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Einreisevisa für entwicklungspolitische Referenten aus Nigeria erstreiten (Gelesen: 19.160 mal)
Aras
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Antwort #30 - 05.09.2017 um 00:09:04
 
Das Problem ist, dass die gerichtliche Kontrolldichte bei Schengenvisa gering ist, da den Auslandsvertretungen ein weiter Beurteilungsspielraum gegeben wurde.

Zitat:
Artikel 21

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

(1)   Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.


Man kann sich das so vorstellen, dass der Beurteilungsspielraum die Spielraum auf der Tatbestandsseite ist und das Ermessen der Spielraum auf der Rechtsfolgenseite ist. Während das Gericht beim Ermessen prüfen kann ob eine vertretbare Entscheidung getroffen wurde, kann es beim Beurteilungsspielraum diese nur eingeschränkt prüfen.

Man stelle sich vor:
Du bist wieder in der Schule und in der Klasse wurde ein Deutsch-Aufsatz geschrieben. Du kriegst eine 4 und dein Banknachbar für seinen Aufsatz eine 2. Du bist unzufrieden und diskutierst das innerhalb der Klasse. Alle finden, dass deine Arbeit ja doch genauso gut ist wie der Aufsatz deines Nachbarn. Problem: Der Lehrer hat einen weiten Beurteilungsspielraum. Er kann sagen, dass die Arbeit eine 4 ist... oder eine 3... oder eine 2. Wie soll ein Richter feststellen ob es richtig beurteilt wurde? Er kann es quasi nicht.

Du bist jetzt in einer mündlichen Prüfung. Der Lehrer fragt dich paar Fragen und du beantwortest einen Teil richtig. Du kriegst eine 6. Im Prüfungsprotokoll steht geschrieben, dass du paar grundlegende Fragen richtig beantwortet hast, aber beim Nachhaken nicht wusstest. Man gäbe dir aber die Chance dich in einer Woche wieder zu stellen um die Note auszugleichen. Ein Richter kann diese Note aufheben weil diese Note eindeutig einen Beurteilungsfehler enthält. Note 6 bedeutet nämlich, dass der Prüfling keine Grundkenntnisse hat und dieser Mangel in Zukunft nicht behebbar ist. Das Prüfungsprokoll bedeutet aber, dass es in Richtung 5 geht da man ja laut Protokoll die Grundkenntnisse hat und man in einer Woche erneut das gleiche Thema prüfen lassen kann. Die Note ist dann aufgehoben und Lehrer muss erneut beurteilen. Entweder er gibt eine 4 oder er gibt, was logischer ist, eine 5.
Du hättest also vor Gericht gewonnen aber bei einer 5 weiterhin nicht bestanden.

Also das zum Verständnis.

Ich empfehle noch EuGH Koushkaki
http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=C-84/12


Darum wird in der Regel die Entscheidung zu Schengenvisa nur bei Beurteilungsfehlern aufgehoben und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Neuentscheidung unter Rechtsansicht des Gerichts. Und dann können die mit anderen Argumenten wieder ablehnen.

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Antwort #31 - 05.09.2017 um 00:13:56
 
Allgemein zum Verwaltungsrecht kann man das hier nachlesen:
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2008_4_74.pdf

grisu1000 schrieb am 04.09.2017 um 23:43:10:
Wechsel die Anwältin. Eine Klage vor dem VG Berlin bei einfachen Schenge-Visa dauert keine 4 Jahre. Such dir einen Anwalt im Raum Berlin der auch Visaverfahren vor dem VG Berlin macht und lass dich beraten.


Dachte ich auch grad... italienische Verhältnisse haben wir nicht. Bis zur mündlichen Verhandlung dauert es so ca. 6 Monate.
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Antwort #32 - 05.09.2017 um 09:03:56
 
Aras schrieb am 05.09.2017 um 00:09:04:
Darum wird in der Regel die Entscheidung zu Schengenvisa nur bei Beurteilungsfehlern aufgehoben und das Gericht verpflichtet die Behörde zur Neuentscheidung unter Rechtsansicht des Gerichts. Und dann können die mit anderen Argumenten wieder ablehnen.

