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Visum zur Beschäftigung - Probleme wegen Vorgeschichte in DEU? (Gelesen: 18.805 mal)
ALVANIOS
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Antwort #45 - 09.10.2017 um 08:27:01
 
KaGe schrieb am 08.10.2017 um 13:28:34:
Tja, dann wünsche ich dir viel Glück

Werde ich bestimmt haben, nur die Frage stellt sich wann und ob es um Glück oder Unglück geht.
Denn es ist zweifache Sorge :
-Wird der Bescheid "rechtszeitig erlassen", oder erst dann wann alles zu spät ist...?
-Wird es ein positiver Bescheid sein...? Oder eine Ablehnung gegen ich dann remonstrieren muss (und wenn überhaupt, worauf wird sich mein Remonstration/meine Klage berufen...)?!
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Saxonicus
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Antwort #46 - 09.10.2017 um 08:47:19
 
ALVANIOS schrieb am 09.10.2017 um 08:27:01:
Oder eine Ablehnung gegen ich dann remonstrieren muss (und wenn überhaupt

Eine Remonstration macht nur dann Sinn, wenn Du neue handfeste Gründe vorbringen kannst, die bei der vorangegangen Antragstellung noch nicht dargelegt wurden.
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ALVANIOS
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Antwort #47 - 09.10.2017 um 09:06:37
 
Saxonicus schrieb am 09.10.2017 um 08:47:19:
Eine Remonstration macht nur dann Sinn, wenn Du neue handfeste Gründe vorbringen kannst, die bei der vorangegangen Antragstellung noch nicht dargelegt wurden.

Hauptgrund ist Beschäftigung.

Gründe die gegen eine Ablehnung sprechen würden, sind nur dann vorzulegen (denke ich zumindest), wenn Ablehnungsgründe offenbart werden.

Wenn es aber nur darum geht weil ich mal vor 13 Jahren rechtskräftig zu 3,5 Jahren Freiheitsstrafe wegen meinem Straftat (die nicht zu der in § 54 ff AufentG gelisteten Straftaten gehört) verurteilt wurde, und obwohl ich jetzt :

-seit mehr als einem Jahr einen eintragungsfreie FZ habe (! verjährte aber noch nicht getilgte Eintragung !),
-seit 6 Jahren die Einreisesperre aufgehoben wurde da keine Ausweisungsinteresse mehr bestand (da Ausweisung/Abschiebung auch verbraucht wurde),
-keine Ausschreibungen zu Festnahme oder sonst etwas mehr bestehen,
-keinen (noch nicht mal einen fahrlässigen) Verstoss gegen die Gesetze in DE aber auch im Heimatland begangen habe
-Eine Straffreies Leben (12 Jahren vor und 13 Jahren nach der Tat) geführt habe

und ich noch nicht mal eine einzige Aeusserung (bsp Motivationsschreiben) bei Antragstellung abgeben dürfte, weil es hiess dass die AV nicht danach gefragt habe...
...also wenn die Ablehnung nur auf die Tatsache der alten Verurteilung beruht, ich wüsste nicht was ich noch für Gründe vorbringen könnte
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Antwort #48 - 09.10.2017 um 09:22:50
 
Weißt du was?
Bereite dich mal lieber auf deine neue Tätigkeit vor.
Falls du doch eine Ablehnung bekommst, wird dort eine Begründung genannt sein.
DANN und erst dann kannst du dich mit dem weiteren beschäftigen.

Es bringt dir auch überhaupt nichts, hier jedesmal wieder auf den Hintergrund hinzuweisen.
Wer hier in diesem Thread mitliest, hat es schon mehrfach gehabt.
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ALVANIOS
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Antwort #49 - 09.10.2017 um 09:48:07
 
KaGe schrieb am 09.10.2017 um 09:22:50:
Es bringt dir auch überhaupt nichts, hier jedesmal wieder auf den Hintergrund hinzuweisen.
Wer hier in diesem Thread mitliest, hat es schon mehrfach gehabt.


