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Unabsichtlicher Fehler in der Heiratsurkunde - Visum abgelehnt - Klage erhoben (Gelesen: 15.351 mal)
garfield2008
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Antwort #30 - 05.08.2017 um 19:05:49
 
vodun schrieb am 05.08.2017 um 15:34:41:
Ich habe nur die Namensänderung in Berlin beantragt. 

Dieses kleine wichtige Detail fehlte bisher.
vodun schrieb am 05.08.2017 um 15:34:41:
Falls aber dadurch ein Familienbuch angelegt wurde, haben wir davon nichts mitbekommen.

Wird bei Namensänderung über das Standesamt 1 nicht gemacht. Wenn ihr damals das Familienbuch angelegt hättet, hätte das das Standesamt vor Ort gemacht und mit dem Vorliegen des Familienbuches hätte das Standesamt vor Ort die Namensänderung gemacht. Wenn ich es noch richtig von meinem Familienbuch und der Namensänderung meiner Frau in Erinnerung habe kostete das Familienbuch 60 Euro und die Namensänderung 20 Euro. Entweder hat euch der Standesbeamte damals nicht richtig beraten und hat sich dadurch viel Arbeit erspart, oder jemand wollte Geld sparen.
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Die Tragik des 20. Jahrhunderts liegt darin, daß es nicht möglich war, die Theorien von Karl Marx zuerst an Mäusen auszuprobieren.(Stanislaw Lem 1921-2006)
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Antwort #31 - 05.08.2017 um 23:46:22
 
garfield2008 schrieb am 05.08.2017 um 19:05:49:
Dieses kleine wichtige Detail fehlte bisher.
Wird bei Namensänderung über das Standesamt 1 nicht gemacht. Wenn ihr damals das Familienbuch angelegt hättet, hätte das das Standesamt vor Ort gemacht und mit dem Vorliegen des Familienbuches hätte das Standesamt vor Ort die Namensänderung gemacht. Wenn ich es noch richtig von meinem Familienbuch und der Namensänderung meiner Frau in Erinnerung habe kostete das Familienbuch 60 Euro und die Namensänderung 20 Euro. Entweder hat euch der Standesbeamte damals nicht richtig beraten und hat sich dadurch viel Arbeit erspart, oder jemand wollte Geld sparen.


Ich kann mich nicht überhaupt nicht erinnern jemals beraten worden zu sein...
Man muss ja beinah schon ein Jurist sein um einen Ausländer  zu heiraten, noch dazu in seinem Land..... Laut lachend
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Antwort #32 - 07.08.2017 um 15:34:17
 
vodun schrieb am 05.08.2017 um 16:11:53:
Unsere Klage wurde gegen das Auswärtige Amt erhoben, nicht gg. das Verwaltungsgericht (das war ein Versehen in meinem ersten Beitrag). Jedenfalls hoffe ich immer noch, dass sich das außergerichtlich klären läßt.

Und warum kein Antrag auf einstweilige Anordnumg?
Vielleicht nochmal den beauftragten Anwalt löchern.
Eine rechtswidrige Trennungszeit ist durch die Hauptverhandlung nicht mehr zu heilen.
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vodun
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Antwort #33 - 07.08.2017 um 20:35:58
 
mgb schrieb am 07.08.2017 um 15:34:17:
Und warum kein Antrag auf einstweilige Anordnumg?
Vielleicht nochmal den beauftragten Anwalt löchern.
Eine rechtswidrige Trennungszeit ist durch die Hauptverhandlung nicht mehr zu heilen.


Der Anwalt ist bis Ende August im Urlaub. Ich befürchte, er hat mich auch nicht gut beraten...
die Botschaft hat nämlich in dem Ablehnungsschreiben erwähnt, dass man auch Widerspruch einlegen kann innerhalb von vier Wochen und evtl. Dokumente nachreichen, dann müsste mein das Visum nicht neu beantragen.
Der Anwalt meinte, man könnte die Klage ja dann auch wieder zurückziehen, falls es außergerichtlich geklärt wird....

inzwischen verstreicht kostbare Zeit...
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vodun
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Antwort #34 - 09.08.2017 um 22:52:22
 
vodun schrieb am 07.08.2017 um 20:35:58:
Genau das habe ich den Anwalt, der sich gerade im Urlaub befindet per mail gefragt und heute kommt die Antwort:

*ein solcher Antrag wird als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache behandelt*...