Die Visastelle schreibt in der Begründung zur Remonstration:

Zitat:
Bei der Beurteilung der Visumanträge überwiegen die Zweifel an der finanziellen und wirtschaftlichen Verwurzelung im Heimatland.
Ausschlaggebend sind hier unklare Verwandschaftsverhältnisse der Kinder, die Änderung der familiären Umstände (Versterben des Vaters/Ehegatten) und die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Heimatland im Zeitraum seit der letzten Reise nach Deutschland.
Dies wird insbesondere durch den Umstand verstärkt, dass die Lebensgrundlage - der Betrieb des Lebensmittelgeschäfts - seit Versterben des Ehegatten gemäß den eingenen Schilderungen nicht mehr fortgeführt werden konnte.


Tatsache ist, daß der Lebensmittelladen niemals die Lebensgrundlage gewesen ist, wir haben das in der Remonstration deutlich mitgeteilt.

Zitat:
3 Die finanzielle Ausstattung der Antragsteller

Die Antragsteller haben sich über die Jahre einen guten Ruf an Schulen in Niedersachsen und bei
Einrichtungen, die schulische Lehrtätigkeitkeiten im entwicklungspolitischen Bereich fördernd
unterstützen, erworben.
Aus diesem Grunde sind die aus den geleisteten Veranstaltungen erwachsenen Fördermittel für
das “Jungle Communication Center” in den vergangenen Jahren beständig angewachsen.
Die von den Stiftungen ausgezahlten Honorare orientieren sich i.d.R. an der Honorarstaffel der
“Bundesakademie für öffentliche Verwaltung” und betrugen für 2015:

6.408 € für Herrn Omoniyi
5.562 € für Frau Omoniyi
3.650 € für den Einladenden
                               Anlage: “Honorare.pdf”

Die Honorareinnahmen werden durch den gemeinnützigen Verein “Aiye Gba e.V.” erhoben und
in Form von Spenden an das “Jungle Communication Center” weitergeleitet, teilweise in bar
mitgegeben. Folgende Gelder wurden in den letzten Jahren an das “JCC” weitergereicht:

2.752 € für das laufende Jahr 2017 (Einzelnachweise liegen vor)
5.310 € für 2016
5.346 € für 2015
                              Anlage: “VereinsAbschluesse.pdf”

In der Vergangenheit wurden die Einzelnachweise dieser Zahlungen von der Botschaft
stets als adäquat zu Gehaltsnachweisen akzeptiert, und liegen darum für die Visaanträge
vom 7.02.2013 und 10.11.2014 bereits vor.


Man könnte jetzt aber argumentieren, das, wie die Botschaft schreibt, "die Zweifel überwiegen", und zwar durchaus in Kenntnis der von uns geleisteten Zahlungen.

In diesem Fall wird das Verwaltungsgericht feststellen, daß die Begründung der Entscheidung nicht korrekt ist. Was aber an der tatsächlichen Bewertung der Botschaft "daß die Zweifel überwiegen" unabhängig von der gegebenen Begründung nichts ändert.

grisu1000 schrieb am 04.09.2017 um 23:43:10:
Die Personen haben eimen rechtskräftig abgelehnten Visaantrag in den Akten und damit ist der Weg in den Schengenraum erstmal verschlossen. Nichklagen heisst ja der Ablehnunggrund wird akzeptiert.


Saxonicus schrieb am 04.09.2017 um 23:29:17:
Die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft ist die Grundlage für den Erhalt des Visums.


Der Klageweg stünde auch nach einer erneuten Ablehnung der Visa noch offen. Die von uns geleisteten Zahlungen an die Eingeladenen sind ja Fakt, ebenso alle vorgelegten Indizien für den hohen Lebensstandard. Die Botschaft bezichtigt uns ja nicht der Lüge, sondern hält an dem Lebensmittelladen als Haupteinnahmequelle fest.

