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FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU (Gelesen: 32.005 mal)
Themen Beschreibung: FZF von Mutter mit Freizügigkeit EU / Aufenthaltskarte EU
M.A.G.S
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25.08.2017 um 13:07:15
 
Hallo ihr Lieben,

mal wieder eine neue Frage hier im Forum. Es geht diesmal persönlich um mich. Es geht darum meine Mutter aus Venezuela zu holen. Vllt habt ihr schon gehört wie die Lage dort ist und wollen so schnell wie Möglich, dass sie hier ist.

Da sie die venezolanische Staatsbürgerschaft besitzt, ist ihr gestattet nach Deutschland visumfrei einzureisen. Da mein Bruder mit einer Spanierin verheiratet ist und er eine befristete Aufenthaltskarte EU hat, ist mir eingefallen, dass bei ihm EU-Recht angewendet wird und er die Möglichkeit hat meine Mutter nach Deutschland, im Wege der FZF, holen kann.

Der Pass läuft ihr aber schon im Februar 2018 ab, welches wir aber verlängern wollten. Dies ist in Venezuela zur zeit leider nicht möglich. Das Land stellt keine Pässe aus. Jetzt haben wir ihr ein Flugticket gekauft und sie wird erstmal für drei Monate hier bleiben.

Denkt ihr wir können den Antrag auch hier stellen? Mein Bruder hat ein unbefristeten Arbeitsvertrag, Wohnung, wir haben für unsere Mutter auch eine Reiseversicherung abgeschlossen.

Denkt ihr die ABH bedenkt auch die Situation in Venezuela  und vielleicht durch eine Ermessensentscheidung hat meine mama hier ein Chance?

Danke im voraus für euere Hilfe.
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Antwort #1 - 25.08.2017 um 13:18:39
 
Wenn es um EU-Recht geht ist entscheidend, dass dein Bruder bzw. seine Frau Unterhaltsleistungen an deine Mutter geleistet haben und sie auch auf diese angewiesen war, um ihre Grundbedürfnisse in Venezuela zu decken. Ist das der Fall, dann kann sie abgeleitete Freizügigkeit geltend machen.
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M.A.G.S
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Antwort #2 - 25.08.2017 um 13:48:07
 
Zitat:
Wenn es um EU-Recht geht ist entscheidend, dass dein Bruder bzw. seine Frau Unterhaltsleistungen an deine Mutter geleistet haben und sie auch auf diese angewiesen war, um ihre Grundbedürfnisse in Venezuela zu decken. Ist das der Fall, dann kann sie abgeleitete Freizügigkeit geltend machen


vielen Dank, also wir haben beide für Mutter gesorgt. Nicht nur er!! Wäre es ein Nachteil? Wie hatten überliegt halt ganz normal ein Antrag bei der ABH zu stellen. Aber wollte mich halt nochmal vergewissern, dass es gehen könnte.
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deerhunter
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Antwort #3 - 25.08.2017 um 13:51:48
 
Ihr müsst diese Unterhaltszahlungen nachweisen, außerdem nachweisen das Sie dieses brauchte um dort leben zu können! Dann müsst ihr für eine KV hier sorgen...da geht keine RKV!

Achtung die KV kann richtig teuer werden, speziell für ältere Leute! Rechne hier mit ca. 750 € / Monat...könnt ihr das aufbringen?
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Antwort #4 - 25.08.2017 um 14:05:10
 
deerhunter schrieb am 25.08.2017 um 13:51:48:
Ihr müsst diese Unterhaltszahlungen nachweisen, außerdem nachweisen das Sie dieses brauchte um dort leben zu können! Dann müsst ihr für eine KV hier sorgen...da geht keine RKV!

Achtung die KV kann richtig teuer werden, speziell für ältere Leute! Rechne hier mit ca. 750 € / Monat...könnt ihr das aufbringen?


naja ich meine die Lage in Venezuela ist auch nicht so ganz prickelnd. Die haben nichts zu essen, Kinder und Erwachsene verhungern. Natürlich war sie auf unsere Unterstützung angewiesen.

Mir wurde auch geraten eine AE nach §25(5) AufenthG für sie zu beantragen oder auch ein Asylantrag anstatt der FZF zu stellen. Dieses sollte auch für venezolanische Staatsbürger möglich sein.

was denkt ihr ?
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Antwort #5 - 25.08.2017 um 14:31:29
 
M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
...auch ein Asylantrag anstatt der FZF zu stellen. Dieses sollte auch für venezolanische Staatsbürger möglich sein. 

Solange sie nachweisen können, dass sie staatliche Verfolgung erlitten haben. Das dürfte aber für eine ältere Frau schwierig werden.
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deerhunter
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Antwort #6 - 25.08.2017 um 15:14:27
 
M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
Mir wurde auch geraten eine AE nach §25(5) AufenthG für sie zu beantragen


Ich wüsste jetzt nicht, wie man das begründen will! Aber viel Glück!

M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
oder auch ein Asylantrag


Auch hier noch mehr Glück...Der Nachweis einer "staatlichen" Verfolgung bei einer "älteren" Dame wird interessant!

M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
naja ich meine die Lage in Venezuela ist auch nicht so ganz prickelnd


Die Lage ist in 50% der Welt nicht prickelnd...sollen wir alle nach Deutschland holen?

M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
Natürlich war sie auf unsere Unterstützung angewiesen.


Das müsst ihr dann entsprechend nachweisen...+ die monatlichen beträge für die KV..rechne hier mit 8 - 10k € / Jahr
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Antwort #7 - 28.08.2017 um 13:20:42
 
M.A.G.S schrieb am 25.08.2017 um 14:05:10:
Ihr müsst diese Unterhaltszahlungen nachweisen, außerdem nachweisen das Sie dieses brauchte um dort leben zu können! Dann müsst ihr für eine KV hier sorgen...da geht keine RKV!

Achtung die KV kann richtig teuer werden, speziell für ältere Leute! Rechne hier mit ca. 750 € / Monat...könnt ihr das aufbringen?


Meine Mama ist 64, sie würde bei uns im Restaurant eine Stelle angeboten bekommen. Naja erstmal für die gesetzliche Krankenversicherung. Denkst du das zählt für die ABH ?? Die PKV sind sehr teuer und auf eine gesetzliche KV hat sie kein Anspruch, da sie noch nie berufstätig war. Also haben wir uns gedacht sie könnte bei uns im Restaurant Teilzeit für Kleinigkeiten eingesetzt werden.

Sie meinte es sit ok, solange sie bei uns bleiben kann. Was denkt ihr ?
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reinhard
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Antwort #8 - 28.08.2017 um 13:40:51
 
Diese Art von Einwanderung ist in Deutschland ausgeschlossen.

In Deutschland werden Aushilfen für ein Restaurant nicht gesucht, es gibt dafür genug Bewerberinnen und Bewerben.

Gesucht werden junge Fachkräfte mit einem Gehalt über 38.500 Euro.
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Antwort #9 - 28.08.2017 um 13:54:34
 
reinhard schrieb am 28.08.2017 um 13:40:51:
Diese Art von Einwanderung ist in Deutschland ausgeschlossen.

In Deutschland werden Aushilfen für ein Restaurant nicht gesucht, es gibt dafür genug Bewerberinnen und Bewerben.

Gesucht werden junge Fachkräfte mit einem Gehalt über 38.500 Euro.


Mag ja sein, aber es geht hier darum, dass sie wahrscheinlich durch meinem Bruder auch die Freizügigkeit genießt.

Es war eine Idee von uns, sie dann gesetzlich zu versichern, deswegen auch die Stelle im Restaurant. Weil die Privatversicherung sehr teuer ist. Und sie kein Anspruch auf eine gesetzliche Versicherung hat, weil sie noch nie hier versichert war.

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Aras
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Antwort #10 - 28.08.2017 um 13:55:25
 
1. Mit der Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gibt es auch eine Arbeitserlaubnis.
2. Wurde Unterhalt gewährt? Ja oder Nein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 28.08.2017 um 14:00:56
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 13:55:25:
1. Mit der Feststellung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes gibt es auch eine Arbeitserlaubnis.
2. Wurde Unterhalt gewährt? Ja oder Nein.



Ja wurde es. Wir haben monatlich Geld an sie überwiesen. Es ist kompliziert gewissen nach Venezuela Geld zu überweisen, aber wir haben es geschafft. Wir haben auch die belege davon. Es waren zwei Konten nötig um eine Überweisung zu tätigen. Ein Konto hier und dann noch ein Konto in Venezuela, weil die Regierung in Venezuela, Western Union und andere Anbieter gesperrt hat. Nicht mal PayPal, weil du das Geld in Venezuela in keine Banken oder Automaten abheben kannst. 
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Antwort #12 - 28.08.2017 um 14:30:11
 
Wenn es nachgewiesen werden kann, dann würde ich empfehlen das Visum zu beantragen.

Ich hab gestern beim Bürgerforum den Herrn Bundesminister Gabriel wegen Familiennachzug zum Unionsbürger angesprochen. Ich meinte zu ihm, dass die derzeitigen Regelungen zum Freizügigkeitsrecht im Visumhandbuch rechtswidrig seien. Er meinte zu mir u.a. "Dann verklagen Sie uns doch".

Wenn du also Hilfe brauchst, kriegst du meine volle Unterstützung.
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Antwort #13 - 28.08.2017 um 14:45:44
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 14:30:11:
Wenn du also Hilfe brauchst, kriegst du meine volle Unterstützung.



Danke dir. Ich werde es halt versuchen, mehr als eine Ablehnung kann es halt nicht geben !!
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Antwort #14 - 28.08.2017 um 16:28:30
 
M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 13:20:42:
Meine Mama ist 64, sie würde bei uns im Restaurant eine Stelle angeboten bekommen. Naja erstmal für die gesetzliche Krankenversicherung.


Deine Mama ist zu alt für die Pflichtversicherung als Arbeitnehmerin (siehe SGB V § 6 Abs. 3a).

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Antwort #15 - 28.08.2017 um 17:34:07
 
Das mit der Arbeit und der Pflichtversicherung wird nichts...wenn ihr das durchziehen wollt....rechnet mit runden 10.000 Euro / Jahr für eine KV + Lebensunterhalt! Alles andere ist Illusion!
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Antwort #16 - 28.08.2017 um 18:05:43
 
deerhunter schrieb am 28.08.2017 um 17:34:07:
Das mit der Arbeit und der Pflichtversicherung wird nichts...wenn ihr das durchziehen wollt....rechnet mit runden 10.000 Euro / Jahr für eine KV + Lebensunterhalt! Alles andere ist Illusion! 


Pflichtversicherung für Unversicherte wäre noch eine Option. Da die EU-Freizügigkeit unbefristet ist (auf die Dauer einer Aufenthaltskarte kommt es nicht an) geht das.

engelchen+ schrieb am 28.08.2017 um 16:28:30:
Wer zahlt die Privatversicherung? 

Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.


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Antwort #17 - 28.08.2017 um 18:30:46
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Pflichtversicherung für Unversicherte wäre noch eine Option. Da die EU-Freizügigkeit unbefristet ist (auf die Dauer einer Aufenthaltskarte kommt es nicht an) geht das.


Was meinst du damit, Pflichtversicherung für Unversicherte? Hab es leider nicht ganz verstanden. grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.


Naja die Freizügigkeit würde von meinem Bruder abgeleitet werden. Unsere Mutter ist jetzt mit einer RKV von ADAC seit heute hier. Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern.

Er hat seine Freizügigkeit abgeleitet von seiner Frau (Spanierin) bekommen. Unterhalt für unsere Mutter hat er auch jeden Monat geleistet ( ich auch, aber ob das jetzt für die ABH zählt??)
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Antwort #18 - 28.08.2017 um 18:42:40
 
M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern


Aber nicht bei Wohnsitznahme!

M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Was meinst du damit, Pflichtversicherung für Unversicherte?


Ich nehme an er meint den Der Basistarif der privaten Krankenversicherung...liegt bei ca. 750 € / Monat
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Antwort #19 - 28.08.2017 um 18:48:50
 
M.A.G.S schrieb am 28.08.2017 um 18:30:46:
Unsere Mutter ist jetzt mit einer RKV von ADAC seit heute hier. Diese Versicherung könnte man bis zu einem Jahr verlängern.


Hallo,

abgesehen davon, dass diese Reisekrankenversicherung im Schadensfalle bei tatsächlichem Daueraufenthalt nicht leisten würde, entspricht sie, auch aus diesem Grund, nicht der geforderten Absicherung im Sinne einer Vollversicherung.

Gruß
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Antwort #20 - 28.08.2017 um 18:54:59
 
T.P.2013 schrieb am 28.08.2017 um 18:48:50:
abgesehen davon, dass diese Reisekrankenversicherung im Schadensfalle bei tatsächlichem Daueraufenthalt nicht leisten würde, entspricht sie, auch aus diesem Grund, nicht der geforderten Absicherung im Sinne einer Vollversicherung.


Ja, das stimmt.


Wir haben uns jetzt informiert wie teuer eine PKV für meine Mutter sein würde. Diese Beträgt 570 € Mtl. Mein Bruder und ich würden das zu zweit zahlen, in falle dass sie sich halt nicht gesetzlich versichern kann.
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Antwort #21 - 01.09.2017 um 19:24:25
 
Leute, was wäre wenn meine Mutter eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aus Spanien hätte?

Wäre es leichter Sie dann nachzuziehen? oder spielt das eh keine Rolle?
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Antwort #22 - 01.09.2017 um 19:27:29
 
M.A.G.S schrieb am 01.09.2017 um 19:24:25:
Leute, was wäre wenn meine Mutter eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG aus Spanien hätte?

Wäre es leichter Sie dann nachzuziehen? oder spielt das eh keine Rolle?


https://www.anerkennung-in-deutschland.de/images/content/daueraufenthalt_iq-neu....
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Antwort #23 - 01.09.2017 um 20:08:16
 

Holzer schrieb am 01.09.2017 um 19:27:29:


Ja diese Möglichkeit, die leider für nicht qualifizierte menschen, praktisch nicht anwendbar ist, gibt es auch.

Ich meinte aber, ob im falle einer FZF, abgeleitet von meinem Bruder mit Freizügigkeit, eine Vereinfachung wäre. Das war quasi die Frage.
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Antwort #24 - 01.09.2017 um 20:14:36
 
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder nicht. Ob man eine DA-EU hat oder nicht macht keinen Unterschied.
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Antwort #25 - 01.09.2017 um 21:03:42
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 20:14:36:
Keine Ahnung worauf du hinaus willst. Entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder nicht. Ob man eine DA-EU hat oder nicht macht keinen Unterschied.


Ich dachte vllt gäbe es dadurch eine Vereinfachung für die FZF, weil sie eine Erlaubnis zum DA-EU schon hat.
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Antwort #26 - 01.09.2017 um 21:31:56
 
Entweder man hat die Freizügigkeit oder nicht. Irgendwelche anderen Titel machen es nicht leichter oder schwerer.
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Antwort #27 - 01.09.2017 um 23:03:07
 
grisu1000 schrieb am 28.08.2017 um 18:05:43:
Die Mutter oder der Bruder. Eine KV ist Voraussetzung für einen Aufenthalt über drei Monate im Rahmen der abgeleiteten EU-Freizügigkeit.

