Petersburger schrieb am 13.10.2017 um 12:44:57:Aber diese Voraussetzung ist nicht immer gegeben. Immer wieder sind seitens der
AV noch Fragen offen, die noch geklärt werden müssen.
Da es fast immer im Interesse des Antragstellers ist, wenn die
ABH bereits ihren Teil der Arbeit tun kann, während andere Dinge laufen (z.B. in einigen Ländern Sicherheitsabfragen, Urkundenprüfungen u.dgl.), muss die Antwort der
ABH auch nicht der "Schlussstein" für die Entscheidung sein.
Ich kann es gut verstehen, und diese Infos habe ich seit dem Anfang an gehabt.
Ich dachte aber dass es :
- Zum einen, die Fragen die im Inland (DE) noch offen wären, schon im Vorfeld/oder gar Parallellverfahren von der BVA bei der Uebermittlung des Antrages geklärt wurden (z.Bsp falls es Behördenintern noch Bedenken bestehen würden), und damit hatte die
ABH auch einen Klaren Bild...,
- Zum anderen, die Fragen die im Ausland noch offen wären, (Sicherheitsabfragen/ Sicherheitsbedenken im Heimat oder sonst irgendwo in EU oder gar ausserhalb der EU), da habe ich gar keine Bedenken, weil erstens wurden kaum Urkunden von mir verlangt, und zweitens habe ich einen ganz sauberes Verhalten , mit nicht mal ein fahrlässiges Verstoss irgendwo was mein Leben vor und nach dem DE-Aufenthalt angeht...
Wenn es wohl mehreres zu tun ist, mehr als das was ich mir im o.g. Darstellung gedacht habe, so bitte um irgendeine Einzelheit als Bsp wenn jemand eine Ahnung hat...
Danke vielmals