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Heirat in Dänemark (Gelesen: 9.750 mal)
Themen Beschreibung: Anerkennung
Sonja ten Bosch
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18.08.2017 um 17:43:47
 
Hallo Ihr Lieben,
nun brauche auch ich dringend Hilfe! Mein (damals noch  Smiley ) Freund ist am 4. Dezember 2016 mit einem 6-monatigen Visum zur Arbeitssuche aus Nigeria nach Deutschland gekommen. Leider hat uns die Ausländerbehörde 5 Monate mit unterschiedlichen Aussagen hingehalten (Job nur in seinem Beruf, Aufenthaltsgenehmigung kommt etc.). Mehr oder weniger "aus Verzweiflung" da das Visum abzulaufen drohte und leider kein Job in Aussicht war, haben wir beschlossen, in Dänemark zu heiraten. Erforderliche Dokumente wurden beschafft und wir haben am 10. Mai 17 geheiratet.
1 Woche vor Eheschliessung erhielten wir einen Anruf der ABH, dass in unserem Fall wohl "etwas falsch" gelaufen wär, weil sich niemand dort mit diesem speziellen Visum auskennt und man völlig überlastet sei, wortreiche Entschuldigung inklusive. Das Visum wurde deshalb direkt bis September verlängert.
Da wir nun aber den Termin in Dänemark fest hatten, haben wir auch geheiratet. Den Herrn von der ABH habe ich nach Rückkehr informiert. Seine Worte: Herzlichen Glückwunsch, das macht ja nun alles viel einfacher. Bitte schicken Sie alle Unterlagen zu mir, ich gebe es direkt zur Standesamtsbehörde und dann stelle ich die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis aus.

Nun haben wir folgendes Problem: die Heiratsurkunde (sogar mit Apostille) ist anerkannt. Die Standesbeamtin erkennt aber die Urkunden meines Mannes nicht an. Seine Geburtsurkunde ging als Kind verloren, er besitzt seitdem eine Eidesstattliche Versicherung seines Onkels. Mit dieser hat er auch seinen Pass erhalten, mit dem er das Visum erhalten hat. Aussage der Beamtin: wenn er mit diesem Wisch (O-Ton!) den Pass bekommen hat, wissen Sie ja was das für n Pass ist...., heisst jetzt, die Deutsche Botschaft hat ihn mit einem Fake-Pass einreisen lassen? Eher nicht...
Auch die Eidesstattliche Versicherung der Ledigkeit durch den Bruder (mit Foto, Adresse, Passnummer des Bruders) vor dem Obersten Gericht mit Siegel wird nicht anerkannt.

Nun zu meiner Frage: im Internet finde ich nur Aussagen, dass die dänische Heiratsurkunde OHNE weitere Prüfung anerkannt werden muss. Ein Familienbuch brauchen wir nicht. Nur die Eintragung für Steuerklassenänderung etc.
Mein Mann könnte übrigens bei 3 Firmen vollzeit anfangen zu arbeiten......

Eine eingeschaltete Anwältin lässt uns leider seit 2 Wochen hängen Griesgrämig
Für Hilfe wären wir sehr dankbar. Wir gehen auf dem berühmten Zahnfleisch, mittlerweile auch finanziell...
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okatomy
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Antwort #1 - 18.08.2017 um 18:24:53
 
Was soll denn beim Standesamt gemacht werden? Nachbeurkundung der Ehe ? Klar das geht mit diesen Dokumenten nicht, da Nigeria zu den Ländern mit unsicherem Urkundenwesen gehört. Da müsste man erst mal eine neue Geburtsurkunde beschaffen. (Und das sollte möglich sein, über offizielle Wege und nicht über den Onkel.
) Und dann wird eine Urkundenüberprüfung mittels Vertrauensanwalt gestartet.