Nicht zwangsläufig.
Wenn die Gewährung von Unterhalt nachgewiesen werden kann, dann macht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38 den Elternteil zum Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie.
Familienangehörige von EU Bürgern mit selbständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit benötigen keine Krankenversicherung für ein Aufenthaltsrecht über 3 Monate. Siehe Artikel 7 Absatz 1a und 2.
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Antwort #28 - 01.09.2017 um 23:35:00
 
mgb schrieb am 01.09.2017 um 23:03:07:
Nicht zwangsläufig.
Wenn die Gewährung von Unterhalt nachgewiesen werden kann, dann macht Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2004/38 den Elternteil zum Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie.
Familienangehörige von EU Bürgern mit selbständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit benötigen keine Krankenversicherung für ein Aufenthaltsrecht über 3 Monate. Siehe Artikel 7 Absatz 1a und 2.


ist ja ein guter Hinweis. Nach Artikel 7 Abs. 2, muss ja nur eine der Buchstaben von Artikel 7 Abs. 1 erfüllt werden. Aber denkst du nicht, dass die ABH trotzdem eine Versicherung verlangen werden, wenn ich so Argumentiere? Sie müsste letztendlich trotzdem versichert werden. Geht ja in DE nicht anders!!!
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Antwort #29 - 01.09.2017 um 23:41:48
 
Nein! Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH.Der Text ist doch eindeutig. Es wäre ansonsten.... *tadaaa* WILLKÜR.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #30 - 01.09.2017 um 23:48:17
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 23:41:48:
Nein! Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH.Der Text ist doch eindeutig. Es wäre ansonsten.... *tadaaa* WILLKÜR.


Ok, dann bin ich ja beruhigt. Ich hatte Angst die AE könnte an die KV scheitern. Wir haben die Überweisungsscheine vom letzten Jahr und bis zu vorherigen Monat rausgesucht. Denkt ihr das reicht als Beweis für den Unterhalt?
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Antwort #31 - 01.09.2017 um 23:56:01
 
Es müssen die Zahlungen nachgewiesen werden. Es muss nachgewiesen werden, dass die Person durch diese Zahlungen ihren Lebensunterhalt zumindest zu einem Teil gedeckt hat und darauf angewiesen war (arbeitslos/erwerbsunfähig/nicht ausreichendes Einkommen etc). Und natürlich dass die Person die den Unterhalt gewährt hat Unionsbürger oder ein Ehegatte eines Unionsbürgers ist und der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht gebrauch macht.
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« Zuletzt geändert: 02.09.2017 um 00:07:47 von Aras »  

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Antwort #32 - 02.09.2017 um 07:15:24
 
Aras schrieb am 01.09.2017 um 23:41:48:
Die ABH ist für das Aufenthaltsrecht zuständig und die allgemeine Versicherungspflicht muss jemand anderes prüfen. Keine Ahnung wer aber eben nicht die ABH


Sehe ich anders...die ABH prüft ja auch bei Ausstellung der AE / NE den KV Schutz! Wir mussten immer alle KV Unterlagen für meine Frau mitbringen, wenn es um Ausstellung ( Verlängerung ging! KV ist Bestandteil für einen Aufenthalt
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Antwort #33 - 02.09.2017 um 08:59:25
 
Die KV gehört aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Feststellung der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wenn der Stammberechtige selbstständig oder nicht-selbstständig erwerbstätig ist. Somit kann auch nicht die Ausländerbehörde dies im Rahmen der Erteilung prüfen. Der Krankenversicherung ist auf Drängen der Bundesrepublik Deutschland für die Fälle der nicht-erwerbstätigen Unionsbürger als Ausnahme aufgenommen worden. Der Krankenversicherungsschutz an sich ist aber aufgrund auch der wirtschaftlichen Zweckorientierung der EU für Erwerbstätige Unionsbürger nieee vorgesehen gewesen.
Auch der jeweilige Mitgliedsstaat kann durch seine Exekutive im Rahmen des Ermessens nicht die Rechtslage ändern. Auch kann die richterliche Rechtsfortbildung nicht das Recht so weiterbilden wenn es bereits im EU-Parlament bzw. EU-Rat abgelehnt wurde oder keinerlei Chance auf Umsetzung hatte. Es gibt ja den Vorstoß der vier Mitgliedstaaten - Deutschland, Österreich, Niederlande und Vereinigtes Königreich - im Jahre 2013 unter dem Vorwand der Rechtsmissbrauchsbekämpfung die geltende Rechtslage zu verschärfen. Dies wurde aber vom EU-Rat klar abgelehnt.

Ansonsten steht es dir frei die Begründung für das Erfordernis der KV darzulegen. Ich bin tatsächlich interessiert.
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Antwort #34 - 02.09.2017 um 13:25:52
 
Aras schrieb am 02.09.2017 um 08:59:25:
Die KV gehört aber nicht zu den Anspruchsvoraussetzungen zur Feststellung der unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes wenn der Stammberechtige selbstständig oder nicht-selbstständig erwerbstätig ist.



In Deutschland wird bei Unionsbürgern, die sich bei der Anmeldung durch ein gültiges Ausweisdokument ausweisen können, üblicherweise davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Ausübung des Freizügigkeitsrechts und damit für Einreise und Aufenthalt in Deutschland bestehen. Dafür muss der Unionsbürger erklären, dass eine der geforderten Voraussetzungen vorliegt, also etwa ein Arbeitsplatz oder die Verfügung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz.

Falls eine Überprüfung erforderlich sein sollte, kann die zuständige Behörde von Unionsbürgern im Einklang mit dem europäischen Freizügigkeitsrecht neben einem gültigen Ausweisdokument folgende Dokumente verlangen:

    eine Einstellungsbestätigung oder eine Beschäftigungsbestätigung des Arbeitgebers
    einen Nachweis über eine selbständige Tätigkeit
    einen Nachweis über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz
    eine Bescheinigung über den Besuch einer Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung sowie eine Erklärung über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz

http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/FAQs/DE/Themen/Migration/Freizuegigkeit/Freizu...

Zitat:
Für alle drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Unionsbürgern gilt damit unabhängig von ihrer bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation, dass ein Aufenthaltsrecht auf Grundlage der Freizügigkeitsrichtlinie besitzt, wer seinen Status als Familienangehöriger eines Unionsbürgers nachgewiesen hat und die in der Freizügigkeitsrichtlinie aufgestellten Voraussetzungen erfüllt. Nachzuweisen ist außerdem, dass der Unionsbürger von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat und dass der Familienangehörige diesen begleitet oder ihm nachzieht sowie beim Nachzug zum Nichterwerbstätigen, dass ausreichende Existenzmittel vorhanden sind bzw. ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht. Als Konsequenz aus dem Urteil ergibt sich, dass der Familiennachzug zu Unionsbürgern ausschließlich auf der Grundlage des Freizügigkeitsgesetzes/EU stattfindet. Dies bedeutet, dass ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Unionsbürgers u.a. keine einfachen deutschen Sprachkenntnisse nachweisen muss.


3.03 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU
(AVV zum FreizügG/EU)
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Antwort #35 - 02.09.2017 um 13:27:24
 
Joah, das sind die vier Freizügigkeitstatbestände.

Eines der vier muss der Unionsbürger erfüllen.

Wenn der Unionsbürger Arbeitnehmer ist, dann muss er eben nicht LU-Sicherung und KV-Schutz nachweisen.

Siehe auch Artikel 7 der RL 2004/38/EG
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Antwort #36 - 02.09.2017 um 19:46:05
 
deerhunter schrieb am 28.08.2017 um 18:42:40:
Ich nehme an er meint den Der Basistarif der privaten Krankenversicherung...liegt bei ca. 750 € / Monat


Nein, meinte ich nicht.

Ich meinte SGB V Abs 1 Nr. 13

Zitat:
Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a)zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
b)bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Da sie auch nicht zum Personenkreis fällt der ausgeschlossen ist (Abs 11, weder fällt sie unter das AufenthG, nicht ist sie Staatsangehöriger eines Staates der EU, EWR) müsste das  gehen.
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Antwort #37 - 02.09.2017 um 23:43:57
 
Richtig, der Familienangehörige des EU Bürgers unterliegt dann der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Krankenversicherung.
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Antwort #38 - 03.09.2017 um 00:03:54
 
Ja, muss man aufpassen.

Zitat:
(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.


Erwerbstätiger Unionsbürger => begünstigter Drittstaatsangehöriger ist versicherungspflichtig.
Nicht-erwerbstätiger Unionsbürger => begünstigter Drittstaatsangehöriger ist nicht versicherungspflichtig.

Aber § 6 Abs. 3a SGB V beachten. Aber vollständig lesen... Satz 2 "Satz 1 gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 versicherungspflichtig sind."

Also Pflichtversichert...

Hmm
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Antwort #39 - 03.09.2017 um 13:54:03
 
also ich bin jetzt völlig verwirt.... nochmal um es zu verstehen.

Die ABH darf die AE nicht verweigern, wenn sie jetzt eine der Buchstaben nach  Artikel 7 der RL 2004/38/EG, oder ?

Was meint ihr jetzt genau mit der Versicherungspflicht? das habe ich jetzt nicht richtig verstanden. Tut mir leid  Griesgrämig
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Antwort #40 - 03.09.2017 um 14:21:09
 
Warum gehen wir so dermaßen in die Theorie?
Wurde die Aufenthaltskarte verweigert? Wurde überhaupt die Aufenthaltskarte beantragt?
Nein?

Also erstmal beantragen und dann schauen wir weiter.
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Antwort #41 - 03.09.2017 um 14:26:25
 
Aras schrieb am 03.09.2017 um 14:21:09:
Wurde überhaupt die Aufenthaltskarte beantragt?
Nein? 


Am freitag wurde die AE beantragt. Wir sollen auf eine Entscheidung warten. Die ABH wollte nur die Einkommensnachweise meines Bruders haben. Meine meinten die, bräuchten sie nicht. Das Arbeitsangebot für meine Mutter wurde aber akzeptiert. Und auch vorübergehend die RV.
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Antwort #42 - 04.09.2017 um 02:23:07
 
M.A.G.S schrieb am 03.09.2017 um 14:26:25:
Am freitag wurde die AE beantragt. Wir sollen auf eine Entscheidung warten. Die ABH wollte nur die Einkommensnachweise meines Bruders haben. Meine meinten die, bräuchten sie nicht. Das Arbeitsangebot für meine Mutter wurde aber akzeptiert. Und auch vorübergehend die RV. 


AE?

Wir reden von EU-Freizügigkeit und Aufenthaltskarte. AE ist ein AT nach dem AufenthG.
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Antwort #43 - 04.09.2017 um 02:51:31
 
grisu1000 schrieb am 04.09.2017 um 02:23:07:
AE?


Ja genau.. die Aufenthaltskarte....
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Antwort #44 - 09.10.2017 um 00:12:13
 
Hallo Leute,

so wir haben den Antrag am 15.09.2017 auf FZF meiner Mutter bei der ABH gestellt und noch keine Antwort erhalten. Nun bekam meinem Bruder einen Brief von der ABH wo seine Freizügigkeitsrecht geprüft werden soll.

Mein Bruder heiratete meiner Schwägerin (Spanierin) 2015. Sie hat damals gearbeitet und er war nur Student. Sie reichte damals ihren Arbeitsvertrag.Er erhielt dementsprechend seine Aufenthaltskarte für 5 Jahre. Meine Schwägerin arbeitet ein Jahr darauf nicht mehr. Belege der Arbeit von meiner Schwägerin wurden der ABH damals nicht vorgelegt, weil sie dies auch nicht verlangt hatten.

Nun sagen sie, dass meine Schwägerin Belege über die tatsächliche Arbeitsaufnahme nicht vorgelegt hat. Aber wie gesagt sie hat den Arbeitsvertrag vorgelegt und mein Bruder bekam die Aufenthaltskarte. Außerdem besitzt meine Schwägerin zwei Staatsangehörigkeiten, sie ist ursprünglich aus Venezuela. Sie ist seit Juni dieses Jahres in ihre Heimat geflogen, weil ihre Mutter krank ist und sie kommt erst im Dezember zurück. Da mein Bruder aber im Juli dieses Jahres umgezogen ist, weil er eine günstigere Wohnung gefunden hat, und sie nicht vor Ort war, war meine Schwägerin  nicht auf der Anmeldebescheinigung. Mein Bruder hat sie aber mit eine Vollmacht im September 2017 anmelden können.

Sie sollten beide letzte Woche zusammen vorsprechen, aber wie gesagt meine Schwägerin ist nicht da. Dieses haben wir der ABH gesagt. Die ABH meint aber es passt nicht zusammen, dass sie nicht in DE ist und trotzdem jetzt angemeldet ist. Sie sei seit Juli 2017 mit meinem Bruder nicht mehr angemeldet und sie deswegen, davon ausgehen, dass die nicht mehr zusammen sind.  hä?  hä?

Nach der Ausländerakte sei also nicht  mehr nachvollziehbar, ob sie noch zusammen leben und sofern überhaupt , über welchen Zeitraum im Bundesgebiet eine Ehe geführt wurden ist.

Darf die ABH noch belege rückwirkend verlangen?? Ich meine eine Unionbürgerin darf doch ausreisen und muss der ABH doch nicht bescheid geben, oder ??

Danke für die Hilfe.
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Antwort #45 - 09.10.2017 um 00:45:15
 
Und was sollen wir bei dem ganzen KuddelMuddel sagen?

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Antwort #46 - 09.10.2017 um 00:51:25
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 00:45:15:
Und was sollen wir bei dem ganzen KuddelMuddel sagen?


Um das nochmal klar zustellen, Mein Bruder ist der, der meine Mutter nachziehen möchte. Erst nachdem er den Antrag für meine Mutter gestellt hat, bekam er zwei Wochen später den Brief, seine Freizügigkeitsrecht soll erneut geprüft werden, von der ABH.


Meine Frage ist.. ob die ABH Belege von 2015 verlangen kann?? Vllt auch eine Einschätzung warum die ABH jetzt die Freizügigkeitsrecht meines Bruders prüfen möchte...und inwiefern meine Schwägerin der ABH sagen muss wann und wie lange sie ausreisen wird?

Ich dachte Unionsbürger dürfen ausreisen und wieder problemlos einreisen und müssen der ABH nicht bescheid geben.

Mein Bruder ist natürlich jetzt besorgt, weil er nicht damit gerechnet hat..
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Antwort #47 - 09.10.2017 um 01:07:54
 
Das hab ich schon verstanden, aber kannst doch nachvollziehen, dass es ein schönes Kuddelmuddel ist.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
Erst nachdem er den Antrag für meine Mutter gestellt hat, bekam er zwei Wochen der Brief von der ABH

Ja man möchte natürlich wissen, ob Freizügigkeit vorliegt oder nicht.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
Meine Frage ist.. ob die ABH Belege von 2015 verlangen kann?

Die Frage ist welchen Freizügigkeitstatbestand sie erfüllt. Arbeitnehmerin nicht mehr.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 00:51:25:
llt auch eine Einschätzung warum die ABH jetzt die Freizügigkeitsrecht meines Bruders prüfen möchte...und inwiefern meine Schwägerin der ABH sagen muss wann und wie lange sie ausreisen wird?

Die Schwägerin muss nicht die Ausreise melden. Sie kann ja bis zu 10 Monate ausreisen ohne irgendeinen Status zu verlieren. Du musst aber auch zugeben, dass es für die Behörde krumm wirkt, wenn die Ehefrau ausgereist ist.

Naja ich machs kurz:
Der Ehemann lebt grade ohne die Ehefrau in Deutschland. Die Frau ist nachträglich angemeldet worden. Es liegt hier die Vermutung, dass kein Freizügigkeitsrecht mehr ausgeübt wird und die Ehefrau und der Ehemann sich getrennt haben. Sollten Sie sich getrennt haben und die Ehefrau lebt garnicht mehr in Deutschland, dann ist das Freizügigkeitsrecht des Ehemannes gegenstandlos geworden.

Wovon leben die denn derzeit, wenn die Frau nicht mehr arbeitet. Das ist auch fraglich.

Es ist jetzt 1:07 Uhr in der früh. Ich geh jetzt schlafen. Gute Nacht.
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Antwort #48 - 09.10.2017 um 01:26:34
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Das hab ich schon verstanden, aber kannst doch nachvollziehen, dass es ein schönes Kuddelmuddel ist. 


Ja ich kann es total nachvollziehen ... sorry hehe  Augenrollen

Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Wovon leben die denn derzeit, wenn die Frau nicht mehr arbeitet. Das ist auch fraglich. 


