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Unabsichtlicher Fehler in der Heiratsurkunde - Visum abgelehnt - Klage erhoben (Gelesen: 15.502 mal)
vodun
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Unabsichtlicher Fehler in der Heiratsurkunde - Visum abgelehnt - Klage erhoben
01.08.2017 um 19:32:14
 
Hallo Ihr Lieben,
es geht um folgendes: Unsere Ehe besteht seit 18Jahren, ich habe meinen Mann 1997 in Gambia kennengelernt und zwei Jahre mit ihm dort zusammengelebt. 1999 haben wir dann geheiratet und danach bekam mein Mann anstandslos das Visum zur FZF. Nachdem wir ca. 5 Jahre in Deutschland lebten, wurde er straffällig und abgeschoben. Es gab eine Einreisesperre, die im Jahr 2016 wieder aufgehoben wurde. Im Nov. 2016 beantragte mein Mann das Visum zur FZF erneut. Die Überprüfung dauerte 8Monate und letzte Woche kam die Ablehnung.

GRUND: wegen inhaltlicher Zweifel an der Heiratsurkunde. PLÖTZLICH! Also habe ich beim Amtsgericht zwei Beratungsscheine für den Verwaltungsakt und Ausländerrecht bekommen. Habe dann auch sofort einen Anwalt gefunden, der bereits Klage beim Verwaltungsgericht in BERLIN erhoben hat.

Nach eingehendem Studium der Heiratsurkunde, die mein Mann eingescannt und mir per Mail schickte,  habe ich den Fehler selbst entdeckt. Es geht um den Familienstatus seines Vaters, der bei unserer Eheschließung bereits seit 8 Jahren verstorben war. Der Status auf der Urkunde war nicht richtig eingetragen worden, und lautete irrtümlich auf *im Ruhestand* anstatt *verstorben*...

Fehler passieren nunmal. Dieser Fehleintrag wurde bei der Vergabe des Visums im Jahr 2000 jedoch nicht bemängelt.(wahrscheinlich ebenfalls übersehen)...hehe!

Fakt ist, dass einmal die Urkunde gut genug war und jetzt nicht mehr sein soll...

jedenfalls hat mein Mann mittlerweile die Sterbeurkunde seines Vaters angefordert, läßt diese übersetzen und beglaubigen und reicht sie der Botschaft nach. Diese Vorgehensweise wurde uns, nachdem ich dem Anwalt meine Entdeckung des Fehlers mitteilte ebenfalls empfohlen, denn damit kann Prozeß abgekürzt werden die Klage wieder zurückgezogen werden, wenn die Botschaft diese Sterbeurkunde als Beweis akzeptiert. Mein Mann müßte dann auch kein neues Visum beantragen.
Der Prozeß würde bis zu eineinhalb Jahren dauern....

was, wenn ich diesen Fehler nicht entdeckt hätte? Die Botschaft teilte meinem Mann in der Absage jedenfalls nur *inhaltliche Zweifel* an der Urkunde mit...

Es ist ziemlich klar, dass es sich hier um ein Versehen handeln muss, denn anders läßt sich nicht erklären, wie so ein falscher Status in die Urkunde kam.

Dazu muss man noch sagen, dass es in 3.Welt-Ländern, Geburts- und Sterberegister lange nicht gab, und viele somit nicht mal wissen, wann Ihre Eltern, oder sogar sie selbst geboren wurden. Seit den 80er 90er Jahren hat sich dies aber geändert. Ich bin froh, dass mein Mann wenigstens das genaue Sterbedatum durch eine Sterbe-Urkunde vorlegen kann. Kann man nur hoffen, dass es der Botschaft dann beliebt, das Visum auszustellen...


abschließend nun zu meiner Frage:
Ist hier im Forum jemand, dem so was Irres auch widerfahren ist? Und wie wurde dann das Problem gelöst?

Danke für alle Antworten und Ratschläge!

Mary
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Antwort #1 - 01.08.2017 um 19:38:14
 
vodun schrieb am 01.08.2017 um 19:32:14:
was, wenn ich diesen Fehler nicht entdeckt hätte? Die Botschaft teilte meinem Mann in der Absage jedenfalls nur *inhaltliche Zweifel* an der Urkunde mit.

