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Versicherung für meine schwangere Frau mit Besuchervisum (Gelesen: 6.300 mal)
Themen Beschreibung: Meine schwangere Frau hat ein Besuchervisum erhalten. Wie soll ich mit der Versicherung umgehen?
Saxonicus
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Antwort #15 - 30.08.2017 um 18:22:47
 
Marc13 schrieb am 28.08.2017 um 10:51:50:
....meine Frau hat wohl das Besuchervisum bekommen. 

....und sich bereits bei der Antragstellung unterschriftlich dazu verpflichtet, zum Ende der Visumsgültigkeit wieder auszureisen.

Sie ist also nur zum vorübergehenden Besuch hier und damit sollte die Reiseversicherung ausreichen.

Da bei dieser Versicherung nur akute Erkrankungen oder Notfälle (dazu gehören Schwangerschaftsbehandlungen definitiv nicht) erstattungswürdig sind, müsst Ihr darüber hinausgehende Behandlungen selbst bezahlen.

Eine Anmeldung in der Familienversicherung wird bei einem Besuchsaufenthalt sicher nicht möglich sein. 
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grisu1000
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Antwort #16 - 31.08.2017 um 00:06:58
 
lottchen schrieb am 28.08.2017 um 21:27:15:
Bei meinem Ex-Mann hat die KK damals eindeutig gesagt dass er nur in meine Familienversicherung aufgenommen wird wenn er
1. eine Meldebestätigung vorlegt
2. die AE vorlegt
Die Diskussion ob das Rechtens ist hatten wir vor ein paar Monaten schon mal. Und kamen zu keinem Ergebnis. Falls ich das Thema finde stelle ich den Link hier ein. 

Das was deine KV gesagt hat ist schlicht und einfach humbug. Es gibt AT, bei denen ist eine KV Voraussetzung zur Erteilung eines AT. Was macht die KV dann?
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Antwort #17 - 31.08.2017 um 01:01:54
 
grisu1000 schrieb am 31.08.2017 um 00:06:58:
Es gibt AT, bei denen ist eine KV Voraussetzung zur Erteilung eines AT

Ein Visum zur FZF ist auch ein Aufenthaltstitel und die Krankenkasse wird sich sicher nicht veranlasst sehen, in solchen Fällen die Aufnahme in eine Familienversicherung zu verweigern. Die KVs erteilen ja bereits eine schriftliche Zusicherung über die Aufnahme, bevor die Einreise zur FZF erfolgt ist.

Allerdings nicht auf der Grundlage eines Besuchervisums.
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« Zuletzt geändert: 31.08.2017 um 01:13:40 von Saxonicus »  

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Antwort #18 - 31.08.2017 um 04:07:15
 
Saxonicus schrieb am 31.08.2017 um 01:01:54:
Ein Visum zur FZF ist auch ein Aufenthaltstitel u


Ein Schengen-Visum ist auch ein Aufenthaltstitel. (§ 4 Abs 1 AufenthG). Drum ist eben diese Argumentation über irgendwelche AT humbug. Damit könnte jeglicher Personenkreis der ohne Visa (§ 41 AufenthV, EU-Freizügikeit) ins Land kommt ohne AT keine KV bekommen und damit keinen AT erhalten der Sicherung des LU voraussetzt. Das wäre dann ein klassischer Catch 22.

Deshalb hat ja der Gesetzgeber eben den gewöhnlchen Aufenthalt oder Wohnsitz als Voraussetzung für die GKV aufgenommen. Defniert in §30 SGB I

Zitat:
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.


Über den Fett gedruckten Satz kann man diskutieren, ob dies mit einen Schengen-Visum gegeben ist.  IMHO grundsätzlich nein.

Aber das gilt nicht für Drittstaatenangehörige im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit. Hier, wo die Frau ja auch unter Verstoß gegen Schengernrecht einen AT beantragen  könnte ist es ein Graubereich. Der Antrag auf AT darf nicht an der fehlenden KV scheitern, anonsten haben wir wieder den Catch 22. Die Ablehnung wird aber sehr wahrscheinlich wegen  Umgehung FZF-Visum erfolgen.

Übrigens der gern gegebene Verweis der GKV an eine PKV ist wenig hilfreich. PKV müssen nur versichern wenn ein Wohnsitz in Deutschland vorhanden ist also auch hier gilt §30 SGB I. (siehe §193 VVG und §152 VAG über die Versicherungspflicht durch die PKV)
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