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Tourist will bleiben - aber wie? (Gelesen: 4.080 mal)
Fizz
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20.08.2017 um 13:35:48
 
Hallo,

ein Freund von mir ist Brasilianer. Er kam vor 2 Monaten nach Deutschland, hat sich beim Einwohnermeldeamt angemeldet (er wohnt bei einem Freund) und sein Visa ist ein Stempel in seinem Reisepass. Also meiner laienhaften Schlussfolgerung nach ein Touristen-Visum.

Mit dem darf er, lt. meiner Recherche, 90 Tage bleiben und nicht arbeiten.
Auf der Webseite der brasilianischen Botschaft steht, dass er jedes Visum das ihm irgendeine arbeitsähnliche Betätigung erlauben würde, hätte im Heimatland beantragen müssen.

Welche Möglichkeiten hat er eigentlich noch, mit der wenigen ihm verbleibenden Zeit, in Deutschland zu bleiben und einer Tätigkeit nachzugehen?

Wären Freiwilligendienste eine Option? Ich las das man bei denen, als eine der wenigen Ausnahmen, für die Beantragung eines Arbeitsvisums (?) keine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit braucht.

Was empfehlt ihr? Gibt es überhaupt noch eine Variante bei der er nicht in einem Monat zurück in sein Land gehen muss?

Vielen Dank für eure Antworten Smiley
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Aras
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Antwort #1 - 20.08.2017 um 13:49:13
 
Ist er hochqualifiziert? Was für einen Beruf will er ausüben?

Ist sein Lebensunterhalt gesichert?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 20.08.2017 um 13:50:39
 
Normalerweise ist er dazu verpflichtet, zum Ende seines Besuchsaufenthalts pflichtgemäß wieder auszureisen. Die Umwandlung eines Besuchsvisums in eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht möglich.

Allerdings habe ich im Hinterkopf,  dass es für Brasilianer irgendwelche Sonderregelungen gibt. Genaueres kann ich dazu leider nichts sagen, aber kenntnisreichere Forumsnutzer werden  sich alsbald dazu äußern.
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Antwort #3 - 20.08.2017 um 13:52:28
 
Saxonicus schrieb am 20.08.2017 um 13:50:39:
Normalerweise hat er sich unterschriftlich dazu verpflichtet, zum Ende seines Besuchsaufenthalts pflichtgemäß wieder auszureisen. Die Umwandlung eines Besuchsvisums in eine Aufenthaltserlaubnis ist nicht möglich.



Ich glaube das ist hier nicht der Fall. Touristenvisum wird hier wohl eher umgangssprachlich verwendet. Es geht, wie auch an der Themeneröffnung erkennbar, wohl eher um einen visumsfrei eingereisten Positivstaatler.
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Budweiser
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Antwort #4 - 20.08.2017 um 13:56:14
 
Brasilianer brauchen kein Visum zur touristischen Einreise nach Deutschland.
Der Stempel im Pass ist vermutlich der Einreisestempel nach "Schengen" damit die 90 Tage Aufenthalt kontrolliert werden können.
Und diesen Zeitraum empfehle ich nicht zu überziehen wenn später ein Visum zu längerem Aufenthalt in z.B. Deutschland beantragt werden soll.
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Fizz
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Antwort #5 - 20.08.2017 um 14:51:05
 
Erst einmal vielen Dank an Euch alle für die schnellen Antworten Smiley.

Aras schrieb am 20.08.2017 um 13:49:13:
Ist er hochqualifiziert? Was für einen Beruf will er ausüben?

Ist sein Lebensunterhalt gesichert?


Ich weiss nicht was alles unter hochqualifiziert fällt aber Flugbegleiter vermutlich nicht.
Seine Ersparnisse sind nicht astronomisch, deshalb will/muss er ja arbeiten gehen um sich seinen Lebensunterhalt zu verdienen.


Budweiser schrieb am 20.08.2017 um 13:56:14:
Brasilianer brauchen kein Visum zur touristischen Einreise nach Deutschland.
Der Stempel im Pass ist vermutlich der Einreisestempel nach "Schengen" damit die 90 Tage Aufenthalt kontrolliert werden können.
Und diesen Zeitraum empfehle ich nicht zu überziehen wenn später ein Visum zu längerem Aufenthalt in z.B. Deutschland beantragt werden soll.


Muss man denn zwangsläufig zurück ins Herkunftsland ("zwischendurch")?

Hat man als Schengen-Tourist überhaupt Optionen in einen anderen Status zu wechseln, ohne in sein Herkunfsland zurück fliegen zu müssen?
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Antwort #6 - 20.08.2017 um 15:03:11
 
Fizz schrieb am 20.08.2017 um 14:51:05:
Hat man als Schengen-Tourist überhaupt Optionen in einen anderen Status zu wechseln, ohne in sein Herkunfsland zurück fliegen zu müssen?

Nein, grundsätzlich nicht, aber ich glaube mich zu erinnern, dass es mit Brasilien eine spezielle Vereinbarung/Sonderregelung gibt. Irgendwo in den Tiefen des Forums müsste das zu finden sein.
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Saxonicus
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Antwort #7 - 20.08.2017 um 15:13:40
 
Saxonicus schrieb am 20.08.2017 um 13:50:39:
Allerdings habe ich im Hinterkopf,dass es für Brasilianer irgendwelche Sonderregelungen gibt. 


Heureka, ich habe es gefunden

Aufenthaltsverordnung § 41

§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea,
von Neuseeland und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten.
Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen.
Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
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Antwort #8 - 20.08.2017 um 15:38:15
 
Wird so nicht klappen.

Er darf grundsätzlich keine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit ohne vorheriges Visaverfahren beantragen. Bzw. Beantragen schon, kann es aber nicht erhalten.

Hochqualifiziert bedeutet abgeschlossenes Hochschulstudium.


Als Flugbegleiter gilt er wohl nicht als Hochqualifiziert, sodass ein Aufenthaltstitel gem. 18c AufenthG zur Arbeitsplatzsuche nicht in Betracht kommt. Ist dann also ein "Umweg" aber wie schon geschrieben, scheitert an der Hochqualifizierung.

Auch aufgrund der fehlenden Hochqualifizierung ist ihm eine Blue Card, die auch mit einem Schengenvisum beantragt werden kann, verwehrt.

Für sonstige Aufenthaltserlaubnisse zur Erwerbstätigkeit muss er das nationale Visaverfahren durchlaufen.


Er kann einen Sprachkurs-Aufenthaltstitel gem. § 16b AufenthG beantragen. Dazu muss sein Lebensunterhalt gesichert sein.
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Antwort #9 - 20.08.2017 um 18:39:04
 
Fizz schrieb am 20.08.2017 um 13:35:48:
Was empfehlt ihr? Gibt es überhaupt noch eine Variante bei der er nicht in einem Monat zurück in sein Land gehen muss?


Eheschließung, Berufsausbildung, Studium, Sprachkurs. Bis auf auf ersteres muss eine VE, Vermögen oder Einkommen einschl. KV vorhanden sein.
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Antwort #10 - 11.10.2017 um 11:38:25
 
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