Offenbar ist die ABH euch aber grundsätzlich gnädig gestimmt da Sie wohl das Jobsuche-Visum in eine Ehegatten - AE umwandeln möchte OHNE Ausreise und FZF-Visumverfahren deines Mannes von Nigeria aus! Das ist auch kein muss!

Jetzt ist halt die Frage warum offenbar die Ehe nachbeurkundet werden soll. Offenbar Sieht die ABH seine Identität nicht als geklärt an? Normalerweise ist die Nachbeurkundung der Dänemark-Ehe nicht pflicht aber scheinbar hat die ABH irgendwelche Zweifel.
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Sonja ten Bosch
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Antwort #2 - 18.08.2017 um 18:41:41
 
Ehrlich gesagt, weiss ich nicht, was die Standesamtsaufsicht will. Von bekannten Fällen weiss ich, dass man zum Standesamt des Wohnortes geht, die Ehe anmeldet und mit diesem Dokument geht man zur ABH. Der zuständige Herr dort hat nichts von Zweifeln erwähnt. Mein Mann war ja zum Interview in der Deutschen Botschaft, wir mussten für dieses Visum sein Uni-Zeugnis durch das Kultusministerium hier prüfen lassen (auch mit sämtlichen Dokumenten). Ich hatte auch alle seine Schulzeugnisse und Studienabschlüsse dabei. Überall stehen Name und Geburtsdatum drauf.
Dass die ABH sehr entgegenkommend ist, weiss ich. DA liegt ja auch nicht das Problem...
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Aras
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Antwort #3 - 18.08.2017 um 18:46:13
 
Och komm okatomy!

okatomy schrieb am 18.08.2017 um 18:24:53:
Was soll denn beim Standesamt gemacht werden? Nachbeurkundung der Ehe ? Klar das geht mit diesen Dokumenten nicht, da Nigeria zu den Ländern mit unsicherem Urkundenwesen gehört. 


Sagt wer? Die Ehe wurde zwischen beiden Personen geschlossen. Die Eheschließung wird durch die dänische Eheurkunde nachgewiesen.

okatomy schrieb am 18.08.2017 um 18:24:53:
Da müsste man erst mal eine neue Geburtsurkunde beschaffen. (Und das sollte möglich sein, über offizielle Wege und nicht über den Onkel.
) Und dann wird eine Urkundenüberprüfung mittels Vertrauensanwalt gestartet. 

Kennst du dich ganz ganz ganz genau mit dem nigerianischen Standesamtswesen aus? Woher kommen deine Ratschläge?

okatomy schrieb am 18.08.2017 um 18:24:53:
Offenbar ist die ABH euch aber grundsätzlich gnädig gestimmt da Sie wohl das Jobsuche-Visum in eine Ehegatten - AE umwandeln möchte OHNE Ausreise und FZF-Visumverfahren deines Mannes von Nigeria aus! Das ist auch kein muss!

Kennst du die Regelungen aus dem Aufenthaltsgesetz und der Aufenthaltsverordnung? Also insbesondere § 81 AufenthG und § 39 AufenthV?
okatomy schrieb am 18.08.2017 um 18:24:53:
Jetzt ist halt die Frage warum offenbar die Ehe nachbeurkundet werden soll. 

Es liegt kein Antrag auf  Nachbeurkundung vor. Es liegt nur ein Antag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vor.

okatomy schrieb am 18.08.2017 um 18:24:53:
Offenbar Sieht die ABH seine Identität nicht als geklärt an? Normalerweise ist die Nachbeurkundung der Dänemark-Ehe nicht pflicht aber scheinbar hat die ABH irgendwelche Zweifel.

Bitte nicht übertreiben. Wenn du im Ausland bist, legst du auch als Identitätsbeweis deinen Reisepass vor. Niemand verlangt von dir übergriffig wie im vorliegenden Fall die Geburtsurkunde.

