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Nachweis Namensänderung im Ausland (Gelesen: 7.072 mal)
Turgor
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27.06.2017 um 19:41:04
 
Hallo,

Meine Frau (Russin) und ich (Deutscher) haben in einem EU-Land geheiratet, in dem Namensänderungen bei Eheschließung nicht möglich sind. In Deutschland haben wir dann unsere Heirat ins Eheregister eintragen lassen, eine Erklärung zum Ehenamen gegenüber dem deutschen Standesamt haben wir nicht abgegeben.

Da wir aber schon gerne den gleichen Nachnamen haben möchten und eine hinkende Namensführung für uns nicht in Frage kam, ist meine Frau in ihre Geburtsstadt in Russland gefahren und hat dort ihren Namen ändern lassen. Sie hat dort auch einen neuen Nationalpass und Reisepass bekommen, beides auf den neuen Namen.

Bislang war das in Deutschland auch kein Problem, sie hat ihren Aufenthaltstitel auf den neuen Namen ändern können und Behördenpost ist auch an den richtigen (neuen) Namen adressiert. Jetzt fordert uns aber das Einwohnermeldeamt auf, eine Urkunde über die Namensänderung samt Apostille und Übersetzung vorzulegen, um über die Änderung des Familiennames entscheiden zu können.

Dem würden wir zwar gerne nachkommen, die Urkunde und Übersetzung haben wir, aber leider keine Apostille für die Urkunde...
Sollte diese tatsächlich notwendig sein, müsste meine Frau nochmals in ihre Geburtsstadt reisen um von der lokalen Administration dort eine Apostille zu bekommen. Wir haben schlicht verpennt, dies schon direkt bei der Namensänderung machen zu lassen.

Nun zur eigentlichen Frage: Warum kann meine Frau nicht durch ihren Reisepass ihren neuen Namen nachweisen? Nach Art. 10 EGBGB unterliegt der Name meiner Frau nur dem russischen Recht und sollte somit doch durch einen gültigen russischen Reisepass nachgewiesen sein? Was möchte das Einwohnermeldeamt denn prüfen, es ist für den Namen meiner Frau doch gar nicht zuständig?!

Gibt es für uns irgendeine Möglichkeit, nicht innerhalb der nächsten Wochen nochmal in die Geburtsstadt meiner Frau reisen zu müssen, um eine Apostille zu besorgen?

Vielen Dank für Tipps und Ratschläge!
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Antwort #1 - 27.06.2017 um 20:02:42
 
Wozu? Reisepass reicht für den Nachweis der Namensführung aus...
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Antwort #2 - 27.06.2017 um 20:08:24
 
Turgor schrieb am 27.06.2017 um 19:41:04:
Jetzt fordert uns aber das Einwohnermeldeamt auf, eine Urkunde über die Namensänderung samt Apostille und Übersetzung vorzulegen,

Das kann man grundsätzlich auch, indem man sich von dem Standesamt, in dem die Namensänderung vollzogen wurde, eine neue Urkunde ("povtornoe") oder eine Bescheinigung über den Registereintrag geben und dies dann apostillieren lässt.

Geht i.d.R. auch mit notarieller Vollmacht für einen Dritten durch diesen.

Turgor schrieb am 27.06.2017 um 19:41:04:
um über die Änderung des Familiennames entscheiden zu können

Ich verstehe ich nicht wirklich, was da zu "entscheiden" ist. Zumindest die Namensänderung selbst entzieht sich IMHO der Entscheidungshoheit des Einwohnermeldeamts.
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Antwort #3 - 29.06.2017 um 20:36:14
 
Wir hatten heute ein sehr erhellendes Gespräch mit einem Mitarbeiter der Meldebehörde, dessen Inhalt ich hier gerne teilen möchte.

Aras schrieb am 27.06.2017 um 20:02:42:
Wozu? Reisepass reicht für den Nachweis der Namensführung aus... 

