Okatomy, ich fass es nicht wie du ständig unfundiertes schreiben kannst. Wenn du keine Ahnung hast, dann lass es doch bitte einfach sein!
BAB gibt es bei betrieblicher Ausbildung, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Und ja, das Studium gilt als Erstausbildung.
§ 57 Abs. 2 SGB III
Zitat:(2) 1Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. 2Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.
Man muss also argumentieren, dass die erste Berufsausbildung im Ausland als Lehrer für Politikwissenschaft wohl zu keiner Eingliederung im Arbeitsmarkt führen kann und darum die Eingliederung notwendig sei.
Da er aber bereits scheinbar beruflich eingegliedert ist, wird die Argumentation für das Zusprechen des BAB höher.
Zitat:Die Förderung einer Zweitausbildung war bereits Gegenstand des mWv 30.8.2008 eingefügten und nicht rückwirkend anwendbaren (BSG Urt v 29.10.2008 – B 11 AL 34/07 R) § 60 Abs 2 S 2 aF (s Rn 1). Die Regelung ist – von sprachlichen Anpassungen abgesehen – unverändert in § 57 Abs 2 S 2 übernommen worden und lässt ausnahmsweise die Förderung einer zweiten Ausbildung zu, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die Zweitausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Es handelt sich um eine Ermessensleistung (BT-Drucks 16/8718 S 11). Über eine Prognose ist zunächst festzustellen, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft nur im Wege der Förderung einer zweiten Ausbildung zu erreichen ist. Zu beachten ist der Vorrang der Vermittlung (§ 4). Eine Zweitausbildung kann nur gefördert werden, wenn eine Eingliederung überregional nicht möglich ist und das Integrationsziel auch durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung, insbesondere durch Förderung der beruflichen Weiterbildung, nicht erreicht werden kann. Im nächsten Schritt ist – gleichfalls prognostisch – einzuschätzen, ob durch die zweite Berufsausbildung eine berufliche Eingliederung ermöglicht wird. Maßstab ist dabei das allgemeine Berufsbild und nicht ein konkret angestrebter Arbeitsplatz (Sächsisches LSG Urt v 11.10.2012 – L 3 AL 63/11 = NZS 2013, 197).
Brand/Hassel SGB III § 57 Rn. 12
Lehrjahre sind nunmal keine Herrenjahre und es könnte gut sein, dass kein BAB ANspruch besteht. Aber statt BAB könnt ihr beim Jobcenter ohne tatsächlich ALG II zu beziehen Kinderzuschlag beantragen. Schau dir § 27
SGB II an.
https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw...Seit 2016 gibt es keinen Wohnkostenzuschuss mehr. Es gibt jetzt nur noch aufstockendes ALG II.
https://www.studis-online.de/StudInfo/Studienfinanzierung/alg2.phpDamit man aber nicht unbedingt ins Regime des
SGB II gerät, wäre der Bezug von Wohngeld zu prüfen.
Ich würde an eurer Stelle mit der Agentur für Arbeit sprechen, welche für BAB zuständig ist. Vielleicht gibt es ja tatsächlich Anspruch auf BAB. Oder die zahlen lieber BAB statt aufstockendes ALG II, weil es eben besser in der Statistik aussieht
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