Naja, mein Bruder arbeitet und beide leben von dem was mein Bruder verdient. Kann man von einer Trennung ausgehen, wenn meine Schwägerin erst seit Juni 2017 geflogen ist? Ich meine Beide waren nie getrennt angemeldet oder so... beide waren seit 2015 in der gleichen Wohnung angemeldet. Erst jetzt wo sie geflogen ist, er ein Monat später eine günstigere Wohnung für beide gefunden hat und er sich angemeldet hat, sie natürlich nicht weil sie nicht da ist, ist das ganze Problem Griesgrämig

Ich habe ihn gesagt er soll die gemeinsame Meldebescheinigung seit 2015 vorzeigen. Sie sollen in Dezember dann ein Termin ausmachen, wo sie dann kommen wird!!

Denkt  ihr es kann schlimm werden für mein Bruder?
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Antwort #49 - 09.10.2017 um 01:27:12
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 01:07:54:
Ich geh jetzt schlafen. Gute Nacht.


Gute Nacht und danke dir Zwinkernd
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Antwort #50 - 09.10.2017 um 06:18:38
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 01:26:34:
Kann man von einer Trennung ausgehen, wenn meine Schwägerin erst seit Juni 2017 geflogen ist?

Trennung spielt keine Rolle. Das Freizügigkeitsrecht stellt nicht auf eheliche Lebensgemeinschaft ab. Solange die Ehe nicht geschieden ist besteht die Ehe. Entscheidend ist wo die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ausserhalb Deutschlands dann gibt es keine Freizügigkeit zum ableiten.
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Antwort #51 - 09.10.2017 um 11:23:01
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 06:18:38:
Entscheidend ist wo die Ehefrau ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn ausserhalb Deutschlands dann gibt es keine Freizügigkeit zum ableiten.


Naja, bis Juli 2017 hat sie bei meinem Bruder gelebt. Sie war auch dort angemeldelt. Juni 2017 musste sie aber aus familiären Gründen fliegen und konnte deshalb nicht in der neuen Wlhnung sofort angemeldet werden, jedoch nach dem Brief von der ABH könnte mein Bruder seine Ehefrau mit eine Vollmacht im September anmelden. Im Vergleich der letzten 2 Jahre, wo sie zusammen angemeldet waren und zusammen gelebt haben mit den 2 Monaten wo sie ausversehen nicht zusammen angemeldet waren..finde ich es schon heftig von der ABH von einer Trennung auszugehen.

Verlieren mein Bruder und seine Frau  deren freizugigkeitsrecht, wenn meine Schwägerin das letzte Jahr nicht gearbeitet hat? Mein Bruder hat für beide gearbeitet. Ist es allgemein  zwingend erforderlich, dass der Unionsburger arbeiten muss um das Freizügigkeitsrecht nicht zu verlieren, oder reicht es aus wenn einer nur arbeitet?
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Antwort #52 - 09.10.2017 um 11:51:33
 
Bezüglich meiner Mutter, ginge es dass sie eventuell eine FB bekommt. Nächste Woche laufen ihre 3 Monate als Touristin aus.
Die ABH hat sich bis jetzt noch garnicht zu ihren Antrag geäußert. Bekäme sie eine FB ??
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Antwort #53 - 09.10.2017 um 12:00:02
 
Zur unterstellten Trennung siehe EuGH Urteil C‑244/13 Randnummer 37:

In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden kann, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden ist, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt leben, nicht der Fall ist, selbst wenn sie die Absicht haben, sich später scheiden zu lassen, so dass der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen muss, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein (Urteile Diatta, 267/83, EU:C:1985:67, Rn. 20 und 22, sowie Iida, C‑40/11, EU:C:2012:691, Rn. 58).


Zum ständigen Aufenthalt siehe Freizügigkeitsgesetz §4a Absatz 6:

(6) Der ständige Aufenthalt wird nicht berührt durch
1.
Abwesenheiten bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder
2.
Abwesenheit zur Ableistung des Wehrdienstes oder eines Ersatzdienstes sowie
3.
eine einmalige Abwesenheit von bis zu zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigem Grund, insbesondere auf Grund einer Schwangerschaft und Entbindung, schweren Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

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Antwort #54 - 09.10.2017 um 12:09:26
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 11:51:33:
Bezüglich meiner Mutter, ginge es dass sie eventuell eine FB bekommt. Nächste Woche laufen ihre 3 Monate als Touristin aus.
Die ABH hat sich bis jetzt noch garnicht zu ihren Antrag geäußert. Bekäme sie eine FB ??


Freizügigkeitsgesetz §5 Absatz 1

(1) Freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, wird von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Eine Bescheinigung darüber, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, erhält der Familienangehörige unverzüglich.

Hat deine Mutter diese Bescheinigung erhalten?
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Antwort #55 - 09.10.2017 um 12:39:39
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 12:09:26:
Hat deine Mutter diese Bescheinigung erhalten?


Sie hat noch keine Bescheinigung erhalten. Wie gesagt am 22 September 2017  wurde der Antrag gestellt. Hier für verlangte die ABH erstmal ein Nachweis über die Verwandschaft von Mutter und Sohn. Wir haben die Geburtsurkunde meines Bruders eingereicht.
Weitere Dokumente waren Pässe (Mutter und Sohn), die Aufenthaltskarte von meinem Bruder, Arbeitsvertrag (unbefristet) und Meldebescheinigung. Dazu haben wir auch noch ein Arbeitsangebot für meine Mutter abgegeben.

Kurz danach, bekam mein Bruder den Brief, die ABH wolle meine Schwägerin und mein Bruder sehen. Wir haben erklärt dass sie zur Zeit aus familiären Gründen seit Juni 2017 nicht in DE ist. Die ABH schrieb dann, es sei nach Aktenlage nicht zu erkennen, dass eine Lebensgemeinschaft geführt wird, weil sie seit Juli 2017 nicht mit meinem Bruder gemeldet war. Wir haben erklärt, dass der Grund dafür ist, dass sie im Juni 2017 aus familiären Gründen fliegen musste und dass sie im Dezember zurück kommt (hierfür haben wir das Flugticket gezeigt) Sie sei nicht angemeldet gewesen, weil der Umzug erst im Juli 2017 stattgefunden hat. Sie wurde aber mit eine Vollmacht nachträglich angemeldet. Wir haben als Nachweis alle gemeinsame Meldebescheinigungen der ABH geschickt.

Aber von meine Mutter haben wir nichts gehört. Wir wissen nicht was wir jetzt machen sollen. Die drei Monate als Touristen sind nächste Woche vorbei. Deshalb dachte ich mir, ob wir da eine FB beantragen könnten.
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Antwort #56 - 09.10.2017 um 13:07:48
 
Deine Mutter hat mit Aufenthaltsgesetz nichts zu tun.
Freizügigkeitsgesetz §5 Absatz 1 ausdrucken, zur ABH gehen und nachfragen wie die unverzüglich interpretieren.
https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__5.html
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Antwort #57 - 09.10.2017 um 13:30:05
 
Entgegen der inzwischen klar geäußerten Meinung, dass wir hier einen eindeutigen und unumstößlich klaren Fall von Freizügigkeit haben:

Solange es Grund zu Zweifeln gibt, dass die Freizügigkeit des Sohnes überhaupt noch gegeben ist, hat die Mutter als Drittstaaterin durchaus noch mit dem AufenthG zu tun.

Nach dem Vortrag des TS darf man vermuten,  dass sich dieser Grund durch das Nachreichen einiger Informationen in Wohlgefallen auflösen könnte - aber Anlass für das Äußern von Maximalpositionen sehe ich nicht.


Mit einer Bitte um eine FB begibt man sich allerdings freiwillig ins AufenthG.
Das ist zwar vermutlich unschädlich - am Ende wird es doch zu der korrekten Entscheidung kommen -, aber ich sehe dafür keinen zwingenden Anlass.
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Antwort #58 - 09.10.2017 um 14:06:09
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 13:30:05:
Solange es Grund zu Zweifeln gibt, dass die Freizügigkeit des Sohnes überhaupt noch gegeben ist, hat die Mutter als Drittstaaterin durchaus noch mit dem AufenthG zu tun.

Solange der Verlust der Freizügigkeit nicht rechtsgültig festgestellt wurde, tut sich nichts mit Aufenthaltsgesetz. Zweifel reichen da nicht.
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.
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Antwort #59 - 09.10.2017 um 15:20:16
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 13:30:05:
Mit einer Bitte um eine FB begibt man sich allerdings freiwillig ins AufenthG.
Das ist zwar vermutlich unschädlich - am Ende wird es doch zu der korrekten Entscheidung kommen -, aber ich sehe dafür keinen zwingenden Anlass.


Und was denkst du was getan werden muss? Abwarten bis die drei Monate um sind, die sie als Touristen hier bleiben kann und was dann? Bleibt sie dann nicht Illegal?

mgb schrieb am 09.10.2017 um 14:06:09:
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.


Was meinst du damit? hab es leider nicht ganz verstanden :S
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Antwort #60 - 09.10.2017 um 15:42:44
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Und was denkst du was getan werden muss?

Die Informationen nachreichen, die der ABH bisher fehlen. Bald.

Sollte mein Eindruck von Eurem Fall stimmen, geht es dann nur noch darum, wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wird.

Da solche nicht auf Anhieb klaren Fälle von Freizügigkeit immer wieder mal falsch behandelt werden (und sonnenklare auch, der Ausländer muss bloss "AE" sagen statt Aufenthaltskarte, um im "Schema F" zu landen), würde ich niemals ein nur im AufenthG existierendes Dokument erbitten, wenn es um einen Freizügigkeitsfall geht.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Bleibt sie dann nicht Illegal? 

Nein, weil für freizügige Drittstaater ein Visum nur zur Einreise erforderlich ist. Der rechtmäßige Aufenthalt bedarf für diese Personen keines Dokuments.

M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 15:20:16:
Was meinst du damit?

Damit ist wortwörtlich das gemeint, was dort steht.

Ein EU-Bürger ist freizügig, solange er die Voraussetzungen dafür erfüllt.
Er ist nicht verpflichtet, irgendwen zu unterrichten, wenn er zwischen den Voraussetzungen wechselt oder wenn z.B. er selbst aufhört zu arbeiten und sein Drittstaater-Ehepartner allein weiterverdient.
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Antwort #61 - 09.10.2017 um 15:49:21
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Er ist nicht verpflichtet, irgendwen zu unterrichten, wenn er zwischen den Voraussetzungen wechselt oder wenn z.B. er selbst aufhört zu arbeiten und sein Drittstaater-Ehepartner allein weiterverdient. 


Wenn der EU Bürger dann aber länger das Land verlässt und in der Zeit auch noch der "Drittstaatler" die Wohnung wechselt und der EU Bürger dort nicht gemeldet ist kommt es natürlich zu Nachfragen und Beweispflicht
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Antwort #62 - 09.10.2017 um 15:56:08
 
Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Die Informationen nachreichen, die der ABH bisher fehlen. Bald.

Sollte mein Eindruck von Eurem Fall stimmen, geht es dann nur noch darum, wann die Aufenthaltskarte ausgestellt wird.

Da solche nicht auf Anhieb klaren Fälle von Freizügigkeit immer wieder mal falsch behandelt werden (und sonnenklare auch, der Ausländer muss bloss "AE" sagen statt Aufenthaltskarte, um im "Schema F" zu landen), würde ich niemals ein nur im AufenthG existierendes Dokument erbitten, wenn es um einen Freizügigkeitsfall geht.


Ja, also die Infos bezüglich der Freizügigkeit meines Bruders wurden der ABH schon mittgeteilt. Gehaltsabrechnungen meines Bruders, nach der Hochzeit und aktuelle mit unbefristeten Arbeitsvertrag wurden als Nachweis mitgeschickt. Auch die Meldebescheinigung von Beiden in der selben Wohnung seit 2014 (wo sie noch verlobt waren, da haben sie schon zusammen gelebt) wurde ebenfalls mitgeschickt. Die Meldebescheinigung nach der Hochzeit, wo sie sich eine größere Wohnung geholt haben auch. Ich hoffe der ABH reicht diese Dokumente als Nachweis, dass meine Schwägerin und mein Bruder immer zusammen gelebt haben und es noch tun.

Petersburger schrieb am 09.10.2017 um 15:42:44:
Nein, weil für freizügige Drittstaater ein Visum nur zur Einreise erforderlich ist. Der rechtmäßige Aufenthalt bedarf für diese Personen keines Dokuments.


Ok, das ist beruhigend. Wir wollten halt nicht, dass sie irgendwie illegal hier bleibt.
Also muss man nur abwarten, so wie ich das ganze sehe.

Danke
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Antwort #63 - 09.10.2017 um 16:02:27
 
deerhunter schrieb am 09.10.2017 um 15:49:21:
Wenn der EU Bürger dann aber länger das Land verlässt und in der Zeit auch noch der "Drittstaatler" die Wohnung wechselt und der EU Bürger dort nicht gemeldet ist kommt es natürlich zu Nachfragen und Beweispflicht


Meine Schwägerin wurde jetzt im September  nachträglich angemeldet. Sie hat meinem Bruder eine Vollmacht geschickt.
Es war denen nicht bewusst, dass sie Probleme bekommen, wenn sie er sich allein erstmal dort anmeldet. Dachten irgendwie nicht, dass es zum Verlust des Freizügigkeitsrechts kommen kann.
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Antwort #64 - 09.10.2017 um 16:07:57
 
M.A.G.S schrieb am 09.10.2017 um 16:02:27:
Dachten irgendwie nicht, dass es zum Verlust des Freizügigkeitsrechts kommen kann.


Bitte nicht voreilig Vermutungen als Fakten darstellen. Das Freizügigkeitsrecht ist noch nicht verloren gegangen.
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Antwort #65 - 09.10.2017 um 16:19:24
 
Aras schrieb am 09.10.2017 um 16:07:57:
Bitte nicht voreilig Vermutungen als Fakten darstellen. Das Freizügigkeitsrecht ist noch nicht verloren gegangen.


ja, sorry ist falsch rüber gekommen. Was ich meinte ist halt, dass sie nicht dachten, dass es zu Problemen führen kann.
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Antwort #66 - 09.10.2017 um 18:53:39
 
Auch Probleme sehe ich noch nicht. Nur Fragen.

Die sind berechtigt, aber sie sollten ja lösbar sein.
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Antwort #67 - 10.10.2017 um 11:12:28
 
mgb schrieb am 09.10.2017 um 14:06:09:
Der Eu Bürger muss übrigens keinen Zweckwechsel von Arbeitnehmer zu wirtschaftlich nicht tätig anmelden.


Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Da die ABH in den ersten 3 Monaten diese Voraussetzungen nicht prüfen darf, müssen die erst abwarten. Oder habe ich etwas nicht gesehen?

Der Brüder kann das Verfahren vielleicht beschleunigen und die Nachweise vorab einreichen.

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Antwort #68 - 10.10.2017 um 11:32:48
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 11:12:28:
Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Da die ABH in den ersten 3 Monaten diese Voraussetzungen nicht prüfen darf, müssen die erst abwarten. Oder habe ich etwas nicht gesehen?


Also, meine Schwägerin hat den Antrag gar nicht gestellt, sondern mein Bruder. Meine Schwägerin ist die Unionsbürgerin in der Beziehung, jedoch genießt mein Bruder auch eine abgeleitete Freizügigkeit. Er hat deswegen ein Antrag auf eine Aufenthaltskarte für unsere Mutter beantragt. Er hat ein unbefristeter Arbeitsvertrag.

Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?
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Antwort #69 - 10.10.2017 um 12:07:32
 
M.A.G.S schrieb am 10.10.2017 um 11:32:48:
Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?

So formuliert stimmt es nicht.

Für drei Monate - Kurzaufenthalt - gibt es ein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht. Keine Voraussetzung - nichts zu prüfen.

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 11:12:28:
Ja, aber eine abgeleitete Freizügigkeit zu nicht erwerbstätige Unionsbürger ist nur möglich falls ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Ja, und?