Angeblich nicht! Der Reisepass enthalte lediglich den "Passnamen" einer Person, der echte Name steht im Register und muss wohl bei Bedarf durch eine Personenstandsurkunde nachgewiesen werden. Das gleiche gelte übrigens auch für die Staatsbürgerschaft: Ein russischer Pass sei zwar ein starkes Indiz für eine russische Staatsbürgerschaft, bei Zweifeln ist aber trotzdem eine entsprechende Personenstandsurkunde beizubringen.

Petersburger schrieb am 27.06.2017 um 20:08:24:
Ich verstehe ich nicht wirklich, was da zu "entscheiden" ist.

Kann ich auch noch immer nicht wirklich nachvollziehen. Laut Meldebehörde ist die Urkunde notwendig, um im deutschen Personenstandsregister Änderungen vornehmen zu können. Keine Urkunde => Keine Änderung im Register => kein neuer Name.
Außerdem behält sich die Behörde auch vor zu prüfen, ob der neue Nachname meiner Frau (also mein deutscher Nachname) auch richtig aus dem kyrillischen in die lateinische Schrift transkribiert wurde. Wir lassen uns ja viel gefallen, aber wenn meine Frau ihren Nachnamen später anders schreiben soll als ich meinen, dann...   Schockiert/Erstaunt
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Antwort #4 - 29.06.2017 um 20:52:08
 
Turgor schrieb am 29.06.2017 um 20:36:14:
Kann ich auch noch immer nicht wirklich nachvollziehen. Laut Meldebehörde ist die Urkunde notwendig, um im deutschen Personenstandsregister Änderungen vornehmen zu können. Keine Urkunde => Keine Änderung im Register => kein neuer Name.


Dann fragst du die seit wann das Melderegister bitteschön ein Personenstandsregister ist. Bedeutet das im Umkehrschluss, dass die Personen im Einwohnermeldeamt Standesbeamte sind?

Turgor schrieb am 29.06.2017 um 20:36:14:
Außerdem behält sich die Behörde auch vor zu prüfen, ob der neue Nachname meiner Frau (also mein deutscher Nachname) auch richtig aus dem kyrillischen in die lateinische Schrift transkribiert wurde. 

Bitte? Was kommt als nächstes?

Also du hast meines Erachtens die Rechtslage korrekt erfasst. Ich würde der Behörde nicht nachgeben und denen sagen, dass sie die Angaben aus dem Reisepass akzeptieren müssen. Eine personenstandsrechtlicher Antrag wurde garnicht beantragt sondern eine Änderung im Melderegister. Die sollen entweder das Melderegister ändern oder sich beim Rechtsamt der Stadt/des Landkreises beraten lassen. Im Zweifel Ablehnungsbescheid mit ausführlicher Begründung erlassen damit du die Stadt/den Landkreis wegen dieser Kompetenzüberschreitung verklagen kannst.
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Antwort #5 - 29.06.2017 um 22:20:02
 
Ich vermute, dass das Meldeamt den Namen daher hat:

Turgor schrieb am 27.06.2017 um 19:41:04:
In Deutschland haben wir dann unsere Heirat ins Eheregister eintragen lassen, eine Erklärung zum Ehenamen gegenüber dem deutschen Standesamt haben wir nicht abgegeben.


Und dort wollen sie es geändert sehen, andernfalls bleibt
das, was im Eheregister steht, für das Meldeamt der Name
nach deutschem Recht.
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Antwort #6 - 29.06.2017 um 22:34:35
 
@Mick

Verstehe ich ehrlich gesagt nicht. Ohne Namen nach deutschem Recht unterliegt der Name der Frau vollständig dem russischen Namensrecht. Der Eintrag im Eheregister soll auch nur den Personenstand der Ehegatten(hier: der Name) zum Zeitpunkt der Eheschließung dokumentieren. Ändert die Ehefrau also den Namen nach russischem Recht so muss auch dies im deutschen Eheregister nicht nachgetragen werden, weil eben nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung.

Und zur Dokumentation der derzeitigen Namensführung reicht der russische Reisepass vollständig aus. Und ob man jetzt tatsächlich eine Apostille auf der Namensänderungsurkunde benötigt.. reiner Formalismus.
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Antwort #7 - 29.06.2017 um 23:13:28
 
Aras schrieb am 29.06.2017 um 22:34:35:
Verstehe ich ehrlich gesagt nicht.

