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Wohnungsgeber (Gelesen: 7.765 mal)
frog
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i4a rocks!


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03.08.2017 um 04:49:45
 
Da meine Frau im Rahmen der FZF bald nach D kommt habe ich noch schon mal erkundigt bzgl. Anmeldung Wohnsitz. Die Stadtverwaltung verlangt, das die allseits bekannte Wohnungsgeber-Bescheinigung zwingend vom Eigentümer / Vermieter auszufüllen sei.
Das ist mMn nicht korrekt bzw. entbehrt jeglicher Grundlage, denn Wohnsgeber kann jeder sein, der sich rechtmäßig in der Wohnung aufhält ( = bewohnt) und sie willentlich jemandem zur Verfügung stellt. Also z.B. auch der Mieter Senat. Oder liege ich hier falsch?
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okatomy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 03.08.2017 um 07:50:48
 
Nein oder erlaubt dein Mietvertrag untervermietung ? ( in der Regel nicht)

Aber der Eigentümer muss die Bescheinigung ausstellen, denn gegen die eigene Familie ( Ehepartner und Kinder) ist nie etwas einzuwenden.

Sehe da jetzt kein Peoblem.
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frog
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Antwort #2 - 03.08.2017 um 08:43:55
 
Da es sich um einen Familienangehörigen (Ehefrau) handelt, liegt hier keine Untervermietung vor!

Ich sehe keinen Grund warum nicht ich Wohnungsgeber sein kann.
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okatomy
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Antwort #3 - 03.08.2017 um 09:36:43
 
Für die Ehefrau geht das da hast du recht wenn sie nicht in den Mietvertrag aufgenommen wird. Das Formular der Stadt deckt wohl nur das übliche ab.

Die Frage war zuletzt allgemein formuliert und eine x beliebige Person kann man nicht  so dauerhaft wohnen lassen.
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Antwort #4 - 03.08.2017 um 10:35:38
 
Ja. Hier geht es aber konkret um FZF. Das hatte ich bei meiner Anfrage auch geschrieben, und neben der Heiratsurkunde soll auch eben jenes Formular vom Vermieter / Eigentümer ausgefüllt vorgelegt werden. Die wissen schon um was es geht. Ich vermute Unkenntnis gepaart mit "wir machen das schon immer so". Mal sehen ob noch ein paar Antworten kommen...
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Antwort #5 - 03.08.2017 um 16:01:09
 
frog schrieb am 03.08.2017 um 08:43:55:
Ich sehe keinen Grund warum nicht ich Wohnungsgeber sein kann.

Richtig. Du bist jetzt Mieter und für die FZF bist du auch Wohnungsgeber. Du musst nicht Vermieter/Eigentümer sein.
Du kannt eine solche Bescheinigung selbst ausfüllen und einfach nochmal darauf hinweisen, dass deine Ehefrau zu dir ziehen wird.

Wir haben das auch hinter uns, es ist einfach Betriebsblindheit der Meldestellen.
Die Behörde verlangt jetzt wohl immer dieses Papier, vor der Novellierung des Meldegesetzes war das ein KANN.
Hier §9:
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__19.html


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Antwort #6 - 04.08.2017 um 10:57:16
 
@frog
@Aras
In anderen Threads wurde nach der Rechtsgrundlage für die Vorlage der Wohnungsgeber-Bescheinigung gefragt bzw. behauptet, es gäbe keine.

Es gibt die Rechtsgrundlage. Das Meldegesetz Bund.
Also bitte diese Bescheinigung auch als Mieter abgeben und die FZF-Prozedur nicht wegen solcher Pippifaxe unnötig verlängern.
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Antwort #7 - 04.08.2017 um 11:08:56
 
@KaGe

Weil du es an mich adressierst, obwohl ich garnicht hier geschrieben habe Zunge

Wo gibt es die Rechtsgrundlage diese im FZF-Verfahren fordern zu dürfen?
Beim Anmelden des Ehegatten wenn bereits in Deutschland: Ja berechtigt.
Im Visumverfahren? Nö
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Antwort #8 - 04.08.2017 um 11:25:01
 
Agieren die Gemeinden unterschiedlich in DE?
Vor 2 Tagen habe ich meine Frau (nach FZF) angemeldet ohne jegliche Bescheinigung vom Vermieter o.ä.

