Ja, dieser Sachverhalt war schon immer und ist noch der Klassiker, um den §41
AufenthV zu erklären.
Aber nichts für ungut, meiner Meinung nach stützt diese Würdigung eher meine Sicht, da die Israelin die erneute Einreise (nach §41 AufenthV) ja genau zu einem von mir als erforderlich erachteten Zweck nach
AufenthG (Aufenthalt zu familiären Zwecken, Herstellung und Wahrung der fam. Lebensgemeinschaft) durchführt.
Zitat:... Allerdings kann m.E. jede Einreise nach § 41
AufenthV einen Aufenthalt von bis zu 90 Tagen begründen.
Ja. Völlig d'accord.
Zitat:Reist der Ausländer innerhalb dieses Zeitraumes aus, kann er ja theoretisch unabhängig von den Schengen-Regelungen wieder einreisen und sich maximal 90 Tage ohne
AT aufhalten.
Ja. Auch hier völlig d'accord.
Zitat:Der Verordnungsgeber hat mit dem dritten Absatz in § 41 AufenthVO diese Möglichkeit geschaffen (ob bewusst oder unbewusst lasse ich mal dahingestellt).
Ja, hat er, zumindest was die praktische Auswirkung angeht. Gleichzeitig hat er damit die Möglichkeit geschaffen, diese Regelung "auszunutzen".
Oder, um vom Abstrakten ins Konkrete zu kommen:
Es steht der nach §41
AufenthV privilegierte Ausländer vor mir bei der Grenzkontrolle.
Ein unmittelbar vorher erfolgter 90-tägiger Aufenthalt nach Schengen ist belegbar (Stempel, Befragung).
1)
Gibt er an, jetzt unter Bezugnahme auf §41
AufenthG zu einem im
AufenthG vorgesehenen Aufenthaltszweck einzureisen, wird ihm die Einreise gestattet.
2) Gibt er an, keinen Daueraufenthalt anzustreben (und im Laufe seines Aufenthalts eine dafür erforderlichen
AE zu beantragen), sondern erneut zu einem langanhaltenden Besuch einzureisen, wird er zurückgewiesen.
Aus diesem Grund schrieb ich in meinem ersten Beitrag von zumindest "pro forma".
Das wird solange gutgehen, bis mal seitens einer zuständigen Behörde geprüft würde, ob auch ein
AT bei vorherigen Aufenthalten nach §41
AufenthV beantragt wurde. Wobei ich mir nicht sicher bin, ob und wie ein solcher "Missbrauch" (falls nämlich nicht) überhaupt gerichtsfest darstellbar und sanktionierbar wäre.
Aber das ist eine andere Baustelle.
Denn trotzdem interpretiere ich die
Intention des Verordnungsgebers (und damit vorerst das formale Recht diesbezüglich) so, wie von mir beschrieben und unterstelle für den nach §41
AufenthV stattfindenden Aufenthalt die Erfordernis eines beabsichtigten Daueraufenthalts zu einem nach
AufenthG definierten Zweck.
Und solange ich eben nichts Handfestes (Rechtsprechung oder Vorschrift) habe, das dem widerspricht, sehe ich keinen Grund, von meiner Ansicht abzurücken. Auch wenn ich Deine Sicht nachvollziehen, aber eben nicht teilen kann.
Gruß