Gibt es eine Pflicht, jedwede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Familie eines Unionsbürgers zu melden? Wo stünde die?
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Antwort #70 - 10.10.2017 um 12:10:13
 
M.A.G.S schrieb am 10.10.2017 um 11:32:48:
Inwieweit darf die ABH die ersten drei Monate nicht Prüfen, ob die Voraussetzung vorlegen oder nicht? Stimmt das so?


Die ABH darf erst drei Monate nach der Einreise die Nachweise verlangen, dass ausreichende Existenzmittel und Krankversicherung vorhanden sind.

Dein Bruder kann aber die alle Nachweise vorab einreichen.

Hat Deine Mutter bereits eine private Krankenversicherung?
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Antwort #71 - 10.10.2017 um 12:18:20
 
Petersburger schrieb am 10.10.2017 um 12:07:32:
Ja, und?

Gibt es eine Pflicht, jedwede Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse in der Familie eines Unionsbürgers zu melden? Wo stünde die?


Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen. Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen, um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen? 





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Antwort #72 - 10.10.2017 um 12:39:53
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen.

Steht wo?

Solange Du hier keine Verpflichtung des Unionsbürgers bzw. des Ehegatten zeigst, permanent eine Behörde über jedwede (!) Änderung der Verhältnisse zu informieren, damit diese permanent die Verhältnisse überwachen kann ...

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen

Wie soll das denn gehen?

Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen?

Was brächte das?


Bitte versteh' mich nicht falsch, aber ohne Substanz sind solche Aussagen wenig hilfreich.
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Antwort #73 - 10.10.2017 um 14:38:23
 
Arianne schrieb am 10.10.2017 um 12:18:20:
Die Unionsbürgerin muss die Änderung nicht melden, aber die ABH muss die abgeleitete Freizügigkeit prüfen. Muss die ABH mit einem Verwaltungsakt erst die Arbeitnehmerstatus aberkennen, um den Status „nicht erwerbstätig“ festzustellen?

Der Status des EU-Bürgers ist kein Aufenthaltstitel. Zum Zeitpunkt der Prüfung muss eine der Freizügigkeitsvoraussetzungen aus §2(2) Freizügigkeitsgesetz erfüllt sein. Sonst nichts.
Wobei die Ausländerbehörde nur aus besonderem Grund prüfen darf.
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Antwort #74 - 17.10.2017 um 12:29:31
 
Um euch auf dem laufenden zu halten:

Die ABH hat sich bis jetzt weder über mein Bruder noch über meine Mutter gemeldet.

Denkt ihr wir sollten mal schriftlich nachfragen, ob alles in Ordnung ist. Also meine Mutter ist seit einer Woche nicht mehr Touristin, weil sie die 3 Monaten überschritten hat. Dies soll aber bei einer abgeleitete Freizügigkeit in Ordnung sein. Jedoch hat sie nur die Meldebescheinigung als Dokument, von der ABH wurde bis jetzt nichts ausgestellt.

Wir sind ein bisschen irritiert, falls sie irgendwie auf der Straße kontrolliert wird oder so. Außerdem wollte sie halt mit dem Job anfangen, die sie bekommen hat. Aber sie hat ja keine Dokumente um den Vertrag ausstellen zu können.
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Antwort #75 - 17.10.2017 um 15:02:22
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Also meine Mutter ist seit einer Woche nicht mehr Touristin, weil sie die 3 Monaten überschritten hat.

Das war sie von Anfang an nicht, weil ein Daueraufenthalt geplant war.

Ist aber dann irrelevant, wenn ein Freizügigkeitsfall vorliegt.

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Antwort #76 - 17.10.2017 um 15:03:06
 
Wie in Beitrag #56 bereits vorgeschlagen zur ABH gehen, auf §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz hinweisen und die genannte Bescheinigung einfordern.
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Antwort #77 - 17.10.2017 um 15:34:06
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Außerdem wollte sie halt mit dem Job anfangen, die sie bekommen hat. Aber sie hat ja keine Dokumente um den Vertrag ausstellen zu können.


Die Mutter sollte vielleicht mal die Füße still halten bis sie die entsprechenden Dokumente hat. Sie ist jetzt in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn. Sollte sie jetzt anfangen zu arbeiten,dann könnte man ja unterstellen, dass sie sich ja auch in ihrer Heimat den Lebensunterhalt sichern könnte und es eigentlich eine Arbeitsmigration der Mutter ist und nicht des Sohnes bzw. der Ehefrau.
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Antwort #78 - 17.10.2017 um 16:26:53
 
Siehe EuGH C-423/12 Endurteil zweiter Absatz

2.      Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass sich die Tatsache, dass ein Familienangehöriger aufgrund persönlicher Umstände wie Alter, Ausbildung und Gesundheit gute Voraussetzungen dafür mitbringt, eine Arbeit zu finden, und darüber hinaus beabsichtigt, im Aufnahmemitgliedstaat einer Arbeit nachzugehen, nicht auf die Auslegung des in dieser Vorschrift enthaltenen Erfordernisses „denen … Unterhalt gewährt wird“ auswirkt.
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Antwort #79 - 17.10.2017 um 17:48:40
 
M.A.G.S schrieb am 17.10.2017 um 12:29:31:
Wir sind ein bisschen irritiert, falls sie irgendwie auf der Straße kontrolliert wird oder so. 


Das wäre sogar gut, weil dann eine recht schnelle, verbindliche Klärung erfolgt.
Denn: Kontrolle ->Anzeige Verdacht unerl. Aufenthalt -> strafrechtl. Ermittlungsverfahren (-> Einlassung Beschuldigter) -> Staatsanwaltschaft -> Anforderung Stellungnahme ABH = Klärung

Gruß
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Antwort #80 - 17.10.2017 um 18:13:05
 
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.
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Antwort #81 - 17.10.2017 um 18:38:37
 
mgb schrieb am 17.10.2017 um 18:13:05:
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.


Ok, werden wir heute noch machen. Ich hoffe die geben uns eine Bescheinigung. Hoffentlich nicht ein Ablehnungsbescheid :S
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Antwort #82 - 19.10.2017 um 12:30:51
 
mgb schrieb am 17.10.2017 um 18:13:05:
Sowas würde doch nichts an der möglichen Bearbeitszeit von 6 Monaten nach §5 Absatz 1 Freizügigkeitsgesetz ändern. Die Bescheinigung aus Absatz 1 kann man einfacher bekommen.


Nun haben wir ein Schrieben der ABH bekommen, meine Mutter soll morgen persönlich vorsprechen. Sie soll die Unterlagen gem. § 5a FreizügG/EU über das geltend gemachte Recht gem.  § 2 FreizügG/EU, alle im original form mitnehmen.

Nun, ist da die Versicherung wieder das Problem. Sie wollen eine ausreichende Krankenversicherung haben.

Sollen wir auf die Richtlinie 2004/38, Artikel 7 Absatz 1a und 2 verweisen? Oder lieber ausdrucken und mitnehmen?
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Antwort #83 - 19.10.2017 um 12:58:25
 
Jetzt wird es kompliziert.
Mit der Bescheinigung aus §5 Absatz 1 hätte sie schon einen Job mit Pflichtversicherung haben können.
So wie ich das sehe muss man jetzt die Zeit bis zur einer Arbeitsaufnahme mit einer privaten Grundversicherung überbrücken.
Das die EU-Bürgerin als Bezugsperson wirschaftlich nicht tätig ist, hast du am Anfang nicht rausgelassen.
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Antwort #84 - 19.10.2017 um 13:32:55
 
PS:
Ihr könnt probieren das Jobangebot vorzulegen und auf die Pflichtversicherung verweisen.
Ob der Sachbearbeiter darauf anspringt keine Ahnung. Um ihn zu zwingen müsste man ganz weit ausholen.
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Antwort #85 - 19.10.2017 um 13:46:06
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 12:58:25:
Jetzt wird es kompliziert.
Mit der Bescheinigung aus §5 Absatz 1 hätte sie schon einen Job mit Pflichtversicherung haben können.
So wie ich das sehe muss man jetzt die Zeit bis zur einer Arbeitsaufnahme mit einer privaten Grundversicherung überbrücken.
Das die EU-Bürgerin als Bezugsperson wirschaftlich nicht tätig ist, hast du am Anfang nicht rausgelassen.


Reicht es nicht, dass mein Bruder arbeitet? Die Freizügigkeit bleibt doch aufrechterhalten, wenn EU-Bürgerin oder Ehemann/Frau arbeitet. So hatte ich das verstanden.
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Antwort #86 - 19.10.2017 um 13:57:50
 
Bezugsperson ist immer der EU-Bürger. Von dem wird das Aufenthaltsrecht abgeleitet und es ist entscheidend was der macht.
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Antwort #87 - 19.10.2017 um 14:07:20
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 13:57:50:
Bezugsperson ist immer der EU-Bürger. Von dem wird das Aufenthaltsrecht abgeleitet und es ist entscheidend was der macht.


Ok, dann sind wir erledigt  weinend . Meine Schwägerin ist nicht mal hier. Sie kommt ers im Dezember zurück. Wie schon erzählt ihre Mutter ist sehr Krank und musste auf sie aufpassen.

Ich meine sie haben sich geweigert die Bescheinigung auszustellen, weil sie der Meinung sind, dass die Freizügig aus § 5 Freizügigkeitsgesetz nicht begründet ist.

Jetzt  musst sie persönlich mit den Dokumente Vorsprechen.
Was empfehlt ihr, was man machen könnte?
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Antwort #88 - 19.10.2017 um 14:19:29
 
Ist denn der Freizügige Unionsbürger (die Frau des Bruders von dem man etwas ableiten will) inzwischen wieder in Deutschland?

M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 14:07:20:
weil sie der Meinung sind, dass die Freizügig aus § 5 Freizügigkeitsgesetz nicht begründet ist. 


Der Meinung schließe ich mich an, bin aber kein Unionsspezialist! Ich sehe das eher schwierig mit der Freizügigkeit. Aber mal abwarten
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Antwort #89 - 19.10.2017 um 14:54:47
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 14:07:20:
Was empfehlt ihr, was man machen könnte?

Die Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin mitnehmen und auf §4a Absatz 6 Freizügigkeitsgesetz verweisen.
Wenn die Anwartschaft für das Daueraufenthaltsrecht nicht unterbrochen wird, dann muss zwangsläufig die Freizügigkeit ausgeübt worden sein.
In Bezug auf Krankenversicherung würde ich es erstmal mit dem Jobangebot probieren. Der Sachbearbeiter wird sich schon äussern, wenn ihm das nicht passt.
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Antwort #90 - 19.10.2017 um 15:07:26
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 14:54:47:
Die Anmeldebescheinigung der EU-Bürgerin mitnehmen und auf §4a Absatz 6 Freizügigkeitsgesetz verweisen.


Wie kommst du auf 4a?

Der Unionsbürger ist weder seit 5 Jahren in Deutschland noch seit 3 Jahren und übt eine Tätigkeit in den letzten 12 Monaten aus!
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Antwort #91 - 19.10.2017 um 15:25:52
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:07:26:
Wie kommst du auf 4a?

Der Unionsbürger ist weder seit 5 Jahren in Deutschland noch seit 3 Jahren und übt eine Tätigkeit in den letzten 12 Monaten aus!


Meine Schwägerin ist seit 8 Jahren hier in DE. Verheiratet mit meinem Bruder ist sie aber seit 2015..zusammen leben sie aber seit 2014.
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Antwort #92 - 19.10.2017 um 15:28:01
 
Wenn Sie sowieso arbeiten kann und im Besitz einer spanischen DA-EU ist, kann sie § 38a AufenthG probieren.

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Antwort #93 - 19.10.2017 um 15:34:44
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:07:26:
Wie kommst du auf 4a?

AVV zum FreizügG/EU 4a.6 macht es noch deutlicher.

Absatz 6 nennt die vom Unionsrecht vorgegebenen vorübergehenden Abwesenheiten vom Bundesgebiet, die bei der Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich sind.
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Antwort #94 - 19.10.2017 um 15:36:55
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 15:34:44:
AVV zum FreizügG/EU 4a.6 macht es noch deutlicher.

Absatz 6 nennt die vom Unionsrecht vorgegebenen vorübergehenden Abwesenheiten vom Bundesgebiet, die bei der Fristberechnung zum Erwerb des Daueraufenthaltsrechts unbeachtlich sind.


Sie wohnt aber schon länger als 5 Jahre hier in Deutschland. Hätte sie von der ABH eine Bescheinigung zum DA bekommen müssen, oder passiert sowas automatisch?
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Antwort #95 - 19.10.2017 um 15:37:14
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:25:52:
Meine Schwägerin ist seit 8 Jahren hier in DE.

Dann hat die ja schon ein Daueraufenthaltsrecht als EU Bürgerin.
Dann müsste man sich überlegen wie es in der Konstellation mit KV für die Schwiegermutter aussieht.
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Antwort #96 - 19.10.2017 um 15:43:14
 
mgb schrieb am 19.10.2017 um 15:37:14:
Dann hat die ja schon ein Daueraufenthaltsrecht als EU Bürgerin.
Dann müsste man sich überlegen wie es in der Konstellation mit KV für die Schwiegermutter aussieht.


Ja, wir haben das mit dem Jobangebot überlegt, ist ja noch aktuell. Sonst hat sie ja noch die Reiseversicherung. Also wenn sie die AK bekommt, erhält sie sofort der Arbeitsvertrag und würde gesetzlich versichert werden. Ob das die ABH versteht...ist ja eine andere sache.  weinend
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Antwort #97 - 19.10.2017 um 15:51:01
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:36:55:
Sie wohnt aber schon länger als 5 Jahre hier in Deutschland. Hätte sie von der ABH eine Bescheinigung zum DA bekommen müssen, oder passiert sowas automatisch?

Ups, das war mir entgangen...habe etwas von 2015 gelesen!

Dann fehlt meiner Meinung noch die KV und ein "echter" Nachweis über die finanzielle Unterstützung in der Heimat und die Abhängigkeit davon!
Ein Selbstläufer ist es immer noch nicht
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Antwort #98 - 19.10.2017 um 16:26:33
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 15:43:14:
Ja, wir haben das mit dem Jobangebot überlegt, ist ja noch aktuell.

Man könnte die Ausländerbehörde fragen auf welcher Rechtsgrundlage sie den Nachweis über eine KV einfordern will.
§5a Absatz 1 Nr. 3 ist auf einen EU-Bürger mit Daueraufenthaltsrecht nicht anwendbar und in Absatz 2 taucht der Begriff KV nicht auf.
Vielleicht bekommt man mit dem Jobangebot einen Kuhhandel hin.
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Antwort #99 - 19.10.2017 um 16:28:00
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 15:51:01:
Ups, das war mir entgangen...habe etwas von 2015 gelesen!

Dann fehlt meiner Meinung noch die KV und ein "echter" Nachweis über die finanzielle Unterstützung in der Heimat und die Abhängigkeit davon!
Ein Selbstläufer ist es immer noch nicht


Ja, wird schwierig. Es ist allg. schwierig nach Venezuela Geld zu schicken, weil Banken und Agenturen ein Währungswelchselschutz vom ausländischen Geld unterlegen. In Venezuela kann man nicht mal PayPal :S oder Amazone benutzen/haben...Deshalb schicken wir alle mit Umwegen Geld. zB. Jemand hat Geld auf der Bank in Venezuela, und Verwandte hier. Man gibt das Geld den Verwandten hier aus Deutschland oder Spanien und die Verwandten in Venezuela überweisen das Geld and die Person die das Geld bekommen soll. Eine Andere Möglichkeit gibt es nicht. Deshalb ist meine Mutter immer zu uns geflogen. Seit 2016 bist jetzt 5 mal jeweils 2- 3 Monate geblieben. Sie nahm dann Medikamente und Geld mit nach Venezuela.

