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Versicherung für meine schwangere Frau mit Besuchervisum (Gelesen: 6.280 mal)
Themen Beschreibung: Meine schwangere Frau hat ein Besuchervisum erhalten. Wie soll ich mit der Versicherung umgehen?
Marc13
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28.08.2017 um 10:51:50
 
Guten Tag,

meine Frau hat wohl das Besuchervisum bekommen. Wir haben einen Aufenthalt von circa 6 Wochen eingeplant. Ich muss erwähnen, dass sie in dem 4. Monate schwanger ist. Mein Befürchtung liegt
bei der Versicherung. Wir wünschen uns gar nicht, dass sie in Deutschland mal zum Arzt gehen muss. Nichts ist aber bei einer schwangeren Frau sicher. Ich bin gesetzlich bei der AOK versichert und ich habe für meine Frau eine Reiseversicherung bei AXA abgeschlossen.

Ich weiß, dass sie als Besucherin nichts mit meiner GV anfangen kann. Man hat mir aber gesagt, dass ein Arztbesuch
schon sehr teuer sein konnte und, dass die Reiseversicherung fast nichts ist.

Was würden Sie mir bitte raten? Gibt es iregendwelche Möglichkeiten bezüglich der AOK?

Danke.
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reinhard
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Antwort #1 - 28.08.2017 um 11:13:08
 
Nein, es gibt keine Möglichkeit. Wenn Sie zum Arzt geht, muss sie das bezahlen. Danach versucht sie, es von der Reiseversicherung zurück zu bekommen. Die versichert aber nur Krankheiten oder Verletzungen, die überraschend auftreten. Wer schwanger ist, weiß das ja vorher und nimmt bei Reisen genug Geld mit, um Arztbesuche zu bezahlen. Wer das nicht kann, sollte während der Schwangerschaft nicht reisen.
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Alacrity
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Antwort #2 - 28.08.2017 um 14:55:41
 
Wenn deine Frau 6 Wochen bei dir wohnt, ist sie nach § 17 Abs. 1 BMG verpflichtet, ihren Einzug innerhalb von 2 Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. So würde ich das auch machen, dann mit der Meldebescheinigung zur GKV gehen und sie dort anmelden, die Karte bestellen und eine Mitgliedsbescheinigung für die Frau verlangen zur Verwendung bis die Karte zugestellt werden kann.
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okatomy
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Antwort #3 - 28.08.2017 um 15:50:03
 
Ein Besucher mit einem Besuchsvisum bezieht doch keine Wohnung!
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Marc13
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Antwort #4 - 28.08.2017 um 16:23:37
 
okatomy schrieb am 28.08.2017 um 15:50:03:
Ein Besucher mit einem Besuchsvisum bezieht doch keine Wohnung!


Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?
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Melanny
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Antwort #5 - 28.08.2017 um 17:24:57
 
Deine Frau braucht eine entsprechende Reiseversicherung für den Besuchszeitraum.

Ist bei uns auch nicht anders. Mein Mann besucht mich einmal im Jahr für 9 Wochen. Es wäre schön, könnte ich ihn nach 2 Wochen bei meiner GKV  (Familienversicherung) anmelden und vor Rückreise abmelden.

Er ist nur Besucher - geht nicht und das ist auch verständlich.
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Antwort #6 - 28.08.2017 um 18:01:37
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 16:23:37:
Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?


Hallo,

das bedeutet, dass es nicht so funktioniert, wie von Alacrity beschrieben. Man beachte §27 (2) Satz 3 BMG.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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deerhunter
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Antwort #7 - 28.08.2017 um 20:10:22
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 16:23:37:
Was bedeutet das dann bezüglich meiner Frau?



Das bedeutet für deine Frau, dass du jegliche Untersuchung, Behandlung usw. selber bezhalen darfst! Also genau überlegen, was man macht und / oder ob jetzt überhaupt eine gute Zeit zum reisen ist? Je nach herkunft und Anreise könnte es in dieser Zeit der Schwangerschaft nicht unbedingt gut für das Kind sein.
Es könnte also recht teuer werden, falls etwas passiert!
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Alacrity
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Antwort #8 - 28.08.2017 um 20:42:43
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 18:01:37:
Hallo,

das bedeutet, dass es nicht so funktioniert, wie von Alacrity beschrieben. Man beachte §27 (2) Satz 3 BMG.

