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Abschiebung aus der Haft raus. (Gelesen: 12.405 mal)
MuratClk
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Abschiebung aus der Haft raus.
15.06.2017 um 02:19:28
 
Hallo zusammen,ich hab mir eure Beiträge durhgelesen bevor ich mich hier registriert habe,und mir schien das ihr Ahnung habt.
Mein Anliegen ist das ich nach einer Straftat (versuchter Totschlag) nach 4jahren Haft  aus mein Geburtsland Deutschland abgeschoben wurde in die Türkei wo ich sehr unglücklich mit der Situation bin derweil bin ich schon 2jahre hier und hab eine Einreise Sperre von 6jahren bekommen gibt es möglichkeiten die zu verkürzen und wenn ja was muss ich da beantragen und wo? Wärst mir eine grosse Hilfe.. ich hab in Deutschland mein Realschulabschluss gemacht wurde zu 4,5 Jahren jugendhaft mit 15 verurteilt und dann nach 4 Jahren abgeschoben ein paar Eckdaten bin geboren in de und meine Familie lebt da hab hier Tanten mit denen ich nichts zutun habe kenne die nicht, was für Informationen berichtet ihr noch um mir eine gute Antwort zugeben?. Ich will nur zurück meine Familie braucht mich.. könntet ihr bitte mir bisien behilflich sein ich danke euch im voraus
MFG
Murat C.
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Aras
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Antwort #1 - 15.06.2017 um 04:45:36
 
Das Problem ist, dass du
1. Entkräften musst, dass du weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bist
2. Ein Aufenthaltsrecht erwerben musst

Zu 1. in Anbetracht des versuchten Totschlags mit einer Verurteilung von 4,5 Jahren wäre also eine relativ lange straffreie Lebensführung notwendig. Darum hast du wohl auch eine Einreisesperre von 6 Jahren und nicht von normalen 5 Jahren.

Zu 2. Es gibt 4 Kategorien von Aufenthaltsrechten:
- Familiärer Grund (Ehe, deutsche Kinder..)
- Arbeit
- Ausbildung (universitär, schulisch, berufsschulisch etc.)
- humanitärer Aufenthalt (Asyl, Flüchtling, subs. Schutzbedürftige etc.)

Von deiner Familie kannst du nichts mehr ableiten.
Für eine Ausbildung würde man ggf. das öffentliche Interesse abwägen und wahrscheinlich gegen dich urteilen.
Humanitär wirst du wohl nix geltend machen können.

Du solltest schauen, ob du eine Ausbildung in einem relativ gutbezahlten Mangelberuf in der Türkei absolvieren kannst, sofern du noch keinen solchen Beruf hast.

https://www3.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdatei/mdaw...

Also 2-3 Jahre ausbilden lassen, paar Monate arbeiten, Antrag auf Entfristung mit Antrag auf Arbeitsvisum stellen, nachweisen dass du die Zeit in der Türkei genutzt hast um dein Leben zu ordnen und rechtstreu zu verhalten. Dann hast du meines Erachtens auch eine realistische Chance als gebranntes Kind wieder in Deutschland leben zu können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #2 - 15.06.2017 um 13:38:41
 
Du musst aber auch bedenken:

Wenn Du zu 15 Jahren Haft verurteilt wurdest, nach vier Jahren abgeschoben wurdest, sind 11 Jahre noch offen.

Richtig?

Falls Du also ein Visum für Deutschland bekommst, z.B. weil Du jemanden von hier geheiratet hast, wirst Du bei der Einreise verhaftet, um die übrigen 11 Jahre noch abzusitzen.
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Antwort #3 - 15.06.2017 um 13:39:57
 
Ich gehe davon aus, dass die 15 sich aufs Lebensalter beziehen und nicht auf die Höhe der Verurteilung.
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nixwissen
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Antwort #4 - 15.06.2017 um 13:51:19
 
MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 02:19:28:
wurde zu 4,5 Jahren jugendhaft mit 15 verurteilt und dann nach 4 Jahren abgeschoben