Wir werden versuchen es morgen halt so zu machen wie es ist. Wahrheitsgemäß alles zu beantworten. Wenn es nicht geht, dann ist das halt so. Ich meine was sollen wir sonst noch tun ?
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Antwort #100 - 19.10.2017 um 17:06:23
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 16:28:00:
Es ist allg. schwierig nach Venezuela Geld zu schicken, weil Banken und Agenturen ein Währungswelchselschutz vom ausländischen Geld unterlegen.


ist das so?

Azimo https://azimo.com/de/geld-senden-nach-venezuela?utm_source=google&utm_medium=ppc..., WU usw. bieten zumindest online an Geld nach V zu schicken..mehr kann die behörde auch nicht prüfen



https://www.smallworldfs.com/small-world/deu/de-de/sm/geldversand/venezuela
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Antwort #101 - 19.10.2017 um 17:13:58
 
Holzer schrieb am 19.10.2017 um 17:06:23:
ist das so?

Azimo https://azimo.com/de/geld-senden-nach-venezuela?utm_source=google&utm_medium=ppc
..., WU usw. bieten zumindest online an Geld nach V zu schicken..mehr kann die behörde auch nicht prüfen


https://www.smallworldfs.com/small-world/deu/de-de/sm/geldversand/venezuela


Ja die Behörde kann das prüfen. Die können es zwar Schiken, aber das geld kann vor Ort nicht ausgezahlt werden, wegen der Speere fremder Währung. Deshalb geht ja gerade Paypal und Amazone nicht. Bei Paypal muss man ein ausländisches Konto hinzufügen, ein Konto aus Venezuela ist es nicht erlaubt.
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Antwort #102 - 19.10.2017 um 17:24:11
 
M.A.G.S schrieb am 19.10.2017 um 17:13:58:
Ja die Behörde kann das prüfen. Die können es zwar Schiken, aber das geld kann vor Ort nicht ausgezahlt werden, wegen der Speere fremder Währung. 

http://www.venezuela-forum.com/viewtopic.php?f=11&t=8222

Viel mehr wird die ABH auch nicht prüfen....aber trotzdem viel Erfolg
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Antwort #103 - 19.10.2017 um 17:34:35
 
Zitat:
Deshalb ist meine Mutter immer zu uns geflogen. Seit 2016 bist jetzt 5 mal jeweils 2- 3 Monate geblieben. Sie nahm dann Medikamente und Geld mit nach Venezuela.


Versucht mal die Tickets, die Kontoauszüge mit den Bargeldabhebungen und die Quittungen für die von euch bezahlten Medikamente in einen zeitlichen Zusammenhang zu bringen. Manchmal hilft das gegenüber dem Finanzamt für einen Nachweis von Unterhaltszahlungen. Warum nicht auch einer ABH ?

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Antwort #104 - 20.10.2017 um 10:47:53
 
Leute..meine Mutter hat heute eine Bescheinigung von der ABH ausgestellt bekommen, sie hätte alle erforderlichen Angaben für das Freizügigkeitsrecht und die Aufenthaltskarte gemacht.  Sie muss auf weitere dokumente per Post warten. Habe die ABH gefragt, sie meinten wir sollen einfach warten. Sie hatten keine Zeit fragen zu antworten , weil es zu voll war.

Kann sie mit der Bescheinigung arbeiten? Und sich für die KK anmelden?? Ist sie damit auf der sicheren Seite ?
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Antwort #105 - 20.10.2017 um 12:53:50
 
Ja sie darf damit arbeiten.
Die meisten Arbeitgeber kennen aber so eine Bescheinigung nicht. Gegebenenfalls den Arbeitgeber darauf hinweisen sich bei Ausländerbehörde zu erkundigen.
Wenn sie pflichtversichert ist, kann es an der KV nicht mehr scheitern.
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Antwort #106 - 20.10.2017 um 13:16:08
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 12:53:50:
Ja sie darf damit arbeiten.
Die meisten Arbeitgeber kennen aber so eine Bescheinigung nicht. Gegebenenfalls den Arbeitgeber darauf hinweisen sich bei Ausländerbehörde zu erkundigen.
Wenn sie pflichtversichert ist, kann es an der KV nicht mehr scheitern.


Also ist sie noch garnicht auf der sicheren Seite. Sie muss warten bis das ganze wahrscheinlich nochmal geprüft wird. Die Bescheinigung :

Die Inhaberin dieser Bescheinigung nach § 5 Abs. S2 FreizügG/EU hat als Familienangehörige eines Unionbürgers am 20.10.2017 die Angaben gemacht, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich sind. Die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind, ist innerhalb von sechs Monaten auszustellen, nachdem sie erforderlichen Angaben gemacht worden sind.

Das ist das was die Bescheinigung enthält.

Für mich klang das so als würden sie die AK schon anstellen, weil sie die Angaben schon gemacht hat...


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Antwort #107 - 20.10.2017 um 13:32:47
 
Da die Aufenthaltskarte deklaratorischen Charakter hat, hat auch diese "Bescheinigung" nur deklaratorischen Charakter. Man kann also nicht sich darauf berufen, dass man aufgrund der Bescheinigung eine Arbeitserlaubnis hat.

Entweder ihr Aufenthaltsrecht ist durch das Unionsrecht gedeckt oder eben nicht.
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Antwort #108 - 20.10.2017 um 13:47:07
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 12:53:50:
Ja sie darf damit arbeiten.

??? Ehrlich? Da die "Bescheinigung" nur deklaratorischen Charakter hat kann man sich nicht darauf berufen und hat damit auch keine Arbeitserlaubnis und auch keine KV. Das Verfahren ist meiner Meinung nach nur in der Prüfung! Erst wenn ihr Aufenthaltsrecht offiziell durch das Unionsrecht gedeckt und anerkannt ist, darf sie arbeiten.
So jedenfalls meine unmaßgebliche Meinung  Cool

Nachtrag: Aras war schneller

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Antwort #109 - 20.10.2017 um 13:50:30
 
Wenn die Bescheinigung deklaratorischen Charakter haben soll, dann kann man damit auch nachweisen, ein Arbeitsrecht zu besitzen.

Siehe auch Artikel 23 der EU-Richtlinie 2004/38.
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Antwort #110 - 20.10.2017 um 14:09:09
 
Joah, nur wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt waren, dann ...
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Antwort #111 - 20.10.2017 um 14:12:45
 
Bis zum Zeitpunkt der rechtsgültigen Aufhebung der Freizügigkeit bestehen die Rechte aus Richtlinie 2004/38 ohne wenn und aber.
Die Freizügigkeitsrechte kommen direkt aus Richtlinie. Die werden nicht über Antrag zuerkannt.
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Antwort #112 - 20.10.2017 um 14:17:37
 
Wenn aber das Freizügigkeitsrecht zu keinem Zeitpunkt bestand, dann hat der Betroffene entsprechende Probleme.

Derzeit sind wir hier in der Phase: Notwendige Angaben wurden gemacht. Nur notwendig für was? Für das Feststellen der Voraussetzung ob unionsrechtliche Freizügigkeit vorliegt. Darum hat die Behörde auch 6 Monate Zeit die Aufenthaltskarte zu erteilen. Vergleichbar mit einer Fiktionsbescheinigung.
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Antwort #113 - 20.10.2017 um 14:52:13
 
Aras schrieb am 20.10.2017 um 14:17:37:
Darum hat die Behörde auch 6 Monate Zeit die Aufenthaltskarte zu erteilen. Vergleichbar mit einer Fiktionsbescheinigung.

So sehe ich das auch...bis zur Entscheidung gibt es keine Rechte als Freizügigkeit
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Antwort #114 - 20.10.2017 um 15:16:34
 
AVV zum FreizügG/EU 5.4.1.6

Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht. Daher ist bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen grundsätzlich vom Bestehen des Freizügigkeitsrechts auszugehen. Eine Überprüfung, ob die Voraussetzungen für eine mit aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen verbundene Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts auf der Grundlage von § 5 Absatz 4 vorliegen, ist daher nach § 5 Absatz 3 nur aus besonderem Anlass zulässig.
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Antwort #115 - 20.10.2017 um 15:48:19
 
Joah, aber die Unionsbürgerin ist nicht in Deutschland. Sie ist zudem nicht erwerbstätig. Ihr Ehemann ist derzeit alleine in Deutschland aufhältig und erwerbstätig. Nun kommt die Schwiegermutter und macht unionsrechtliches Aufenthaltsrecht geltend. Das man als Behörde da genauer hinschauen möchte, kann ich persönlich durchaus verstehen.

Nur sollte man nicht einfach so blauäugig sein und auf Friede, Freude Eierkuchen tun und behaupten, dass man jetzt mit der Bescheinigung den ultimativen Joker hat. Die Bescheinigung hilft eben bei Polizeikontrollen nachzuweisen, dass man sich nicht illegal in Deutschland aufhält, sondern es ein Verfahren bei der Ausländerbehörde gibt. Aber für einen potentiellen Arbeitgeber wäre es schon risikobehaftet sich auf so eine Bescheinigung zu berufen.

Und wie ich schon schrieb:
Man kann nur etwas verlieren, was man schon hatte. Lag niemals Freizügigkeit vor, dann hat man auch nie die Rechtsposition erworben.
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Antwort #116 - 20.10.2017 um 15:55:16
 
Wie die Ausländerbehörde eine etwaige Verlustfeststellung begründen will ist deren Problem.
Bis zur rechtskräftigen Verlustfeststellung zieht Satz 2 aus 5.4.1.6
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Antwort #117 - 20.10.2017 um 15:59:52
 
Weil Verwaltungsvorschriften für den Bürger einklagbare subjektive öffentliche Rechte begründen?????????????????????
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Antwort #118 - 20.10.2017 um 16:24:29
 
Hier geht es um Unionsrecht. Du brauchst Unionsrecht nur nachlesen.
Davon abgesehen ist ein Beamter an Verwaltungsvorschrift gebunden. Wie man die Aussenwirkung über GG zum laufen bringt wurde kürzlich in einem anderen Beitrag erläutert.
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Antwort #119 - 20.10.2017 um 18:02:16
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 15:55:16:
etwaige Verlustfeststellung


Offensichtlich geht es nicht um eine Verlustfeststellung, sondern darum, ob eine Freizügigkeit überhaupt erst bestand...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #120 - 20.10.2017 um 19:17:33
 
Wie legst du den Begriff "grundsätzlich" aus AVV 5.4.1.6 Satz 2 aus?
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Antwort #121 - 20.10.2017 um 19:46:36
 
Sagen wir mal, der Daueraufenthalt wäre nicht gegeben.

Was ist, wenn die Unionsbürgerin wie der Ehegatte Studentin wäre? Zu diesem Umstand fehlt ggf. noch die Feststellung. Wenn sie Studentin ist, dann kann die Stiefmutter nicht aufgrund Unionsrecht nachziehen.

Ansonsten läuft deine Argumentation mit der VwV leer, da es um das Bestehen geht und nicht um den Verlust.
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Antwort #122 - 20.10.2017 um 20:18:42
 
Hier im Beitrag geht es um einen konkreten Fall. Also lass stecken.
Btw, mich wundert es immer wieder das du geschriebenes Wort bestreiten willst.
Btw2: Bei Studenten ist der Status Familienangehöriger auf Ehegatte und Kinder beschränkt.
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Antwort #123 - 20.10.2017 um 20:35:58
 
Ich weiß ehrlich gesagt auch nicht, wieso ich mit dir überhaupt darüber diskutiere.

@M.A.G.S.

Die Bescheinigung enthält keine Arbeitserlaubnis. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie nicht arbeiten darf. Wenn deine Mutter tatsächlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat, dann folgt eben bereits daraus die Arbeitserlaubnis. Du müsstest also den potentiellen Arbeitgeber davon überzeugen, dass eine Arbeitserlaubnis faktisch gegeben sei. Problem ist, dass der potentielle Arbeitgeber sich auch drauf einlassen müsste. Denn würde sich im nachhinein herausstellen, dass deine Mutter kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte, dann läge Schwarzarbeit vor und er könnte auch entsprechend bestraft werden.

Ich würde bei Aussagen von mgb vorsichtig sein. Er betrachtet das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ziemlich einseitig und macht auch rechtwissenschaftlich-gesehen grobe Fehler. Das führt dann eben zu solchen endlosen Diskussionen wie hier zu sehen ist.

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Antwort #124 - 20.10.2017 um 21:25:36
 
Ok, so wie ich es jetzt verstanden habe, ist die Bescheinigung nur eine Art FB bis die ABH eine endgültige Entscheidung bezüglich der Freizügigkeit meiner Mutter fällt. Richtig?

Um nochmal alles klar zu stellen. Meinem Bruder gehört das Restaurant, wo meine Mutter arbeiten soll. Also er hat keine Probleme damit sie anzumelden.

Das andere Problem verstehe ich nicht, also das von meiner Schwägerin. Sowie ich es sehe, hat sie schon seit 3 Jahren einen DA für DE. Muss sie trotzdem nochmal arbeiten, damit meine Mutter hier bleiben kann? oder ist das Problem des Unterhalts von Venezuela aus?

Also um ehrlich zu sein, hat die ABH gar nicht nachgefragt, ob mein Bruder o. Schwägerin Unterhalt für meine Mutter gezahlt haben. Die wollten einfach die finanzielle Lage meines Bruders einschätzen, sowie Wohnraum. Auch die Geburtsurkunde wollten sie haben, sonst nichts mehr.

Wenn es so ist, dass meine Schwägerin arbeiten muss, ist das auch kein Problem. Sie möchte unbedingt, dass meine Mutter hier bleibt. Das wäre also nicht das Problem.... Wäre das eine Lösung?

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« Zuletzt geändert: 20.10.2017 um 21:38:26 von M.A.G.S »  
 
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Antwort #125 - 20.10.2017 um 21:36:13
 
Deine Schwägerin besitzt ein Daueraufenthaltsrecht und damit basta.
In der Regel will ein Arbeitgeber etwas schriftliches von der Ausländerbehörde in Händen halten. Mit der Bescheinigung hat er sowas. Wenn der Arbeitgeber nicht versteht was die Bescheinigung ausdrücken soll, dann kann er bei der Ausländerbehörde nachfragen.
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Antwort #126 - 20.10.2017 um 21:37:19
 
M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:25:36:
oder ist das Problem des Unterhalts von Venezuela aus? 

Das dürfte eher das Problem sein...aber wenn die ABH nicht nachfragt....gut für Euch  Laut lachend
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Antwort #127 - 20.10.2017 um 21:40:28
 
Holzer schrieb am 20.10.2017 um 21:37:19:
Das dürfte eher das Problem sein...aber wenn die ABH nicht nachfragt....gut für Euch  


Also die haben gar keine Fragen gestellt. Wie gesagt die haben nur die Verdienstbescheinigungen, Wohnungsvertrag, Pässe, Meldebescheinigung und sonst gar nichts mehr verlangt.

Dann haben wir die Bescheinigung erhalten. Der Sachbearbeiter meinte dann, alles andere bekommen wir per Post.

Ist das schlecht?
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Antwort #128 - 20.10.2017 um 23:28:52
 
M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:40:28:
Ist das schlecht?


ist weder gut noch schlecht....abwarten was kommt! Möglicherweise fordert man das noch nach, oder auch nicht! Jetzt gilt es abzuwarten!
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Antwort #129 - 21.10.2017 um 03:11:21
 
mgb schrieb am 20.10.2017 um 19:17:33:
Wie legst du den Begriff "grundsätzlich" aus AVV 5.4.1.6 Satz 2 aus? 


Im Gesamtkontext und unter Beachtung der zutreffenden Bestimmungen. Nicht im Rahmen des von Dir zitierten Schlagworts aus dem Bereich "5.4 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts", in dem wir uns überhaupt nicht befinden.

Sondern auch und im Gesamtzusammenhang mit dem hier viel eher zutreffenden Bereich "5.2 Glaubhaftmachung der aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen". Denn dort, im Bereich von 5.2.1 bis 5.2.1.1.3, befinden wir und hier zur Zeit...