Der Anwalt ist bis Ende August im Urlaub. Ich befürchte, er hat mich auch nicht gut beraten...
die Botschaft hat nämlich in dem Ablehnungsschreiben erwähnt, dass man auch Widerspruch einlegen kann innerhalb von vier Wochen und evtl. Dokumente nachreichen, dann müsste mein das Visum nicht neu beantragen.
Der Anwalt meinte nur, man könnte die Klage ja dann auch wieder zurückziehen, falls es außergerichtlich geklärt wird....

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Antwort #35 - 10.08.2017 um 01:55:03
 
vodun schrieb am 09.08.2017 um 22:52:22:
Genau das habe ich den Anwalt, der sich gerade im Urlaub befindet per mail gefragt und heute kommt die Antwort:

*ein solcher Antrag wird als unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache behandelt*...



Der Sinn des vorläufigen Rechtsschutzes ist es einen Schaden, der durch die Hauptverhandlung nicht mehr heilbar ist, zu verhindern.
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vodun
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Antwort #36 - 04.04.2021 um 00:05:14
 
Hallo Ihr Lieben,
hier bin ich wieder mal. Lange ist es her...dass ich für das Visum für meinen Mann gekämpft habe und man glaubt es kaum, wir haben gewonnen. Im September 2020 kam der Beschluss des OvwG Berlin hat den Beschluss des VerwG Berlin bestätigt. Er bekam das Visum und reiste im Dez. nach D ein. Am Flughafen wurde er festgenommen, da er ja noch eine Reststrafe offen hatte, er wurde nach 2/3 abgeschoben.
Ja, das ist wahrscheinleich erst 10Jahre nach Aufhebung der Einreisesperre verfährt, und die war im Jahr 2016 (also bis 2026).

Um's kurz zu machen. Ich konnte ihn seit seiner Festnahme erst ein einziges Mal besuchen -  (wegen Corona nur durch Trennglas) -
Es war alles sehr seltsam. Ich bekam auch jede Woche zwei Briefe, und jetzt plötzlich keinen seit drei Wochen. Auf meinen Anruf wurde mir Auskunft verweigert (wegen Datenschutz).

Wie kann ich herausfinden, was los ist??

Nächste Woche hab ich den 2. Besuchstermin, falls er stattfindet..


Ich hoffe, jemand hier kann mir einen Rat geben, wohin ich mich in so einem Fall wenden kann: Gericht?Staatsanwaltschaft?

Danke für eine Nachricht!

Frohe Ostern!
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Antwort #37 - 04.04.2021 um 08:19:37
 
vodun schrieb am 04.04.2021 um 00:05:14:
Wie kann ich herausfinden, was los ist?? 


Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?
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Alana
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Antwort #38 - 04.04.2021 um 12:20:35
 
vodun schrieb am 04.04.2021 um 00:05:14:
Auf meinen Anruf wurde mir Auskunft verweigert (wegen Datenschutz).

Bei einem Anruf kann niemand wissen, ob es wirklich die Ehefrau ist, die anruft. Da ist man auf der sicheren Seite, wenn man keine Auskunft gibt. Wenn sichergestellt ist, dass du als Ehefrau anfragst, wirst du auch Auskunft erhalten.
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Vinzent2m
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Antwort #39 - 04.04.2021 um 12:51:57
 