Ich versuchte mögliche Beweggründe des Meldeamtes
darzustellen, nicht die Rechtslage.

Deswegen schrieb ich "ich vermute" und "für das Meldeamt".
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Antwort #8 - 29.06.2017 um 23:37:46
 
Ah verstehe! Danke für die Klarstellung
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Antwort #9 - 30.06.2017 um 09:34:33
 
Turgor schrieb am 29.06.2017 um 20:36:14:
Außerdem behält sich die Behörde auch vor zu prüfen, ob der neue Nachname meiner Frau (also mein deutscher Nachname) auch richtig aus dem kyrillischen in die lateinische Schrift transkribiert wurde. Wir lassen uns ja viel gefallen, aber wenn meine Frau ihren Nachnamen später anders schreiben soll als ich meinen, dann...   Schockiert/Erstaunt

Die Namensführung richtet sich nach russischem Recht. Dann ist der Name im Melderegister so zu schreiben, wie er
- entweder transliteriert ist (darüber gibt es internationale Abkommen), also in der Übersetzung steht
- oder er kann (!) wie im Pass als sogenannte andere Urkunde geschrieben werden.

Es ist also beispielsweise möglich, dass du den Namen in der Schreibweise "Walter" führst, sie in der Schreibweise "Valterova", weil die Transliteration eines kyrillischen Zeichens nicht zwangsläufig dem deutschen Buchstaben entspricht, den dein Name enthält - umgekehrt natürlich auch.

Warum gebt ihr nicht noch eine Namenserklärung im Standesamt ab?
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Antwort #10 - 30.06.2017 um 14:38:54
 
Tina05 schrieb am 30.06.2017 um 09:34:33:
Warum gebt ihr nicht noch eine Namenserklärung im Standesamt ab?

Wozu soll das gut sein?

Weder russisches Recht zwingt zu doppelter Transliteration, noch konnte mir bisher jemand ein internationales Abkommen (!) zur Transliteration zeigen.
Selbst wenn es das gäbe, würde Russland darauf pfeifen - die ändern die Transliterationsregeln alle paar Jahre.

Dass in Deutschland seit mehr als zwanzig Jahren nach ein und demselben internationalen Standard (!) transliteriert wird, ist ebenso erfreulich wie für andere Staaten irrelevant.

Bisher gelang es in jedem mir bekannten Fall, den deutschen "Ausgangsnamen" unverändert in russischen Pässen eintragen zu lassen, wenn das überhaupt möglich war.
Sprich: Bei ÄÖUß  im Namen kann das gar nicht funktionieren, weil es die Buchstaben in der russischen Technik nicht gibt. Alles andere wurde immer übernommen.

Argumentation: Ich habe den Namen meines Verwandten. Dieser musste für den russischen Rechtsbereich in einen anders (kyrillisch) geschriebenen überführt werden. Aber das russische Recht schreibt nur die Transliteration russischer Namen ins Englische auf eine bestimmte Weise vor, nicht die Erzeugung einer dritten Namensschreibweise anstelle des lateinisch geschriebenen Ausgangsnamens.

Tina05 schrieb am 30.06.2017 um 09:34:33:
Dann ist der Name im Melderegister so zu schreiben, wie er
- entweder transliteriert ist (darüber gibt es internationale Abkommen), also in der Übersetzung steht
- oder er kann (!) wie im Pass als sogenannte andere Urkunde geschrieben werden.

Auch hier gilt, dass die Erzeugung zusätzlicher Schreibweisen (anstelle der im Pass stehenden) weder vorgeschrieben noch sinnvoll ist.

Sie erschwert höchstens die Suche im Datenbestand nach dem Namen.
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Antwort #11 - 30.06.2017 um 16:03:32
 
Glücklicherweise stimmt die lateinische Schreibweise des Namens meiner Frau in ihrem Pass mit der Schreibweise meines Namens überein, eine weibliche Form dieses Namens gibt es im Russischen nicht.
Ich verstand den Kommentar der Meldebehörde, dass sie die Transliteration prüfen möchten, auch eher als vorgeschobene Rechtfertigung um überhaupt etwas prüfen zu können. Schließlich kam die schriftliche Aufforderung besagte Urkunde beizubringen zwar von derselben Behörde, aber nicht von dem Sachbearbeiter mit dem wir gesprochen haben. Vielleicht wusste dieser im Gespräch mit uns auch nicht so genau, was eigentlich hinter dieser schriftlichen Aufforderung seiner Behörde steckt.