Da hast du Recht, aber anstatt Gespräche mit mir selbst zu führen, fand ich es sinnvoller alles mit mehrere anderen zu teilen, die dazu nicht nur mehr wissen sondern auch fachmännlich mehr erlebt haben.
Zumal ich mich auch nicht besonders gut fühle, während ich warte und warte und in diesem Zustand kann mich noch nicht mal auf die neue Tätigkeit vorbereiten...
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Antwort #50 - 10.10.2017 um 09:25:58
 
Hallo nochmal,

Hat jemand hier im Forum eine Ahnung ob es einen gesetzlichen Pflicht oder etwa Weisungen gibt, dass die ABH bei der beabsichtigten Wohnort, die bei der letzten ABH geführten Akten anfordern MUSS, bevor sie die Bearbeitung eines Visumsantrags beendet ?

Oder KANN/DARF sie vorerst eine Vorabzustimmung erteilen anhand der bei der BVA und AZR gespeicherten Daten, und im Nachverfahren bei der Erteilung der AE die o.g. Akten einsieht und demsntsprechend FüR oder GEGEN die Erteilung der AE entscheidet ?

Ich frage deswegen weil ich heute nach der letzten Info von der ABH des letzten Wohnortes als Rückmeldung meiner Anfrage dort informiert wurde, dass die dort geführten Akten bisher von keiner anderen Behörde angefordert wurden...!!!
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Antwort #51 - 10.10.2017 um 17:28:31
 
ALVANIOS schrieb am 10.10.2017 um 09:25:58:
im Nachverfahren bei der Erteilung der AE die o.g. Akten einsieht und demsntsprechend FüR oder GEGEN die Erteilung der AE entscheidet ?

Das ganze nationale Visumverfahren ist darauf gerichtet, dass die Entscheidung der ABH grundsätzlich *vor* der Einreise fällt.

Das vermeidet im Falle einer negativen Entscheidung alle die Probleme für den Ausländer, der - Regelfall - sich noch im Ausland aufhält, unnötige Aufwand mit "Abbruch aller Brücken" vor der Einreise nach Deutschland und dem Scherbenhaufen, vor dem man dann bei einer Rückkehr steht.
Andererseits aber eine durchzusetzende Aufenthaltsbeendigung für die Behörde...
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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ALVANIOS
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Antwort #52 - 11.10.2017 um 16:30:06
 
Petersburger schrieb am 10.10.2017 um 17:28:31:
Das ganze nationale Visumverfahren ist darauf gerichtet, dass die Entscheidung der ABH grundsätzlich *vor* der Einreise fällt.

Das vermeidet im Falle einer negativen Entscheidung alle die Probleme für den Ausländer, der - Regelfall - sich noch im Ausland aufhält, unnötige Aufwand mit "Abbruch aller Brücken" vor der Einreise nach Deutschland und dem Scherbenhaufen, vor dem man dann bei einer Rückkehr steht.
Andererseits aber eine durchzusetzende Aufenthaltsbeendigung für die Behörde...


Hallo nochmal,

Inzwischen ist etwas komisches b.z.w. aussergewöhnliches passiert, und zwar:
Während ich gestern nachmittag durch meinem Anwalt erfuhr,  dass die ABH die Zustimmung nach eigener Aussage genau gestern erteilt hat und habe gebetet, dass ich mich mit der Botschaft ins Benehmen setzten darf (am besten telefonische Kontaktaufnahme und gleichzeitig auch via E-Mail), bekomme ich heute eine Rückmeldung von der ABH des letzten Wohnortes, als Antwort meiner Anfrage von der letzten Woche, dass die geführten Akten heute angefordert und nach Stadt XXX (ABH der beabsichtigten Wohnortes) gesandt wurden... !

Kann es wirklich möglich sein dass eine VorabZustimmung erteilt wird während die alten Akten noch nicht mal besichtigt wurden ?
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reinhard
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Antwort #53 - 12.10.2017 um 11:31:51
 
Es ist wirklich sinnlos, wenn Du wieder und wieder fragst, ob etwas sein könnte.

Alles könnte sein, es sind auch mal Fehler möglich. Wir wissen es einfach nicht, weil wir die Akten nicht kennen.

Also: Ja, es könnte sein.

Was nicht sein kann, ist eine Vorabzustimmung. Die müsstest Du persönlich in Deutschland einholen und mit dem Visumantrag zusammen bei der Botschaft einreichen. Sobald Du den Visumantrag gestellt hast, kommt nur noch eine Zustimmung (oder eine Ablehnung) in Frage, weil die Zeit "vorab" ja vorbei ist.
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Antwort #54 - 12.10.2017 um 11:58:52
 
reinhard schrieb am 12.10.2017 um 11:31:51:
Also: Ja, es könnte sein.