Das nennt sich Urkundenprüfung (UP), die es beim FZF aus Gambia i.d.R. gibt, da Gambia einen unsicheren Urkundenverkehr hat und es deswegen keine Legalisierung gibt.
http://m.konsularinfo.diplo.de/contentblob/1791676/Daten/7376725/Merkblatt_Gambi...

Ihr hättet während eurer Deutschlandzeit einfach Eure ausländische Ehe nach beurkunden lassen können, dann wäre das vermutlich schon damals aufgefallen!



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vodun
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Antwort #2 - 01.08.2017 um 19:53:41
 

Leider hat uns das damals niemand geraten, empfohlen oder gesagt.


Ok..ich habe gestern auch eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde beim Standesamt (hier in Deutschland) angefordert. Auf der Notiz, die ich vom Standesamt erhalten habe steht:
Diese Urkunde wurde durch die Botschaft in Dakar inhaltlich überprüft Datum: 29.05.2001

Und jetzt nochmal?

Die Überprüfung wurde durch die Botschaft in den letzten 8 Monaten vorgenommen, und kostete uns über 300Euro Traurig
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« Zuletzt geändert: 01.08.2017 um 20:06:10 von vodun »  
 
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Antwort #3 - 01.08.2017 um 20:38:58
 
vodun schrieb am 01.08.2017 um 19:53:41:
Die Überprüfung wurde durch die Botschaft in den letzten 8 Monaten vorgenommen, und kostete uns über 300Euro 

Das ist normal und wird je nach Umständen im jeweiligen land berechnet...kostet in anderen Ländern teilweise deutlich mehr und ist trotzdem nicht kostendeckend!
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Antwort #4 - 01.08.2017 um 21:12:31
 
Die Erklärung ist wohl folgende:

Die Urkundenprüfung für Länder mit unsicherem Urkundenwesen wurde erst irgendwann in den 2000er eingeführt.

Ob das wirklich die einzigen inhaltlichen Zweifel waren kann man auch nicht mit Sicherheit sagen. Oft stimmt auch mehr nicht wie Geburtsdatum, Geburtsort oder auch immer mal wieder hat jemand seine eine komplett falsche Identität angenommen.
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Antwort #5 - 01.08.2017 um 21:26:08
 
Danke!

Der Anwalt wartet im Moment noch auf die Erläuterungen der Botschaft und die Unterlagen vom hiesigen Standesamt, dann wird es klar welche inhaltlichen Zweifel es genau sind...
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Antwort #6 - 02.08.2017 um 00:28:13
 
1. Was hat der Familienstand des Vaters für eine Relevanz?
2.
vodun schrieb am 01.08.2017 um 19:53:41:
Ok..ich habe gestern auch eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde beim Standesamt (hier in Deutschland) angefordert. Auf der Notiz, die ich vom Standesamt erhalten habe steht:
Diese Urkunde wurde durch die Botschaft in Dakar inhaltlich überprüft Datum: 29.05.2001

Die Ehe wurde 2001 nachregistriert oder was meinst du damit, wenn du eine begl. Abschrift der "Heiratsurkunde" beim deutschen Standesamt eingeholt hast?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #7 - 02.08.2017 um 08:43:15
 
Aras schrieb am 02.08.2017 um 00:28:13:
Was hat der Familienstand des Vaters für eine Relevanz?


Das würde mich auch mal interessieren. Kann man dadurch die Identität des Antragstellers verschleiern?

Zitat:
Der Anwalt wartet im Moment noch auf die Erläuterungen der Botschaft und die Unterlagen vom hiesigen Standesamt, dann wird es klar welche inhaltlichen Zweifel es genau sind...


.. daher würde ich das zunächst mal abwarten um Gewissheit zu haben, was die Botschaft an der Urkunde stört.
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Antwort #8 - 02.08.2017 um 09:16:00
 
vodun schrieb am 01.08.2017 um 19:53:41:
Ok..ich habe gestern auch eine beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde beim Standesamt (hier in Deutschland) angefordert. Auf der Notiz, die ich vom Standesamt erhalten habe steht:
Diese Urkunde wurde durch die Botschaft in Dakar inhaltlich überprüft Datum: 29.05.2001

Wenn er diese Abschrift beim Antrag abgegeben hätte, gäbe es das Problem jetzt nicht.
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Antwort #9 - 02.08.2017 um 14:08:36
 
Auf dem Hinweis des Standesamtes in der BRD steht, dass die Deutsche Botschaft in Dakar die Heiratsurkunde inhaltlich überprüft hat und dass ich eine begl. Abschrift anfordern kann. Das habe ich leider erst jetzt getan..

