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§9 Abs.3 BeschV und Arbeitwechsel (Gelesen: 5.522 mal)
herauster
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Beiträge: 8

Germany, Baden-Württemberg, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: §9 Abs.3 BeschV und Arbeitwechsel
Antwort #15 - 16.08.2022 um 20:38:27
 
Zitat:
Nein, musst du nicht. Hast du die drei Jahre Aufenthalt nach § 9 BeschV erfüllt (Aufenthalt mit § 16 wird zur Hälfe angerechnet für maximal 2 Jahre + ein weiteres Jahr mit Aufenthalt nach § 18) kannst du ohne Zustimmung jede Beschäftiung annehmen. Deine AE musst du dann nur vor Ablauf entsprechend verlängern lassen.

Es ist aber so, dass es auch für dich sowie für potentielle Arbeitgeber sicherer wäre, wenn du diesen Umstand auch durch ein Zusatzblatt belegen kannst, zumal in deinem derzeitigen eAT wohl die Anmerkung "siehe Zusatzblatt" enthalten sein dürfte. Hier halte ich die Auskunft der ABH für nicht zutreffend, es reicht wenn man dir einfach ein neues Zusatzblatt mit der Eintragung "Beschäftigung erlabut" ausstellt.


Hallo Bayraqiano,

Ich bin gerade auf diesen Thread gestoßen. Es ist so nützlich. Danke!
Ich weiß, es ist ein bisschen alt, aber es bezieht sich auf eine Frage, die ich habe. Ich würde gerne wissen, ob §9 Abs. 3 BeschV auf mich zutrifft. Ich war 5 Jahre lang Student mit AE nach §16. Während dieser Zeit war ich aber auch Werkstudent. Jetzt bin ich vollzeitbeschäftigt mit der Blauen Karte EU. Ich würde gerne wissen, ob ich die Verbindung zu einem Arbeitnehmer bereits aufheben kann. Was besagt §9 Abs. 3 BeschV eigentlich in meinem Fall?
Vielen Dank für die Antwort.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: §9 Abs.3 BeschV und Arbeitwechsel
Antwort #16 - 16.08.2022 um 20:51:58
 
herauster schrieb am 16.08.2022 um 20:38:27:
Was besagt §9 Abs. 3 BeschV eigentlich in meinem Fall?

Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV entfällt die Arbeitgeberbindung nach einem Jahr ab Erteilung der Blauen Karte (2 Jahre Studium maximal und zusätzlich ein Jahr mit der Blauen Karte). Deine Zeiten als Werkstudent bleiben unberücksichtigt, weil § 9 Abs. 3 Satz 1 BeschV sich auf Abs. 1 Nr. 1 (drei Jahre Aufenthalt) bezieht, sie bleiben bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV (zwei Jahre Beschäftigung) unberücksichtigt weil es sich um eine nach dem Aufenthaltsgesetz zeitlich begrenzte Beschäftigung handelt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 BeschV). Die zeitliche Begrenzung ergibt sich aus der 120/240-Tage-Regelung des § 16b Abs. 3 AufenthG.
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