Die ABH bzw. das Standesamt soll die Zweifel begründen und nicht soviel Schwachsinn raushauen.
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Antwort #4 - 18.08.2017 um 18:53:57
 
Danke Aras, hast Du eine Idee, was wir noch tun können?
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Antwort #5 - 18.08.2017 um 19:05:34
 
Das Ding ist, dass die Eheschließung definitiv stattgefunden hat. Darum seid ihr auch 100% Ehemann und Ehefrau. Selbst wenn sich herausstellen sollte, dass dein Mann in Nigeria vorher verheiratet war, erschüttert es nicht eure Eheschließung in Dänemark. Und auch in diesem Falle würde es für deinen Mann einen Anspruch auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geben.

Darum können die nur über die Identitätsfrage euch ans Bein karren, so wie es Okatomy erklärt.

Ihr solltet meines Erachtens keine weiteren Unterlagen geben. Also auch keine Geburtsurkunden oder sonstige Erklärungen sondern schauen was deren Aktionen demnächst sind.

Im Zweifel müsst ihr aber vor Gericht ziehen.

Spätestens bei der Geburt des ersten Kindes wird aber die Frage nach der "gesicherten" Identität des Vaters aufkommen.

Die Erklärung, dass die Geburtsurkunde verloren gegangen ist, ist natürlich merkwürdig. Aber wir kennen ja auch nicht das nigerianische Personenstandswesen. In der Regel sollte es aber auch ein Register geben. Aber wie gesagt... man darf nicht davon ausgehen, dass etwas was in Deutschland selbstverständlich ist in anderen Staaten auch selbstverständlich sei.

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Antwort #6 - 18.08.2017 um 19:21:41
 
Dank dir nochmal. Eine Geburtsurkunde haben wir nochmal beantragt und auch bekommen, liegt noch beim Bruder in Nigeria.  Die Ledigkeitsbescheinigung ist schwierig zu besorgen. Dafür braucht es die Abstammungsurkunde ( noch was anderes). Die liegt (hoffentlich) beim Vater, der aber seit 20 Jahren nicht mehr bei der Familie lebt. Diese Urkunde müsste quer durch Nigeria geschickt werden. Und wir müssten von hier ein Passbild hinschicken. Die Kosten für sowas möchte ich ungern kalkulieren! Die Standesbeamtin hat schon angedroht, dass sie dann alles nochmal in Lagos durch die Botschaft/Anwalt prüfen lässt. Es klingt alles nur noch nach Schikane! Wir haben von Anfang an alle Dokumente bei sämtlichen Stellen/Ämtern vorgelegt, uns an alle Anweisungen gehalten. Es ist nichts illegal oder "gekauft". Wir haben viel Geld und Zeit investiert, damit alles rechtmäßig ist.
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P.S. Kinder werden wir nicht bekommen...
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Antwort #7 - 18.08.2017 um 19:33:19
 
Er ist nicht mehr ledig. Also braucht es keine Ledigkeitsbescheinigung.

Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 19:21:41:
Die Standesbeamtin hat schon angedroht, dass sie dann alles nochmal in Lagos durch die Botschaft/Anwalt prüfen lässt.


Soll sie doch machen? Ihr habt doch keine Nachbeurkundung beantragt sondern eine Eintragung im Melderegister o.ä.. Das Standesamt macht das doch im Auftrag des Ordnungsamtes bzw. des Einwohnermeldeamtes. Klasse: Dann sollen die selber das bezahlen.
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Antwort #8 - 18.08.2017 um 19:50:03
 
😂mein Reden! Nur sind wir finanziell am Limit angelangt. Mein Mann möchte arbeiten! Wie gesagt, 3 Firmen warten auf die Arbeitserlaubnis! Er kann sich aussuchen, wo er anfängt. Weitere Monate stehen wir nicht durch. Wir zahlen die Deutschkurse voll und bekommen NULL Unterstützung. Ist ja nicht so als wollten wir irgendwelche Gelder beantragen. Arbeiten und in Ruhe leben...das scheint aber im Kreis Steinfurt zu viel verlangt...
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Antwort #9 - 18.08.2017 um 19:52:39
 
