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Dauer Auslandseinbürgerung (Gelesen: 8.651 mal)
Johannes Sambia
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #15 - 07.01.2019 um 14:27:20
 
Gleiche Situation bei mir. BVA wird den Antrag an die für meine Frau zuständige Innlandseinbürgerungsbehörde weiterleiten, da der Antrag nicht mehr bis zur Ausreise bearbeitet wird.
D.h. der Antrag lag jetzt knapp zwei Jahre unbearbeitet im BVA. Wenigstens muss kein neuer Antrag gestellt werden, aber trotzdem finde ich es unerhört, dass das BVA anscheinend so unterbesetzt ist, dass die Bearbeitung eines Antrags selbst nach zwei Jahren nicht angegangen wird.
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gtrecker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #16 - 08.03.2019 um 21:09:59
 
Hat hier jemand Erfahrung, wie deutsche ABH (konkret die ABH Köln) mit Abschnitt 9.1.2.2 der Verwaltungsvorschrift umgehen?

Die ABH Köln hat den Einbürgerungsantrag von Frau gtrecker zurückgestellt (<3 Jahre Aufenthalt im Bundesgebiet), da sie 9.1.2.2 b) nicht in Betracht ziehen wollen. Das ist ja eine "kann"-Bestimmung.

Im Schreiben erfolgt auch keine Begründung, warum die ABH das nicht macht. Im ersten Schritt würden wir freundlich um diese bitten, aber hätte man ein Recht darauf?

9.1.2.1 scheint gar nicht in Betracht gezogen worden zu sein. Etwas unbefriedigend, aber die Frist bis zu den drei Jahren sind zum Glück auch nur noch 10 Monate, falls wir mit 9.1.2.1 und 9.1.2.2 nicht weiterkommen.
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dim4ik
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 11.03.2019 um 12:48:41
 
gtrecker schrieb am 08.03.2019 um 21:09:59:
Im ersten Schritt würden wir freundlich um diese bitten, aber hätte man ein Recht darauf?

Alleine auf die Begründung nicht, aber auf eine sachliche Entscheidung, die dann auch begründet sein muss, schon. Diese Entscheidung wird wohl negativ ausfallen, die Ablehnung wird man dann aber gerichtlich anfechten können. Ob man auch vorm Gericht gewinnt, sei ebenso dahingestellt, da es ja um eine Ermessenssache geht.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #18 - 11.03.2019 um 12:52:01
 
Bei der zuständigen Bezirksregierung Fachaufsichtsbeschwerde einreichen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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gtrecker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #19 - 11.03.2019 um 21:46:35
 
Danke - Fachaufsichtsbeschwerde wogegen? Fehlende Begründung oder nicht ausgeübtes Ermessen?
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Aras
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Antwort #20 - 11.03.2019 um 22:31:12
 
Ermessensnichtgebrauch?

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gtrecker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #21 - 11.03.2019 um 23:03:32
 
OK - kennt den jemand die NRW-Verwaltungspraxis zu den o.g. Bestimmungen? Im Internet habe ich nichts gefunden.
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Aras
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Antwort #22 - 12.03.2019 um 07:47:24
 
Die Bezirksregierung in Köln ist die Fachaufsichtsbehörde ggü. der Einbürgerungsbehörde Stadt Köln. Das einzige was noch zusätzlich in NRW gilt ist der Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsgesetz. Ansonsten gelten die vorläufigen Anwendungshinweise des BMI und die Staatsangehörigkeitsrecht Verwaltungsvorschrift StaRVwV.

Nur die Bezirksregierung oder ein Gericht können dir sagen ob das was bei dir passiert ermessensfehlerhaft sei oder nicht.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #23 - 12.03.2019 um 21:41:15
 
Danke - das hilft sehr. Der NRW-Ausführungserlass gibt ja eine Richtung zur Ausübung der Ermessensspielräume vor:

"3 Entscheidung

Bei der Bearbeitung der Einbürgerungsanträge sollen die durch das Staatsangehörigkeitsgesetz eingeräumten Entscheidungs- und Ermessensspielräume unter Berücksichtigung der VAH-StAG in der Fassung vom 1. Juni 2015  - soweit es zu vertreten ist - zu Gunsten der Einbürgerungsbewerber ausgeschöpft werden (vergleiche § 2 Absatz 9 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen).

In gleicher Weise sind dementsprechende Regelungen meiner Runderlasse  (z.B. zum Thema „Verkürzung der für eine Anspruchseinbürgerung geforderten Aufenthaltsdauer wegen besonderer Integrationsleistungen“) zu berücksichtigen."
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gtrecker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #24 - 01.10.2019 um 20:27:04
 
So - die Einbürgerungszusage ist da. Wir haben nach einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter schriftlich um Erläuterung gebeten, warum die ABH den Sachverhalt anders sieht, gerade auch in Hinblick auf §3 des Ausführungserlass zum Staatsangehörigkeitsrecht (Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW).
Hilfsweise haben wir gebeten, eine Einbürgerung nach §9 StAG mit Verkürzung der Aufenthaltsdauer von drei Jahren um bis zu 2/3 der geforderten Dauer nach Ziffer 9.1.2.1 der StAR-VwV und der VAH-StAG zu prüfen. Das erfüllt Frau gtrecker nämlich auch. 

Und siehe da: hat geklappt.

Was die ABH nun herangezogen hat, bleibt unklar.
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gtrecker
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #25 - 22.06.2021 um 21:38:00
 
Ein letztes Update: Im Juli 2020 Entlassung aus der ausländischen Staatsangehörigkeit beentragt; Ausbürgerung abgeschlossen Ende März 2021; und nach drei Monaten Staatenlosigkeit hat Frau gtrecker seit heute die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Urkunde hätte ich mir etwas hübscher vorgestellt. Dass uns das Thema 5.5 Jahre begleiten wird, hätten wir am Anfang auch nicht gedacht. Immerhin ist es jetzt durch, bevor wir im September die Aufenthaltserlaubnis hätten verlängern dürfen.

Vielen Dank allen hier für die gute Unterstützung zum Thema Staatsangehörigkeitsrecht - und natürlich auch Ausländerrecht. Das hat uns wirklich ein ums andere mal wirklich geholfen!
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