wird es auch.
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M.A.G.S
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Antwort #20 - 14.10.2017 um 16:17:05
 
KaGe schrieb am 14.10.2017 um 15:44:12:
Ich hatte es so verstanden, daß hier die Tante mit ihrem Freund in HH wohnt.
Jetzt ist es der Freund der Venezuelanerin.
Na klar, kann der heiraten. Sogar die Venezuelanerin. Wie lange ist der denn schon hier in D? Der ist dann immer hin- und sie hierher geflogen?

Warum bringst du die Fakten am Ende?

Ich bin der Meinung, nach Hintertupfingen würde diese 1 Frau nicht verteilt. Dort will man jetzt niemanden mehr.
Aber was das Wort KANN im Gesetz bedeutet, weißt du schon auch, oder?

Und ja, ich stimme mit @Aras überein:
Mit dem Antrag auf ein Heiratsvisum erspart man sich ein sehr unsicheres Asylverfahren.
Und billiger für HH, Hintertupfingen und alle anderen außer der Tante und den Freund wird es auch.


Ja, er ist seit 2014 immer hin und her geflogen. Dort haben sich beide kenngelernt. Er ist jetzt Deutsch geworden und da er Student ist, wollte er erst bis zu seinem Abschluss abwarten um zu heiraten. Aber jetzt wo sie fast entführt worden ist, möchte er auch dass sie hier her kommt.

Das Problem für das Heiratsvisum ist doch, dass sie nicht mehr in Venezuela ist und zweitens, hat sie keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Eine Variante wäre halt in Dänemark zu heiraten, nur ob das Nachholen des Visumsverfahren für sie noch in Frage käme ist halt die Angst. Sie müsste dann wieder nach Venezuela und wird am Flughafen höchstwahrscheinlich festgenommen.
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deerhunter
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Antwort #21 - 14.10.2017 um 16:38:46
 
M.A.G.S schrieb am 14.10.2017 um 16:17:05:
Das Problem für das Heiratsvisum ist doch, dass sie nicht mehr in Venezuela


Wieso? Heiratsvisum kann Sie dort stellen wo sie z. Zt. lebt also Kolumbien....da kann Sie auch Deutsch lernen!
Asyl wird nicht klappen, vergiss diesen Weg! Macht ein ganz normales Heiratsvisum und gut!
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Antwort #22 - 15.10.2017 um 17:54:59
 
Bei Fragen zum Asylverfahren ist es sinnvoll, wenn nur diejenigen antworten, die Ahnung haben.

Wenn sie sich in Hamburg (oder irgendeinem anderen Ort) meldet, wird sie sofort der Erstaufnahme in Sachsen zugewiesen. Die Herkunftsländer sind auf die verschiedenen BAMF-Außenstellen verteilt, und "kleine" Herkunftsländer nur auf eine BAMF-Außenstelle. Flüchtlinge aus Venezuele bleiben das gesamte Asylverfahren über in Sachsen.

Endet das Asylverfahren positiv, muss sie für die nächsten drei Jahre auch eine Wohnung in Sachsen suchen. Endet es negativ, muss sie von Sachsen aus ausreisen. Sie dürfte also bei positivem Asylverfahren (Bescheid 2018) ungefähr 2021 nach Hamburg umziehen.
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M.A.G.S
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Antwort #23 - 17.10.2017 um 18:12:40
 
reinhard schrieb am 15.10.2017 um 17:54:59:
Wenn sie sich in Hamburg (oder irgendeinem anderen Ort) meldet, wird sie sofort der Erstaufnahme in Sachsen zugewiesen. Die Herkunftsländer sind auf die verschiedenen BAMF-Außenstellen verteilt, und "kleine" Herkunftsländer nur auf eine BAMF-Außenstelle. Flüchtlinge aus Venezuele bleiben das gesamte Asylverfahren über in Sachsen.