Seit wann bearbeiten die denn den Antrag?
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Antwort #10 - 18.08.2017 um 20:13:02
 
Ich hab dem Herrn von der ABH alles am 23.5. gefaxt ( auf seine Anweisung hin). Am 23.6. kam der 1. Brief von der Standesbeamtin. Am 28.6. sind wir mit den angeforderten Unterlagen im Original dorthin gefahren. Nur die angeforderte Ledigkeitsbescheinigung im Original ( hahaha) konnten wir natürlich nicht vorlegen. Die blieb ja in Dänemark. Davon gab's aber eine beglaubigte Kopie aus Dänemark.
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Antwort #11 - 18.08.2017 um 20:30:43
 
So lange die identität nicht geklärt ist, mittels UP der GU, könnt ihr meiner Meinung nach kaum etwas machen! Das kostet Geld (bis 400 €) und dauert bis zu 3 Monaten!
Euch ist die ABH schon sehr entgegen gekommen, deshalb würde ich da auch nicht drauf rumreiten sondern denen zuarbeiten!
Hat dein Mann A1?
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Antwort #12 - 18.08.2017 um 20:35:16
 
Ab dem Zeitpunkt ab dem der Antrag vollständig ist, beginnt eine drei monatige Frist zu ticken.

Man kann davon ausgehen, dass der Antrag bereits am 23.5 vollständig war. Spätestens jedoch am 28.6.

Beschwer dich mal beim Landesinnenministerium...
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Antwort #13 - 18.08.2017 um 20:40:01
 
Aras schrieb am 18.08.2017 um 20:35:16:
Ab dem Zeitpunkt ab dem der Antrag vollständig ist, beginnt eine drei monatige Frist zu ticken.


So lange die Unterlagen nicht komplett sind, läuft auch noch kein Antrag! Auch wird eine UP noch nicht bezahlt sein!
Ich wäre da eher vorsichtig mit Beschwerde...das könnte nach hinten los gehen!
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Antwort #14 - 18.08.2017 um 21:00:01
 
Ich stimme da nicht zu.

Der Antrag war vollständig. Die Gemeinde hätte auch als der Mann in Nigeria war die Identität anzweifeln können. Scheinbar wurde aber nicht an der Identität gezweifelt. Jetzt weil er geheiratet hat zweifelt man an der Identität?

Und wieso soll man die UP jetzt bezahlen? Und selbst wenn die UP notwendig wäre, ist die Durchführung der UP nicht von der Zahlung abhängig. Die Rechnung bekommt die Gemeinde. Wie die Gemeinde das Geld bekommt ist deren Sache. Aber sie kann die UP nicht von der Gebührenübernahme abhängig machen.
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Antwort #15 - 18.08.2017 um 21:10:27
 
Mein Mann steht kurz vor der B1-Prüfung. Wie gesagt, er hat ein Visum mit 6-monatigem Aufenthaltsrecht, was nochmal um 3 Monate verlängert wurde. Das Kultusministerium hat ebenfalls alle Dokumente geprüft. NIEMAND hat bisher seine Identität angezweifelt. Wäre da was dubios gewesen, hätte er wohl kein Visum bekommen.
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Antwort #16 - 18.08.2017 um 22:13:30
 
Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Ich stimme da nicht zu. 


Musst du ja nicht, ich bleibe aber dabei!

Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Der Antrag war vollständig. Die Gemeinde hätte auch als der Mann in Nigeria war die Identität anzweifeln können. Scheinbar wurde aber nicht an der Identität gezweifelt. Jetzt weil er geheiratet hat zweifelt man an der Identität?


