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Einreisevisa für entwicklungspolitische Referenten aus Nigeria erstreiten (Gelesen: 19.169 mal)
grisu1000
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Antwort #15 - 30.08.2017 um 19:34:45
 
okatomy schrieb am 30.08.2017 um 14:38:03:
Es ist schon klar dass das auf eure Situation nicht wirklich zutrifft, hier kann die AV eine Ausnahme machen oder auch nicht, einen Rechtsanspruch auf ein Schengenvisum gibt es nicht. 


Nein, wenn aber der  16. Antrag auf Schengenvisum wegen Rückkehrbereitschaft abgelehnt wird macht es sich die AV ein bischen zu einfach. Außer es gibt grundlegende Erkenntnisse und Tatsachen der AV die dem Forum hier nicht bekannt sind. Der Antragsteller hat seine Rückehrbereitschaft nachaltig nachgewiesen.

Da nun auch die Remonstration durch ist bleibt halt nur die Klage wenn diese Aktivitäten fortgesetzt werden soll. Man hat ansonsten einen abgelehnten Bescheid in der Akte und die Ablehnung akzeptiert. Ein zweiter Antrag wir damit umso schwerer.

Kein Rechtsanspruch heißt aber nur das die Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung hat, es heißt nicht das die Behörde frei entscheiden kann. Und bei 15 Aufenthalten ohne Beanstandung (was ich mal annehme) ist das Ermessen wegen Zweifel an der Rückkehr schon recht klein.

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Antwort #16 - 30.08.2017 um 20:12:46
 
Aras schrieb am 28.08.2017 um 11:47:50:
Wie ich in #5 bereits den § 22 BeschV erwähnte

Zitat:
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an ...


schön und gut.
Hier geht es um die Zustimmung für ein Visum.

Hier wird nicht festgelegt, dass man mit einem reinen *Schengenvisum* einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann

Nebenbei: aus deinem Zitat der BeschV geht nicht hervor, ob die Tätigkeit hier in D auch in D bezahlt wird ... mich dünkt, bei einer "Entsendung" wird man nach wie vor vom Heimatland bezahlt.

grisu1000 schrieb am 30.08.2017 um 19:34:45:
wenn aber der16. Antrag auf Schengenvisum wegen Rückkehrbereitschaft abgelehnt wird 


ist es wirklich so?
... dass der Grund für die Ablehnung fehlende Rückkehrbereitschaft ist?
Bisher shien es mir nur eine Mutmaßung des TS zu sein.



da fällt mir was anderes ein.
Üblicherweise steht in den Schengenvisa, dass eine Erwerbstätigkeit nicht gestatten ist.
Stand das auch in den vorherigen Visas?
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Antwort #17 - 30.08.2017 um 20:56:18
 
erne schrieb am 30.08.2017 um 20:12:46:
Hier wird nicht festgelegt, dass man mit einem reinen *Schengenvisum* einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann

Doch klar. Gem. § 4 I 2 Nr. 1 AufenthG ist ein Schengenvisum ein Aufenthaltstitel.

erne schrieb am 30.08.2017 um 20:12:46:
Bisher shien es mir nur eine Mutmaßung des TS zu sein.

Schonmal ne Ablehnung von einem Schengenvisum gesehen? Schau mal Anhang VI der VO (EG) 810/2009

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #18 - 30.08.2017 um 21:15:46
 
erne schrieb am 30.08.2017 um 20:12:46:
Hier wird nicht festgelegt, dass man mit einem reinen *Schengenvisum* einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann


Die meisten Künstler die zu einer Kurz-Tournee nach Deutschland kommen reisen visafrei ein oder haben ein Schengenvisum. Siehe dir dazu diverse Merkblätter deutscher AV an. Die Rechtsgrundlage im Visakodex zu suchen ist mir jezt zu dumm. Die stellst Dinge in Frage die gelebte Praxis ist. Und es wird eben keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit benötigt, sondern die AV kann direkt entscheiden.

erne schrieb am 30.08.2017 um 20:12:46:
... dass der Grund für die Ablehnung fehlende Rückkehrbereitschaft ist?


Siehe #2

erne schrieb am 30.08.2017 um 20:12:46:
ist es wirklich so?


