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alleinerziehende vater (Gelesen: 4.517 mal)
Themen Beschreibung: wann und wie kann ich einen Niederlassungserlaubnis beantragen
Biniam
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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13.09.2017 um 14:39:36
 
Hallo Leute ich bin neu hier ich hoffe ich bekomme ein paar nutzbare Antworten so die Frage ist die , ich bin seit 1999 hier in Deutschland bis zum kurzem habe ich einen Aufenthaltstitel nach § 25 abs 5 gehabt aber jetzt seit gut eine Jahr habe ich von ABH nach 28 ABS 1 S 1 NR 3 bekommen, ich bin alleinerziehende Vater von eine schone Tochter die ist gerade 1J und 9m alt ihre Mutter ist Deutsche lebt aber nicht mit uns, und ich moschte bei der Ausländerbehörde eine Niederlassungserlaubnis beantragen die Voraussetzungen dafür erfülle ich ,...aber der Ausländerbehörde will mir keinen geben was kann ich machen und wie? ich beantrage ja nicht Deutsche pass sondern Niederlassungserlaubnis.
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okatomy
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 13.09.2017 um 14:55:49
 
Was sagt die ABH als Begründung ? Ist der LU gesichert? Pass vorhanden?

Wie lange hattest du die AE nach §25 schon ?
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Biniam
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Äthiopien
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Antwort #2 - 13.09.2017 um 21:45:43
 
ja LU ist gesichert seit 2008 arbeite ich bei eine Firma als Festangestellter. Die AE nach 25 ABS 5 hatte ich von 2005 bis Anfang 2017 danach wie gesagt 28 ABS 1 S 1 NR 3. Pass? welche pass meinen Sie ? wenn Sie Äthiopische Pass meinen nein fast jedes Jahr versuche ich zubekommen aber da ich zu hälfte aus Eritrea bin wollen die mir keinen geben . Ich bin ratlos weis nicht was ich noch machen soll.
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KaGe
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 13.09.2017 um 21:58:54
 
Biniam schrieb am 13.09.2017 um 21:45:43:
weis nicht was ich noch machen soll. 

Vielleicht mal nachschauen, was die ABH als Begründung schreibt? Warum sie keine NE gibt? Und warum sie seit 2017 die AE nach § 28 (1, Nr.3) AufenthG gibt?
Bist du alleine sorgeberechtigt für deine kleine Tochter? Und seit wann?
Warst oder bist du mit der Mutter der Tochter verheiratet?
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Biniam
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Äthiopien
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Antwort #4 - 13.09.2017 um 22:42:04
 
wir haben Geteiltes Sorgerecht ich erziehe sie seit sie 4 Monate alt war und die mutter kommt nur wenn ihr danach ist . Und wir waren nicht verheiratet.
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 13.09.2017 um 22:53:59
 
Also erfüllst du nicht die Passpflicht?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Biniam
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 13.09.2017 um 23:47:49
 
Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)

§ 9 Niederlassungserlaubnis

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.
(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.
(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

Ich sehe hier keine Passpflicht!!!
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Aras
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Antwort #7 - 14.09.2017 um 01:21:45
 
§ 5 Abs. 1 AufenthG
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #8 - 14.09.2017 um 01:36:31
 
Biniam schrieb am 13.09.2017 um 23:47:49:
Ich sehe hier keine Passpflicht!!! 


Die Passpflicht ergibt sich aus den allgemeinen Erteilungsgrundsätzen (§5 (1) Nr. 4 AufenthG).

Erteilungen AE / NE unterliegen, wenn Voraussetzungen der allgemeinen Erteilungsgrundsätze nicht vorliegen, gem. Absatz 3 dem pflichtgemäßen Ermessen der ABH.

Aus diesem Grunde wäre es interessant zu wissen, mit welcher Begründung die ABH den Wechsel AE 25 zu 28 bejaht (und weshalb so spät), aber den möglichen Wechsel zur NE wiederum ablehnt.

Im Übrigen zur Lektüre, um Optionen einschätzen zu  können: Nummern 5.1.4.2 und 5.1.4.3.1 der AVwV zum AufenthG.

PS: Ein Ausrufezeichen hätte es auch getan.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #9 - 14.09.2017 um 15:36:37
 
Danke für ihre Antworten !

Ich gebe auf ich werde das Ausweis das ich habe wie vergangene 12 Jahren einfach jedes mal für 2jahren verlängern und meine kind Erziehen LG Bini
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« Zuletzt geändert: 14.09.2017 um 15:50:44 von Biniam »  
 
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Antwort #10 - 14.09.2017 um 15:41:20
 
Weil die Flüchtlinge eine Anerkennung haben und sich deshalb nicht mit dem Verfolgerstaat bezüglich Dokumente und Pass auseinandersetzen brauchen.

Es hilft da nicht auf andere zu zeigen, du musst dich nachweisbar um die Passbeschaffung bemühen oder dessen Unzumutbarkeit nachweisen.
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Antwort #11 - 14.09.2017 um 15:52:04
 
@Biniam
Der graue Pass für Flüchtlinge ist nicht abgeschafft worden.
Was hat denn deine Situation und deine Frage mit den Flüchtlingen zu tun, die jetzt kürzlich gekommen sind? Die erhalten den grauen Flüchtlingspass, wenn entspr. Voraussetzungen vorliegen. Eine NE erhalten sie noch nicht.

Was hat die ABH dir als Begründung gegeben? Kannst du das mal hier schreiben?
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Biniam
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Antwort #12 - 14.09.2017 um 15:56:09
 
hmm ich war sogar mit eine ABH Mitarbeiter bei der Äthiopischer Botschaft in Bon und die haben uns Kwasi raus geschmissen danach war ich zwei mal alleine dort die haben mich raus geschmissen und sagten ich soll nicht mehr kommen
PS : Sie haben recht ich soll nicht auf andere zeigen sorry
LG Bini
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Antwort #13 - 14.09.2017 um 16:02:53
 
Begründung ist ich soll eine pass bringen ...die Äthiopische Botschaft sagt nein weil meine Vater aus Eritrea ist und Mutter aus Äthiopien und ich bin geboren und bis zum meine 15te Lebensjahr war ich dort danach Hier in Deutschland
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Antwort #14 - 14.09.2017 um 16:28:55
 
Also der fehlende Nationalpass ist der Grund.
Aber es gibt besondere Gründe, dass du den gar nicht beschaffen kannst.
Wann war denn das mit dem Rausschmiss aus der Äth. Botschaft?
Hat deine ABH davon Kenntnis? War es dieselbe ABH wie jetzt?

Hast du die aussergewöhnliche Härte bzw. Unmöglichkeit der Passbeschaffung der ABH deutlich gemacht?
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