Oder, kurz ausgedrückt:
Aras schrieb am 20.10.2017 um 19:46:36:
da es um das Bestehen geht und nicht um den Verlust.


Btw:

mgb schrieb am 20.10.2017 um 21:36:13:
und damit basta.

scheint mir kein stichhaltiges Argument, auf das sich der TE hoffentlich nicht ggü. der ABH im Bedarfsfall zu berufen gedenkt...

M.A.G.S schrieb am 20.10.2017 um 21:25:36:
Ok, so wie ich es jetzt verstanden habe, ist die Bescheinigung nur eine Art FB bis die ABH eine endgültige Entscheidung bezüglich der Freizügigkeit meiner Mutter fällt. Richtig? 


Richtig.
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Antwort #130 - 21.10.2017 um 16:32:47
 
T.P.2013 schrieb am 21.10.2017 um 03:11:21:
Im Gesamtkontext und unter Beachtung der zutreffenden Bestimmungen. Nicht im Rahmen des von Dir zitierten Schlagworts aus dem Bereich "5.4 Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts", in dem wir uns überhaupt nicht befinden.

AVV 5.4.1.6 Satz 1
Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht.

Wir befinden uns hier nicht im Bereich Aufenthaltsgesetz wie die Herren Forumsexperten immer übersehen.
Denken nach Aufenthaltgesetz zieht da einfach nicht.
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Antwort #131 - 21.10.2017 um 17:04:09
 
Was ich grandios finde, ist, dass du die VwV zitierst aber nicht die tatsächliche Rechtsgrundlage für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht. Dann müsstest du dich nämlich mit der Systematik auseinandersetzen und erkennen dass ein Recht erst entstehen muss bevor es verloren gehen kann. Aber zitier ruhig die VwV, argumenativ ist das aber einfach null.
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Antwort #132 - 21.10.2017 um 17:08:55
 
Siehe VG Darmstadt Az. 5 K 11/10.DA Randnummer 48

Auf Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die nicht oder nicht mehr nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigt sind und auch kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 5 genießen, findet dieses Gesetz keine Anwendung, sondern die Betroffenen unterliegen dem allgemeinen Ausländerrecht. Entsprechend dem Grundsatz, dass Unionsbürger und ihre Angehörigen weitestgehend aus dem Geltungsbereich des allgemeinen Ausländerrechts herausgenommen werden, setzt dies einen – nicht notwendigerweise unanfechtbaren – Feststellungsakt der zuständigen Behörde voraus. Damit gilt für den in § 1 beschriebenen Personenkreis zunächst eine Vermutung der Freizügigkeit.“
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Antwort #133 - 21.10.2017 um 17:15:17
 
Zitat:
Das Freizügigkeitsrecht entsteht originär aufgrund von Unionsrecht.


Ja. Aber nur, wenn ggf. erforderliche Voraussetzungen für deren Anwendung auch vorliegen. Und genau das (ob die FreizügigkeitsRL die anzuwendende Rechtgrundlage ist) scheint hier noch in Klärung zu sein.
Du "argumentierst" möglicherweise unter Annahme nicht gesicherter Umstände.
Da nützt es auch nicht, als Autodidakt unsachlich zusammenhanglos über die "Herren Forenexperten" zu lästern...
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Antwort #134 - 21.10.2017 um 17:31:11
 
Aus dem Urteil:

Zitat:
1. Die Freizügigkeitsvermutung nach dem FreizügG/EU verschafft einem Unionsbürger oder einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen zwar rechtmäßigen Aufenthalt, aber keine Freizügigkeit. Sie steht daher der Rücknahme der Aufenthaltskarte nach § 5 Abs. FreizügG/EU nicht entgegen. (amtlicher Leitsatz)


Die Vermutung verschafft also hier im konkreten Fall einen rechtmäßigen Aufenthalt, also wirkt die Bescheinigung wie eine Fiktionsbescheinigung. Aber die Klägerin machte in dem von dir zitierten Prozess geltend, dass der Verlust der Freizügigkeit zuerst festgestellt werden sollte. Aus dem Urteil:

Zitat:
Auch wenn diese Freizügigkeitsvermutung auf die Klägerin, deren Ehemann nicht als Unionsbürger anzusehen ist, allein deshalb Anwendung finden sollte, weil ihr seitens der Beklagten eine Aufenthaltskarte ausgestellt worden war, so verschafft diese ihr zwar bis zur Feststellung des Nichtbestehens der Freizügigkeit nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU analog rechtmäßigen Aufenthalt (Renner, Rn. 9 zu § 11 FreizügG/EU), jedoch keine Freizügigkeit. Das Bestehen der Freizügigkeitsvermutung steht damit der im Rahmen der Rücknahme zu treffenden rechtlichen Bewertung, dass die Klägerin keine Freizügigkeit genießt, nicht entgegen.


Also kann ich nur sagen, dass du so ziemlich alles aus dem Kontext gerissen hast nur um deine Sicht irgendwie zu untermauern. Aber jokes on you: Das Gericht geht vom Gegenteil aus.

Wenn Freizügigkeit vorliegt, dann muss der Verlust festgestellt werden. Lag nie Freizügigkeit vor, muss es auch nicht als verloren festgestellt werden.
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Antwort #135 - 21.10.2017 um 17:40:49
 
Eine Grundlage auf dem das Gericht aufbaut kann man grundsätzlich nicht aus dem Kontext reissen.

Das Gericht leitet in Randnummer 47 ein:

Der Status der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, die kein Recht auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU genießen, bei denen die Ausländerbehörde noch keine Feststellung des Nichtbestehens oder Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlassen hat, ist im FreizügG/EU nur unvollkommen geregelt. Wie § 7 Abs. 1 FreizügG/EU entnommen werden kann, geht das FreizügG/EU von einer Freizügigkeitsvermutung aus. Ein Unionsbürger und ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger unterliegen dem FreizügG/EU solange, bis die Ausländerbehörde eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU erlassen hat. Die Gesetzesmaterialien stellen hierzu fest (BT-Drs 15/420 S. 106 zu § 11):

In Randnummer 48 erfolgt die weitere Feststellung.
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Antwort #136 - 21.10.2017 um 17:42:41
 
mgb schrieb am 21.10.2017 um 17:40:49:
Eine Grundlage auf dem das Gericht aufbaut kann man grundsätzlich nicht aus dem Kontext reissen.

Was bedeutet das?

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Antwort #137 - 21.10.2017 um 18:05:29
 
Aras schrieb am 21.10.2017 um 17:42:41:
Was bedeutet das?

Das du wie üblich geschriebenes Wort bestreiten willst.
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Antwort #138 - 21.10.2017 um 19:20:33
 
Komm mit dem Gesetz und nicht mit Urteilen und Verwaltungsvorschriften. Dann reden wir weiter.
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Antwort #139 - 21.10.2017 um 19:22:17
 
Hat das VG Darmstadt in Randnummer 47 und 48 im rechtsfreien Raum gehandelt?
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Antwort #140 - 21.10.2017 um 19:43:32
 
Nö. Aber ich habe schon dargelegt warum die Ausführungen nicht das belegen was du schriebst. Aber was soll ich machen? Dir Methodenlehre unterrichten?

In dem Urteil wird klar geschrieben, dass die Pakistanerin von Anfang an kein Freizügigkeitsrecht ausgeübt hat, weil der pakistanische Ehemann die Identität eines Briten übernommen hatte. Dadurch wurde zu keinem Zeitpunkt unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt und somit war ein Feststellungsakt über das Nichtvorliegen des Freizügigkeitsrechtes nicht nötig.

Du willst aber durchsetzen, dass immer ein Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ausgeübt wird, wenn auch nur ein Unionsbürger irgendwie in der Familie drin ist. Aber die Vermutung ist nunmal wiederlegbar. Warum nicht? Und M.a.g.s. hat genug Grund gegeben, dass man die Vermutung überprüft und ggf. widerlegt.

Insofern ist der Leitsatz des Urteils auch klar: die Aufenthaltskarte und die Bescheinigung vermitteln erstmal einen rechtmäßigen Aufenthalt, konstituieren jedoch keinen Freizügigkeitsrecht. Das Freizügigkeitsrecht gibt es unbestritten nur wenn die Voraussetzungen erfüllt werden. Und da sind wir wieder bei dem Punkt, dass die Schwiegermutter jetzt mit der Bescheinigung einen rechtmäßigen Aufenthalt hat, der aber nur ein Arbeitsrecht mit einschließt, wenn auch die Voraussetzungen der Freizügigkeit vorliegen. Sollte sich im Nachhinein erweisen, dass nie Freizügigkeit vorlag, weil bspw. Ehefrau Studentin, dann lag auch nie ein Arbeitsrecht vor. Und das bedeutet Schwarzarbeit.

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Antwort #141 - 21.10.2017 um 20:40:38
 
Der Feststellungsbescheid wurde aber nach Randnummer 25 gemacht.
Demzufolge hatte das Gericht über einen fehlenden Feststellungsbescheid nicht zu befinden.
Welche Rechtsgrundlagen das Gericht herangezogen hat, wurde in Randnummer 47 und 48 zum Ausdruck gebracht.
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Antwort #142 - 21.10.2017 um 23:30:41
 
Ok, also ich hab allg. alles verstanden, sowohl Aras als auch mgb.

Was mich stört ist die Formulierung: "Die Inhaberin....hat als Familienangehörigen eines Unionsbürgers .... die Angaben gemacht, die für die Ausstellung der Aufenthaltskarte erforderlich sind."

Ich meine, jmd der sich mit ausländerrechtlichen Angelegenheiten nicht auskennt, geht mit so einer Bescheinigung davon aus, dass die erforderlichen Angaben gemacht worden sind und die Ausstellung einer Aufenthaltskarte nur zu erwarten ist. Sie haben für die Bescheinigung eine Gebühr von 28,80 € verlangt.

Die meinten es wäre die Gebühr für die Karte. Aber weiteren Fragen konnten die nicht beantworten, weil es am tag ziemlich voll war. Alles andere würden wir per Post bekommen.

Einmal der Bescheid als Datei...
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Antwort #143 - 22.10.2017 um 00:53:32
 
Ausstellung ist korrekt, weil die Aufenthaltskarte kein Recht begründet also nicht konstitutiv ist. Würde man beispielsweise stattdessen "Erteilung" schreiben, dann würde das implizieren, dass das Recht mit der Aufenthaltskarte begründet werden würde.


@mgb
In Rn 15 steht geschrieben, dass die Klägerin die fehlende Verlustfeststellung bemängelt. Daraufhin hat laut Rn 25 die Behörde - wohl zur Sicherheit - die Verlustfeststellung durchgeführt. Das Gericht führt aber aus, dass es nicht auf die (nach der Einreichung der Klage durchgeführte) Verlustfeststellung ankam, da nie ein Freizügigkeitsrecht bestand, Rn. 49.

Schlussendlich: Man kann nur etwas verlieren was man einmal besaß oder zumindest besitzen konnte. Etwas was man niemals besitzen konnte kann man auch nicht verlieren.
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Antwort #144 - 22.10.2017 um 10:04:58
 
M.A.G.S schrieb am 21.10.2017 um 23:30:41:
Einmal der Bescheid als Datei...

Das ist kein Bescheid, sondern nur eine Bescheinigung.

In der übrigens völlig korrekt nirgendwo die beim Familienmitglied etwa vorliegende Freizügigkeit bestätigt wurde, sondern nur die Eigenschaft "Familienmitglied eines Unionsbürgers".

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Antwort #145 - 22.10.2017 um 15:26:01
 
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 10:04:58:
In der übrigens völlig korrekt nirgendwo die beim Familienmitglied etwa vorliegende Freizügigkeit bestätigt wurde, sondern nur die Eigenschaft "Familienmitglied eines Unionsbürgers".

Das reicht doch schon um die Freizügigkeitsvermutung zu aktivieren.
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Antwort #146 - 22.10.2017 um 15:34:15
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 00:53:32:
@mgb
In Rn 15 steht geschrieben, dass die Klägerin die fehlende Verlustfeststellung bemängelt. Daraufhin hat laut Rn 25 die Behörde - wohl zur Sicherheit - die Verlustfeststellung durchgeführt. Das Gericht führt aber aus, dass es nicht auf die (nach der Einreichung der Klage durchgeführte) Verlustfeststellung ankam, da nie ein Freizügigkeitsrecht bestand, Rn. 49.

Dann solltest du dir Randnummer 49 nochmal durchlesen.
Das es sich hier in diesem Beitrag um einen Familienangehörigen eines EU Bürgers handelt ist nicht strittig.
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Antwort #147 - 22.10.2017 um 15:49:01
 
mgb schrieb am 22.10.2017 um 15:34:15:
Das es sich hier in diesem Beitrag um einen Familienangehörigen eines EU Bürgers handelt ist nicht strittig.

Ich schätze mal, dass es sich bei ca. 90 % der Bevölkerung in Deutschland um Familienangehörige von Unionsbürgern handelt.
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Antwort #148 - 22.10.2017 um 15:57:53
 
Vielleicht mal Freizügigkeitsgesetz nachlesen.
Komischerweise bezieht sich das VG Darmstadt in Randnummer 47 und 48 auf Freizügigkeitsgesetz.
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Antwort #149 - 22.10.2017 um 16:45:11
 
Was hälst du vom Leitsatz?
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Antwort #150 - 22.10.2017 um 17:12:42
 
mgb schrieb am 22.10.2017 um 15:26:01:
Das reicht doch schon um die Freizügigkeitsvermutung zu aktivieren

Die Vermutung schon. Ohne die bräuchte man auch gar nicht hinzugehen.
Aber nicht, um es definitiv zu bestätigen.

Aber weiter will ich hier gar nicht schreiben - Dich interessiert doch ohnehin nur Deine eigene Maximalposition, mit der Du zum x-ten Male allen anderen Zeit raubst.
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Antwort #151 - 22.10.2017 um 17:43:45
 
Die Freizügigkeitsvermutung löst aber alle daran hägenden Rechte aus.
Das es für Familienangehörige von EU Bürgern keine Fiktionsbescheinigung gibt, sollte dir auch schon aufgefallen sein.
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Antwort #152 - 22.10.2017 um 18:17:15
 
Eine Freizügigkeitsvermutung löst keine Rechte aus. Das Erfüllen von Freizügigkeitsvoraussetzungen löst Freizügigkeitsrechte aus. Darum ist es auch eine Vermutung.

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Antwort #153 - 22.10.2017 um 18:27:42
 
Ich glaube das Beste ist abzuwarten was die ABH noch an Dokumente verlangt. Ich vermute die ABH meldet sich noch diese Woche bei uns. Vielleicht haben wir Glück und die AK wird ohne weiteres ausgestellt. Wenn nicht, müssten wir gucken wie wir dann vorgehen werden oder ob wir dann doch ein Anwalt einschalten sollten...
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Antwort #154 - 22.10.2017 um 19:02:13
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 18:17:15:
Eine Freizügigkeitsvermutung löst keine Rechte aus. Das Erfüllen von Freizügigkeitsvoraussetzungen löst Freizügigkeitsrechte aus. Darum ist es auch eine Vermutung.

Dann belege warum eine Freizügigkeitsvermutung Artikel 23 der Richtline 2004/38 nicht auslöst.
AVV zum Freizügigkeitsgesetz 2.1 letzter Satz interessiert dich ja sowieso nicht.
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Antwort #155 - 22.10.2017 um 19:10:31
 
Zitat:
Artikel 23
Verbundene Rechte
Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf
Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen, sind ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit berechtigt,
dort eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger aufzunehmen.


Und daraus leitet sich die Freizügigkeitsvermutung wie ab?