Ok ich hab mich verlesen Frau und Kinder, 5x und 3x. Auch dann ist mit mangelnde Rückkehr zu agumentieren grenzwertig.

Und wenn ein Tourismusvisa  beantragt worden wäre, wäre der Ablehnugsgrund das der Zweck der Reise nicht klar ist oder es darüber Zweifel gibt.


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Antwort #19 - 30.08.2017 um 21:57:47
 
Der Familienvater, in der Regel also der Versorger, ist aber gestorben und Frau und Kinder leben anscheinend von Spenden.

Das ist schon eine andere Situation und kann die AV dazu überzeugt haben die Rückkehrbereitschaft anzuzweifeln.
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Antwort #20 - 30.08.2017 um 22:18:56
 
okatomy schrieb am 30.08.2017 um 21:57:47:
Der Familienvater, in der Regel also der Versorger, ist aber gestorben und Frau und Kinder leben anscheinend von Spenden.


Osun Seyi schrieb am 23.08.2017 um 13:06:17:
Es liegt schon allerhand vor (Grundstück, Geld) usw


@okatomy
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Antwort #21 - 01.09.2017 um 20:54:49
 
Zitat:
Bin kein Spezialist, aber die hiesige Ausländerbehörde fand auch, daß das Touristvisum das Richtige für den Zweck ist


Wie kommt denn jetzt die Ausländerbehörde ins Spiel?

Aber könnten Sie bitte noch einmal kurz zusammen fassen (ich sehe in dem Beitrag nicht so ganz durch) -> Wie viel verdient die Antragstellerin nun regelmäßig in Nigeria?
Bisher las sich der Beitrag so, als ob der Deutschland-Aufenthalt zum Erarbeiten von Geld (Spenden) genutzt werden soll. Das ist in meinen Augen ein no-go für ein Schengen-Visum, insb. aus einem Land wie Nigeria.
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Antwort #22 - 01.09.2017 um 22:46:54
 
sarembeti schrieb am 01.09.2017 um 20:54:49:
Bisher las sich der Beitrag so, als ob der Deutschland-Aufenthalt zum Erarbeiten von Geld (Spenden) genutzt werden soll. Das ist in meinen Augen ein no-go für ein Schengen-Visum, insb. aus einem Land wie Nigeria.


Dann ist es eine Ablehnung wegen Zweifel am Zweck der Reise aber nicht Rückkehrbereitschaft.
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Antwort #23 - 02.09.2017 um 18:28:49
 
Zitat:
Dann ist es eine Ablehnung wegen Zweifel am Zweck der Reise aber nicht Rückkehrbereitschaft.


Die Möglichkeit, Geld in Deutschland zu verdienen (um es dann nach Nigeria zu bringen), müsste doch automatisch zu Zweifeln bzgl. der Rückkehrbereitschaft führen.
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Antwort #24 - 03.09.2017 um 13:18:09
 
Hallo allerseits und danke für die Rückmeldungen!

Die Ausländerbehörde kam ins Spiel, weil ich sie um Hilfe gebeten habe.Sie haben die Entscheidung auch nicht nachvollziehen können. Möglichkeiten zur Einflussnahme in Form von Empfehlungen oder auch Bitte um Akteneinsicht haben sie nur dann, wenn die Botschaft sie im Zuge der Visaerteilung kontaktieren. Wenn die Visa in einer Art Vorentscheidung bereits abgelehnt sind, werden sie nicht kontaktiert, haben möglicherweise kein Aktenzeichen als Referenz und keine Möglichkeiten der Beratung oder Einflussnahme. So wurde mir das in etwa erklährt.

@okatomi:

Zitat:
Nein, wenn aber der  16. Antrag auf Schengenvisum wegen Rückkehrbereitschaft abgelehnt wird macht es sich die AV ein bischen zu einfach.
...
Da nun auch die Remonstration durch ist bleibt halt nur die Klage wenn diese Aktivitäten fortgesetzt werden soll. Man hat ansonsten einen abgelehnten Bescheid in der Akte und die Ablehnung akzeptiert. Ein zweiter Antrag wir damit umso schwerer.