Der neue Visums-Antrag wurde im November 2016 gestellt. Da es beim Visum im Jahr 2000 bei unserer Heiratsurkunde keine inhaltlichen Zweifel gab konnte ich zum jetzigen Zeitpunkt auch keinen Grund sehen, die Abschrift anzufordern.

Dieser Hinweis steht auf einem kleinen Papierstreifen und war mir bis vor ein paar Tagen noch nicht einmal in den Unterlagen aufgefallen. Er fiel buchstäblich aus dem Ordner.... Schockiert/Erstaunt


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Antwort #10 - 03.08.2017 um 00:26:33
 
Aras schrieb am 02.08.2017 um 00:28:13:
1. Was hat der Familienstand des Vaters für eine Relevanz?
2.
Die Ehe wurde 2001 nachregistriert oder was meinst du damit, wenn du eine begl. Abschrift der "Heiratsurkunde" beim deutschen Standesamt eingeholt hast?


Sieht ganz so aus!
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Antwort #11 - 03.08.2017 um 15:33:06
 
Neuester Stand der Dinge, die inhaltliche überprüfte Urkunde ist in den tiefen des Standesamt-Archivs untergetaucht und nicht auffindbar. Es tut Ihnen leid.... Schockiert/Erstaunt

Der Anwalt befindet sich im Urlaub.

Soviel zur Bürokratie.
Fehler passieren nun mal.

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Antwort #12 - 03.08.2017 um 19:06:04
 
vodun schrieb am 03.08.2017 um 15:33:06:
Neuester Stand der Dinge, die inhaltliche überprüfte Urkunde ist in den tiefen des Standesamt-Archivs untergetaucht und nicht auffindbar. Es tut Ihnen leid.... Schockiert/Erstaunt


Vollkommen belanglos und egal.
Die Abschrift der Heiratsantrags aus dem Register reicht aus. Was dort steht muss ohne wenn und aber von jeder deutschen Behörde anerkannt werden.
Einfach diese Urkunde der Botschaft als Remonstration nachreichen, vielleicht gehts dann ja einfach ohne Klage.
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Antwort #13 - 03.08.2017 um 20:36:56
 
garfield2008 schrieb am 03.08.2017 um 19:06:04:
Vollkommen belanglos und egal.
Die Abschrift der Heiratsantrags aus dem Register reicht aus. Was dort steht muss ohne wenn und aber von jeder deutschen Behörde anerkannt werden.
Einfach diese Urkunde der Botschaft als Remonstration nachreichen, vielleicht gehts dann ja einfach ohne Klage.


Das wäre gut, aber was ist eine Abschrift des Heiratsantrags???
und aus welchem Register? Wir haben im Ausland geheiratet..und mein Mann hat ein Visum bekommen...nun ist die Urkunde auf einmal nicht mehr gut genug...
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Antwort #14 - 03.08.2017 um 20:54:28
 
Heiratseintrag ist bestimmt gemeint, damals wohl noch Familienbuch.

Soviel ich weiß werden ausländische Ehen doch nur eingepflegt wenn die auch nachbeurkundet wurden.
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Antwort #15 - 03.08.2017 um 22:16:21
 
okatomy schrieb am 03.08.2017 um 20:54:28:
Heiratseintrag ist bestimmt gemeint, damals wohl noch Familienbuch.

Soviel ich weiß werden ausländische Ehen doch nur eingepflegt wenn die auch nachbeurkundet wurden.


Ja, das stimmt, doch ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in
Deutschland grundsätzlich anerkannt.
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.

Bei uns wurde kein Familienbuch angelegt. Ich habe nur nachträglich hier meinen Nachnamen ändern lassen, da das nicht bei der Trauung im Ausland automatisch vermerkt wird..
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Antwort #16 - 03.08.2017 um 23:29:56
 
okatomy schrieb am 01.08.2017 um 21:12:31:
Die Erklärung ist wohl folgende:

Die Urkundenprüfung für Länder mit unsicherem Urkundenwesen wurde erst irgendwann in den 2000er eingeführt.