Wenn wir also Klagen, und bekommen zwar recht, aber leztendlich keine Visa, ist uns damit nicht geholfen. Sie müssen dann zwar unsere Zahlungen als Grundlage der Versorgung akzeptieren, wollen aber einer jungen alleinstehenden Frau mit drei Kindern trotzdem keine Visa geben. Zumal noch die Zweifel an dem familiären Hintergrund eines Kindes hinzukommen. Vielleicht vermuten sie ja Heiratsabsichten...

grisu1000 schrieb am 30.08.2017 um 21:15:46:
Ok ich hab mich verlesen Frau und Kinder, 5x und 3x. Auch dann ist mit mangelnde Rückkehr zu agumentieren grenzwertig.

Darum halte ich den von unserer Anwältin vorgeschlagenen Weg ersteinmal für gut. Damit können wir eventuell auch unseren Zeitplan noch einhalten (Tournee Januar-März). Wir müssen aber trotzdem das Problem aus der Welt schaffen, daß die Botschaft uns offenbar in Teilen einfach nicht glaubt, und auch die von uns geleisteten Zahlungen nicht anerkennen will.

Ich bin darum in Zweifel, ob ein neuer Visumsantrag für die Frau und ein Kind Erfog haben kann. Denn wirklich neues gibt es ja von unserer Seite nicht beizusteuern.

Hier wäre entweder eine Auskunft von der Botschaft selber, oder von einer wirklich erfahrenen Person gut, die weiß, wie die Leute ticken.

Die Botschaft schreibt:
Zitat:
..die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation im Heimatland im Zeitraum seit der letzten Reise nach Deutschland.

Das unterstreicht nochmal den Gedanken der Abwägung und der Zweifel.
Also erstmal neue Visa und Überzeugungsarbeit.

Trotzdem bleibt die Frage: Wie überzeugen, wenn wir im Grunde nur bei den bereits vorgelegten und bekannten Fakten bleiben können? Wir verdienen an einer Tournee abzüglich der Flüge, mind. 5000 €, davon leben nicht nur die Eingeladenen ganz gut, sondern wir sind tatsächlich Akteure im Bereich der Entwicklungspolitik, mit einem guten Beispiel deutsch-nigerianischer Zusammenarbeit, das tatsächlich fruchtet. Aber Visa müssen wir schon erhalten.
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« Zuletzt geändert: 05.09.2017 um 09:19:10 von Osun Seyi »  
 
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Antwort #33 - 05.09.2017 um 09:28:22
 
Vielleicht müssen sie unsere Zahlungen nicht akzeptieren, weil sie nicht in Niegria erwirtschaftet wurden. Haben es aber in den Jahren vorher schon. Ist das eine Art Präzedenzfall, der näher zu klären wäre, bevor voreilig einfach weiterbeantragt wird? Die Art, wie sie unsere Zahlungen nicht mit einem Wort bedenken, ist doch seltsam?
Wir haben niemals bekundet, der Lebensmittelladen wäre die Haupteinkommensquelle. Es handelt sich (wie schon so oft gesagt) um Mitarbeiter eines von uns seit 1985 durch Spenden und die Tourneen finanziertes Kulturzentrum, daß immerhin eine Weltwärtsanerkennung hat.
Vielleicht muss man da nachhaken, und zum Beispiel Arbeitsverträge usw etablieren.
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Antwort #34 - 05.09.2017 um 09:31:38
 
Osun Seyi schrieb am 05.09.2017 um 09:03:56:
Hier wäre entweder eine Auskunft von der Botschaft selber, oder von einer wirklich erfahrenen Person gut, die weiß, wie die Leute ticken.


