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Strafe (Gelesen: 6.476 mal)
Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.09.2017 um 15:52:50
 
hallo,
hab eine Frage, ich studiere hier in Deutschland seit 3 Jahren hab Aufenthaltserlaubnis, im 2015 bin ich wegen Diebstahl in der Cz  Verurteilet  ( 8 Monate Freiheitsstrafe die auf 18 Monaten Bewährung ausgesetzt wurde)( obwohl ich die sache nicht gemacht hab aber jetzt egal .. ) meine Frage jetzt : kann diese Strafe mir Probleme hier in Deutschland machen ?  und kann es sein dass ich wegen der Strafen abgeschoben werde ?
danke
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 23.09.2017 um 15:57:27
 
Maxiliame schrieb am 23.09.2017 um 15:52:50:
kann diese Strafe mir Probleme hier in Deutschland machen?


Ja, denn jetzt gibt es ein "Ausweisungsinteresse".

Zitat:
  und kann es sein dass ich wegen der Strafen abgeschoben werde?


Nein, solange Du eine Aufenthaltserlaubnis hast, kannst Du nicht abgeschoben werden.

Falls die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis nicht verlängern will, schreibt sie Dir das. Falls sie sich durchsetzt (Du kannst ja widersprechen), wirst Du erst zur Ausreise aufgefordert. Nur wenn Du dann nicht klagst, aber auch nicht ausreist, könntest Du abgeschoben werden. Aber Du bekommst vorher mehrere Wochen Zeit, etwas dagegen zu unternehmen oder freiwillig auszureisen.

Insofern: Solange die Ausländerbehörde sich deswegen nicht schriftlich bei Dir meldet, passiert gar nichts. Allerdings: Wenn Du nochmal wegen einer Straftat verurteilt wirst, werden beide Strafen bei der Ausländerbehörde zusammen gezählt.
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 23.09.2017 um 16:00:04
 
aber ich hab mein Aufenthalserlaubnis nur diesen Sommer verlängert und die haben nichts gesagt also ganz normal ?
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Aras
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Antwort #3 - 23.09.2017 um 16:03:27
 
Wahrscheinlich weil die keine Information darüber aus Tschechien haben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 23.09.2017 um 16:11:06
 
was kann ich jetzt nun machen ?
ich meine gilt die Strafe AUCH HIER IN Deutschland ?
und  "Ausweisungsinteresse" im Gesetzt steht mindestens 2 Jahre Freiheitsstrafe, ich galub § 45 oder 54 ? ich hab Angst dass ich abgeschoben wird obwohl ich nichts gemacht hab
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deerhunter
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i4a rocks!


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Antwort #5 - 23.09.2017 um 17:40:49
 
Wie erfüllst du die CZ bewährungsauflagen??
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Antwort #6 - 23.09.2017 um 18:39:24
 
Maxiliame schrieb am 23.09.2017 um 16:11:06:
was kann ich jetzt nun machen ? 


Einfach (oder vielleicht auch schwierig) in Ruhe abwarten. Da die AE verlängert wurde, existiert doch momentan überhaupt kein Grund sich Sorgen zu machen!
Wenn dann wirklich ein Schreiben der ABH kommt, kannst Du dann immer noch schauen, ob es Grund zur Sorge gibt.
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 23.09.2017 um 19:06:49
 
1.Also ich hab die Bewährung als Probezeit erfüllt also am 12.2016 war schon die STrafe am Ende
2.ich mach mir sorgen weil ich ncht weiss was mich erwartet

also noch eine Frage zählt die Strafe hier in Deutschland? in ZC es ist eigentlich im Ausland ?2. ich hab jetzt AE bis 2019 könnnen die ABH mich abschieben während dieser Zeit ?
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blubb


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Antwort #8 - 23.09.2017 um 19:51:19
 
Ist doch alles bereits beantwortet.

Abschieben: nein (solange Du hier keine Dinger drehst).
Theoretisch widerrufen oder verkürzen mit anschließender Ausreiseaufforderung: ja.
"Zählt" die Strafe in DEU: ja.

Mal zur Erläuterung:

Die Verurteilung ist natürlich nicht deshalb inexistent, nur weil sie in einem anderen Staat erfolgte. Straftat ist Straftat und kann(!) immer im Rahmen einer Gesamtschau Relevanz entfalten.
Entscheidend ist, wie sie hier bewertet werden würde, falls die ABH Wind davon bekäme, was allerdings nicht zu erwarten ist.
Dann würde (beachte: Konjunktiv!) sie insofern bewertet, ob ein Ausweisungsinteresse bejaht werden könnte (nicht "besonders schweres" Ausweisungsinteresse, wie von Dir angeführt (§54 AufenthG), sondern das "einfache" nach § 53 (1) AufenthG).

Bei einer solchen Straftat (einfaches Eigentumsdelikt, eine Verurteilung, Bewährungszeit erfolgreich) würde die ABH, da lehne ich mich aus dem Fenster, mit einiger Sicherheit keine Notwendigkeit einer Verkürzung / Widerruf des Aufenthaltstitels begründen wollen.
Lies mal im § 53 Abs. 2 AufenthG dazu.
Es sollte natürlich sonst nichts gegen Dich vorliegen.