Ob das wirklich die einzigen inhaltlichen Zweifel waren kann man auch nicht mit Sicherheit sagen. Oft stimmt auch mehr nicht wie Geburtsdatum, Geburtsort oder auch immer mal wieder hat jemand seine eine komplett falsche Identität angenommen.


Ich hoffe, das wird sich bald alles herausstellen!
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Antwort #17 - 03.08.2017 um 23:33:23
 
hge2001 schrieb am 02.08.2017 um 08:43:15:
Das würde mich auch mal interessieren. Kann man dadurch die Identität des Antragstellers verschleiern?

Mich auch, vor Allem weil der Vater bereits lange Zeit verstorben war.


.. daher würde ich das zunächst mal abwarten um Gewissheit zu haben, was die Botschaft an der Urkunde stört.


Ja, das müssen wir wohl abwarten...
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Antwort #18 - 03.08.2017 um 23:35:29
 
garfield2008 schrieb am 02.08.2017 um 09:16:00:
Wenn er diese Abschrift beim Antrag abgegeben hätte, gäbe es das Problem jetzt nicht.


Es kann noch viel größere Probleme geben, denn die Urkunde ist im Archiv des Standesamts plötzlich nicht mehr auffindbar... Schockiert/Erstaunt
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Antwort #19 - 04.08.2017 um 00:52:33
 
vodun schrieb am 03.08.2017 um 22:16:21:
Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht. 


Richtig, genauso wenig wie eine Behörde eine Urkunde aus einem Staat mit unsicheren Urkundenwesen anerkennen muss. Jede Behörde kann eine Überprüfung verlangen. Und wenn dann das Haar in der Suppe gefunden wird, wird der Antrag halt abgelehnt. Der Verweis auf die alte Überprüfung macht ja die fehlerhafte Urkunde nicht richtiger. Bei der Nachprüfung hättest du eine deutsche Urkunde gehabt und dein Mann wäre IMHO bereits hier.

Wenn man die Hausaufgaben nicht macht muss man halt dann Nachsitzen.
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Antwort #20 - 04.08.2017 um 03:25:04
 
grisu1000 schrieb am 04.08.2017 um 00:52:33:
Richtig, genauso wenig wie eine Behörde eine Urkunde aus einem Staat mit unsicheren Urkundenwesen anerkennen muss. Jede Behörde kann eine Überprüfung verlangen. Und wenn dann das Haar in der Suppe gefunden wird, wird der Antrag halt abgelehnt. Der Verweis auf die alte Überprüfung macht ja die fehlerhafte Urkunde nicht richtiger. Bei der Nachprüfung hättest du eine deutsche Urkunde gehabt und dein Mann wäre IMHO bereits hier.

Wenn man die Hausaufgaben nicht macht muss man halt dann Nachsitzen.


Hätte nützt uns jetzt auch nix mehr. Wie geht es weiter ist die Frage?
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Antwort #21 - 04.08.2017 um 05:21:42
 
vodun schrieb am 04.08.2017 um 03:25:04:
Wie geht es weiter ist die Frage?


Möglicherweise die "unrichtigen" Daten bereinigen lassen (gerichtlich) und dann möglicherweiseerneute UP
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Antwort #22 - 04.08.2017 um 14:08:24
 
deerhunter schrieb am 04.08.2017 um 05:21:42:
Möglicherweise die "unrichtigen" Daten bereinigen lassen (gerichtlich) und dann möglicherweiseerneute UP


Das wird sicherlich gemacht. Wofür steht UP, bitte?
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Antwort #23 - 04.08.2017 um 14:16:00
 
Urkundenüberprüfung.
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Antwort #24 - 04.08.2017 um 16:11:38
 
okatomy schrieb am 04.08.2017 um 14:16:00:
Urkundenüberprüfung.



!! DANKE!!
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garfield2008
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Antwort #25 - 05.08.2017 um 11:46:05
 