Sry, aber du wirst ja nicht erwarten dass ein Botschaftsmitarbeiter die Entscheidungen seiner Kollegen öffentlich kritisiert? Nur wenn du Botschaftsmitarbeiter direkt fragst, ob es sinnvoll wäre den Antrag mit weniger Kindern zu stellen, kriegst du auch eine sinnvolle Antwort.

Wenn ich schon lese, dass es unklare Verwandschaftsverhältnisse der Kinder gäbe, dann gibt es meines Erachtens keinen Weg an der Klage vorbei.

Wenn du so guten Draht zur Ausländerbehörde hast, dann frag mal ob die eine Lösung haben. Bspw. nationales Visum für Arbeitsaufenthalt gem. § 18 Abs. 2 und 3 AufenthG oder § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Da ja immernoch 90 Tage Arbeitstätigkeit geplant ist, kann man das ohne Zustimmung der Agentur für Arbeit erteilen. Man wählt dann eine Aufenthaltsdauer von 91  Tagen.

Vielleicht lassen die sich darauf ein.
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Antwort #35 - 05.09.2017 um 10:05:59
 
Ich sehe hier eigentlich eher überhaupt keine wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland! Diese Familie kommt 1x im Jahr nach Deutschland, tourt hier herum und verdient dabei ca. 10k €, vermutlich steuerfrei! Dieses Geld dient dann, über den Umweg als Spende, als wirtschaftliche Grundlage des "guten" Lebens dort!
Also auf der anderen Seite dient das Visum rein den wirtschaftlichen Interessen der Familie. Damit ist meiner Meinung die Ablehnung völlig richtig und wurde früher vermutlich "falsch" gewährt!
Man kann es mit klagen versuchen, Chancen sehe ich eher gering!
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Antwort #36 - 05.09.2017 um 10:54:51
 
Deerhunter, warum so empört?

Es wäre viel einfacher für die Botschaft mit dem falschen Zweck zu argumentieren als zu sagen, dass die Rückkehrbereitschaft nicht zu gegeben ist.


Und wenn die Rechtsordnung erlaubt, dass man für 90 Tage ohne Zustimmung in Deutschland als Ausländer beschäftigt sein kann, dann kann das auch nicht als Ablehnungsgrund dienen, dass man in Deutschland arbeiten will.

Ansonsten kann man auch bspw. eine amerikanischen Bands, die in den USA nicht erfolgreich ist aber in Deutschland voll der Hit, die visafreie Einreise nicht gestatten, da diese ja in Deutschland ganz ganz bösartig ne Tournee machen wollen und sich daran bereichern wollen. Der böse Kapitalist würde das "Profit" nennen.

Und hier ist es aber gaaaaanz anders?

Der Einzige, der bis jetzt was mit unversteuert vermutet bist du.

Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 22:28:19:
Egal wie, seit 30 Jahren werden die Tourneen mit Touristen-Visa durchgeführt. Wir haben aber schon nachfragen vom FA wegen damals "Ausländersteuer" gehabt. Niemals aber Probleme von der Botschaft wegen arbeiten wollen.


Also spart euch einfach eure Empörung.

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Antwort #37 - 05.09.2017 um 13:29:08
 
Zitat:
Die eindeutige Willkür, die aus der in unserem Fall gegebenen Begründung spricht (s.u.), öfters vorkommt. Auf meine Frage, ob man die Sache so audrücken könne "Sie wollen halt keine Visa gewären" meinte sie, genau so wäre es.


Man stelle sich vor, dass Nigerianer in Dt. Asylanträge stellen und in den Pässen Schengen-Visa (augestellt von der dt. AV in Nigeria) gefunden werden, mit denen die Nigerianer nach Dt. geflogen sind.
Du kannst Dir vorstellen, welches Ärger die AV in Nigeria dann bekommt.

So etwas wird wohl - leider viel zu oft - vorgekommen sein, wonach die AV die Regeln verschärft hat.