Ich habe aber auch gehört, wenn man klagt und verliert, ist man ganz unten durch.

Zu der Frage nach dem Einkommen hat Erne meine ich genau richtig dargestellt:
Zitat:
Die meisten Künstler die zu einer Kurz-Tournee nach Deutschland kommen reisen visafrei ein oder haben ein Schengenvisum.


Sache ist ja, daß:
1. Das Jungle-Comminication-Center sich schon immer über Spenden und Tourneeinnahmen finanziert hat.

2. Der Leiter und Familienvater noch nie in Nigeria "einer geregelten Arbeit" mit entsprechendem Lohnstreifen nachgegangen ist, sondern eben das Zentrum geleitet hat und eine der führenden Kulturschaffenden in Osogbo gewesen ist (dort kennt ihn jedes Kind).

3. Die Botschaft hat das immer so akzeptiert, wir haben statt eines Lohnstreifens unsere Überweisungen mit Western Union vorgelegt, die haben gereicht.

Jetzt ist die Frau aber alleinstehend und die Einreisebedingungen sind verschärft worden, was offenbar den Ausschlag gegeben hat. Die freundlicherweise von der Botschaft mir zugestellte ausführlichere Begründung nimmt zu der bisherigen Finanzierungspraxis buchtstäblich mit keinem Wort Stellung, sondern stellt nur ganz richtig fest, daß in Nigeria selber kein Einkommen erziehlt wird und die Visa darum abgelehnt werden.

Zu klären, ob die von uns geleisteten Spenden (wir sind übrigens direkt ein Förderverein, die Finanzierung des J.C.C. steht bei uns in der Vereinssatzung) als Nachweis der finanziellen Absicherung in Nigeria dienen können (Achtung: so war die Praxis seit der Gründung des Zentrums 1985) oder aber tatsächlich ein in Nigeria erziehltes Einkommen verlangt werden kann, vermag ich nicht zu beurteilen.

So, wie die Sache nun mal liegt, heißt, das genau die Umstände, die zu einer Verweigerung der Visa führen (nämlich fehlende Versorgungssicherheit in Nigeria) jetzt künstlich herbeigeführt werden. Weil die Tourneeeinnahmen von etwa 10.000 € oder mehr für drei Monate harte Arbeit verweigert werden.

Das kann man sicher anders sehen, aber bisher hat's so geklappt. Daß nun der Vater gestorben ist und die Botschaft keine Visa mehr geben mag, mag in deren Ermessen liegen, weil die rechtliche Grundlage für die bisherige Entscheidungspraxis eh gefehlt hat.

Ich bin mir da aber nicht ganz sicher, zumal die Art der Begründung ehrlich sehr dürftig ist, und auch in Teilen schon fast unwahr. Wenn gewünscht, kann ich darauf gerne näher eingehen.

Tatsache ist doch, daß von einem Projekt, was bisher super geklappt hat, nichts mehr übrig bleibt, weil Europa sich über menschliche Belange hinwegsetzt, und mauert.

Daß dadurch ein ganzes Kulturzentrum mit seinen Bewohnern und eine Familie, der es bisher finanziell gut ging, in den Ruin gestürtzt wird, und jahrelange entwicklungspolitische Aufbauarbeit futsch ist, geht denen doch "am Allerwertesten vorbei"...

Daß es keinen Rechtsanspruch auf Visa gibt, ist mir nicht ganz begreiflich. Ein Grundrecht auf Asyl gibt es ja beispielsweise. Ich glaube nicht, daß die Botschaft keinem rechtlichen Raum unterliegt, und praktisch tun kann, was sie will.

Wenn man ihr nachweisen kann, daß sie wissentlich die Unwarheit sagt (also lügt), würde ich in einem Verfahren sicherlich recht bekommen. Was aber lange nicht heißt, daß man deswegen die Visa bekäme, da können sich ja andere Begründungen finden.

Die Frage mag sein, ob Berlin Lagos praktisch "in den Rücken fallen würde".  weinend

Es kann aber auch eine Frage des rechtsstaatlichen Selbstverständnisses sein, bei einer offenkundigen Unrechtsentscheidung den Klageweg zu beschreiten.
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« Zuletzt geändert: 03.09.2017 um 13:32:44 von Osun Seyi »  
 
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Antwort #25 - 04.09.2017 um 07:01:59
 
IMHO hilft da wirklich nur eine Klage.