Nein, bei einem Visum zur Arbeitsplatzsuche ist weder eine GU noch eine UP gefordert, beim Visum zur Hochzeit jedoch schon! Somit ist eine genaue Prüfung der Identität schon im Rahmen und damit rechtmäßig!

http://www.nigeria.diplo.de/contentblob/4959454/Daten/6873364/Eheschlieung_in_D....

http://www.nigeria.diplo.de/contentblob/4959740/Daten/6874037/Arbeitsplatzsuche....

Aras schrieb am 18.08.2017 um 21:00:01:
Und wieso soll man die UP jetzt bezahlen?


Weil man etwas will....die UP bezahlt der Antragsteller!
Zitat:
NIEMAND hat bisher seine Identität angezweifelt. Wäre da was dubios gewesen, hätte er wohl kein Visum bekommen.

Es ist aber Teil des längeren Aufenthaltstitel und nicht Teil eines 6 Monatsvisums! Für einen dauerhaften Aufenthalt muss die Identität geprüft werden, weil Nigeria ein unsicheren Urkundenstatus hat!
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Antwort #17 - 18.08.2017 um 22:30:15
 
Also hat die Ausländerbehörde bei der Erteilung des Aufenthaltstitels(Visum oder AE ist unerheblich) gem. § 18c AufenthG gegen das Gesetz verstoßen, weil es nicht die Identität gem. § 5 I Nr. 1a AufenthG geklärt hatte? Oder liegt hier nicht schon eine Präklusion vor?

Hier geht es nicht mehr um ein Visum zur Hochzeit sondern um eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Ehe nach einem bestehenden Aufenthaltsrecht. Das Aufenthaltsrecht des Ausländers wurde bereits erteilt. Wir reden hier nicht von einer Rechtskreiserweiterung sondern von einem drohenden Rechtsverlust des Ausländers. Darum kann man das nicht so lapidar abweisen.
Oder anders ausgedrückt: Ein Statuserwerb ist leichter zu verweigern als ein Statusverlust durchzusetzen.

deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:
Weil man etwas will....die UP bezahlt der Antragsteller!

Stimmt leider nicht. Die UP erfolgt im Rahmen der Amtshilfe der Behörde. Die Behörde trägt primär die Kosten. Wenn es die Kosten jemand anderem auferlegen kann, dann freut sie sich. Sie kann aber nicht bei Amtsermittlungspflicht (z.B. aus Bundesmeldegesetz) oder bei nicht erforderlichen Maßnahmen die Kosten dem Antragsteller pauschal in Rechnung stellen.

Und selbst wenn der Antragsteller die Kosten tragen muss, kann sie die Prüfung nicht von der Hinterlegung einer voraussichtlich kostendeckenden Vorzahlung abhängig machen. Im Zweifel muss die Behörde sogar Ratenzahlung und so weiter anbieten.

deerhunter schrieb am 18.08.2017 um 22:13:30:
Es ist aber Teil des längeren Aufenthaltstitel und nicht Teil eines 6 Monatsvisums! Für einen dauerhaften Aufenthalt muss die Identität geprüft werden, weil Nigeria ein unsicheren Urkundenstatus hat!

Es hätte auch bei der Erteilung des nationalen Visums die Identität geklärt sein müssen. Die Einwendungen der Behörde sind verspätet.
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Antwort #18 - 18.08.2017 um 22:44:20
 
Aras schrieb am 18.08.2017 um 22:30:15:
Es hätte auch bei der Erteilung des nationalen Visums die Identität geklärt sein müssen. Die Einwendungen der Behörde sind verspätet. 


Ich verstehe den ganzen Vorgang nicht. Geht es um die Identität, wäre die ABH, ggf das Meldeamt zuständig. Was macht das Standesamt in der ganzen Sache? Die Identität wäre aber bereits im Visaverfahren zu prüfen, IMHO führt grad das Standesamt eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe durch und deshalb auch Dinge wie Urkundenüberprüfung und Identitätsfeststellung. Das dürfen die Grundsätzlich wenn die ABH sie im Rahmen des Erteilung des AT nach §28 AufenthG verlangt.