Vielmehr ist es andersrum. Die Freizügigkeitsvermutung wurde geschaffen, als die Freizügigkeitsbescheinigung zum 29. Januar 2013 abgeschafft wurde. In anderen Staaten gibt es solche Freizügigkeitsbescheinigungen noch, was eben gegen eine uferlose Freizügigkeitsvermutung aus der AEUV bzw. der Richtlinie spricht.
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Antwort #156 - 22.10.2017 um 19:21:48
 
Hier geht es um den Familienangehörigen und nicht um den EU Bürger.
Du willst dem Familienangehörigen das Arbeitsrecht bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte absprechen.
Belege das mal.
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Antwort #157 - 22.10.2017 um 19:36:23
 
In Artikel 23 der Richtlinie steht geschrieben, dass das Arbeitsrecht mit dem Ausüben des Freizügigkeitsrechtes kommt. Liegen aber die Voraussetzungen für das Freizügigkeitsrecht nicht vor, dann liegt auch kein Arbeitsrecht vor.
Darum steht ja auch in der Richtlinie "Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt in einem Mitgliedstaat genießen," und nicht "Die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die das Recht auf Aufenthalt erteilt bekommen haben".
Das ist die Gefahr von diesen deklaratorischen Aufenthalts"titel".

Vergleichbar ist das ganze mit einer Niederlassungserlaubnis eines normalen Ausländers, der für 1 Jahr im Ausland lebte. Dann ist die Niederlassungserlaubnis erloschen obwohl die eAT noch vorhanden ist. Die Person hat dann auch keine Arbeitserlaubnis, obwohl auf der Karte geschrieben steht: "Erwerbstätigkeit gestattet".

Aber bitte nicht gleich wieder falsch verstehen:
Es kommt mir nur auf den Dokumentationswert der NE bzw. Aufenthaltskarte bzw. der Bescheinigung an. Mach bitte daraus nicht ein weiteres Fass auf und erkläre insbesondere nicht, dass die Verlustfeststellung irgendwas mit der NE vergleichbar wäre und so weiter und so fort.

Also: Wenn das Recht auf Aufenthalt, Artikel 6 und 7 der Richtlinie, vorliegt, dann haben die Familienangehörigen auch ein Arbeitsrecht. Liegen aber die Voraussetzungen des Artikel 6 und/oder 7 nicht vor, dann git es auch kein Arbeitsrecht. Siehe Normtext.
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Antwort #158 - 22.10.2017 um 19:44:00
 
Die Freizügigkeitsvermutung ist eine Erfindung des deutschen Gesetzgebers. Das es sich bei Freizügigkeitsgesetz um die Umsetzung von EU-Richtlinie 2004/38 handelt sollte auch bekannt sein.
Ich sehe von dir einfach keine Belege, die das Arbeitsrecht bis zur Ausstellung der Aufenthaltskarte ausschliesst.
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Antwort #159 - 22.10.2017 um 19:48:26
 
Niemand sagt das. Nur geschieht das auf eigenes Risiko des Erwerbstätigen. Falls nie ein Freizügigkeitsrecht bestand und so die Freizügigkeitsvermutung widerlegt wurde, dann lag nie ein Arbeitsrecht vor.
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Antwort #160 - 22.10.2017 um 19:57:33
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 18:27:42:
Ich glaube das Beste ist abzuwarten was die ABH noch an Dokumente verlangt. Ich vermute die ABH meldet sich noch diese Woche bei uns. 

Bitte bleib' bei dieser vernünftigen Einstellung!
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Antwort #161 - 22.10.2017 um 19:57:56
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 18:17:15:
Eine Freizügigkeitsvermutung löst keine Rechte aus. Das Erfüllen von Freizügigkeitsvoraussetzungen löst Freizügigkeitsrechte aus. Darum ist es auch eine Vermutung. 


Wo ist Freizügigkeitsvermutung definiert? In der EU-Richtlinie hab ich den Begriff nicht gefunden.

ARAS, nach deiner Lesart würde jegliche Ablehnung der Aufenthaltskarte eine Anzeige wegen illegalen Aufenthalt und Schwarzarbeit nach sich ziehen. Damit das Risiko beim Angehörigen des EU-Bürger liegen. Das kann ich mir so nicht vorstellen. Ansonsten müsste er ja immer nach drei Monaten das Land verlassen und keine Arbeit annehmen um eine Anzeige zu vermeiden. Obwohl wenn voraussetzungslose Freizügikeit vorliegt, dann ist sie ja bereits in der EU-Freizügigkeit.

Außerdem müsste behörlicherseits nicht nur eine einfache Verlustfeststellung gemacht werden, sondern die Feststellung die EU-Freizügigkeit hat nie bestanden. Unstrittig ist doch hier das die spanische Ehefrau unter EU-Freizügigkeit fällt. Frage wäre nun ob die Unterstützungsleistungen für die Schwiegermutter bereits beim voraussetzunglosen Aufenthalt vorhanden sein müssen. Wie kann ein Aufenthalt voraussetzungslos sein, wenn bereits die Voraussetzung von Unterstützngsleistungen gefordert werden.

Ein EU-Bürger und sein Ehegatte muss ja bei Einreise auch nicht die vollen Voraussetzunen für die EU-Freizügigkeit erfüllen, weil eben die ersten drei Monate voraussetzungslos. Einzige Voraussetzung ist die entsprechende Staatsangehörigkeit und das Familienverhältnis.
Darf nun bei der Schweigermutter mehr gefordert werden? Eben die Unterstützungsleistungen?
Hat sie überhaupt die Phase der voraussetzunglosen EU-Freizügigkeit?

Wenn ja, dann kann diese EU-Freizügigkeit nur durch eine Verlustfeststellung entzogen werden, wenn nein, muss sie das Land nach drei Monaten verlassen, weil die Bescheinigung keine FB ist und sie ansonsten bei negativer Feststellung nie EU-Freizügigkeit hatte.

Das die Familie des TS eine Kudeelmuttel verursacht hat macht es halt nicht leider. Der EU-Bürger nicht im Lande, Probleme bei der Ummeldung, und das das ganze auch noch konstruiert wirkt.
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Antwort #162 - 22.10.2017 um 20:11:05
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 19:48:26:
Niemand sagt das.

Was machst du dann die ganze Zeit?
Ich möchte jetzt endlich mal Belege sehen.
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Antwort #163 - 22.10.2017 um 20:17:49
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Das die Familie des TS eine Kudeelmuttel verursacht hat macht es halt nicht leider. Der EU-Bürger nicht im Lande, Probleme bei der Ummeldung, und das das ganze auch noch konstruiert wirkt.


Aha, und was davon ist deiner Meinung nach konstruiert? Ich habe bereits erklärt, dass mein Bruder und Schwägerin seit 2014 zusammen sind. Sie haben auch zusammen gewohnt und waren auch zusammen angemeldet. 2015 haben sie geheiratet und waren ebenfalls bis Juli 2017 zusammen angemeldet. Eine Wohnungswechsel war nicht geplant. Die größere Wohnung musste in ihrer Abwesenheit genommen werden, sonst wäre die Größere Wohnung weg gewesen und hätten meine Mutter auch gar nicht dort anmelden können. Die Mutter meiner Schwägerin ist Krank, sie musste also nach Hause fliegen...  Wo ist da irgendetwas konstruiert?


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Antwort #164 - 22.10.2017 um 20:25:40
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Wo ist Freizügigkeitsvermutung definiert? In der EU-Richtlinie hab ich den Begriff nicht gefunden.

Ist nur eine Verfahrenserleichterung des deutschen Rechts. Ist ja nicht verboten dass der Mitgliedsstaat Verfahrenserleichterungen vornimmt.

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
ARAS, nach deiner Lesart würde jegliche Ablehnung der Aufenthaltskarte eine Anzeige wegen illegalen Aufenthalt und Schwarzarbeit nach sich ziehen. 

Durch die Bescheinigung wird ja erstmal der Aufenthalt rechtmäßig. Die Behörde muss dann aufgrund der Angaben auch das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Sonst bräuchte es ja nicht die Angaben.

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Damit das Risiko beim Angehörigen des EU-Bürger liegen. Das kann ich mir so nicht vorstellen.

Der Unionsbürger ist verpflichtet den Nachweis seiner Freizügigkeit vorzuweisen. Nur gibt es keine so starke Mitwirkungspflicht. D.h. der Unionsbürger sollte im Eigeninteresse die richtigen Unterlagen vorlegen.
Aber das Risiko wird ja wieder ausgeglichen, indem der Ball durch die Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte wieder beim Staat ist. Der Staat darf auch nicht rumtrödeln.

Außerdem muss ja der Betroffene ein Vertrauen in seine Rechtsposition haben dürfen. In dem Urteil war es ja nicht gegeben, weil ja niemals Freizügigkeitsrecht ausgeübt sondern ein Aufenthaltsrecht durch arglistige Täuschung erworben wurde.

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Ansonsten müsste er ja immer nach drei Monaten das Land verlassen und keine Arbeit annehmen um eine Anzeige zu vermeiden. Obwohl wenn voraussetzungslose Freizügikeit vorliegt, dann ist sie ja bereits in der EU-Freizügigkeit. 


Ja. Aber wenn keine Freizügigkeit vorliegt? Dann hast du den Schlamassel. Dann kann eigentlich jeder Deutscher für seine Familienangehörigen erstmal behaupten, dass die Mutter/Vater/Ehefrau/Ehemann/Schwiegermutter/Schwiegervater unter das Freizügigkeitsrecht fällt und die Bescheinigung bekommen. Dann bleibt die Person solange bis eine Verlustfeststellung erfolgt ist?

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Außerdem müsste behörlicherseits nicht nur eine einfache Verlustfeststellung gemacht werden, sondern die Feststellung die EU-Freizügigkeit hat nie bestanden. Unstrittig ist doch hier das die spanische Ehefrau unter EU-Freizügigkeit fällt. Frage wäre nun ob die Unterstützungsleistungen für die Schwiegermutter bereits beim voraussetzunglosen Aufenthalt vorhanden sein müssen. Wie kann ein Aufenthalt voraussetzungslos sein, wenn bereits die Voraussetzung von Unterstützngsleistungen gefordert werden.

Die Unterstützungsleistungen für Schwiegermutter müssen bereits beim voraussetzungslosen Aufenthalt vorliegen, sonst wäre die Schwiegermutter ja nicht Familienangehörige im Sinne der Richtlinie.
Voraussetzungslos ist gemeint, dass der Mitgliedsstaat zum Aufenthaltsrecht besondere Voraussetzungen fordern darf.

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Hat sie überhaupt die Phase der voraussetzunglosen EU-Freizügigkeit?

Gute Frage. So im Sinne von Anspruch auf Besuchsaufenthalt. Keine Ahnung.

grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 19:57:56:
Wenn ja, dann kann diese EU-Freizügigkeit nur durch eine Verlustfeststellung entzogen werden, wenn nein, muss sie das Land nach drei Monaten verlassen, weil die Bescheinigung keine FB ist und sie ansonsten bei negativer Feststellung nie EU-Freizügigkeit hatte.

Nehmen wir an, dass die Freizügigkeit nicht bestand, dann muss der Betroffene ausreisen. Aber man darf nicht vergessen, dass der Status des Familienangehörigen vom Status des stammberechtigten Unionsbürgers abhängt. Meine Meinung: Wenn der Unionsbürger bereits drei Monate im Mitgliedsstaat sich aufhält und keinen Freizügigkeitstatbestand erfüllt und von mir aus die deutsche ABH den Verlust feststellt, und dann der Ehegatte visumfrei nachreist, dann kann der Ehegatte ja nicht selber wieder voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht haben, dass über den das Recht des Unionsbürgers hinausgeht. Also eher akzessorisches Aufenthaltsrecht.

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Antwort #165 - 22.10.2017 um 20:31:19
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 20:17:49:
Aha, und was davon ist deiner Meinung nach konstruiert?


Auch wenn es dir nicht gefällt: Das ganze wirkt konstruiert.

Die ABH wird auch nicht so dumm sein. Man wartet ab, bis die Unionsbürgerin zurück nach Deutschland kehrt. Es wurde ja bereits ein Termin von euch genannt. Und danach wird wohl auch geprüft ob es konstruiert ist oder nicht. So ist das nunmal.

mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:11:05:
Was machst du dann die ganze Zeit?
Ich möchte jetzt endlich mal Belege sehen.


Genug mit dir geschrieben.
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Antwort #166 - 22.10.2017 um 20:40:57
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Dann kann eigentlich jeder Deutscher für seine Familienangehörigen erstmal behaupten, dass die Mutter/Vater/Ehefrau/Ehemann/Schwiegermutter/Schwiegervater unter das Freizügigkeitsrecht fällt und die Bescheinigung bekommen. Dann bleibt die Person solange bis eine Verlustfeststellung erfolgt ist? 

Soll das jetzt ein Witz sein?
Probier mal mit Vorlage eines deutschen Passes ohne Rückkehrerfall so eine Bescheinigung zu bekommen.
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Antwort #167 - 22.10.2017 um 20:41:00
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:31:19:
Die ABH wird auch nicht so dumm sein. Man wartet ab, bis die Unionsbürgerin zurück nach Deutschland kehrt. Es wurde ja bereits ein Termin von euch genannt. Und danach wird wohl auch geprüft ob es konstruiert ist oder nicht. So ist das nunmal.


Dann wird es wohl so sein!!! Wie schon gesagt, meine Schwägerin wird für meine Mutter problemlos kooperieren. Hier hat niemand irgendetwas zu verheimlichen oder zu verstecken. Alles wurde wahrheitsgemäß sowohl hier als auch bei der ABH beschrieben. Meine Schwägerin will auch, dass meine Mutter hier bleibt und hat kein Problem auszusagen oder das was die ABH verlangt zu machen.

Wir warten ab bis sich die ABH meldet und sehen weiter. Ich werde dann weiter berichten, falls was neues gibt.
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Antwort #168 - 22.10.2017 um 20:44:47
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:31:19:
Genug mit dir geschrieben.

Du kannst einfach nichts belegen.
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Antwort #169 - 22.10.2017 um 21:00:14
 
mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:40:57:
Soll das jetzt ein Witz sein?

War das zu offensichtlich???

mgb schrieb am 22.10.2017 um 20:44:47:
Du kannst einfach nichts belegen.

Doch klar Smiley. Aber das sollen die anderen beurteilen.
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Antwort #170 - 22.10.2017 um 21:44:50
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 18:27:42:
Ich glaube das Beste ist abzuwarten was die ABH noch an Dokumente verlangt.

Lass den Arbeitgeber sich bei der Ausländerbehörde erkundigen, ob er deine Mutter bei Vorlage der Bescheingung einstellen darf. Dazu braucht niemand einen Herrn Aras.
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Antwort #171 - 22.10.2017 um 21:50:53
 
Der Sohn fragt also bei der Ausländerbehörde nach ob seine Mutter im eigenen Restaurant arbeiten darf.
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Antwort #172 - 22.10.2017 um 22:04:49
 
Arbeitgeber ist Arbeitgeber. Von Diskriminierung ist mir da nichts bekannt.
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Antwort #173 - 22.10.2017 um 22:11:42
 
Diskriminierung? Erläutere.
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Antwort #174 - 22.10.2017 um 22:18:33
 
Arbeitgeber darf eine Arbeitskraft nicht einstellen, weil es sich um seine Mutter handelt.
Ist vielleicht im Iran so üblich.
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Antwort #175 - 22.10.2017 um 22:28:18
 
Ich dachte jetzt käme was fundiertes und nicht was rassistisches/nationalistisches.

Mir ging es darum, dass durch eine solche Anfrage eine Sachentscheidung - über die Frage ob die Freizügigkeit besteht - provoziert wird. Da sollte man aber aufpassen und es sich schriftlich geben lassen, damit es auch irgendwie im Ansatz nachweisen lässt, falls sich die potentiell mündliche Antwort als falsch erweist.

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Antwort #176 - 22.10.2017 um 22:37:57
 
Das ein Arbeitgeber dafür belangt wird, wenn er einen Ausländer ohne Arbeitsberechtigung einstellt, sollte eigentlich bekannt sein.
Wenn der Arbeitgeber will kann er auch beim Zoll nachfragen. Die sind für die Überwachung  illegaller Beschäftigung zuständig.
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Antwort #177 - 22.10.2017 um 22:40:55
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Die Unterstützungsleistungen für Schwiegermutter müssen bereits beim voraussetzungslosen Aufenthalt vorliegen, sonst wäre die Schwiegermutter ja nicht Familienangehörige im Sinne der Richtlinie. 