Endet das Asylverfahren positiv, muss sie für die nächsten drei Jahre auch eine Wohnung in Sachsen suchen. Endet es negativ, muss sie von Sachsen aus ausreisen. Sie dürfte also bei positivem Asylverfahren (Bescheid 2018) ungefähr 2021 nach Hamburg umziehen.


Wenn die Entscheidung negativ ausfällt, wäre es möglich dann noch eine Duldung um hier Heiraten zu können zu beantragen? Bis dahin hätte sie Zeit von hier aus Deutsch zu lernen.

Ich meine jetzt von Kolumbien aus Deutsch zu lernen, wird schwierig. Sie ist zeit gestern in Hamburg.

Die hatten vor nach Dänemark mit Bus hinzufahren und dort Heiraten und mit Bus wieder zurückzukommen. Habe erklärt dass das vielleicht so nicht klappen wird. Weil sie das Visumsverfahren nachholen muss. Mein Freund hätte sich Heute mit einem Berater unterhaltet. Der Berater hat ihm geraten nach Dänemark mit Bus zu fahren. Das Visumsverfahren könnte man dann umgehen, da sie in Venezuela in Gefahr ist und noch weil sie Visumfrei einreisen kann und vorher keine Erklärung bei der Botschaft unterschrieben hat.  Dann könnte man § 39 AufenthV anwenden.

Ist das war ? Ich sehe ehrlich gesagt ein bisschen problematisch.
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blubb


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Antwort #24 - 17.10.2017 um 19:30:33
 
Hallo,

zumindest die Heirat in DNK ist möglich, falls sie die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen besitzt. Venezuelaner sind auch dort für Kurzaufenthalte befreit von der Erfordernis eines Visums.

Die Erteilung einer AE in Anwendung des §39 Nr. 3 AufenthV ist m.E. nicht ausgeschlossen, wenn die ABH kooperativ sein sollte + Heirat und weitere Voraussetzungen (u.a. Spracherwerb "A1" vorliegen) + der ABH verborgen bleibt, dass sie geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist (Stichwort "rechtmäßig" / keine Privilegierung nach § 41 AufenthV)...

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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M.A.G.S
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Antwort #25 - 17.10.2017 um 23:03:56
 
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
Hallo,

zumindest die Heirat in DNK ist möglich, falls sie die dafür ggf. erforderlichen Unterlagen besitzt. Venezuelaner sind auch dort für Kurzaufenthalte befreit von der Erfordernis eines Visums.

Die Erteilung einer AE in Anwendung des §39 Nr. 3 AufenthV ist m.E. nicht ausgeschlossen, wenn die ABH kooperativ sein sollte + Heirat und weitere Voraussetzungen (u.a. Spracherwerb "A1" vorliegen) + der ABH verborgen bleibt, dass sie geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts eingereist ist (Stichwort "rechtmäßig" / keine Privilegierung nach § 41 AufenthV)...


Also sie haben sie für ein Deutsch Kurs angemeldet. Sie würde in 2 Wochen anfangen. Ich weiss nicht inwieweit die ABH da mitmachen würde. Was ich bei § 39 III AufenthG nicht verstehe ist der Satz nach der Einreise muss der Anspruch entstehen. Jedoch hat es immer in den Gerichtsurteilen gerade in dem Punkt gescheitert. 

BVerwG 1 C 23.09      11.01.2011 :

Der Entscheidung liegt der Fall eines russischen Staatsangehörigen zugrunde, der Ende Juli 2008 mit einem Schengen-Visum zu Besuchszwecken nach Deutschland eingereist war. Nachdem er Anfang August 2008 in Dänemark eine deutsche Staatsangehörige geheiratet hatte, kehrte er umgehend nach Deutschland zurück und beantragte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Ehegattennachzugs. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab und drohte dem Kläger die Abschiebung an, da er ohne das für einen dauerhaften Aufenthalt erforderliche nationale Visum eingereist sei. Zwar könne der Inhaber eines gültigen Schengen-Visums den Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden seien (§ 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung - AufenthV). Das sei bei dem Kläger aber nicht der Fall. Denn die Ehe sei nicht nach, sondern vor der letzten Einreise aus Dänemark geschlossen worden. Von der Durchführung des Visumverfahrens sei auch nicht im Ermessenswege abzusehen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz - AufenthG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.
---------------------------------------------------------------------------