Hallo Alana,
zunächst einmal zum juristischen Aspekt. Die Verjährungsfrist bzgl. der Restfreiheitsstrafe beginnt mit dem Tag der Abschiebung. Der Zeitpunkt der Aufhebung der Einreisesperre spielt hier keine Rolle. Die zeitlich gestaffelten Fristen sind in § 79 StGB nachzulesen.
Er könnte nun nach § 57 StGB einen Reststrafenantrag stellen. Anschließend erstellt die JVA und die Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme und dann entscheidet die Strafvollstreckungskammer des örtlichen Landgerichts über den Antrag.
Seitens der JVA sollte auch ein Vollzugsplan erstellt. Frag ihn doch mal, wenn Du ihn nächste Woche besuchst, ob er diesbezüglich mit dem Sozialdienst in Kontakt ist. Das Gefangene sich auf einmal nicht mehr melden, kann sehr viele Gründe haben, oft sind sie ganz profan. Vermutlich klärt sich das nächste Woche im Rahmen des Besuchs. Sollte dieser nicht stattfinden und Du weiter in Sorge sein, so kannst Du Dich auch an die evangelische oder katholische Seelsorge, die es in jeder JVA gibt, wenden. Generell macht es bzgl. der Verifikation Sinn dem Schreiben eine Kopie der Heiratsurkunde beizulegen.
Gruß Vinzent2m
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Antwort #40 - 05.04.2021 um 16:41:09
 
Danke für die Antwort.

In unserem Fall tritt erst nach 20Jahre die Verjährung ein (2029)

Er kann zwar im Juli einen Antrag auf Bewährung 2/3 stellen, aber bei soviel "Langsamkeit" in den Mühlen der Justiz über Jahre hinweg, gibt es wenig Hoffnung, dass ausgerechnet der Antrag nun plötzlich auf Anhieb erfolgreich ist...

Endstrafe ist im Herbst 2023.


















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Antwort #41 - 05.04.2021 um 16:49:00
 
deerhunter schrieb am 04.04.2021 um 08:19:37:
Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?


Wir sind seit 1999 verheiratet. Ich habe ihn erst einmal besuchen können (Covid).

Danke für die Antwort und den Rat an die JVA zu schreiben.
Ich habe am 10.4.einen zweiten Besuchstermin und hoffe, dass er stattfindet..



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Antwort #42 - 05.04.2021 um 17:02:54
 
Alana schrieb am 04.04.2021 um 12:20:35:
Bei einem Anruf kann niemand wissen, ob es wirklich die Ehefrau ist, die anruft. Da ist man auf der sicheren Seite, wenn man keine Auskunft gibt. Wenn sichergestellt ist, dass du als Ehefrau anfragst, wirst du auch Auskunft erhalten.



Danke für die Antwort!
Ja, das ist verständlich.

Wie kann man das am Telefon sicherstellen? Das kann nur über Skype gehen





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Antwort #43 - 05.04.2021 um 17:08:36
 
deerhunter schrieb am 04.04.2021 um 08:19:37:
Seid ihr offiziel verheiratet? Dann solltest du Auskunft bekommen....Schreib an die JVA. Hat er keinen anwalt?


Danke für die Antwort! Smiley

Wir sind (offiziell) seit 1999 verheiratet. Das müsste aus seiner Akte bekannt sein. Ich müsste ebenfalls ziemlich bekannt sein. Er war bereits von 2006-2009 in dieser JVA und ich habe ihn jeden Monat dort besucht...

Er hat keinen Anwalt.

Ich werde an die JVA schreiben! Und mein nächster Besuch ist in ein paar Tagen, falls er wegen Covid stattfindet...
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Antwort #44 - 07.04.2021 um 18:10:42
 
vodun schrieb am 05.04.2021 um 16:41:09:
Er kann zwar im Juli einen Antrag auf Bewährung 2/3 stellen,


Ist im Juli sein 2/3 erreicht, dann sollte er den Antrag jetzt stellen. In der Regel werden solche Anträge etwa 6 Monate vor dem 2/3 Termin gestellt. Wichtig ist im Antrag einen guten sozialer Empfangsraum (Arbeit, Wohnung etc.) zu benennen. Ansonsten ist so ein Antrag kein Hexenwerk. Hiermit beantrage ich, dass meine Strafe gemäß § 57 StGB zur Bewährung ausgesetzt wird. Als Gründe führe ich an.....
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