Aras schrieb am 27.06.2017 um 00:12:38:nixwissen schrieb am Gestern um 23:54:01:
Der Grund ist, daß BTM besonders hart beurteilt wird.
Hast du einen Nachweis dafür? Gibt es eine weitere Be- und Verurteilung der Straftat durch die
ABH?
Eine Nachfrage: Ergibt sich die gesonderte Beurteilung zumindest bei BTM-Handel (der genaue Grund der Verurteilung im 2. Fall wurde nicht genannt) und beim Konsum härterer Drogen nicht direkt aus dem Gesetz? § 54 (2)
AufenthG:
Zitat:(2) Das Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt schwer, wenn der Ausländer (...)
3. als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht,
4. Heroin, Kokain oder ein vergleichbar gefährliches Betäubungsmittel verbraucht und nicht zu einer erforderlichen seiner Rehabilitation dienenden Behandlung bereit ist oder sich ihr entzieht, (...)
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege, aber ich würde da schon herauslesen, dass zumindest das Ausweisungsinteresse bei BTM gesondert gewertet wird. Zumal wird hier keine Mindeststrafdauer genannt wird, ab der ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt.
Für die Frage, ob es zur Ausweisung kommt, ist neben der Sozialprognose die (eher geringe) Höhe der Verurteilung natürlich relevant. Aber mal am Rande: Es kann nicht schaden, eine gewisse Einsicht in ein Fehlverhalten zu zeigen, das zu strafrechtlichen Verurteilungen führt:
Zeybek schrieb am 26.06.2017 um 21:48:17:hatte vor 6 jahren mal ein problem wegen btm, nicht wegen handel aber wurde für 3 monaten auf bewährung verurteilt eigentlich eine harmlose sache.
Jetzt wurde ich neulich wieder wegen btm verurteilt strafe ist 60 tagessätze. Eigentlich wieder was harmloses meiner meinung nach...
Wenn du das, weswegen denen du verurteilt wurdest, beides als "eigentlich harmlos" bezeichnest, landet das bei einer Anhörung sicher nicht auf der positiven Seite. Überleg dir, wie du das darstellst, wenn es schon nicht zu wirklicher Einsicht reicht.