Saxonicus schrieb am 31.08.2017 um 01:01:54:Ein Visum zur
FZF ist auch ein Aufenthaltstitel u
Ein Schengen-Visum ist auch ein Aufenthaltstitel. (§ 4 Abs 1 AufenthG). Drum ist eben diese Argumentation über irgendwelche
AT humbug. Damit könnte jeglicher Personenkreis der ohne Visa (§ 41
AufenthV, EU-Freizügikeit) ins Land kommt ohne
AT keine
KV bekommen und damit keinen
AT erhalten der Sicherung des
LU voraussetzt. Das wäre dann ein klassischer Catch 22.
Deshalb hat ja der Gesetzgeber eben den gewöhnlchen Aufenthalt oder Wohnsitz als Voraussetzung für die GKV aufgenommen. Defniert in §30 SGB I
Zitat:(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.
(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.
(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Über den Fett gedruckten Satz kann man diskutieren, ob dies mit einen Schengen-Visum gegeben ist.
IMHO grundsätzlich nein.
Aber das gilt nicht für Drittstaatenangehörige im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit. Hier, wo die Frau ja auch unter Verstoß gegen Schengernrecht einen
AT beantragen könnte ist es ein Graubereich. Der Antrag auf
AT darf nicht an der fehlenden
KV scheitern, anonsten haben wir wieder den Catch 22. Die Ablehnung wird aber sehr wahrscheinlich wegen Umgehung FZF-Visum erfolgen.
Übrigens der gern gegebene Verweis der GKV an eine PKV ist wenig hilfreich. PKV müssen nur versichern wenn ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist also auch hier gilt §30 SGB I. (siehe §193 VVG und §152 VAG über die Versicherungspflicht durch die PKV)