Ich musste nur ein Formular vor Ort ausfüllen und das war's.
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Antwort #9 - 04.08.2017 um 11:47:58
 
@Aras
stimmt, hier hast du dazu nichts geschrieben. Ich hatte @frogsProblem nachgelesen--- in einem anderen Thread. Da hast du geschrieben, es gäbe keine Rechtsgrundlage.

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1499281857

Dass das Meldegesetz Bund nur für Zusammenzüge innerhalb Deutschlands gilt, war mir nicht bewusst.
Ist das tatsächlich so?

@tizedboy------Ein Formular vor Ort??--- kann das auch die Wohnungsgeber-Bescheinigung gewesen sein?
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« Zuletzt geändert: 04.08.2017 um 11:59:47 von KaGe »  
 
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frog
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Antwort #10 - 05.08.2017 um 03:26:38
 
Um es nochmal klar zustellen: mit ging es nicht darum ob die Wohnungsgeberbescheinigung vorzulegen ist sondern wer sie ausstellen darf im Falle der FZF. KaGe bestätigte auch meine Vermutung.
Zudem ist noch ein Formular von der sich anmeldenden Person auszufüllen.
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tizedboy
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Antwort #11 - 05.08.2017 um 11:04:56
 
Es ist tatsächlich die Wohnungsgeberbestätigung (s. Anhang ).
Der Mieter ist auch ein Geber.  Das Formular muss nicht unbedingt vom Eigentümer ausgefüllt werden (zumindest in meinem Fall)
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Antwort #12 - 05.08.2017 um 16:32:53
 
@tizedboy
Danke für die Aufklärung.
Nicht nur in deinem Fall ist das so.
Manchmal sind die Meldestellen-MA eben standardisiert eingestellt.
Dann kann man das leicht innerhalb weniger Sekunden aufklären, ohne zum EuGH oder Bundesdatenschützer zu fliegen.
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frog
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Antwort #13 - 09.08.2017 um 05:11:13
 
Selbst für den Fall, das es nicht um ein Familienmitglied geht könnte der Mieter auch Wohnungsgeber sein oder?
Das EMA verlangt ja keinen Mietvertrag bzw. prüft ob Untervermietung zulässig ist. Das ist Sache des Mieters.

Bin derzeit noch im Ausland bei meiner Frau und  warten noch auf einige Papiere. Wenn die Anmeldung dann erfolgt ist, werde ich nochmal hier berichten.
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Antwort #14 - 09.08.2017 um 15:40:39
 
@frog der Mieter kann auch Wohnungsgeber sein, wenn es sich nicht um ein Familienmitglied handelt.
Ein Untermietvertrag ist dafür laut Auskunft im Bürgerbüro in Berlin nicht erforderlich.

Ich hatte kürzlich meinem Vermieter den Einzug meines Partners gemeldet. Wir sind nicht verheiratet. Der Vermieter hat mich darauf hingewiesen, dass ich Wohnungsgeber bin, da mein Partner nicht in den Mietvertrag aufgenommen wird.
Also habe ich die Wohnungsgeberbescheinigung ausgefüllt. Wir sind damit zum Bürgerbüro und die Anmeldung war problemlos möglich.
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Antwort #15 - 09.08.2017 um 17:21:01
 
frog schrieb am 09.08.2017 um 05:11:13:
Selbst für den Fall, das es nicht um ein Familienmitglied geht könnte der Mieter auch Wohnungsgeber sein oder?

Ja, auch dann.
Bei uns wurde aber der Mietvertrag verlangt. Den konnte ich vorlegen, dazu die W-Geber-Bescheinigung. Fertig.
Mach bitte kein Problem aus diesem kleinen Detailpunkt.
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Zeno
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Antwort #16 - 02.09.2017 um 22:44:14
 
Ist diese Wohnungsgeberbescheinigung eigentlich nicht das gleiche wie eine Mietbescheinigung? Diese wird doch wieder seit vorletztem Jahr beim Einwohnermeldeamt verlangt.  Wenn man bswp. seinen Ehepartner mit in die Mietwohnung anmelden möchte, verlangt das Einwohnermeldeamt die Kenntnis des Vermieters durch eine Mietbescheinigung. Oder ist dies was völlig anderes?
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Antwort #17 - 02.09.2017 um 23:35:14
 
Amtlich heißt es Wohnungsgeberbescheinigung, weil der Wohnungsgeber  (Vermieter/Eigentümer/Hauptmieter) den Einzug bestätigt.