Wenn die Antragssteller innerhalb von 3 Monaten EUR 10k in Deutschland verdienen können (kein selbst in Nigeria erwirtschaftetes Einkommen haben), dann liegt doch der Verdacht nahe, dass am besten ist aus den 3 eben 12 oder mehr Monate zu machen - unter Zuhilfenahme eines Asylantrags.
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Antwort #38 - 05.09.2017 um 14:00:17
 
sarembeti schrieb am 05.09.2017 um 13:29:08:
Wenn die Antragssteller innerhalb von 3 Monaten EUR 10k in Deutschland verdienen können (kein selbst in Nigeria erwirtschaftetes Einkommen haben), dann liegt doch der Verdacht nahe, dass am besten ist aus den 3 eben 12 oder mehr Monate zu machen - unter Zuhilfenahme eines Asylantrags


Würde man einen Asylantrag stellen, dann dürfte man eh keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und des Weiteren würde man dann eh nicht mehr jedes Jahr 10.000 € denen zahlen.

sry, aber sowas unüberlegtes hab ich schon lange nicht mehr gelesen.
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Antwort #39 - 05.09.2017 um 15:03:03
 
sarembeti schrieb am 05.09.2017 um 13:29:08:
Wenn die Antragssteller innerhalb von 3 Monaten EUR 10k in Deutschland verdienen können (kein selbst in Nigeria erwirtschaftetes Einkommen haben), dann liegt doch der Verdacht nahe, dass am besten ist aus den 3 eben 12 oder mehr Monate zu machen - unter Zuhilfenahme eines Asylantrags. 

Da verkennst Du wohl Sinn und Zweck eines Asylantrages

Ein Asylantrag bedarf einer entsprechenden Begründung die den Tatsachen entsprechen sollte und nicht, um einen längeren  Aufenthalt in Deutschland zu erwirken, sondern politisch Verfolgten Schutz zu gewähren.

Bei solchen Gedankenspielen, wie Du sie anscheinend verfolgst, wundert es mich nicht, wenn Asylantragsteller mehr und mehr in Verruf geraten.
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Antwort #40 - 05.09.2017 um 15:09:45
 
Aras schrieb am 05.09.2017 um 10:54:51:
Es wäre viel einfacher für die Botschaft mit dem falschen Zweck zu argumentieren als zu sagen, dass die Rückkehrbereitschaft nicht zu gegeben ist.


Na ja, wenn man hier 10 - 12 k € in 3 Monaten verdient, ist die Rkw nicht besonders hoch, zumal wenn die ganze Familie dabei ist!

Aras schrieb am 05.09.2017 um 10:54:51:
Ansonsten kann man auch bspw. eine amerikanischen Bands, die in den USA nicht erfolgreich ist aber in Deutschland voll der Hit, die visafreie Einreise nicht gestatten, da diese ja in Deutschland ganz ganz bösartig ne Tournee machen wollen und sich daran bereichern wollen. Der böse Kapitalist würde das "Profit" nennen.


Wenn es entsprechend § 49 EStG. versteuert ist, ist dieses sicherlich möglich und bei US Amerikanern deutlich leichter, als bei Nigerianern!

Aras schrieb am 05.09.2017 um 10:54:51:
Der Einzige, der bis jetzt was mit unversteuert vermutet bist du. 


Da man das schon am Anfang erfragte und keine Antwort darauf kam, gehe ich mal davon aus. Es ist ja eine "Folklore Gruppe" und es läuft über einen Verein....also mal klären TE

Aras schrieb am 05.09.2017 um 10:54:51:
Also spart euch einfach eure Empörung


Der Einzige der empört tut, bist du! Ich sehe die Entscheidung der AV als richtig an
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Antwort #41 - 05.09.2017 um 15:57:31
 
Zitat:
Würde man einen Asylantrag stellen, dann dürfte man eh keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen und des Weiteren würde man dann eh nicht mehr jedes Jahr 10.000 € denen zahlen.