Hat den Vorteil das man die Ehe später relativ einfach Nachbeurkundn kann.

Ich würde aber die ABH mal die eingne Situation scchriftlich mitteilen, das zur Zeit Jobangebote vorhanden sind, die aber nicht ewig vorgehalten werden, anonsten man in absehbarer Zeit dann ALG II beantragen muss., man deshalb um die Austellung einer Fiktionsbescheinigung für den alten AT für das Jobcenter/Sozialbehörde bittet. (Aber nur wenn Ihr Anspruch auf ALGII hättet) GGf.  beschleunigt das etwas die Gemeinde- aund Kreisämter.
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Antwort #19 - 18.08.2017 um 23:09:21
 
Grisu1000, ich versteh's ja auch nicht! Zur Visumserteilung musste er die Eidesstattliche Versicherung zur Geburt vorlegen, niemand hatte etwas auszusetzen (siehe auch Link von deerhunter).
Eine Fiktionsbescheinigung bis Oktober haben wir. Vielleicht sollten wir tatsächlich ALG II beantragen damit. Einen Versuch wäre es wert.
Ich werde am Montag nochmal bei der ABH anfragen, wo nun das Problem liegt. Uns wurde ja bereits gesagt, "die Hochzeit macht es ja nun viel einfacher". Ich vermute, die wissen gar nichts von diesem Theater nun.
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn. Laut Haager Abkommen steht dort "ohne weitere Legalisierung oder Überprüfung". Selbst die Apostille liegt ja vor
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Antwort #20 - 19.08.2017 um 08:16:47
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 23:09:21:
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn.



Das hat er @Grisu doch hier erklärt

Zitat:
IMHO führt grad das Standesamt eine Prüfung der Gültigkeit der Ehe durch und deshalb auch Dinge wie Urkundenüberprüfung und Identitätsfeststellung. Das dürfen die Grundsätzlich wenn die ABH sie im Rahmen des Erteilung des AT nach §28 AufenthG verlangt.

Man prüft die Identität und damit die Gültigkeit der Ehe...das ist rechtmäßig
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Antwort #21 - 19.08.2017 um 08:40:52
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 23:09:21:
Meine Frage war ja eigentlich, wieso die Ehe anerkannt wird, aber die Dokumente zur Eheschliessung nicht. DAS macht in meinen Augen eben keinen Sinn. Laut Haager Abkommen steht dort "ohne weitere Legalisierung oder Überprüfung". Selbst die Apostille liegt ja vor 


Die Apostille bescheinigt nur die Echtheit der Urkunde und nicht die der inhaltlichen Angaben. Dein Ehemann will die Privilegien des Ehgatten einer deutschen Ehefrau erhalten, kommt aber aus einem Land mit unsicheren Urkundenwesen.

Dänemark prüft die Urkunden und die Ledigkeit nicht umfänglich. Die Kombination führt nun dazu, dass die ABH über das Standesamt prüfen lässt, ob die Ehevoraussetzungen vorlagen. Das ist rechtens. Der zukünftige Aufenthalt gründet sich rein auf die Ehe.

Ein Ausweg ist die Nachbeurkundung beim örtlichen Standesamt, damit hat man dann eine deutsche Urkunde mit Anspruch auf Richtigkeit. (Würde ich aber erst nach Erhalt des AT machen). Die Frage ist nun eigentlich nur wie weit denn die Nachforschungen des Standesamtes sind und wenn die ABH endlcih entscheidet.
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Antwort #22 - 19.08.2017 um 09:16:55
 
@grisu

Die Apostille bestätigt die Echtheit der Urkunde. D.h. es wird die ausstellende Behörde eindeutig identifiziert.
Die inhaltlichen Angaben gewinnen dadurch auch an Beweiskraft. D.h. an dem angegeben Tag gab es eine Eheschließung zwischen einer Person Namens X und einer Person Namens Y.