@vodun,

frage doch mal das Standesamt, ob eure Ehe im Register steht (also damals ein Familienbuch angelegt wurde) oder ob nur eine Namensänderung gemacht haben. Wenn ersteres dann lass eine Abschrift aus dem Register machen und lass es bei der Botschaft nachreichen.
Diese Abschrift ist wie eine deutsche Eheurkunde und muss von der Botschaft ohne weitere Überprüfung anerkannt werden.
Wenn das Standesamt damals nur eine Namensänderung durchgeführt hat muss leider das ganze Prozedere mit der Urkundenüberprüfung durchgefüht werden. Allerdings war damals nur das Standesamt 1 in Berlin für Namensänderungen zuständig, wenn kein Familienbuch (jetzt Eintrag ins Eheregister) angelegt wurde. Du hast wahrscheinlich gar nicht mitbekommen, das ein Familienbuch angelegt wurde.
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Antwort #26 - 05.08.2017 um 15:34:41
 
garfield2008 schrieb am 05.08.2017 um 11:46:05:
@vodun,

frage doch mal das Standesamt, ob eure Ehe im Register steht (also damals ein Familienbuch angelegt wurde) oder ob nur eine Namensänderung gemacht haben. Wenn ersteres dann lass eine Abschrift aus dem Register machen und lass es bei der Botschaft nachreichen.
Diese Abschrift ist wie eine deutsche Eheurkunde und muss von der Botschaft ohne weitere Überprüfung anerkannt werden.
Wenn das Standesamt damals nur eine Namensänderung durchgeführt hat muss leider das ganze Prozedere mit der Urkundenüberprüfung durchgefüht werden. Allerdings war damals nur das Standesamt 1 in Berlin für Namensänderungen zuständig, wenn kein Familienbuch (jetzt Eintrag ins Eheregister) angelegt wurde. Du hast wahrscheinlich gar nicht mitbekommen, das ein Familienbuch angelegt wurde.


Ich habe nur die Namensänderung in Berlin beantragt. Falls aber dadurch ein Familienbuch angelegt wurde, haben wir davon nichts mitbekommen. Müssten wir unser Familienbuch dann damals nicht ausgehändigt bekommen haben. Ich werde mich an das Standesamt Berlin wenden. Von dort habe ich eine Bescheinigung, dass ab Nov.2000 der Geburtsnamen des Mannes nach deutschem Recht bestimmt wurde.

DANKE!!
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Antwort #27 - 05.08.2017 um 15:46:30
 
vodun schrieb am 05.08.2017 um 15:34:41:
Falls aber dadurch ein Familienbuch angelegt wurde, haben wir davon nichts mitbekommen.

Das Familienbuch wurde nur angelegt, wenn die Eheschließung nachregistriert wurde. Das geschah nur auf Antrag der Ehepartner.

Zitat:
Müssten wir unser Familienbuch dann damals nicht ausgehändigt bekommen haben.

Nein, das verwechselst mit dem Familienstammbuch.

Heute gibt es dieses Familienbuch ohnehin nicht mehr. Da wird die nachregistrierte Ehe im normalen Heiratsregister eingetragen.
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Antwort #28 - 05.08.2017 um 16:08:02
 
Saxonicus schrieb am 05.08.2017 um 15:46:30:
Das Familienbuch wurde nur angelegt, wenn die Eheschließung nachregistriert wurde. Das geschah nur auf Antrag der Ehepartner.


Nein, das verwechselst mit dem Familienstammbuch.

Heute gibt es dieses Familienbuch ohnehin nicht mehr. Da wird die nachregistrierte Ehe im normalen Heiratsregister eingetragen.

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Antwort #29 - 05.08.2017 um 16:11:53
 
Ich glaube auch, dass der  Eintrag ins Heiratsregister nur dann automatisch erfolgt, wenn die Ehe in Deutschland geschlossen wird... bei einer im Ausland geschlossenen Ehe muss das beantragt werden.

Die Namensänderung musste ich allerdings auch *nachbeantragen*....


Unsere Klage wurde gegen das Auswärtige Amt erhoben, nicht gg. das Verwaltungsgericht (das war ein Versehen in meinem ersten Beitrag). Jedenfalls hoffe ich immer noch, dass sich das außergerichtlich klären läßt.
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« Zuletzt geändert: 05.08.2017 um 16:25:01 von vodun »  
 
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Antwort #30 - 05.08.2017 um 19:05:49
 
vodun schrieb am 05.08.2017 um 15:34:41:
Ich habe nur die Namensänderung in Berlin beantragt. 

Dieses kleine wichtige Detail fehlte bisher.
vodun schrieb am 05.08.2017 um 15:34:41:
Falls aber dadurch ein Familienbuch angelegt wurde, haben wir davon nichts mitbekommen.