Wer lesen kann ist klar im Vorteil...
Jugendhaft wäre auch max. 10 Jahre.
Sich mit 15 schon fast die Hälfte davon einzufangen ist schon heftig. Versuchter Totschlag mag sich nach heftiger Schlägerei anhören aber dafür gibt es mit 15 Jahren nicht mal eben 4,5 Jahre Knast. Selbst ein Erwachsener fährt für sowas nicht so lange ein. Da war sicherlich mehr.
Da sollte der TS schon viele Argumente beibringen um zu belegen, daß er sich komplett geändert hat.
Sonst wird das (zum Glück, sorry) nichts mit D.

Gruß,
Norbert
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reinhard
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Antwort #5 - 15.06.2017 um 14:06:43
 
Stimmt, Ihr habt Recht.

Trotzdem: Falls nach vier Jahren noch eine Reststrafe offen ist, dauert es ein paar Jahre bis zur Vollzugs-Verjährung. Das sollte man bedenken, wenn man zurück will.
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Antwort #6 - 15.06.2017 um 14:10:07
 
Moin,

Stimmt auch.
Ich behaupte aber mal, daß bei der vermuteten Vorgeschichte irgendwas mit Ausbildung o.ä. ohnehin nicht reichen wird im kürzer zu befristen bzw. überhaupt ein Visum zu bekommen.
Mehr verkneife ich mir...

Gruß,
Norbert
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Antwort #7 - 15.06.2017 um 14:28:35
 
Norbert wieso verkneifst du dir nicht einfach mal weiter hier zu posten? Dein erster Beitrag wurde schon geschrottet, weil er aus Unterstellungen bestand. Genauso wie deine jetzigen nur Unterstellungen sind, und du nur die weiteren Ausführungen verkneifst... Wir verstehen schon: Nach deiner Meinung soll es nicht so einfach sein, dass er zurück kommt. Das ist eine politische Meinung und keine rechtliche.
Man man man.

4 Jahre Haft und 4,5 Jahre Verurteilung sind 0,5 Jahre die man ggf. noch absitzen müsste. Wenn überhaupt. Er ist vorbestraft, ja. Aber nicht fürs Leben stigmatisiert.

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Antwort #8 - 15.06.2017 um 14:30:01
 
MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 02:19:28:
wurde zu 4,5 Jahren jugendhaft mit 15 verurteilt und dann nach 4 Jahren abgeschoben 

Bei einer solchen Strafe ist die Abschiebung per Gesetz unerlässlich und um wieder nach Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt einreisen zu können, bedarf es schon gewichtiger Gründe.

MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 02:19:28:
Ich will nur zurück meine Familie braucht mich.. 

Deine Eltern, Geschwister oder sonstige Anverwandte zählen für Dich als inzwischen Volljähriger, nach deutschen Recht,  nicht mehr zur Familie. Darauf kannst Du nicht bauen und daraus eine Rückkehrmöglichkeit nach Deutschland begründen, da müssen schwerwiegendere Gründe angeführt werden, die aber in Deinem Fall kaum zu finden sein werden.
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Antwort #9 - 15.06.2017 um 17:02:35
 
nixwissen schrieb am 15.06.2017 um 13:51:19:
Jugendhaft wäre auch max. 10 Jahre.

Auch wenn es mit dem geschilderten Fall nichts direkt zu tun, der Vollständigkeit halber der Hinweis, dass bei besonders schweren Straftaten z. B. Mord mit bes. schwere der Schuld auch nach Jugenstrafrecht eine höhere Strafe als 10 Jahre verhängt werden kann.
Kommt aber Gott sei dank recht selten vor.
Zum Fall selber ist m. E. alles Erforderliche gesagt worden. Ganz wichtig ist es für Dich zu wissen, dass allein der Ablauf der Einreisesperre kein Einreiserecht begründet, sondern dass es dafür einen separaten Aufenthaltsgrund geben müsste.
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MuratClk
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Antwort #10 - 15.06.2017 um 20:24:38
 