Denn es gibt ja nur 3 Möglichkeiten:

1. Ihr macht nichts und akzeptiert die Ablehnung. Es wird nie wieder solche Visas für euch geben.

2. Ihr klagt und verliert. Es wird nie wieder solche Visas für euch geben.

3. Ihr klagt und gewinnt. Es gibt weiterhin solche Visas.

Also wenn Ihr nicht klagt habt ihr praktisch schon verloren.

Ansonsten kann es auch eine ganz einfache Erklärung geben dass nach 30 Jahren jetzt eine andere Entscheidung der AV kam:
Irgendwann ist das Personal auch mal in Rente und die neuen Verantwortlichen sehen die Sache halt als Fehler an was in der Vergangenheit entschieden wurde. Es ist zwar nachvollziehbar dass die Tourneen die Einnahmen für die späteren Spenden generieren aber da das die ausschliessliche Lebensgrundlage darstellt auch irgendwie nicht Ausreichend um eine wirtschaftliche Verwurzelung  Im Heimatland als Rückkehrbereitschaft zu belegen. Zu so einem Schluss kann man also durchaus kommen.
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« Zuletzt geändert: 04.09.2017 um 07:13:16 von okatomy »  
 
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Antwort #26 - 04.09.2017 um 22:46:35
 
War heute bei einer Fachanwältin, die zu der Sache folgendes sagte:

-Eine Klage dauert zwei bis vier Jahre, ein Eilantrag wegen der vereinbarten
  Veranstaltungen hat keine Aussicht auf Erfolg.

- Es stimmt, daß, sollte die Klage verloren werden, praktisch keine Aussicht besteht,
  jemals wieder Visa zu erlangen.

- Wenn die Klage gewonnen wird, aber keine entsprechende Weisung zum Erteilen der
   Visa gegeben wird, die Botschaft durchaus einfach wieder die Visa verweigern kann.
   Ihr war ein Fall bekannt, bei dem 2x hintereinander geklagt werden musste, und der Vorgang
   acht Jahre gedauert hat. Sie sagte, die Botschaft könnte bewusst auf Zeit setzen.

- Die Mitarbeiter der Botschaft nicht persönlich in Haftung genommen werden können,
   und daher weitgehenst freie Hand haben.

- Die eindeutige Willkür, die aus der in unserem Fall gegebenen Begründung spricht (s.u.),
   öfters vorkommt. Auf meine Frage, ob man die Sache so audrücken könne
   "Sie wollen halt keine Visa gewären" meinte sie, genau so wäre es.

Ihre Empfehlung lautet daher, neue Visa zu beantragen, nur mit einem Kind dabei, und noch genauer zu begründen und mehr Dokumente beibringen. Ausserdem wird sie von vorneherein in den Vorgang mit eingebunden. Dies könne bewirken, daß man ernster genommen wird.

okatomy schrieb am 04.09.2017 um 07:01:59:
Irgendwann ist das Personal auch mal in Rente und die neuen Verantwortlichen sehen die Sache halt..anders

Das Personal wechselt alle paar Jahre, vielleicht um Klüngel zu vermeiden.

grisu1000 schrieb am 30.08.2017 um 19:34:45:
Kein Rechtsanspruch heißt aber nur das die Behörde ein Ermessen bei der Entscheidung hat, es heißt nicht das die Behörde frei entscheiden kann.

Daß ist die große Frage, ob es, wenn die Botschaft tatsächlich lügen sollte, und das nachgewiesen werden kann, es nicht doch Möglichkeiten gibt, sich dagegen zu wehren. Die Anwätin meinte, praktisch nicht. Jedenfalls stehe der Wunsch, Visa tatsächlich in einer angemessenen Zeit zu erhalten, dem entgegen.

Aras schrieb am 27.08.2017 um 20:32:24:
Falls Anwälte vorgeschlagen werden sollen, so kann man mich einfach anschreiben. Ich hab paar Namen die ich empfehlen kann.