Was nicht sein kann, ist eine Vorabzustimmung. Die müsstest Du persönlich in Deutschland einholen und mit dem Visumantrag zusammen bei der Botschaft einreichen. Sobald Du den Visumantrag gestellt hast, kommt nur noch eine Zustimmung (oder eine Ablehnung) in Frage, weil die Zeit "vorab" ja vorbei ist.


Danke dir Reinhard für diese Antwort. Ich habe mich wahrscheinlich falsch ausgedrückt, dabei meinte ish die positive Stellungnahme (also die Zustimmung) .
Mit meine Fragen möchte ich auf keinem Fall lästig sein oder wirken, aber einerseits kann ich sonst nirgendwo Ratschläge holen, und andererseits verschaffe ich mir immer noch keinen klaren Bild wie lange noch diese Ungewisheit dauern wird.


Jetzt wird behauptet dass die Zustimmung seit dem 10.10.2017 seitens der ABH schon erlassen worden ist, am gleichen Tag meldet sich die alte ABH mit der Nachricht dass die geführten Akten am Nachmitag an die neue ABH gesendet wurden, während die Botschaft hier keine Rückmeldung auf meine Anfrage gibt, und telefonisch nie zu erreichen ist...

Und die Zeit bis zum Arbeitsantritt rückt immer näher...

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Antwort #55 - 12.10.2017 um 17:00:24
 
Hallo,

wichtíg ist nur die erteilte Zustimmung der ABH vom 10.10. Punkt.

Welche ABH welche Akte wann ggf. zu einer anderen ABH schickt, geschickt hat oder schicken wird, ist für Dich völlig unwichtig und muss Dich nicht interessieren.

Gruß
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Antwort #56 - 12.10.2017 um 17:48:13
 
T.P.2013 schrieb am 12.10.2017 um 17:00:24:
wichtíg ist nur die erteilte Zustimmung der ABH vom 10.10. Punkt.

Welche ABH welche Akte wann ggf. zu einer anderen ABH schickt, geschickt hat oder schicken wird, ist für Dich völlig unwichtig und muss Dich nicht interessieren.

Gruß


Das ist sehr beruhigend und ermutigend T.P.2013.
Hoffentlich nehmen sie es von der AV nicht sehr gelassen, denn wenn das Visum erteilt werden muss, und dies geschieht erst 2-3 Tage vor Arbeitsantritt, das wird sehr eng und unangenehm (muss ich mir eine Brücke suchen worunter ich "übernachten" werde, bis wann ich eine Wohnung gefunden habe...

Danke dir

Gruß
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Antwort #57 - 13.10.2017 um 06:16:28
 
Hat vielleicht jemand eine Ahnung ob:

a- Die AV auf das Originalblatt des Zustimmungsschreibens wartet (via Behördenkurier von DE nach Ausland), oder reichts es für Sie schon aus dass die Zustimmung elektronisch übermittelt wird ?
b- wie lange es ungefähr dauert ab dem Zeitpunkt wann alle von DE erlassenen Zustimmungen die AV erreichen, bis zum Entgültigen Entscheidung der AV zur Visumserteilung ?

Danke vielmals im Voraus
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Antwort #58 - 13.10.2017 um 10:50:03
 
a) elektronisch reicht
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Antwort #59 - 13.10.2017 um 12:44:57
 
b) wenn zum Zeitpunkt des Eingangs der Zustimmung alle weiteren Erteilungsvoraussetzungen geprüft und gegeben sind, kann es wenige Tage dauern, bis das Visum im Pass ist.

Aber diese Voraussetzung ist nicht immer gegeben. Immer wieder sind seitens der AV noch Fragen offen, die noch geklärt werden müssen.

Da es fast immer im Interesse des Antragstellers ist, wenn die ABH bereits ihren Teil der Arbeit tun kann, während andere Dinge laufen (z.B. in einigen Ländern Sicherheitsabfragen, Urkundenprüfungen u.dgl.), muss die Antwort der ABH auch nicht der "Schlussstein" für die Entscheidung sein.
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