Der ist doch 2008 eingereist und dann in Dänemark geheiratet, er ist dann umgehend zurück gekommen. Der Anspruch ist doch nach der Einreise entstanden, oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?   hä?
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Antwort #26 - 18.10.2017 um 01:38:44
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 23:03:56:
Der Anspruch ist doch nach der Einreise entstanden, oder verstehe ich den Sachverhalt falsch?


Nein, der Anspruch (Heirat) ist im geschilderten Sachverhalt vor Gericht vor der Einreise (nämlich der letzten Einreise, von Dänemark nach DEU!) entstanden. Wie hier dann nach Heirat in DNK auch.
Deshalb eigentlich kein Anwendungsfall für den §39 AufenthV.

Deshalb schrieb ich u.a. von "kooperative ABH" im Hinblick auf die individuelle Situation der möglichen Antragstellerin (konkrete Gefahr als Härte, visumfreie Einreise und damit kein Verstoß gegen formal zugesicherte Rückkehr).
Die Chancen sind wohl nicht groß, aber wie hier im Board gelegentlich geschildert wurde, wohl auch nicht komplett ausgeschlossen.
Etwas vabanque - aber was hat man zu verlieren?

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Antwort #27 - 18.10.2017 um 05:58:57
 
"Man" vielleicht nicht viel.

Als Mitarbeiter der betroffenen Behörde würde ich dem Kollegen jedoch tiefsten Dank ausdrücken, der Ratschläge gibt mit dem Inhalt
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
wenn ... der ABH verborgen bleibt

und ich soll anschließend begründen warum ich "unkooperativ" bin.

Zudem Du doch selbst, würde Dir bei der Einreisekontrolle klar, dass
T.P.2013 schrieb am 17.10.2017 um 19:30:33:
geplant bereits zum Zweck des Daueraufenthalts

eingereist werden soll, zurückweisen würdest, richtig?
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #28 - 18.10.2017 um 10:21:12
 
Ja, möglicherweise.

Ich habe mir aber erlaubt, ganz ohne Wertung, die Optionen so darzustellen, wie sie sich meiner Meinung nach rechtlich und tatsächlich hier darstellen.

Ob jemand am Ende in Aussage und Handlung ggf. verwerflich agiert oder nicht, entscheidet aber der Betreffende immer selbst, nicht ich.

Gruß
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Antwort #29 - 18.10.2017 um 14:37:52
 
T.P.2013 schrieb am 18.10.2017 um 01:38:44:
Nein, der Anspruch (Heirat) ist im geschilderten Sachverhalt vor Gericht vor der Einreise (nämlich der letzten Einreise, von Dänemark nach DEU!) entstanden. Wie hier dann nach Heirat in DNK auch.
Deshalb eigentlich kein Anwendungsfall für den §39 AufenthV.

Deshalb schrieb ich u.a. von "kooperative ABH" im Hinblick auf die individuelle Situation der möglichen Antragstellerin (konkrete Gefahr als Härte, visumfreie Einreise und damit kein Verstoß gegen formal zugesicherte Rückkehr).
Die Chancen sind wohl nicht groß, aber wie hier im Board gelegentlich geschildert wurde, wohl auch nicht komplett ausgeschlossen.
Etwas vabanque - aber was hat man zu verlieren?

Gruß


Eine Heirat im ecuadorianschen Konsulat hier in DE, wäre gültig? Der Freund hat 3 Staatsangehörigkeiten. 2 von Geburt aus und die deutsche als dritte. Hat er mit heute erzählt. 

Dann wäre der Anspruch auf AE nach der Einreise entstanden, oder?
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