Danke für eure so schnelle Antworten 🤗
Ansicht hab ich mein Realschulabschluss in Deutschland gemacht eine Ausbildung hab ich nicht angefangen da man mir in Haft dazu riet damit ich bessere Chancen habe gegen eine Abschiebung würde am Ende nichts..
Was müsste ich denn besitzen für ein arbeits visum ausser eine ausbildung,und mir sagte der Richter damals nach 6jahren kann bzw darf ich wieder einreisen.. das stimmte also nicht? Auch nicht nach Beendigung meiner strafe, und ja ich würde mit 15 verurteilt zu 4jahren und 6 monaten.
Wisst ihr vll wie lange ich Einreise Sperre in Schenengal Staaten habe sind das auch 6jahre oder gibt's da eine andere Frist weil bekamm auch diese Sperre so das ich kaum bzw nie meine Familie zu Gesicht kriege.grossen Dank an Aras und Vincent eure Antwort waren immerhin hilfreich
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Antwort #11 - 15.06.2017 um 20:50:55
 
MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 20:24:38:
...mir sagte der Richter damals nach 6jahren kann bzw darf ich wieder einreisen.. das stimmte also nicht?

Selbstverständlich darfst Du nach 6 Jahren wieder einreisen, wenn Du einen triftigen Grund hast, umso mehr wenn ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird.
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Antwort #12 - 15.06.2017 um 20:51:30
 
Du darfst nach Ablauf Deiner Einreisesperre wieder einreisen wie jeder andere Nicht-EU-Ausländer auch. Also mit einem Visum. Einfach herkommen und bleiben geht nicht. Dazu bräuchtest Du eine AE oder NE und die hast Du ja nun nicht (mehr).
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Antwort #13 - 15.06.2017 um 20:52:45
 
Ich gehe jetzt mal hart ins Gericht mit dir, ist aber nichts persönliches

MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 20:24:38:
Ansicht hab ich mein Realschulabschluss in Deutschland gemacht eine Ausbildung hab ich nicht angefangen da man mir in Haft dazu riet damit ich bessere Chancen habe gegen eine Abschiebung würde am Ende nichts..


Wer auch immer das geraten hat, jetzt bringt dir das ja nix. Ist nur eine Entschuldigung für dich selber 4 Jahre nicht genutzt zu haben. Aber... wir sprechen hier von 2 Jahren, die du in der Türkei lebst. Was hast du denn bis jetzt gemacht? Auf der Couch gesessen?

Hättest du bspw. vor 2 Jahren eine Schweißer-Lehre in der Türkei angefangen, so hättest du ja jetzt bereits eine Berufsausbildung in einem Mangelberuf.

MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 20:24:38:
Was müsste ich denn besitzen für ein arbeits visum ausser eine ausbildung


Einen Reisepass und natürlich keine Einreisesperre.

MuratClk schrieb am 15.06.2017 um 20:24:38:
Wisst ihr vll wie lange ich Einreise Sperre in Schenengal Staaten habe sind das auch 6jahre oder gibt's da eine andere Frist weil bekamm auch diese Sperre so das ich kaum bzw nie meine Familie zu Gesicht kriege


Na 6 Jahre Einresperre für Schengen. Deine Familie kann ja auch in die Türkei kommen und dich  besuchen. Und die Frist jetzt auch nicht übertrieben lang. Manche kriegen bei so einer schweren Straftat 10 Jahre Einreisesperre.

Fazit:
Es ist viel Wasser den Rhein hinab geflossen. Du solltest die Zeit nutzen und eine sinnvolle Ausbildung in einem Mangelberuf abschließen. Und dann kann man auch weiter reden. Als unqualifizierte Arbeitskraft wird absolut nix.
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Antwort #14 - 15.06.2017 um 21:17:29
 
Ließ dir bitte nochmal in Ruhe #2 durch und nutze auch den dort angefügten Link der Arbeitsagent.

Aras hat in #2 sehr ausführlich beschrieben, welche Möglichkeiten du nach Ablauf deine Sperre hast, erneut in Deutschland leben zu dürfen.
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