Mit einem Schengen-Visum (was hier beantragt wurde) darf man eigentlich auch keiner Ewerbstätigkeit nachgehen. EUR 10k in 90 Tage erarbeiten (wobei man keine Arbeit in der Heimat hat) und Schengen-Visum geht in meinen Augen nicht zusammen.

Insoweit scheint es zwischen einem Asylantrag und Schengen-Visum keinen so großen Unterschied in Bezug auf Ewerbstätigkeit zu geben.

Zitat:
Ein Asylantrag bedarf einer entsprechenden Begründung die den Tatsachen entsprechen sollte und nicht, um einen längeren  Aufenthalt in Deutschland zu erwirken, sondern politisch Verfolgten Schutz zu gewähren.


Das ist schon klar.

Zitat:
Bei solchen Gedankenspielen, wie Du sie anscheinend verfolgst, wundert es mich nicht, wenn Asylantragsteller mehr und mehr in Verruf geraten


Es existieren doch wohl Statistiken, wieviele Anträge offensichtlich unbegründet sind.

Alles in Allem schadet der Asylmissbrauch eben Denjenigen, die wirklich Schutz benötigen.

Letztendlich -> Warum ist die AV in Nigeria jetzt so scharf? Da müssen wohl irgendwelche Nigerianer mit Schengen-Visum gegen die Auflagen verstossen haben.
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Antwort #42 - 05.09.2017 um 15:57:50
 
Der Witz ist doch, dass man ja nicht ein ganzes Jahr touren kann. Würden sie länger als 3 Monate bleiben würde man sich ja fragen wieso man noch Entwicklungshilfe leistet und das Geld vor Auszahlung einfrieren.

Und zu guter letzt... Warum ist wohl die Beschäftigung in diesem Fall wohl zustimmungsfrei? Siehe Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 1. Variante Grundgesetz.

Die Empörung eurerseits ist, dass sich paar Ausländer wagen für gutes Geld künstlerische Darbietungen zu geben. Und dann wollen diese das Geld auch noch mit nach Hause nehmen. Und anstatt in der BeschVO nachzuschlagen wird rigorios behauptet, dass diese Art der Beschäftigung ja überhaupt illegal sei. Wenn man erklärt, dass es nicht so sei und es nachweist, § 22 BeschV, dann wird das Gegenteil wieder und wieder wiederholt.
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Antwort #43 - 05.09.2017 um 16:45:54
 
Zitat:
Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer
...

§ 22 Besondere Berufsgruppen

Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ...

2. Personen, die im Rahmen von Festspielen oder Musik- und Kulturtagen beschäftigt oder im Rahmen von Gastspielen oder ausländischen Film- und Fernsehproduktionen entsandt werden, wenn die Dauer der Tätigkeit drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht übersteigt,


Ich denke mal nicht, dass diese Bestimmung so gemeint ist, dass ein Drittstaatler seine Einkünfte ausschließlich aus solchen Kulturtagen in Deutschland für eine ganze Familie erwirtschaftet.

Diese Verordnung soll die Dinge vereinfachen. Beim Filmdrehs, Theaterauftritten müssen nicht aufwendig Arbeitsgenehmigungen eingeholt werden. Das ist ja auch nachvollziehbar.

Zitat:
Weil die Tourneeeinnahmen von etwa 10.000 € oder mehr für drei Monate harte Arbeit verweigert werden.


Zitat:
3. Die Botschaft hat das immer so akzeptiert, wir haben statt eines Lohnstreifens unsere Überweisungen mit Western Union vorgelegt, die haben gereicht.


In meinen Augen ist § 22 für diesen Sachverhalt nicht anwendbar.
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Antwort #44 - 05.09.2017 um 16:59:06
 
sarembeti schrieb am 05.09.2017 um 16:45:54:
In meinen Augen ist § 22 für diesen Sachverhalt nicht anwendbar. 


Da bin ich 100% deiner Meinung
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