Eine Mietbescheinigung wäre aber eben nur die Bescheinigung, dass es ein Mietverhältnis gibt. Aber es geht nicht darum ein Mietverhältnis nachzuweisen sondern einen Einzug.

Aber Umgangssprachlich ist mit einer Mietbescheinigung die Wohnungsgeberbescheinigung gemeint.
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Antwort #18 - 03.09.2017 um 12:00:01
 
Zeno schrieb am 02.09.2017 um 22:44:14:
Oder ist dies was völlig anderes? 

Druck dir doch das Formular aus:
http://www.norden.de/media/custom/512_5354_1.PDF?1447340061

Fülle es aus.
Bist du Mieter, dann bist du der Wohnungsgeber für deinen (zu dir ziehenden )Ehepartner und du unterschreibst als Wohnungsgeber das Formular.
Die Meldebehörde freut sich und nimmt das Formular zu den Akten.

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frog
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Antwort #19 - 06.09.2017 um 10:51:15
 
Ich wollte nochmal Rückmeldung geben: Besuch beim EMA (und dem SB der mir auch die Auskunft per Email erteilte) war nicht überraschend - Wohnungsgeber "muss" der Vermieter sein. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung zu nennen konnte man nicht nennen.
Die Lösung des Problems war einfach: neben dem EMA in der Bäckerei einen Kaffee getrunken, dann wieder in den Warteraum, abgepasst bis der halsstarrige SB einen "Kunden" hatte und neue Nummer gezogen. Dann ging es zu einem anderen SB der die Anmeldung der Wohnung ohne Murren durchgeführt hat.  Smiley
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« Zuletzt geändert: 06.09.2017 um 11:04:18 von frog »  
 
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Antwort #20 - 06.09.2017 um 11:15:28
 
@frog
Man kann nicht davon ausgehen, dass es überlall so geht wie in deiner Kommune und deinen zuständigen Behörden. Oft ist auch kein Kaffeebäcker nebenan.

Der Wohnungsgeber kann bei FZF oder deutsch-deutsch Zusammenzug von Personen auch der bisherige Mieter sein. Es betrifft also keineswegs nur Ausländer.

Das kann man in dem Formular sehr gut lesen. Wenn man Mieter ist, genügt die Angabe, wer der Vermieter ist.
ganz ohne Kaffee
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Antwort #21 - 06.09.2017 um 11:19:15
 
frog schrieb am 06.09.2017 um 10:51:15:
Dann ging es zu einem anderen SB der die Anmeldung der Wohnung ohne Murren durchgeführt hat.

Nun ja, man kann wohl nicht immer erwarten, dass jeder Mitarbeiter des EMA oder anderer Behörden über die entsprechende Sachkunde verfügt.

Bei unseren letzten Wohnungswechsel erklärte mir die Dame bei dem EMA  auch, dass die Aufenthaltsberechtigung meiner Frau ein schwacher Aufenthaltstitel sei und ich erst noch die Zustimmung der ABH zum Umzug einholen müsste. Bei einem Gespräch mit dem Abteilungsleiter konnte die Angelegenheit dann geklärt werden.
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Antwort #22 - 06.09.2017 um 15:17:13
 
frog schrieb am 06.09.2017 um 10:51:15:
Die Lösung des Problems war einfach: neben dem EMA in der Bäckerei einen Kaffee getrunken, dann wieder in den Warteraum, abgepasst bis der halsstarrige SB einen "Kunden" hatte und neue Nummer gezogen. Dann ging es zu einem anderen SB der die Anmeldung der Wohnung ohne Murren durchgeführt hat.  


Es hilft tatsächlich zu einem anderen SB zu gehen.
Keine Ahnung, warum die so unterschieldich agieren.
Aber das ist nich nur bei ABH.
Bei mir war es so bei der Krankenkasse wegen
Vorabzustimmung über die Aufnahme meiner Frau in meine GKV wegen FZF.
Die 1.SB sagte nein, 5 Minuten Spater die 2. sagte ja.
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