Wird bei Namensänderung über das Standesamt 1 nicht gemacht. Wenn ihr damals das Familienbuch angelegt hättet, hätte das das Standesamt vor Ort gemacht und mit dem Vorliegen des Familienbuches hätte das Standesamt vor Ort die Namensänderung gemacht. Wenn ich es noch richtig von meinem Familienbuch und der Namensänderung meiner Frau in Erinnerung habe kostete das Familienbuch 60 Euro und die Namensänderung 20 Euro. Entweder hat euch der Standesbeamte damals nicht richtig beraten und hat sich dadurch viel Arbeit erspart, oder jemand wollte Geld sparen.
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Antwort #31 - 05.08.2017 um 23:46:22
 
garfield2008 schrieb am 05.08.2017 um 19:05:49:
Dieses kleine wichtige Detail fehlte bisher.
Wird bei Namensänderung über das Standesamt 1 nicht gemacht. Wenn ihr damals das Familienbuch angelegt hättet, hätte das das Standesamt vor Ort gemacht und mit dem Vorliegen des Familienbuches hätte das Standesamt vor Ort die Namensänderung gemacht. Wenn ich es noch richtig von meinem Familienbuch und der Namensänderung meiner Frau in Erinnerung habe kostete das Familienbuch 60 Euro und die Namensänderung 20 Euro. Entweder hat euch der Standesbeamte damals nicht richtig beraten und hat sich dadurch viel Arbeit erspart, oder jemand wollte Geld sparen.


Ich kann mich nicht überhaupt nicht erinnern jemals beraten worden zu sein...
Man muss ja beinah schon ein Jurist sein um einen Ausländer  zu heiraten, noch dazu in seinem Land..... Laut lachend
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Antwort #32 - 07.08.2017 um 15:34:17
 
vodun schrieb am 05.08.2017 um 16:11:53:
Unsere Klage wurde gegen das Auswärtige Amt erhoben, nicht gg. das Verwaltungsgericht (das war ein Versehen in meinem ersten Beitrag). Jedenfalls hoffe ich immer noch, dass sich das außergerichtlich klären läßt.

Und warum kein Antrag auf einstweilige Anordnumg?
Vielleicht nochmal den beauftragten Anwalt löchern.
Eine rechtswidrige Trennungszeit ist durch die Hauptverhandlung nicht mehr zu heilen.
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Antwort #33 - 07.08.2017 um 20:35:58
 
mgb schrieb am 07.08.2017 um 15:34:17:
Und warum kein Antrag auf einstweilige Anordnumg?
Vielleicht nochmal den beauftragten Anwalt löchern.
Eine rechtswidrige Trennungszeit ist durch die Hauptverhandlung nicht mehr zu heilen.


Der Anwalt ist bis Ende August im Urlaub. Ich befürchte, er hat mich auch nicht gut beraten...
die Botschaft hat nämlich in dem Ablehnungsschreiben erwähnt, dass man auch Widerspruch einlegen kann innerhalb von vier Wochen und evtl. Dokumente nachreichen, dann müsste mein das Visum nicht neu beantragen.
Der Anwalt meinte, man könnte die Klage ja dann auch wieder zurückziehen, falls es außergerichtlich geklärt wird....

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Antwort #34 - 09.08.2017 um 22:52:22
 
vodun schrieb am 07.08.2017 um 20:35:58:
Genau das habe ich den Anwalt, der sich gerade im Urlaub befindet per mail gefragt und heute kommt die Antwort:

*ein solcher Antrag wird als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache behandelt*...


Der Anwalt ist bis Ende August im Urlaub. Ich befürchte, er hat mich auch nicht gut beraten...
die Botschaft hat nämlich in dem Ablehnungsschreiben erwähnt, dass man auch Widerspruch einlegen kann innerhalb von vier Wochen und evtl. Dokumente nachreichen, dann müsste mein das Visum nicht neu beantragen.
Der Anwalt meinte nur, man könnte die Klage ja dann auch wieder zurückziehen, falls es außergerichtlich geklärt wird....

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Antwort #35 - 10.08.2017 um 01:55:03
 
vodun schrieb am 09.08.2017 um 22:52:22:
Genau das habe ich den Anwalt, der sich gerade im Urlaub befindet per mail gefragt und heute kommt die Antwort:

*ein solcher Antrag wird als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache behandelt*...