Die inhaltlichen Angaben sind soweit korrekt.

Das einzige was das ganze erschüttern kann, ist das eine Person eine falsche Identität hätte. Aber dann ist immernoch die Frage ob die Ehe dann nicht mehr gültig ist.
Und du kannst davon ausgehen, dass auch Ehen, die unter falscher Identität geschlossen werden, gültig sein sollten.




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Antwort #23 - 20.08.2017 um 07:11:10
 
Aras schrieb am 19.08.2017 um 09:16:55:
Das einzige was das ganze erschüttern kann, ist das eine Person eine falsche Identität hätte. Aber dann ist immernoch die Frage ob die Ehe dann nicht mehr gültig ist.
Und du kannst davon ausgehen, dass auch Ehen, die unter falscher Identität geschlossen werden, gültig sein sollten. 


Da gibt es ein paar anders lautende Urteile und damit wurde die Ehe / sowie Geburtseintragung von Kindern als ungültig beurteilt.

OLG München  Az. 31 Wx 6/09, 31 Wx 006/09

somit halte ich eine durchgeführte UP zur Feststellung der Richtigkeit der Identität, speziell wenn es anstatt einer GU nur eine EV eines Onkels gibt, für absolut vertretbar...ja sogar für wichtig!

Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 17:43:47:
Seine Geburtsurkunde ging als Kind verloren, er besitzt seitdem eine Eidesstattliche Versicherung seines Onkels

es gibt also irgendwo in einem AMt eine GU, die muss man besorgen und prüfen
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Antwort #24 - 20.08.2017 um 10:26:33
 
Haben wir das gleiche Urteil gelesen?

Zitat:
Es widerspreche auch keinesfalls dem ordre public, die Rechtsfolge der Unwirksamkeit der Eheschließung auf solche Fälle zu beschränken, in denen beide Partner den Nichtigkeitsgrund kannten, denn das Vertrauen des anderen Partners in die Gültigkeit der Ehe rechtfertige das Erfordernis eines gesonderten Aufhebungsverfahrens, das auch ghanaische Recht in Section 13 ff. des Matrimonial Causes Act vorsehe


Zitat:
Vielmehr ist die Verwendung eines falschen Namens für die Wirksamkeit der Eheschließung unschädlich, denn Eheschließungserklärungen beziehen sich nicht auf den Namen, sondern auf die andere anwesende Person (Staudinger/ Strätz BGB Bearbeitungsstand 2007 § 1311 Rn. 8; MünchKommBGB/ Müller-Gindullis BGB 4. Aufl. § 1311 Rn. 4). Eine Aufhebung dieser Ehe kommt nur unter den Voraussetzungen des § 1314 BGB in Betracht.
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Antwort #25 - 20.08.2017 um 22:26:19
 
Sonja ten Bosch schrieb am 18.08.2017 um 17:43:47:
Den Herrn von der ABH habe ich nach Rückkehr informiert. Seine Worte: Herzlichen Glückwunsch, das macht ja nun alles viel einfacher. Bitte schicken Sie alle Unterlagen zu mir, ich gebe es direkt zur Standesamtsbehörde und dann stelle ich die Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis aus.

Warum wollte er es dem Standesamt denn schicken? So eine vermutlich mehrsprachige Heiratsurkunde aus DK mit Apostille erklärt sich doch von selbst.

Also rufe noch mal an bei der ABH, weise auf die drei Monate seit Antragstellung hin und dass dein Mann Jobangebote hat und bitte um die Ausstellung der AE als Aufkleber, damit er umgehend arbeiten kann. Das ganze besprochene dann nochmal hinterher als Fax und wenn er den Aufkleber nicht bis Ende der Woche hat, Untätigkeitsklage.

Wenn das Geld knapp ist, könnt ihr Leistungen beantragen.
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