Insofern handhabe es so, wie es der Forist Vinzent2m geschrieben hat. Halt die Füße still, mach Dein Ding, bleib sauber und studiere vernünftig.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 23.09.2017 um 20:08:22
 
Danke für deine Antwort.
also wenn was passiert was kann machen dagegen ?
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Aras
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Antwort #10 - 23.09.2017 um 20:13:20
 
Einen Rechsanwalt beauftragen und rechtlich beraten lassen.
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reinhard
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Antwort #11 - 24.09.2017 um 12:19:54
 
Maxiliame schrieb am 23.09.2017 um 20:08:22:
also wenn was passiert was kann machen dagegen ?


Dann kannst Du hier im Forum genau beschreiben, was passiert ist. Und dann können wir hier antworten.

Solange nichts passiert, können wir auch nichts dazu schreiben.

Am wichtigsten ist, dass Du ordentlich studierst und alle Gesetze einhältst.
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Antwort #12 - 24.09.2017 um 15:27:16
 
ich sag euch was ich bin als Opfer in CZ verhaftet ich hab nichts gemacht, und die Hochschule weißt davon nicht nur die HS sondern auch meine Freunde und alle und weil das Problem im Ausland war könnten wir nichts unternehmen, also ich bin Kein Kriminell oder so ich studiere sehr gut ich hab nie ein einziges Problem in Deutschland gehabt nichts nada.
zurück zum Thema: die frage ist woher können die ABH wissen dass ich in CZ Verurteilet, obwohl ich nie einen Brief von Deutschland bekommen hab bis jetzt habe ich nur 2 Briefe von der CZ bekomme in einem steht die Strafe und in dem andern steht dass ich die Probezeit ordentlich verbracht hab ? 2.wie läuft hier in Deutschland wenn man im Ausland als Ausländer eine Straftat gemacht hat ? und was kann man gegen die Strafe hier in DD machen weil ich zeugen hab und blablb... ?
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Maxiliame
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #13 - 24.09.2017 um 15:29:42
 
zum Info nochmal ich wurde im 2015 verhaftet
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Antwort #14 - 24.09.2017 um 15:49:48
 
Die Tschechei ist ein EU-Mitglied und Mitglied des Europarates. Es hat die Vermutung inne, dass es auch ein Rechtsstaat ist und die Europäische Menschenrechtskonvention gilt. Also auch Artikel 6 der EMRK. Insbesondere Artikel 6 Abs. 2 der EMRK, der besagt, dass die Unschuldsvermutung gilt, bis man durch ein Gericht für schuldig befunden wurde.

Du bist laut eigenen Aussagen durch ein tschechisches Gericht für schuldig befunden worden. Dir wurde höchstwahrscheinlich die Möglichkeit gegeben zur Verhandlung zu erscheinen, dich zu Äußern und dich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Der Umstand, dass die Sache im Ausland war, ist keine Entschuldigung für eine Nichtverfolgung des Strafverfahrens. Es wäre in deinem Interesse gewesen, die Sache zu verfolgen.

Somit war es für Tschechien möglich dir eine schuldangemessene Strafe zu erteilen.

Wenn du jetzt aber meint, dass du in Wirklichkeit unschuldig seist, dann verfehlt es das Thema. Dir war doch die Möglichkeit gegeben worden dich vor einem Strafgericht zu verteidigen etc.. Du bist rechtmäßig verurteilt worden. Du bist vorbestraft.

Die Verurteilung an sich unterliegt keinem Beurteilungsspielraum eines deutschen Richters. Ein deutscher Richter kann also nicht behaupten, dass du nicht schuldig seist. Deine Zeugen hättest du in der Tschechei anführen sollen und nicht jetzt hier in Deutschland.

Wie die ABH von der Verurteilung erfahren wird, weiß ich nicht. Es kann sein, dass du irgendwann eine Niederlassungserlaubsnis beantragst und dann wie bei der Erstellung eines europäischen Führungszeugnisses diese auf die Daten der anderen EU-Staaten zurückgreifen können und es dadurch erfahren. Oder du wirst im Antragsformular gefragt ob du bereits rechtskräftig verurteilt worden bist. Und da musst du die Verurteilung angeben, da es ggf. ein Widerrufsgrund darstellen kann, wenn du das unterschlägst. Wenn die ABH die Verurteilung weiß, kann sie im eigenen Ermessen entscheiden wie stark sie die Verurteilung wertet. Da wird auch hineinfließen, wie lange du straffrei gelebt hast und wie dein persönliches Verhalten ist.

Im Fazit kann man sagen, dass du es selbst zu vertreten hast, dass du in der Tschechei vorbestraft bist. Nach nunmehr
2 Jahren die Panik schieben ist einfach zu spät. Du hättest vor 2 Jahren Panik schieben sollen.

Noch als letzter Hinweis:
Hier ist ein Forum für Praktiker. D.h. dass man hauptsächlich praktische Probleme lösen will und weniger theoretische Probleme. Falls du Rechtsberatung suchst, so wäre ggf. ein Rechtsanwalt besser geeignet.

Ansonsten kriegst du wahrscheinlich nur noch die Antwort, dass du nicht mehr straffällig werden sollst und es erst wieder thematisieren sollst, wenn es ein praktisches Problem wird. Natürlich wird der ein oder andere noch antworten, und ich will das Antwortrecht der Mitforisten nicht in Frage stellen.

Aber erwarte eben keine tiefere Erkenntnis und den Königsweg aus deiner Misere. Dazu ist es eben zu spät.
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