Der Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes ist es einen Schaden, der durch die Hauptverhandlung nicht mehr heilbar ist, zu verhindern.
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Antwort #36 - 04.04.2021 um 00:05:14
 
Hallo Ihr Lieben,
hier bin ich wieder mal. Lange ist es her...dass ich für das Visum für meinen Mann gekämpft habe und man glaubt es kaum, wir haben gewonnen. Im September 2020 kam der Beschluss des OvwG Berlin hat den Beschluss des VerwG Berlin bestätigt. Er bekam das Visum und reiste im Dez. nach D ein. Am Flughafen wurde er festgenommen, da er ja noch eine Reststrafe offen hatte, er wurde nach 2/3 abgeschoben.
Ja, das ist wahrscheinleich erst 10Jahre nach Aufhebung der Einreisesperre verfährt, und die war im Jahr 2016 (also bis 2026).

Um's kurz zu machen. Ich konnte ihn seit seiner Festnahme erst ein einziges Mal besuchen -  (wegen Corona nur durch Trennglas) -
Es war alles sehr seltsam. Ich bekam auch jede Woche zwei Briefe, und jetzt plötzlich keinen seit drei Wochen. Auf meinen Anruf wurde mir Auskunft verweigert (wegen Datenschutz).

Wie kann ich herausfinden, was los ist??

Nächste Woche hab ich den 2. Besuchstermin, falls er stattfindet..


Ich hoffe, jemand hier kann mir einen Rat geben, wohin ich mich in so einem Fall wenden kann: Gericht?Staatsanwaltschaft?

Danke für eine Nachricht!

Frohe Ostern!
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Antwort #37 - 04.04.2021 um 08:19:37
 
vodun schrieb am 04.04.2021 um 00:05:14:
Wie kann ich herausfinden, was los ist?? 


Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?
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Alana
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Antwort #38 - 04.04.2021 um 12:20:35
 
vodun schrieb am 04.04.2021 um 00:05:14:
Auf meinen Anruf wurde mir Auskunft verweigert (wegen Datenschutz).

Bei einem Anruf kann niemand wissen, ob es wirklich die Ehefrau ist, die anruft. Da ist man auf der sicheren Seite, wenn man keine Auskunft gibt. Wenn sichergestellt ist, dass du als Ehefrau anfragst, wirst du auch Auskunft erhalten.
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Antwort #39 - 04.04.2021 um 12:51:57
 
Hallo Alana,
zunächst einmal zum juristischen Aspekt. Die Verjährungsfrist bzgl. der Restfreiheitsstrafe beginnt mit dem Tag der Abschiebung. Der Zeitpunkt der Aufhebung der Einreisesperre spielt hier keine Rolle. Die zeitlich gestaffelten Fristen sind in § 79 StGB nachzulesen.
Er könnte nun nach § 57 StGB einen Reststrafenantrag stellen. Anschließend erstellt die JVA und die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme und dann entscheidet die Strafvollstreckungskammer des örtlichen Landgerichts über den Antrag.
Seitens der JVA sollte auch ein Vollzugsplan erstellt. Frag ihn doch mal, wenn Du ihn nächste Woche besuchst, ob er diesbezüglich mit dem Sozialdienst in Kontakt ist. Das Gefangene sich auf einmal nicht mehr melden, kann sehr viele Gründe haben, oft sind sie ganz profan. Vermutlich klärt sich das nächste Woche im Rahmen des Besuchs. Sollte dieser nicht stattfinden und Du weiter in Sorge sein, so kannst Du Dich auch an die evangelische oder katholische Seelsorge, die es in jeder JVA gibt, wenden. Generell macht es bzgl. der Verifikation Sinn dem Schreiben eine Kopie der Heiratsurkunde beizulegen.
Gruß Vinzent2m
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Antwort #40 - 05.04.2021 um 16:41:09
 
Danke für die Antwort.

In unserem Fall tritt erst nach 20Jahre die Verjährung ein (2029)

Er kann zwar im Juli einen Antrag auf Bewährung 2/3 stellen, aber bei soviel "Langsamkeit" in den Mühlen der Justiz über Jahre hinweg, gibt es wenig Hoffnung, dass ausgerechnet der Antrag nun plötzlich auf Anhieb erfolgreich ist...

Endstrafe ist im Herbst 2023.


















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Antwort #41 - 05.04.2021 um 16:49:00
 
deerhunter schrieb am 04.04.2021 um 08:19:37:
Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?