Gutes Argument. Ehegatten sind ja immer Famileinangehörige im Sinne der Richtline. Die Schwiegermutter eben nur, wenn Geldtransfer vorliegt, der eben wesentlich zum Einkommen der Schwiegermutter gehört. Diese müssen dann bereits vor der Einreise vorliegen.

Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Durch die Bescheinigung wird ja erstmal der Aufenthalt rechtmäßig. Die Behörde muss dann aufgrund der Angaben auch das Vorliegen der Voraussetzungen prüfen. Sonst bräuchte es ja nicht die Angaben. 


Dem würde ich widersprechen. Die Bescheinigung sagt nur das die Behörde nun den Antrag bearbeitet und der Angehörige des EU-Bürgers seiner Antragspflicht auf Aufenthaltskarte nachgekommen ist. Für den Arbeitgeber ist die Bescheinigung wichtig, weil sie Ihm Rechtssicherheit gibt, das ein Antragsverfahren läuft.

Der rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich direkt aus §5 Abs 1 FreizügG/EU. Das ist IMHO nicht von der Bescheinigung abhängig. Defakto natürlich schon, anonsten kann man den rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen.

Aras schrieb am 22.10.2017 um 20:25:40:
Außerdem muss ja der Betroffene ein Vertrauen in seine Rechtsposition haben dürfen. In dem Urteil war es ja nicht gegeben, weil ja niemals Freizügigkeitsrecht ausgeübt sondern ein Aufenthaltsrecht durch arglistige Täuschung erworben wurde.


Das VG Urteil muss eben für den zugrundeliegenden Einzelfall gesehen werden und ist eben nicht allgemeingültig. Wer eine Aufenthaltsrecht durch Täuschung oder kriminelle Engerie erreichen will, hatte eben nie eine Aufenthaltsrecht. (§ 2 Abs 7 FreizügG/EU)

Nur weil die ABH nach 6 Monaten feststellt, das keine abgeleitete EU-Freizügigkeit vorliegt wird der vorherige Aufenthalt oder die Arbeitsaufnahme nicht illegal. Der Antragsteller wird nur ausreisepflichtig (§7 Abs 1 FreizüG/EU). Deshalb wird ihm dabei auch noch eine Monatsfrist gegeben um das Land geordnet zu verlassen.

M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 20:17:49:
.....Wo ist da irgendetwas konstruiert? 


Ich kann nur beurteilen was ich hier lese und es WIRKT konstruiert. 2 Punkte:
-Der EU-Bürger übt zur Zeit sein Recht auf EU-Freizügigkeit nicht aus
-Scheinbar gibt es keinen lückenlosen Nachweis, das der Unterhalt der Schwiegermutter die letzten Jahre durch den Nachkommen erfolgte, der eine abgeleitete EU-Freizügigkeit besitzt. Gelegentliche Geldgeschenke und Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge.

Beides wird die ABH prüfen und der Antragsteller ist in der Beweispflicht.


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Antwort #178 - 22.10.2017 um 22:57:48
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 22:40:55:
Der EU-Bürger übt zur Zeit sein Recht auf EU-Freizügigkeit nicht aus


Spielt es eine Rolle, dass meine Schwägerin (EU-Bürgerin) schon ein Daueraufenthaltsrecht hat? Sie hat erst seit dem sie mit meinem Bruder verheiratet ist, aufgehört zu arbeiten. Auch wenn sie schon Daueraufenthaltsrecht besitzt, muss sie trotzdem ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin ausüben??
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Antwort #179 - 22.10.2017 um 23:03:11
 
grisu1000 schrieb am 22.10.2017 um 22:40:55:
Der rechtmäßige Aufenthalt ergibt sich direkt aus §5 Abs 1 FreizügG/EU. Das ist IMHO nicht von der Bescheinigung abhängig. Defakto natürlich schon, anonsten kann man den rechtmäßigen Aufenthalt nicht nachweisen.


Kann da nur zur Hälfte zustimmen. Satz 1 sagt ja aus, dass die Aufenthaltskarte für freizügigkeitsberechtigte Familienangehörige innerhalb von 6 Monaten erteilt werden müssen. D.h. die Ausstellung der Aufenthaltskarte ist quasi ein Feststellungsakt über das Bestehen der Freizügigkeit. Satz 2 sagt nur aus, dass die Bescheinigung darüber ausgestellt wird, dass man die notwendigen Angaben zur Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht hat.

Zitat:
5.1.2.4 Obwohl die Ausstellung der Bescheinigung in einem vereinfachten Verfahren erfolgt, fällt ein Verwaltungsvorgang an, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Für Unionsbürger sind weiterhin Ausländerakten zu führen, in denen alle wesentlichen Aspekte des Einzelfalles nachvollziehbar und ersichtlich dokumentiert sind. Dies kann sowohl in elektronischer Form als auch in Papierform erfolgen.


Zitat:
Bis zur Entscheidung über den Antrag auf Ausstellung der AufKarte hält sich der Familienangeh rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Insoweit wird man auf die Regelung des § 5 I 2. Uabs RL 64/221/EWG zurückgreifen können, der ausdrücklich regelte, dass der Betroffene sich „bis zur Entscheidung über die Ert oder die Verlängerung der AE vorläufig im Hoheitsgebiet aufhalten“ darf. Hinter diese VerfRegelung darf die UnionsbürgerRL nicht zurückfallen, da sie ausschließlich eine Verbesserung der Rechtsstellung für EU-Bürger u. ihre Familienangeh herbeiführen soll18.


Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, FreizügG/EU § 5 Rn. 19


In den weiteren Punkten gebe ich dir weitestgehend Recht. Smiley
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Antwort #180 - 22.10.2017 um 23:11:24
 
M.A.G.S schrieb am 22.10.2017 um 22:57:48:
Spielt es eine Rolle, dass meine Schwägerin (EU-Bürgerin) schon ein Daueraufenthaltsrecht hat? Sie hat erst seit dem sie mit meinem Bruder verheiratet ist, aufgehört zu arbeiten. Auch wenn sie schon Daueraufenthaltsrecht besitzt, muss sie trotzdem ihre Freizügigkeit als Arbeitnehmerin ausüben??


Sie hat ein Daueraufenthaltsrecht erworben. Das Daueraufenthaltsrecht verliert sie nach zwei Jahren Auslandsaufenthalt. Aber wie grisu1000 schreibt übt sie derzeit das Recht nicht aus. Oder ist sie in Deutschland?
Wenn die Frau jetzt aufgrund der gesundheitlichen Lage der Mutter weiter im Ausland bleiben muss, dann stellt sich ja die Frage ob der Sinn der Richtlinie noch erfüllt wird. Sinn der Richtlinie ist es die Familieneinheit im Unionsgebiet zu gewährleisten und nicht primär dem Ehegatten ein vom Unionsbürger unabhängiges Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Denn dann müsste ja der Ehemann die Zelte abbrechen und zur Ehefrau reisen. Dann würde sich die Frage stellen, ob die Stiefmutter überhaupt unter die Freizügigkeitsrichtlinie fällt oder nicht vielmehr unter das normale Aufenthaltsrecht.

Etc. etc..
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Antwort #181 - 22.10.2017 um 23:21:51
 
Meine Schwägerin ist erst seit 3 Monaten weg und kommt im Dezember wieder.  Sie ist Mitte  Juli (glaube ich, genau weiß ich es nicht)zu ihrer Mutter geflogen. 

Wegen so kurzer Zeit, kann sie doch nicht ihren Status verlieren. Du sagst ja selber, dass sie erst nach 2 Jahren ihr Daueraufenthaltsrecht verlieren kann.
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Antwort #182 - 22.10.2017 um 23:38:51
 
Aras schrieb am 22.10.2017 um 23:11:24:
Aber wie grisu1000 schreibt übt sie derzeit das Recht nicht aus. Oder ist sie in Deutschland?

Wenn jemand aus familiären Gründen für ein paar Monate ins Ausland fährt und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland - Ehepartner, Ehewohnung, sein ganzes Hab und Gut - nicht aufgibt, dann verstehe ich den Einwurf nicht.

Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?

Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Passen die zu den Bedingungen aus meinem ersten Satz in diesem Beitrag?
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Antwort #183 - 23.10.2017 um 00:44:59
 
Sie verliert nicht ihr Daueraufenthaltsrecht. Aber für die Ausstellung der Aufenthaltskarte für die Stiefmutter ist es notwendig, dass sie auch weiterhin in Deutschland lebt. Darum wird die Behörde wohl darauf warten, dass die Unionsbürgerin zurückkehrt. Kehrt sie nicht zurück, dann gibt es auch keine Aufenthaltskarte. Also rechne damit, dass die Aufenthaltskarte nicht bis zur Rückkehr ausgestellt wird.

Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Wenn jemand aus familiären Gründen für ein paar Monate ins Ausland fährt und dabei seinen Wohnsitz in Deutschland - Ehepartner, Ehewohnung, sein ganzes Hab und Gut - nicht aufgibt, dann verstehe ich den Einwurf nicht.


Es geht darum, dass der ganze Vorgang für die Behörde anrüchig geworden ist. Die Sache wird sich von selber lösen, wenn die Unionsbürgerin zurückkehrt.

Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?


Die Frage ist merkwürdig. Keine Ahnung wie ich darauf antworten soll. Wenn ich das irgendwie herleiten müsste, würde ich das so herleiten:
Als Deutscher habe ich ein grundgesetzlich gewährleistetes Freizügigkeitsrecht für Deutschland. Dieses Recht übe ich aus, wenn ich in Deutschland bin. Bin ich nicht in Deutschland, dann übe ich es nicht aus. Wenn mit der Ausübung dieses Grundrechts andere Grundrechte verstärkt werden, dann führt dies bei Wegfall dazu dass meine andere Positionen durch die anderen Grundrechte im Verbund geschützt werden.

Genauso kommt mein Aufenthaltsrecht als Unionsbürger aus Artikel 21 der AEUV und aus Artikel 45 der EuGRCh. Das Freizügigkeitsrecht der Familienangehörigen ergibt sich aus Artikel 8 EMRK (heute würde man Art. 7 EuGRCh nehmen) verstärkt mit der Grundfreiheit der Unionsfreizügigkeit aus den Verträgen, EuGH "Carpenter".
Wenn also der Unionsbürger ausreist, und Familie, Wohnung und Arbeit zurücklässt, dann müssen diese unter dem Aspekt von Artikel 8 EMRK, Artikel 1 1.ZP zur EMRK bzw. Artikel 7, 15, 16, 17 etc. der EuGRCh beachtet werden.

Das Ziel der Richtlinie ist es aber, die Familieneinheit zu gewähren. Und darum kann es nicht Zweck sein, wenn die stammberechtigte Unionsbürgerin für eine sehr lange begrenzte oder unbegrenzte Zeit sich im Ausland aufhält. Aber aufgrund der wirtschaftlichen Ausrichtung der Union würde ich sogar sagen, dass ggf. sogar dann Freizügigkeit ausgeübt wird, wenn der Ehemann den Familienbetrieb(?) aufrecht erhält und der Frau Geld schickt etc..  und so ein Eingriff in die Freizügigkeit in die Eigentumsrechte der Unionsbürgerin greifen würde etc..

Wenn also das Ziel der Richtlinie die Familieneinheit ist (sehr gut erkennbar in § 2 VII 2 FreizügG/EU), dann geht der Normgeber wahrscheinlich auch davon aus, dass der Unionsbürger bei einem längeren Auslandsaufenthalt auch seine Familienangehörigen mitnimmt und diese nicht im Unionsgebiet lässt. Es führt also zu dem Problem, dass so ein Fall, Unionsbürger reist sehr lange aus und lässt den (noch) nicht daueraufenthaltsberechtigten Ehemann zurück nicht "normal" ist.

Da das Recht auf Achtung der Familie unter einem Gesetzesvorbehalt (naja fast Zwinkernd) steht, müsste das ganze auch gesetzlich gestaltet sein. Also hier der Verlust des Aufenthaltsrechtes gem. § 2 VII, § 4a VII (ex lege) oder § 6 I FreizügG/EU.

Wirtschaftliche Gründe können kein Verlust begründen. D.h. bspw. wäre die Ausführung, dass die Stiefmutter einen Arbeitsplatz für einen Deutschen/Unionsbürger/berechtigten Ausländer "besetzt"  sachfremd und falsch, § 6 VI FreizügG/EU.

Das Verlustfeststellungsverfahren steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Es müssen also die Interessen des Betroffenen mit denen der Allgemeinheit abgewogen werden. Und je länger der Auslandsaufenthalt des Unionsbürgers ist umso schwächer wird die Rechtsposition des begünstigten Drittstaatsangehörigen. Zumal eine Verlustfeststellung nicht mehr so einfach ist, wenn das Daueraufenthaltsrecht erworben wurde die Behörde aber durch eine Verlustfeststellung die Rechtsverfestigung hätte verhindern können.

Im vorliegenden Fall wäre die Unionsbürgerin im Dezember 6 Monate im Ausland.  Man müsste beim Verlustfeststellungsverfahren also beachten, dass die Wiedereinreise der Unionsbürgerin absehbar im November/Dezember erfolgen wird. Wenn aber nicht ersichtlich ist, dass die Unionsbürgerin je wieder einreist, dann führt das dazu, dass die Rechtsposition des Ehemannes gefährdet ist, denn das Ziel des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes für begünstigte Drittstaatsangehörige würde nicht mehr erreicht werden und die drei Jahre Ausübung des Freizügigkeitsrechts durch den Ehegatten wären auch nicht gegeben.

Also hängt es meines Erachtens davon ab, dass der stammberechtigte Unionsbürger sich auch tatsächlich in der EU aufhält bzw. nicht langfristig im Ausland aufhält (>3 Monate? >6 Monate? > 12 Monate?) oder zumindest in angemessenen Zeitintervallen sich kurz aufhält um die zu schützende Familieneinheit aufrechtzuerhalten.

Aber das sind alles nur meine Gedanken. Ich hab jetzt kein Gesetzeskommentar dazu gelesen.

Vielleicht schreibe ich ja mal meinen eigene Kommentar zur Unionsrichtlinie xD. Aber dann werde ich alles dreifach gegenchecken und natürlich nicht so salopp alles hinschreiben. Also alles ohne Gewähr und wahrscheinlich sogar mit groben Schnitzern in der Rechtsanwendung.
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Antwort #184 - 23.10.2017 um 04:15:37
 
Petersburger schrieb am 22.10.2017 um 23:38:51:
Steht etwa irgendwo, dass jemand aufhört, seine Recht auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat auszuüben, wenn er sich für einen begrenzten Zeitraum nicht in diesem Aufnahmemitgliedsstaat aufhält?


Wie lange würdest du diesen Zeitraum ansetzen? Es würde ja theoretisch bis zwei Jahre gehen. Ist das noch in der Sinne der abgeleiteten Freizügigkeit?

Wobei ich in dem Fall nicht das Problem sehe, der Sachverhalt des Aufenthalts im Heimatland muss eben sauber der ABH erklärt werden. Vor allem das er zeitlich befristet ist. Das Problem sehe ich eher im Nachweis des Unterhalt.
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Antwort #185 - 23.10.2017 um 05:59:11
 
grisu1000 schrieb am 23.10.2017 um 04:15:37:
Wie lange würdest du diesen Zeitraum ansetzen?

Sicherheitshalber mache ich das gar nicht. Allerdings käme mir bei Abwesenheiten unter 6 Monaten auch gar nicht in den Sinn, das in Frage zu stellen.

Bewusst so formuliert, denn eine Frage würde ich schon stellen: Ist es denn wirklich so, dass [siehe meine Beschreibung oben]?
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