Gruß

Nach § 27 Abs. 2 BMG gibt es zwar nicht die Pflicht für die Frau, es ist ihr aber auch nicht verboten sich anzumelden.
Es bleibt also dabei: Sich anmelden und dann ab zur Krankenkasse.
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lottchen
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Antwort #9 - 28.08.2017 um 20:57:16
 
Meiner Meinung nach wird keine Krankenkasse die Frau ohne AE akzeptieren.
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Melanny
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Antwort #10 - 28.08.2017 um 21:17:44
 
Ich hatte diesbezüglich bei meiner Krankenkasse einmal nachgefragt, weil mein Mann für einen Daueraufenthalt visafrei einreisen darf.

Antwort war sinngemäß: Anmeldung ist nach Einreise (Anmeldung beim Einwohneramt, Datum Einreiseticket, Eheurkunde) möglich, wir müssten aber den Antrag bzw. Genehmigung des AT nachreichen.

Ich fragte auch, wie es wäre, wenn mein Mann keinen Antrag vor Ablauf der 90 Tage auf AT stellen und sich entschließen würde, es bei einem Kurzaufenthalt zu belassen, also vor den 90 Tagen ausreise und sich beim Meldeamt wieder abmelde.

Antwort, dass würde man uns nicht empfehlen, denn sollten Leistungen in diesem Zeitraum erfolgt sein, wäre nachträglich mit erheblichen Kosten zu rechnen.

Anders wäre es, reise jemand mit FZF-Visum ein und bleibt nicht. Hier läge die Absicht - Daueraufenthalt - nachweislich (theoretisch) vor.

So die Auskunft meiner GKV.
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Antwort #11 - 28.08.2017 um 21:23:14
 
@Melanny
klingt meines Erachtens nach typischem Quatsch. Wenn das so ist, dann stelle ich ja dann einfach den Antrag auf Erteilung der AE. Who cares ob der Aufenthalt erteilt werden würde oder nicht.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #12 - 28.08.2017 um 21:27:15
 
Bei meinem Ex-Mann hat die KK damals eindeutig gesagt dass er nur in meine Familienversicherung aufgenommen wird wenn er
1. eine Meldebestätigung vorlegt
2. die AE vorlegt
Die Diskussion ob das Rechtens ist hatten wir vor ein paar Monaten schon mal. Und kamen zu keinem Ergebnis. Falls ich das Thema finde stelle ich den Link hier ein.
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Melanny
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Antwort #13 - 30.08.2017 um 17:51:19
 
Auskunft war aber:  Einreisenachweis durch Ticket, Urkunde, Meldebescheinigung, ach ja: Einkommensnachweis - Nachreichen der Beantragung des ATs innerhalb der 90 Tage bzw. (besser und) Genehmigung des AT.

Jedenfalls habe ich es mir so notiert, die Notizen herausgesucht und heute noch einmal nachgelesen. Habe ich da wirklich etwas falsch verstanden oder war die Auskunft nicht korrekt?

Macht mich wegen "Quatsch" etwas unsicher.

Wäre es:  Einreise, vor Ablauf der 90 Tage Meldeamt und AT beantragen, auf Erteilung warten und dann erst zur Krankenkasse ? Und dazwischen? (Uns bleibt ja noch Zeit.)
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Aras
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Antwort #14 - 30.08.2017 um 18:02:42
 
Hallo Melanny

Das Ding ist:

Für die Familienversicherung kommt es darauf an, dass Familienversicherte sein
- Verwandtschaftsverhältnis nachweist
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt/Wohnsitz in Deutschland hat
- kein monatliches Einkommen von über 425 € (bzw. bei Minijob bis zu 450€) hat.

Die verdammte AE hat nix zu sagen. Und bei dem Wohnsitz kommt es auf den tatsächlichen Domizilwillen an und eben nicht darauf, dass ich mich irgendwo angemeldet habe.

Die Krankenkassen machen das vielleicht weil die dann nicht selber nachdenken müssen.
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