Tina05 schrieb am 30.06.2017 um 09:34:33:
Warum gebt ihr nicht noch eine Namenserklärung im Standesamt ab?

Würde das denn unser Apostillenproblem lösen? Laut Aussage des Einwohnermeldeamts darf jede Behörde selbst entscheiden, welche Unterlagen zur Namensänderung nachzuweisen sind. Die Ausländerbehörde beispielsweise akzeptiert den Pass meiner Frau als Nachweis und stellt anstandslos eine neue Aufenthaltserlaubnis auf den neuen Namen aus, die Meldebehörde hingegen möchte gerne eine entsprechende Urkunde sehen. Zwar könnten wir nach deutschem Recht einen Ehenamen festlegen, aber im Melderegister müsste ja immer noch der neue russische Name meiner Frau hinterlegt sein.

Sollte das Einwohnermeldeamt tatsächlich mit Verweis auf § 25 Bundesmeldegesetz eine Urkunde zur Namensänderung samt Apostille einfordern können, werden wir diese wohl beibringen müssen. Ein gutes Argument, mit dem wir die Behörde von der Unnötigkeit oder gar Unzulässigkeit der Forderung überzeugen könnten, fehlt uns leider noch.

Aras schrieb am 29.06.2017 um 20:52:08:
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Uns geht es gar nicht so sehr ums Recht bekommen, am liebsten würden wir einfach in Ruhe gelassen werden. Beim Verwaltungsgericht klagen oder die Aufforderung einfach ignorieren und dann ein Bußgeld von bis zu 1000 € bezahlen zu müssen sind leider keine wirklichen Optionen...
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Antwort #12 - 30.06.2017 um 16:23:40
 
Turgor schrieb am 30.06.2017 um 16:03:32:
ein Bußgeld von bis zu 1000 €

wäre wie zu begründen?
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Antwort #13 - 30.06.2017 um 16:33:29
 
Petersburger schrieb am 30.06.2017 um 16:23:40:
wäre wie zu begründen? 

Nach den Bußgeldvorschriften des Bundesmeldegesetzes (§54 Absatz 3 mit Bezug auf § 54 Absatz 2 Nummer 5 BMG). Wir sind schließlich mit Verweis auf § 25 BMG zur Vorlage einer Urkunde zur Namensänderung samt Apostille aufgefordert worden.
Ergo: Nichtstun ist keine Option.
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Antwort #14 - 30.06.2017 um 18:44:08
 
Ich sehe das nicht so. Die Forderung nach dem apostilierten Dokument ist mE übertrieben. Die Namensänderung kommt aus dem neuen Reisepass, der nicht-apostillierten Namensänderungsurkunde und wohl aus dem russischen Inlandspass hervor. Außerdem akzeptiert wohl das Ausländeramt den Reisepass als Nachweis und das Einwohnermeldeamt nicht. Also zwei Ämter ein und der selben Behörde kommen zu einem unterschiedlichen Ergebnis. Widersprüchlich ^10. Einfach schriftlich den Antrag stellen. Die können fordern was sie wollen. Im Zweifel ist ja das Amt zur Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet und ihr nicht verpflichtet alles stehen und liegen zu lassen, nur damit das Amt seine Forderung erfüllt bekommt, die mE fast keinerlei Erheblichkeit hat. Also ich würde denen sagen, wenn die auf die Apostille bestehen, dass man das dann gerne erfüllt. Aber dann müssen die sich gedulden... so wahrscheinlich bis Sommer 2018 wenn man wieder Russland besucht, wenn nicht sogar später, weil es kann sich ja immer was ergeben was eine Reise unmöglich macht. Dann kannst du mal schauen ob die den Vorgang so lange liegen lassen möchten.
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