Ausgangspunkt meiner Frage war ja, welche Maßstäbe die Botschaft tatsächlich zum Nachweis einer finanziellen Verwurzelung im Heimatland anlegt.

Wir haben immer wieder sehr nachtdrücklich darauf hingewiesen, daß unser Verein kraft Satzung die Finanzierung das "J.C.C." sicherstellen soll, entsprechende Zahlungen regelmässig erfolgen, und diese Zahlungen den finanzielle Hintergrund der Eingeladenen darstellen.

Wir hatten -überflüssigerweise- mitgeteilt, die diesjährigen Einnahmen sollten dazu verwendet werden, einen auf dem Gelände des Zentrums befindlichen Lebensmittelladen wieder anzukurbeln.

Die Argumentation der Botschaft ist jetzt, die wirtschaftliche Verwurzelung der Familie sei nicht gegeben, weil der Lebensmittelladen nach eigenen Angaben ja nicht mehr laufe.

Daß wir für die letzten drei Jahre Überweisungsbelege für unsere Unterstützungszahlungen, sowie die Honorarrechnungen der letzten Tour über ca. 10.00 € beigebracht haben, und ausdrücklich erklärt haben, der recht hohe Lebensstandard der Familie rühre aus diesen Zahlungen, wird mit buchstäblich keinem Wort erwähnt.

Meiner Auffassung nach, ist der Satz "Die Haupteinnahmensquelle der Familie, der Lebensmittelladen, laufe nach eigenen Angaben nicht mehr" tatsächlich in dem Zusammenhang eine blanke Lüge, die sich zudem anhand der Dokumente nachweisen lässt.

Darum stellt sich die Frage, welche Dokumente beigebracht werden können, wenn die Botschaft diese nicht nur ignorieren kann, sondern sogar nach Belieben verdehen kann, und auch vor mehr oder weniger erlogenen Aussagen nicht zurückschreckt.

Bezüglich des nachgewiesenen Grundstückbesitzes der Eingeladenen sagte die Anwältin, beigebrachte Dokumente würden von der Botschaft oft nicht als echt erachtet.

Darum würde ich gerne noch mehr Stimmen dazu hören!
Vielleicht gibt es ja doch noch mehr Möglichkeiten, die Botschaft zu überzeugen.
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« Zuletzt geändert: 04.09.2017 um 23:00:47 von Osun Seyi »  
 
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Antwort #27 - 04.09.2017 um 23:18:35
 
Tschuldigung: Honorarrechnungen über 10.000 €
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Antwort #28 - 04.09.2017 um 23:29:17
 
Osun Seyi schrieb am 04.09.2017 um 22:46:35:
welche Maßstäbe die Botschaft tatsächlich zum Nachweis einer finanziellen Verwurzelung im Heimatland anlegt.

Die Botschaft interessiert nicht die finanziellen Verwurzelung im Herkunftsland, sondern die Rückkehrbereitschaft des Antragstellers. Die Glaubhaftmachung der Rückkehrbereitschaft ist die Grundlage für den Erhalt des Visums.
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Antwort #29 - 04.09.2017 um 23:43:10
 
Osun Seyi schrieb am 04.09.2017 um 22:46:35:
Eine Klage dauert zwei bis vier Jahre, ein Eilantrag wegen der vereinbarten Veranstaltungen hat keine Aussicht auf Erfolg.


Wechsel die Anwältin. Eine Klage vor dem VG Berlin bei einfachen Schenge-Visa dauert keine 4 Jahre. Such dir einen Anwalt im Raum Berlin der auch Visaverfahren vor dem VG Berlin macht und lass dich beraten.

Osun Seyi schrieb am 04.09.2017 um 22:46:35:
Es stimmt, daß, sollte die Klage verloren werden, praktisch keine Aussicht besteht, jemals wieder Visa zu erlangen


Ob die Klage vor Gericht verloren wurde oder die gegenwärtige Ablehnung rechtskräftig macht wenig Unterschied. Die Personen haben eimen rechtskräftig abgelehnten Visaantrag in den Akten und damit ist der Weg in den Schengenraum erstmal verschlossen. Nichklagen heisst ja der Ablehnunggrund wird akzeptiert.
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