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elektronischer Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, wohne im Ausland (Gelesen: 2.041 mal)
hannoxu
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i4a rocks!


Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.09.2017 um 11:27:43
 
Hallo,

Kurz über mich:
Ehefrau ist mit deutscher Staatangehörigkeit.
Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis aus DE.
Seit 2015 wohnen wir in China und wir haben uns aus DE bereits abgemeldet.  Aber ich besuche Deutschland  wegen kurzer Geschäftsreise jedes Jahr 3-4 mals.

Meine Niederlassungserlaubnis ist ein Klebe-Etikett auf Pass.
Meiner derzeitige Pass ist bis Ende 2018 gültig.

Meine Fragen:
1. Ich verstehe so, dass nach Ende 2018 meine Niederlassungserlaubnis im bisherigen Pass gültig bleibt. Ich könne in DE einreisen, wenn ich meinen alten und neunen Reisepass vorzeigen.  Einer eAT ist nicht erfordlich. Korrekt?

2. Klebe-Etiketten nur bleiben bis zum 31.08.2021 gültig.
Da ich mich bereits aus DE abgemeldet und wohne ich in China, wie kann ich später einen eAT für fortsetzung meiner Niederlassungerlaubnis  beantragen?

Vielen Dank!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 15.09.2017 um 11:45:59
 
Bis zum 31. August 2021 brauchst du in der Tat keinen eAT, alter Pass + neuer Pass reichen für die Einreise aus.

Für die Ausstellung des eAT wäre m.E. dann die ABH an eurem letzten Wohnort in Deutschland zuständig (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG).
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hannoxu
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i4a rocks!


Beiträge: 14

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 25.08.2021 um 05:29:02
 
ich wolle das Thema vor 3 Jahren wieder erwähnen, da das Problem bei mir bisher nicht gelöst wird.

Ich besitze eine Niederlassungserlaubnis aus DE. Meine Niederlassungserlaubnis ist ein Klebe-Etikett auf Pass.

Ich habe inzwischen gehört, dass Klebe-Etiketten nur bis zum 31.08.2021 gültig sind.

Fragen:

1) Ich bin aus DE abgemeldet und wohne momentan im Ausland.  Aber muss die Ausländerbehörde am Ort meines letzten gewöhnlichen Aufenthalts verpflicht sein, mir eine e-AT zu erstellen? Wenn so, welche Anschrift steht auf e-AT?
2) Darf ich trotzdem mit meiner Niederlassungserlaubnis (ein Klebe-Etikett auf Pass) einmal nach 31.08.2021 ins Deutschland einreisen?

Danke!
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 25.08.2021 um 10:59:48
 
Die ABH am letzten Wohnort ist sowohl sachlich als auch örtlich für die Ausstellung des eAT zuständig. Da die NE nicht erloschen ist sie verpflichtet, dir einen eAT auszustellen.

Die Adresse ist im Ausländerrecht nicht geregelt, wahrscheinlich hat der Gesetzgeber das schlicht übersehen. Man kann hier auf das Personalausweisgesetz schauen, dort ist geregelt, dass bei fehlender Wohnung der Eintrag  „keine Wohnung in Deutschland“ vorgenommen wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG). Ob die Ausstellung bei einem solchen Eintrag technisch möglich ist, entzieht sich meiner Kenntnis.

Zu der Frage der Einreise nach dem 31.08 kann ich nichts sagen. Eventuell äußert sich noch jemand, der damit befasst ist. Eine Einreiseverweigerung hielte ich aber aufgrund der rechtlich noch bestehenden NE für unverhältnismäßig.

Das hätte man alles viel früher regeln können. Die Probleme waren dir ja schon 2017 bekannt.
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T.P.2013
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blubb


Beiträge: 2.764

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #4 - 05.09.2021 um 16:35:52
 
Hallo,

die Bundespolizei hat dazu in den Vorschriften noch nicht verbindlich Position bezogen. Aber die Fachgruppen "Recht und Verwaltung" in den Aus- u. Fortbildungszentren d. BPOL vertreten die Ansicht (soweit von mir nachvollzogen), dass die Etiketten grundsätzlich auch nach dem 31.08.21 noch zur Einreise / Aufenthalt genügen können.
Dies dürfte umso mehr gelten, wenn es um eine Niederlassungserlaubnis geht.

Insofern dürfte mit einer Einreiseverweigerung in der Tat nicht zu rechnen sein.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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