Wir sind seit 1999 verheiratet. Ich habe ihn erst einmal besuchen können (Covid).

Danke für die Antwort und den Rat an die JVA zu schreiben.
Ich habe am 10.4.einen zweiten Besuchstermin und hoffe, dass er stattfindet..



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Antwort #42 - 05.04.2021 um 17:02:54
 
Alana schrieb am 04.04.2021 um 12:20:35:
Bei einem Anruf kann niemand wissen, ob es wirklich die Ehefrau ist, die anruft. Da ist man auf der sicheren Seite, wenn man keine Auskunft gibt. Wenn sichergestellt ist, dass du als Ehefrau anfragst, wirst du auch Auskunft erhalten.



Danke für die Antwort!
Ja, das ist verständlich.

Wie kann man das am Telefon sicherstellen? Das kann nur über Skype gehen





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Antwort #43 - 05.04.2021 um 17:08:36
 
deerhunter schrieb am 04.04.2021 um 08:19:37:
Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?


Danke für die Antwort! Smiley

Wir sind (offiziell) seit 1999 verheiratet. Das müsste aus seiner Akte bekannt sein. Ich müsste ebenfalls ziemlich bekannt sein. Er war bereits von 2006-2009 in dieser JVA und ich habe ihn jeden Monat dort besucht...

Er hat keinen Anwalt.

Ich werde an die JVA schreiben! Und mein nächster Besuch ist in ein paar Tagen, falls er wegen Covid stattfindet...
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Antwort #44 - 07.04.2021 um 18:10:42
 
vodun schrieb am 05.04.2021 um 16:41:09:
Er kann zwar im Juli einen Antrag auf Bewährung 2/3 stellen,


Ist im Juli sein 2/3 erreicht, dann sollte er den Antrag jetzt stellen. In der Regel werden solche Anträge etwa 6 Monate vor dem 2/3 Termin gestellt. Wichtig ist im Antrag einen guten sozialer Empfangsraum (Arbeit, Wohnung etc.) zu benennen. Ansonsten ist so ein Antrag kein Hexenwerk. Hiermit beantrage ich, dass meine Strafe gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Gründe führe ich an.....
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Antwort #45 - 07.04.2021 um 19:07:45
 
vodun schrieb am 05.04.2021 um 17:02:54:
Wie kann man das am Telefon sicherstellen? Das kann nur über Skype gehen

Fürs Skypen werden die Mitarbeiter in der Haftanstalt wohl kaum ausreichend Kapazitäten haben, zumal es um nichts Existenzielles gehen wird (sonst wärst du wohl schon kontaktiert worden). Der nächste Besuchstermin ist nah und da wirst du mehr erfahren. Ansonsten solltest du so etwas schriftlich klären.
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Antwort #46 - 17.04.2021 um 01:55:16
 
Vinzent2m schrieb am 07.04.2021 um 18:10:42:
Ist im Juli sein 2/3 erreicht, dann sollte er den Antrag jetzt stellen. In der Regel werden solche Anträge etwa 6 Monate vor dem 2/3 Termin gestellt. Wichtig ist im Antrag einen guten sozialer Empfangsraum (Arbeit, Wohnung etc.) zu benennen. Ansonsten ist so ein Antrag kein Hexenwerk. Hiermit beantrage ich, dass meine Strafe gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Gründe führe ich an.....



Danke!!
Inzwischen erfolgte mein 2.Besuch. Der 2/3 Antrag auf Reststrafenbefreiung erfolgt automatisch, aber es ist ratsam, dass man auch selbst den Antrag stellt. Wie lange dauert es etwa bis zur Entscheidung?
Und:
Was können wir tun, wenn der Antrag abgelehnt wird?
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Antwort #47 - 17.04.2021 um 02:00:37
 
Alana schrieb am 07.04.2021 um 19:07:45:
Fürs Skypen werden die Mitarbeiter in der Haftanstalt wohl kaum ausreichend Kapazitäten haben, zumal es um nichts Existenzielles gehen wird (sonst wärst du wohl schon kontaktiert worden). Der nächste Besuchstermin ist nah und da wirst du mehr erfahren. Ansonsten solltest du so etwas schriftlich klären


Danke!
Es hat sich alles geklärt! Ich habe auch eine Kopie unserer Heiratsurkunde an die JVA geschickt.
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